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Entscheid

SGSTA.2023.51

Staats- und Bundessteuer 2022

19. Februar 2024Deutsch8 min

E. 2.4). Im vorliegenden Fall hält der Rekurrent vor allem fest, dass er nach

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

19. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Bobst, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.51;

BST.2023.46

X

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Das

kantonale Steueramt mahnte am 9. Mai 2023 den Steuerpflichtigen X betreffend

Nichtabgabe der Steuererklärung 2022. Da innert Frist keine Steuererklärung

eingereicht wurde, nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn am 22. Juni 2023

eine Veranlagung nach Ermessen vor. Mit Eingabe vom 13. August 2023 bzw. Abgabe

der Steuererklärung 2022 erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Am 13.

September 2023 verlangte die VB Solothurn vom Steuerpflichtigen den Nachweis in

Bezug auf das Fristversäumnis der verspäteten Einsprache. Mit E-Mail vom 3.

Oktober 2023 gab der Steuerpflichtige persönliche Gründe bezüglich seiner

Tochter Y an.

1.2 Mit

Verfügung vom 24. Oktober 2023 trat die VB Solothurn auf die Einsprache nicht

ein, da die Einsprache nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt sei;

bei den vom Einsprecher genannten Gründen handle es sich um keinen

Hinderungsgrund, die Einsprache sei deshalb unzulässig.

2.1 Gegen

diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit

Einsprache vom 17. November 2023 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht.

Er verweist auf ein beigelegtes Arztzeugnis und die Folgen seines 2-jährigen

Arbeitsausfalls wegen Erschöpfung. Seit April 2023 sei er mit seiner Tochter

beschäftigt, welche stationär behandelt werde. Erst seit Mitte September werde

er von der KESB unterstützt. Der Rekurrent ersucht sinngemäss um Überprüfung

der Angelegenheit.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 28. November 2023 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien gutzuheissen und die Sache zur materiellen

Beurteilung zurückzuweisen. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, der konkrete

Eröffnungszeitpunkt der Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 könne nicht

genau ermittelt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei

anzunehmen, dass die Einsprache fristgerecht sei. Aufgrund der Aktenlage seien

keine gegenteiligen Indizien erkennbar. Die Rechtsmittel seien demnach

begründet.

2.3 Mit

Schreiben vom 12. Dezember 2023 nahm der Rekurrent nochmals Stellung zur

vorliegenden Angelegenheit. Auf seine Ausführungen ist, soweit erforderlich, in

den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Der

Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er

Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel

betreffend Bundessteuer) einreichen wollte. Die Eingabe ist dementsprechend

entgegenzunehmen. Diese erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Kantonale

Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS

614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

2.1 Ist die

Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht eingetreten, bleibt es dem

Steuergericht grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Rekursverfahrens eine

materielle Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Vielmehr hat sich das Gericht

einzig mit der Prüfung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zu

begnügen. Stellt sich in diesem Rahmen heraus, dass auf eine Einsprache

einzutreten gewesen wäre, sind die Akten zur Durchführung des ordentlichen

Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wurde zurecht nicht auf

eine Einsprache eingetreten, kann das Einspracheverfahren nicht über die

Rechtsmittel des Rekurses zum Steuergericht verlagert werden. Es ist daher

nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu

beanstanden ist oder nicht (zum Ganzen Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, Art. 140 N 44).

2.2 Vom

Grundsatz her sind rechtliche Schritte nur innerhalb einer bestimmten Frist

mög-lich; dies liegt im Interesse der Rechtssicherheit als grundlegendem

Prinzip. Ist eine Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels

abgelaufen, wird ein Entscheid rechtskräftig. Hier geht es um eine

Veranlagungsverfügung, die innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet

schriftlich mit Einsprache angefochten werden kann (vgl. § 149 Abs. 1, 2 und

4 StG). Beweispflichtig für Vollzug und Zeitpunkt der Zustellung einer

Verfügung oder eines Entscheids, wovon Ablauf und Lauf einer Rechtsmittelfrist

abhängen, ist grundsätzlich die zustellende Behörde (Richner et al., a.a.O., Art. 116 N 41). Wurde die

Veranlagung nicht eingeschrieben zugestellt und verfügt die Vorinstanz nicht

über einen Zustellnachweis, kann dieser auch aufgrund der gesamten Umstände

erbracht werden (Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 43 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts BGer 5P.168/2001 vom 20.6.2001, E. 2b).

2.3 Das DBG

schreibt den Steuerbehörden für die Eröffnung von Verfügungen keine bestimmte

Zustellform vor; zulässig ist namentlich auch der Versand über herkömmliche (A-

oder B-)Post; eine Zustellung auf dem Weg der eingeschriebenen Sendung ist

nicht zwingend erforderlich. Nichts anderes ergibt sich grundsätzlich auch aus

dem kantonalen Recht (vgl. § 136 sowie §§ 148 und 149 Abs. 2 StG; siehe auch §

136 Abs. 1bis StG und § 50bis Vollzugsverordnung zum Steuergesetz,

BGS 614.12, je gültig ab 1.7.2022; KSG vom 11.9.2023, SGSTA.2023.4; BST.2023.4,

zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Wird für die Eröffnung

einer Verfügung eine Zustellform gewählt, bei welcher der Eingang beim

Adressaten nicht genau nachweisbar ist, obliegt es der Behörde, den Beweis

dafür zu erbringen, dass und an welchem Tag ihr Entscheid dem Steuerpflichtigen

zugestellt worden ist. Da ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb

jeder Wahrscheinlichkeit liegt, genügt die Bescheinigung des Versandes allein

noch nicht, um das genaue Datum oder den genauen Zeitraum der Zustellung zu

beweisen. Im Zweifel muss vielmehr auf die Darstellung des Empfängers

abgestellt werden. Der Nachweis der Zustellung kann aber auch aufgrund von

Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Nach den

allgemeinen Grundsätzen gilt eine eingeschriebene Sendung, soweit der Adressat

bei einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine

Abholungseinladung in seinen Briefkasten

oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem

sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist,

welche sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung (fiktiv) als am letzten Tag

dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen

müssen. Bei uneingeschriebener Briefpost erfolgt die Zustellung einer Sendung

demgegenüber bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des

Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungsbereich des Empfängers

gelangt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Zustellung einer

Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt;

es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr

Kenntnis nehmen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im

Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher

Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (zum Ganzen BGer 2C_430/2009

vom 14.1.2010, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.1 Da der

Rekurrent innert Frist die Steuererklärung 2022 nicht eingereicht hatte, wurde

er am 9. Mai 2023 gemahnt und es wurde eine Ermessensveranlagung 2022 angedroht.

Diese wurde am 22. Juni 2023 mit B-Post verschickt. Am 14. Juli 2023 wurde der Rekurrent

gebüsst und am 8. August 2023 für den Steuerausstand 2022 gemahnt. Am 13.

August 2023 wurde die Steuererklärung 2022 eingereicht. Diese wurde am 13.

September 2023 als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig wurde der

Rekurrent aufgefordert, Fristwiederherstellungsgründe für die verspätete

Einsprache geltend zu machen. Per E-Mail vom 3. Oktober 2023 machte der

Rekurrent auf seine Tochter Y aufmerksam, die in die psychiatrische Klinik

eingewiesen werden musste. Die VB Solothurn trat am 24. Oktober 2023 auf die

Einsprache nicht ein (zum Ganzen Vorakten Nrn. 1-10).

3.2 Die

Ermessensveranlagung 2022 wurde wie erwähnt am 22. Juni 2023 mit B-Post

verschickt. Unbestrittenermassen hat der Rekurrent diese Veranlagung erhalten.

Das Zustelldatum ist aber offen und kann von der Vorinstanz nicht nachgewiesen

werden. Eingereicht wurde die Steuererklärung 2022 bzw. die Einsprache wie

gesehen 52 Tage später am 13. August 2023. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss im Zweifelsfall angenommen werden, dass auch eine massiv

verspätete Zustellung nicht ausserhalb jeden Zweifels liegt. Ausnahmsweise kann

der Nachweis der Zustellung auch anhand von Indizien oder gestützt auf die

gesamten Umstände erbracht werden (vgl. oben, E. 2.3, BGer vom 14.1.2010, a.a.O.,

Sachverhalt

E. 2.4). Im vorliegenden Fall hält der Rekurrent vor allem fest, dass er nach

der Zustellung der Busse bemerkt habe, dass er keine Fristverlängerung für die

Einreichung der Steuererklärung 2022 eingegeben hatte. Die Busse datiert wie

gesagt vom 14. Juli 2023. Wann diese zugestellt wurde, kann den Akten nicht

entnommen werden. Somit bleibt es dabei, dass das Zustelldatum der

Ermessensveranlagung vom 22. Juni 2023 nicht nachgewiesen werden kann.

Zugunsten des Rekurrenten ist daher davon auszugehen, dass die umstrittene

Erwägungen

Veranlagung erst mit zeitlicher Verzögerung beim Rekurrenten eingetroffen und

seine Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. Auf diese ist deshalb materiell

einzutreten. Das hat denn auch die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren

beantragt. Nach dem Gesagten sind Rekurs und Beschwerde begründet und damit

gutzuheissen; die Sache ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement, Kanzlei

- Gemeindesteuerregisterführer …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am: