SGSTA.2023.5
Nachsteuern 2018
22. Mai 2023Deutsch10 min
die Liegenschaft nicht für CHF 2'600 vermietet werden können. Alle Geschäftsabläufe
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 22. Mai 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.5;
BST.2023.5
Sachverhalt
A. Z.
gegen
Kant. Steueramt
betreffend
Nachsteuern 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 7. August 2020
leitete das kantonale Steueramt gegen A. Z. ein Nachsteuerverfahren ein für die
Steuerperiode 2018 wegen einer geldwerten Leistung von CHF 64'000 von der Y. AG
an A. Z. Dieser erläuterte am 25. August 2020 telefonisch (Vorakten Nr. 11,
Telefonnotiz), er habe gegen Ende 2017 eine Liegenschaft gekauft mit CHF 40'000
aus der Pensionskasse und CHF 24'000 aus der Säule 3a; er werde noch Unterlagen
einreichen. Mit Schreiben vom 3. September 2020 teilte die Y. AG dem kantonalen
Steueramt mit, im Auftrag von A. Y. weitere Unterlagen einzureichen; diese
trafen am 18. September 2020 beim Steueramt ein. Am 22. April 2021 wurde
das Nachsteuerverfahren abgeschlossen und von A. Y. Nachsteuern erhoben von CHF
4'395.30 zuzüglich Verzugszinsen von CHF 227.80 (Staat) und CHF 2'939.20
zuzüglich CHF 93.55 (Bund). Dagegen liess A. Z. am 21. Mai 2021 Einsprache
erheben mit dem Begehren, die Nachsteuern zu überprüfen. Mit E-Mail vom 7. Juni
2022 stellte das Steueramt dem Vertreter von A. Z. einen Entwurf des
Einspracheentscheids zu und ersuchte um weitere Angaben und Belege. Dazu nahm
die Y. AG mit Brief vom 21. Juni 2022 Stellung.
1.2 Mit Verfügung vom
24. Juni 2022 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen
ausgeführt, im vorliegenden Fall einer geldwerten Leistung der Y. AG an deren
Aktionär und Organ A. Y. sei eine detaillierte Bestreitung der geldwerten
Leistung erforderlich. Die Aufrechnung von CHF 64'000 bestehe darin, dass vom
monatlichen Mietzins von CHF 2'200, den der Einsprecher für das von ihm
bewohnte Haus habe bezahlen müssen, CHF 600 im Hinblick auf einen Kauf geäufnet
worden seien. Ein Nettomietzins von CHF 1'600 hätte keinem Drittvergleich
standgehalten und die Differenz zur Marktmiete, berechnet mit einem Zinssatz
von ca. 5 %, d.h. CHF 2'600, wäre ebenfalls eine geldwerte Leistung. Während
der Äufnung sei der Betrag aber falsch verbucht worden. Der gesamte Mietzins
sei jeweils jährlich dem Ertrag gutgeschrieben worden. In der Steuerperiode
2017 sei die Buchung Debitor/Liegenschaft von CHF 64'000 erfolgt. Grundsätzlich
hätte monatlich eine Rückstellung von CHF 600 verbucht werden müssen. Der
verbuchte Mietertrag sei somit um CHF 600 zu hoch gewesen. Deshalb werde der
Betrag von CHF 64'000 als geldwerte Leistung nachbesteuert; die Einsprache sei
unbegründet.
2.1 Mit Brief vom 9.
Februar 2023 gelangte das kantonale Steueramt an das Kantonale Steuergericht
und hielt fest, dass nach telefonischer Rücksprache vom 3. und 9. Februar 2023
mit dem Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrent) dessen Schreiben vom 2. Juli
2022 als rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel, Rekurs und Beschwerde,
entgegenzunehmen sei.
Mit Schreiben
vom 2. Juli 2022 wurde vor allem angeführt, aufgrund verschiedener Mängel hätte
die Liegenschaft nicht für CHF 2'600 vermietet werden können. Alle Geschäftsabläufe
und Zahlungen seien ordnungsgemäss verbucht worden; es sei kein Franken
Schwarzgeld geflossen. Die Liegenschaft sei im 2017 für CHF 640'000 an den
Rekurrenten verkauft worden. Dieser habe Sanierungsarbeiten und die Erneuerung
der Küche für mehrere CHF 10'000 durchführen und finanzieren müssen. Der Betrag
von CHF 64'600 erkläre sich wie folgt: 1. Zahlung als Depot an die
Maklerfirma durch den Rekurrenten: CHF 20'000; 2. Zahlung als weitere Anzahlung
durch den Rekurrenten: CHF 8'000; 3. Zahlung als weitere Anzahlung durch den
Rekurrenten: CHF 3'000; 4. Zahlungen von 56 x CHF 600 durch den Rekurrenten,
ausmachend CHF 33'600; Total Vorleistungen durch den Rekurrenten: CHF 64'600.
Weiter sei der Betrag von CHF 75'000 ein Darlehen der Y. AG an den Rekurrenten.
Dieses Darlehen werde monatlich amortisiert und zu einem gesetzlich
vorgeschriebenen Zins verzinst. Das Darlehen stehe in keinem Zusammenhang mit
den CHF 64'600. Im Übrigen habe der Rekurrent in dieser Sache schon mehrmals
Unterlagen an die Steuerbehörden einreichen müssen. Alle diese Buchungen seien
in der Buchhaltung zum Teil falsch erfasst worden. Vor 3 Jahren sei das
Treuhandbüro gewechselt worden. Es seien sehr viele Fragen der Steuerbehörden
schriftlich mit zum Teil erheblichem Aufwand beantwortet worden. Es seien alle
Unterlagen eingereicht worden. Die Sache solle abschliessend erledigt werden.
Es wurde um nochmalige Prüfung der Anliegen ersucht.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 28. Februar 2023 (Postaufgabe) beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen zusätzlich
zur angefochtenen Verfügung angeführt, es sei eine geldwerte Leistung von der
Y. AG an den Rekurrenten anzunehmen. Die umstrittene Marktmiete wäre hier CHF 2'600.
Der effektiv bezahlte Mietzins von CHF 1'600 sei zu tief. Die Liegenschaft wäre
an einen Dritten nicht zu diesem Preis vermietet worden. Deshalb seien die CHF
600 monatlich resp. im Ergebnis die erfolgswirksame Umbuchung von CHF 64'000
Erwägungen
als geldwerte Leistung qualifiziert worden. Dass aufgrund von Mängeln die
Liegenschaft nicht für CHF 2'600 hätte vermietet werden können, sei nicht
belegt worden. Die Sanierungsarbeiten seien im Jahr 2021 vorgenommen worden; dies
könne als Hinweis genommen werden für die vorherige Funktionalität. Als
geldwerte Leistung sei jedoch nicht die Differenz zur effektiv bezahlten Miete
von CHF 1'600 aufgerechnet worden, sondern die dargelegte Umbuchung.
2.3
Mit Schreiben vom
4.
April 2023 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent vor allem fest, dass die Summe
von CHF 64'000 unerklärlich sei. Es sei immer der Betrag von CHF 64'600
deklariert worden. Dieser ergebe sich offenbar aus der Differenz von CHF 2'200
und CHF 1'600, also CHF 600. Würden die CHF 64'600 durch CHF 600 dividiert,
ergebe dies 107.66. 107.66 Monate à CHF 600 würden wiederum CHF 64'600 ergeben.
Laut Steuerverwaltung habe der Rekurrent während 107.66 Monaten von der
Reduktion von CHF 600 profitiert. Dies stimme indessen nicht. Der Rekurrent
habe das Haus nicht während 8 Jahren und 11.66 Monaten gemietet, sondern nur
während 56 Monaten. 56 Monate à CHF 600 würden CHF 33'600 ergeben. Die CHF
64'000 seien falsch, richtig sei die Summe von CHF 33'600. Sodann werde zum 4.
Mal die Zusammensetzung der CHF 64'600 erklärt. Die genaue Aufstellung sei mit
den entsprechenden Belegen schon mehrmals bei den Steuerbehörden eingereicht
worden. Zudem seien die Zahlen alle ordentlich in der Buchhaltung der Y. AG
erfasst worden. Der Rekurrent schlage einen gut schweizerischen Kompromiss vor:
Für die Erhebung der Nachsteuern sei statt der Summe von CHF 64'000 der Betrag
von CHF 33'600 zu berücksichtigen; die daraus resultierenden Nachsteuern würden
akzeptiert. Es wird nochmals um Prüfung der Anliegen ersucht.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die als Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer)
entgegengenommene Eingabe erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1
Ergibt sich
aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht
bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 StG, Art. 151 DBG, je Abs. 1; vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts
KSGE 2020 Nr. 11 E. 3).
2.2
Steuerbar sind
nach § 26 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus
beweglichem Vermögen, mithin Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse
und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.
2.3
Nach der
allgemeinen Beweislastregel haben die Veranlagungsbehörden die
steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die
Steuerpflichtigen dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder
aufheben. Bei geldwerten Leistungen wirkt sich die Beweislast so aus, dass die
Steuerbehörde nachzuweisen hat, dass ein Zufluss beim Beteiligungsinhaber der
Gesellschaft erfolgt ist. Wurde eine geldwerte Leistung bereits rechtskräftig
bei der Gesellschaft festgestellt und aufgerechnet und ist der Aktionär
gleichzeitig Organ der Gesellschaft, verlangt die Doppelstellung zumindest eine
detaillierte Bestreitung der vorgeworfenen geldwerten Leistung bezüglich
Bestand und Höhe (vgl. Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 77 und 86).
3.1
Im vorliegenden
Fall kaufte der Rekurrent Ende 2017 von der Y. AG das von ihm schon seit Jahren
bewohnte Grundstück GB X. Nr. 0001, W. 02 für CHF 640'000. Die Eigenleistungen
umfassten nebst Vorsorgeleistungen der Säule 3a und der Pensionskasse auch
Barzahlungen von CHF 64'600. Diese wiederum setzten sich zusammen aus einer
Einmalzahlung von CHF 31'000 und 56 monatlichen Zahlungen à CHF 600, ausmachend
CHF 33'600. Monatlich bezahlte der Rekurrent CHF 2'200, wovon CHF 1'600 als
Miete und CHF 600 als Anzahlung am Kaufpreis angerechnet wurden. Aus Sicht des
kantonalen Steueramts ist eine Miete von CHF 1'600 zu tief. Bei einem Verkehrswert
von CHF 640'000 und einem Ertrag von 5 % müsste der Mietzins bei CHF 2'667 liegen.
Aufgerechnet wurde letztlich pro Monat ein Betrag von CHF 600. Der Rekurrent
ist Aktionär der Y. AG mit 45 % deren Aktienkapitals.
3.2
Der bezahlte
Mietzins von CHF 1'600 ist für die betreffende Liegenschaft anhand der Angaben
und Unterlagen als zu tief anzusehen, auch wenn gewisse Investitionen getätigt
wurden. Einem Dritten wäre die Liegenschaft wohl nicht für diesen Preis
vermietet worden. Ausgehend von einem gerechtfertigten Mietzins von CHF 2'667
ist eine monatliche Aufrechnung von CHF 600 sicherlich berechtigt. Angerechnet
wurde eine Zahlung von CHF 600 während 56 Monaten, mithin von März 2013 bis
Oktober 2017. Dies ergibt wie gesehen einen Betrag von CHF 33'600. Das
kantonale Steueramt will indessen einen Betrag von CHF 64'000 aufrechnen. Die
Aufrechnung der Barleistungen ist aber nicht gerechtfertigt. Hierbei ist keine
geldwerte Leistung ersichtlich. Diese Aufrechnung ist anhand der Unterlagen und
Angaben denn unklar. Auch wenn ein Ertrag von 5 % bei einem Einfamilienhaus als
relativ hoch erscheint, weil dabei eher von einem Wertzuwachs als von einer
Rendite auszugehen ist, ist der bezahlte Betrag von CHF 2'200 (CHF 1'600 Miete,
CHF 600 Kaufpreis-Anzahlung) als Grundlage für die Aufrechnung von CHF 33'600
(56 x CHF 600) nicht zu beanstanden; diese Aufrechnung hat der Rekurrent
letztlich auch anerkannt (Replik vom 4.4.2023). Die darüberhinausgehende
Aufrechnung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Rechtsmittel erweisen sich
nach dem Gesagten als teilweise begründet. Rekurs und Beschwerde sind damit im
Sinne der Erwägungen (E. 3.2) teilweise gutzuheissen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässig
Kosten zu tragen (§ 163 StG, Art. 144 DBG, je Abs. 1). Die Gerichtskosten sind in
Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'454 festzusetzen
(Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 704) und dem Rekurrenten im Umfang des
Unterliegens in Höhe von 52.5 % (CHF 33'600 von CHF 64'000), ausmachend
CHF 763 aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da
der Rekurrent sich selber vertreten hat.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde
werden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2. Dem
Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 763 zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der
Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrent/
Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Sondersteuern,
Nachsteuern (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement,
Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer
der EG
- EStV, Hauptabt. dir.
BSt, Bern
Expediert am: