SGSTA.2023.53
Staats- und Bundessteuer 2021
21. Mai 2024Deutsch13 min
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
21. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Laffer, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.53;
BST.2023.48
A und B X
gegen
Veranlagungsbehörde E
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Infolge
einer Steuermeldung im Juli 2021 bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend
A X im Betrag von CHF 10'634.90 veranlagte das kantonale Steueramt mit Datum
vom 10. September 2021 die Steuerpflichtigen A und B X definitiv für eine
Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 (Staat) und CHF 10'600 (Bund); es
resultierte ein Steuerbetrag von CHF 0. Im November 2021 erfolgte eine weitere
Steuermeldung bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend A X im
Betrag von CHF 122'154.90; in dieser Hinsicht kam es zu keiner separaten
Besteuerung der Kapitalleistung. Mit Datum vom 25. Mai 2023 nahm die
Veranlagungsbehörde (VB) E betreffend die Staats- und Bundessteuer 2021 eine
Ermessensveranlagung vor, da die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die
Verfahrenspflichten nicht erfüllt hätten. Mit Steuererklärung 2021 vom 12. Juni
2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Ermessensveranlagung.
Mit Datum vom 21. Juni 2023 nahm die VB E eine berichtigte definitive
Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vor. Darin wurde die
Steuererklärung vor allem insofern abgeändert, als die zwei Auszahlungen aus
der Vorsorge als missbräuchlich angesehen und aufgerechnet wurden, weil weder
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch die Altersgrenze erreicht
worden sei, ab welcher ein Bezug infolge Erlebensfall zulässig wäre. Gegen
diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 14. Juli 2023
Einsprache und ersuchten um Korrektur der Veranlagung, da der Einsprecher im
Jahr 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. In Bezug auf
diese Tätigkeit verlangte die VB E mit Schreiben vom 28. Juli 2023 diverse
Unterlagen und Auskünfte. Mit Brief vom 6. September 2023 teilten die
Einsprecher mit, die Firma Y sei korrekt eröffnet und alle Beiträge seien
bezahlt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht unrechtmässig ausbezahlt
worden. Es wurde darum ersucht, die entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht
zu berücksichtigen. Die Einsprecher hätten keine so hohen Einkünfte, um so hohe
Steuern bezahlen zu können.
1.2 Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2023 wies die VB E die Einsprache ab. Dazu wurde im
Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe Jahrgang 1973. Das Rentenalter
lag damit laut VB E zum Bezugszeitpunkt noch deutlich über fünf Jahre in der
Zukunft, weshalb der altershalbe Bezug offensichtlich missbräuchlich gewesen
sei. Die Aufrechnung als übriges Einkommen sei somit richtig und die Einsprache
in diesem Punkt unbegründet. Sodann sei hier mangels Nachweis keine
selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden. Selbst bei späterer Aufnahme
dieser Tätigkeit infolge Krankheit wären im 2021 zumindest gewisse
Anfangsinvestitionen zu erwarten gewesen. Auch für den Zeitraum von Januar 2023
an würden keine Unterlagen eingereicht. Die Kapitalauszahlung sei deshalb
zurecht als missbräuchlich erachtet und im Veranlagungsverfahren zusammen mit
dem übrigen Einkommen besteuert worden.
2.1 Mit
Einsprache vom 16. November 2023 gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2023
gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) ans Steueramt. Diese
Eingabe wurde am 28. November 2023 an das Kantonale Steuergericht überwiesen.
Die Rekurrenten machen vor allem geltend, die Firma Y sei korrekt eröffnet und
alle Beiträge bezahlt worden. Da der Rekurrent schwer krank geworden sei und
die Firma nicht habe führen können, sei diese bis zum Jahreswechsel ins Jahr
2023 auf Eis gelegt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht
unrechtmässig ausbezahlt worden. Es wird wieder darum ersucht, die
entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht zu berücksichtigen.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 19. Januar 2024 beantragte die VB E (Vorinstanz) die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, die
neu eingereichten Beweismittel würden an der Beurteilung im Einspracheverfahren
nichts ändern. Weitere stichhaltige Nachweise würden fehlen. Ebenso sei die
Krankheit des Rekurrenten nicht nachgewiesen. Anhand der Unterlagen habe dieser
offenbar keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr seien
vermutungsweise die Kapitalbezüge für die Finanzierung der Z GmbH und
allenfalls die später gegründete Einzelfirma der Ehefrau, Y B X, eingesetzt
worden. Daher sei hier von missbräuchlichen Kapitalbezügen auszugehen, weshalb
die Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht zu beanstanden sei. Ausserdem
könnte der eingereichte Laborkatalog als Beweis für die selbständige
Erwerbstätigkeit des Ehemanns vermutungsweise nicht dienen.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 16. Februar 2024 beantragten die Rekurrenten Gutheissung von
Rekurs und Beschwerde. Vorab nimmt der Ehemann Stellung zu seinem beruflichen
Werdegang. Den Namen "Y" habe er aus emotionalen Gründen gewählt und
nicht deswegen, um unrechtmässig Gelder zu beziehen. Der Rekurrent sei 35 Jahre
in der Branche tätig. Die Y A X brauche keinen Internet-Auftritt. Er sei gut
vernetzt. Die Z GmbH sei eine reine Handelsfirma ohne Herstellung gewesen.
Diese Firma habe den umstrittenen Laborkatalog der Firma C GmbH & Co. KG
aus Deutschland gehabt zum Selbstbekleben oder zur Neubeschriftung in einer
Kataloghülle. Weiter hätten die D Pensionskasse und die kantonale
Ausgleichskasse (AKSO) die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten
akzeptiert. Dieser macht sodann Ausführungen zu einem Mitbewerber in der
vorliegenden Branche. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien als Ehepaar mit
zwei Kindern in der Labortechnik selbständig tätig und hätten das Geschäft mit
Höhen und Tiefen erlebt. Sie wenden sich gegen die Darstellung der Vorinstanz;
dafür hätten sie zu hart gearbeitet und sich einen Namen auf diesem Markt
gemacht. Sie ersuchen um vertrauliche Behandlung der gesamten Unterlagen, weil
es ihre Existenz bedeute und ein beachtliches Wissen auf diesem Markt sei. Die
vertraulichen Firmendaten der Y A X seien nicht an die Mitbewerber
weiterzugeben.
2.4 Mit
Duplik vom 5. März 2024 beantragte die Vorinstanz weiterhin die kostenfällige
Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei eine Rückweisung zur
Neubeurteilung an die VB E vorzunehmen, wobei die Verfahrenskosten
vollumfänglich den Rekurrenten aufzuerlegen seien. Dazu wird im Wesentlichen
ausgeführt, die Replik der Rekurrenten umfasse zahlreiche Widersprüche
bezüglich der betroffenen Firmen Z GmbH, Y B X und Y A X. Es scheine eine
Vermischung der beiden Einzelfirmen der Rekurrenten zu geben. Die Vorsorgegelder
des Ehemanns dürften nicht dazu eingesetzt werden, um die Einzelfirma der
Ehefrau aufzubauen. Weiter würden sich Widersprüche aus dem Formular
"Anmeldung für Selbständigerwerbende" der AKSO ergeben. Dies sei auch
der Fall in Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend die selbständige
Erwerbstätigkeit. Es frage sich, ob es dabei nicht nur um Musterdrucke gehe. Eine
tatsächliche Aufnahme einer solchen Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022
erscheine als fragwürdig. Sodann sei die steuerrechtliche Beurteilung unabhängig
von der sozialversicherungsrechtlichen vorzunehmen. Ausserdem seien die
Mitarbeiter des Steueramts dem Steuergeheimnis unterstellt und dürften keine
Informationen an Dritte weitergeben. Es fehle hier insbesondere auch die
Buchhaltung, der Nachweis von Zahlungseingängen und von Anschaffungen von
Maschinen sowie die Deklaration eines Erfolgs aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2021. Allenfalls hätten die Rekurrenten
bei einer Rückweisung an die VB E eine handelskonforme Buchhaltung für 2021 einzureichen.
2.5 Mit
Stellungnahme vom 9. April 2024 beantragten die Rekurrenten die Gutheissung von
Rekurs und Beschwerde. Sie halten an ihren bisherigen Ausführungen im
Wesentlichen fest und reichen weitere Unterlagen ein - Fotos und Rechnungen, das
Firmenlogo der Y A X und 3 Zahlungseingänge der Kunden der Y A X sowie
Unterlagen betreffend Y B X. Es seien keine Vorsorgegelder des Ehemanns für die
Einzelfirma der Ehefrau benutzt worden; die Ehefrau habe selber ihre
Vorsorgegelder ausgelöst. Die Auszahlung der Pensionskasse D des Ehemanns sei
2021 erfolgt; es seien alle amtlichen Gänge einer Selbständigkeit
gesetzeskonform vollzogen worden. Es folgen Ausführungen zum Büro zu Hause der Y
A X. Der Rekurrent verweist auf die eingereichten Unterlagen, namentlich auf die
3 erwähnten Zahlungseingänge. Er wendet sich gegen die Angaben der Vorinstanz bezüglich
Musterdrucke und Verfahrenskosten sowie gegen die umstrittene Steuerrechnung. Die
Rekurrenten hätten alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Sie bieten einen
Augenschein vor Ort an. Die Rekurrenten weisen die Einwände der Vorinstanz
zurück. Sie ersuchen sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen.
2.6 Mit
Quadruplik vom 16. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen
fest. Die von den Rekurrenten eingereichten Rechnungen über die
Laboreinrichtungen und die Zahlungseingänge der Kunden würden alle aus dem Jahr
2023 stammen. Der Bezug der Pensionskassengelder im Jahr 2021 wäre daher
missbräuchlich. Es gebe erneut Indizien für eine Vermischung mit der
Einzelfirma der Ehefrau. Bisher sei keine Buchhaltung der Einzelfirma für das
Jahr 2021 eingereicht worden. Im Übrigen wird an den bisherigen Ausführungen
festgehalten.
2.7 Mit
Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragten die Rekurrenten wiederum die
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenauflage an die Vorinstanz. Sie
halten an ihren bisherigen Ausführungen fest; sie hätten sämtliche notwendigen
Unterlagen eingereicht. Sie wenden sich gegen eine Kostenauflage zu ihren
Lasten. Die Einwände der Vor-instanz seien allesamt widerlegt worden. Dazu
nehmen die Rekurrenten nochmals Stellung. Der Rekurrent habe 2 grosse
Herzoperationen hinter sich mit 4 Stents. Es wird um Aufhebung der umstrittenen
Steuerrechnung ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Rekurrenten haben Einsprache erhoben. Aus ihrer Eingabe geht indes hervor, dass
sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel
betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss ist die
Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegenzunehmen. Ansonsten erfolgte
die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte
die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht
mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden
Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende
Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind
grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In
steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund
relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG
für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen
einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten
Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem
ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl.
§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche steuerliche
Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da
Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu
versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die
Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B.
mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die
ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen
Einkommen besteuert (P. Locher,
Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 5; zum Ganzen KSG vom
29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).
2.2 Bezüglich
der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs.
1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden
grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der
Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in
eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im
Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob
ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).
2.3 Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht
Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9
Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer
natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten
Erwägungen
Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in
jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von
Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder
Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist
von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen
Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten.
Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig
erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes
Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen
auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021,
2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).
Nach
der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die
steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die
steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 123 N 77).
3.1
Im
vorliegenden Fall bezog der Rekurrent und Ehemann rund CHF 10'635 von einer
Freizügigkeitsstiftung infolge "Erlebensfall" und rund CHF 122'155
von seiner Pensionskasse infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Da die Steuererklärung 2021 nicht eingereicht worden war, wurden die
Rekurrenten nach Ermessen veranlagt. Dabei wurden die beiden genannten Bezüge
als missbräuchlich erachtet und als Einkommen besteuert. Der Rekurrent macht
dagegen vor allem geltend, er habe die Einzelfirma "Y" korrekt
eröffnet, aber wegen seiner schweren Erkrankung bis 2023 nicht führen können.
Eingereicht werden diverse Unterlagen.
3.2
Aus
einer Freizügigkeitsstiftung kann frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung
Geld bezogen werden (vgl. Art. 16 Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425, Auszahlung
der Altersleistungen). Mit Jahrgang … ist der Rekurrent noch deutlich weit von
der Pensionierung entfernt. Die Aufrechnung des Bezugs als Einkommen ist daher
nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hat seinen diesbezüglichen Antrag auch
nicht näher begründet. Weiter kann die Barauszahlung der Austrittsleistung nach
Art. 5 FZG wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) u.a. verlangt werden, wenn der
Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dass im Jahr 2021 eine
solche Tätigkeit wirklich aufgenommen wurde, hat der Rekurrent nachzuweisen
(vgl. oben, E. 2.3 am Ende). Gemäss seinen Ausführungen hat er die Einzelfirma
"Y A X" gegründet. Unbestritten ist, dass diese Firma in den Jahren
2021/2022 nicht aktiv war. Demzufolge existiert auch keine Jahresrechnung aus
dieser Zeit. Der Rekurrent macht geltend, damals schwer krank gewesen zu sein. Ein
Nachweis für diese schwere Erkrankung wurde indessen nicht geliefert. Sodann
wurden schlüssige Nachweise für eine Einzelfirma, die im Jahr 2021 gegründet
wurde und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr auch
im Rahmen der vorliegenden Replik und Triplik nicht geliefert. Ausgedruckte
Auftragsbestätigungen, Bestellungen und Offerten weisen nicht nach, dass
effektiv ein Umsatz erzielt wurde. Für die angebliche Einzelfirma gibt es weder
eine Webseite noch einen Handelsregistereintrag. Ein Augenschein vor Ort würde
auch nichts ändern. Im Übrigen sei festgehalten, dass die separate Veranlagung vom
10.
September 2021 betreffend die Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 nach
dem Gesagten aufzuheben ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem
Ausgeführten als unbegründet. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'461 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;
Zuschlag: CHF 1'461).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Rekurs
und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 2'461 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur
Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
-
Veranlagungsbehörde E, (mit Steuerakten)
- KStA,
Rechtsdienst
-
Finanzdepartement
- EStV,
Hauptabt. dir. BSt, (eingeschrieben)
-
Steuerregisterführer der EG …
Expediert am: