SGSTA.2023.51
Staats- und Bundessteuer 2022
19. Februar 2024Deutsch8 min
E. 2.4). Im vorliegenden Fall hält der Rekurrent vor allem fest, dass er nach
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
19. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Bobst, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.51;
BST.2023.46
X
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Das
kantonale Steueramt mahnte am 9. Mai 2023 den Steuerpflichtigen X betreffend
Nichtabgabe der Steuererklärung 2022. Da innert Frist keine Steuererklärung
eingereicht wurde, nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn am 22. Juni 2023
eine Veranlagung nach Ermessen vor. Mit Eingabe vom 13. August 2023 bzw. Abgabe
der Steuererklärung 2022 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Am 13.
September 2023 verlangte die VB Solothurn vom Steuerpflichtigen den Nachweis in
Bezug auf das Fristversäumnis der verspäteten Einsprache. Mit E-Mail vom 3.
Oktober 2023 gab der Steuerpflichtige persönliche Gründe bezüglich seiner
Tochter Y an.
1.2 Mit
Verfügung vom 24. Oktober 2023 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht
ein, da die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt sei;
bei den vom Einsprecher genannten Gründen handle es sich um keinen
Hinderungsgrund, die Einsprache sei deshalb unzulässig.
2.1 Gegen
diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit
Einsprache vom 17. November 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht.
Er verweist auf ein beigelegtes Arztzeugnis und die Folgen seines 2-jährigen
Arbeitsausfalls wegen Erschöpfung. Seit April 2023 sei er mit seiner Tochter
beschäftigt, welche stationär behandelt werde. Erst seit Mitte September werde
er von der KESB unterstützt. Der Rekurrent ersucht sinngemäss um Überprüfung
der Angelegenheit.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 28. November 2023 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen und die Sache zur materiellen
Beurteilung zurückzuweisen. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, der konkrete
Eröffnungszeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 könne nicht
genau ermittelt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
anzunehmen, dass die Einsprache fristgerecht sei. Aufgrund der Aktenlage seien
keine gegenteiligen Indizien erkennbar. Die Rechtsmittel seien demnach
begründet.
2.3 Mit
Schreiben vom 12. Dezember 2023 nahm der Rekurrent nochmals Stellung zur
vorliegenden Angelegenheit. Auf seine Ausführungen ist, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Der
Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er
Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel
betreffend Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe ist dementsprechend
entgegenzunehmen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Kantonale
Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS
614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.1 Ist die
Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem
Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine
materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht
einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu
begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache
einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen
Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf
eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die
Rechtsmittel des Rekurses zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher
nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu
beanstanden ist oder nicht (zum Ganzen Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, Art. 140 N 44).
2.2 Vom
Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist
mög-lich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem
Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels
abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine
Veranlagungsverfügung, die innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet
schriftlich mit Einsprache angefochten werden kann (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und
4 StG). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer
Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist
abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die
Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht
über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände
erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001, E. 2b).
2.3 Das DBG
schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte
Zustellform vor; zulässig ist namentlich auch der Versand über herkömmliche (A-
oder B-)Post; eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist
nicht zwingend erforderlich. Nichts anderes ergibt sich grundsätzlich auch aus
dem kantonalen Recht (vgl. § 136 sowie §§ 148 und 149 Abs. 2 StG; siehe auch §
136 Abs. 1bis StG und § 50bis Vollzugsverordnung zum Steuergesetz,
BGS 614.12, je gültig ab 1.7.2022; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4; BST.2023.4,
zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Wird für die Eröffnung
einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim
Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis
dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Steuerpflichtigen
zugestellt worden ist. Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb
jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein
noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu
beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von
Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Nach den
allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat
bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine
Abholungseinladung in seinen Briefkasten
oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem
sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist,
welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen
müssen. Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung
demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des
Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers
gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer
Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt;
es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr
Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im
Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher
Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (zum Ganzen BGer 2C_430/2009
vom 14.1.2010, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.1 Da der
Rekurrent innert Frist die Steuererklärung 2022 nicht eingereicht hatte, wurde
er am 9. Mai 2023 gemahnt und es wurde eine Ermessensveranlagung 2022 angedroht.
Diese wurde am 22. Juni 2023 mit B-Post verschickt. Am 14. Juli 2023 wurde der Rekurrent
gebüsst und am 8. August 2023 für den Steuerausstand 2022 gemahnt. Am 13.
August 2023 wurde die Steuererklärung 2022 eingereicht. Diese wurde am 13.
September 2023 als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der
Rekurrent aufgefordert, Fristwiederherstellungsgründe für die verspätete
Einsprache geltend zu machen. Per E-Mail vom 3. Oktober 2023 machte der
Rekurrent auf seine Tochter Y aufmerksam, die in die psychiatrische Klinik
eingewiesen werden musste. Die VB Solothurn trat am 24. Oktober 2023 auf die
Einsprache nicht ein (zum Ganzen Vorakten Nrn. 1-10).
3.2 Die
Ermessensveranlagung 2022 wurde wie erwähnt am 22. Juni 2023 mit B-Post
verschickt. Unbestrittenermassen hat der Rekurrent diese Veranlagung erhalten.
Das Zustelldatum ist aber offen und kann von der Vorinstanz nicht nachgewiesen
werden. Eingereicht wurde die Steuererklärung 2022 bzw. die Einsprache wie
gesehen 52 Tage später am 13. August 2023. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss im Zweifelsfall angenommen werden, dass auch eine massiv
verspätete Zustellung nicht ausserhalb jeden Zweifels liegt. Ausnahmsweise kann
der Nachweis der Zustellung auch anhand von Indizien oder gestützt auf die
gesamten Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.3, BGer vom 14.1.2010, a.a.O.,
Sachverhalt
E. 2.4). Im vorliegenden Fall hält der Rekurrent vor allem fest, dass er nach
der Zustellung der Busse bemerkt habe, dass er keine Fristverlängerung für die
Einreichung der Steuererklärung 2022 eingegeben hatte. Die Busse datiert wie
gesagt vom 14. Juli 2023. Wann diese zugestellt wurde, kann den Akten nicht
entnommen werden. Somit bleibt es dabei, dass das Zustelldatum der
Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 nicht nachgewiesen werden kann.
Zugunsten des Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass die umstrittene
Erwägungen
Veranlagung erst mit zeitlicher Verzögerung beim Rekurrenten eingetroffen und
seine Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Auf diese ist deshalb materiell
einzutreten. Das hat denn auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren
beantragt. Nach dem Gesagten sind Rekurs und Beschwerde begründet und damit
gutzuheissen; die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Gemeindesteuerregisterführer …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: