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Entscheid

SGSTA.2023.53

Staats- und Bundessteuer 2021

21. Mai 2024Deutsch13 min

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

21. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Laffer, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.53;

BST.2023.48

A und B X

gegen

Veranlagungsbehörde E

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Infolge

einer Steuermeldung im Juli 2021 bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend

A X im Betrag von CHF 10'634.90 veranlagte das kantonale Steueramt mit Datum

vom 10. September 2021 die Steuerpflichtigen A und B X definitiv für eine

Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 (Staat) und CHF 10'600 (Bund); es

resultierte ein Steuerbetrag von CHF 0. Im November 2021 erfolgte eine weitere

Steuermeldung bezüglich Kapitalleistungen Säule 2 und 3a betreffend A X im

Betrag von CHF 122'154.90; in dieser Hinsicht kam es zu keiner separaten

Besteuerung der Kapitalleistung. Mit Datum vom 25. Mai 2023 nahm die

Veranlagungsbehörde (VB) E betreffend die Staats- und Bundessteuer 2021 eine

Ermessensveranlagung vor, da die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die

Verfahrenspflichten nicht erfüllt hätten. Mit Steuererklärung 2021 vom 12. Juni

2023 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Ermessensveranlagung.

Mit Datum vom 21. Juni 2023 nahm die VB E eine berichtigte definitive

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2021 vor. Darin wurde die

Steuererklärung vor allem insofern abgeändert, als die zwei Auszahlungen aus

der Vorsorge als missbräuchlich angesehen und aufgerechnet wurden, weil weder

eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch die Altersgrenze erreicht

worden sei, ab welcher ein Bezug infolge Erlebensfall zulässig wäre. Gegen

diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 14. Juli 2023

Einsprache und ersuchten um Korrektur der Veranlagung, da der Einsprecher im

Jahr 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. In Bezug auf

diese Tätigkeit verlangte die VB E mit Schreiben vom 28. Juli 2023 diverse

Unterlagen und Auskünfte. Mit Brief vom 6. September 2023 teilten die

Einsprecher mit, die Firma Y sei korrekt eröffnet und alle Beiträge seien

bezahlt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht unrechtmässig ausbezahlt

worden. Es wurde darum ersucht, die entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht

zu berücksichtigen. Die Einsprecher hätten keine so hohen Einkünfte, um so hohe

Steuern bezahlen zu können.

1.2 Mit

Verfügung vom 20. Oktober 2023 wies die VB E die Einsprache ab. Dazu wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe Jahrgang 1973. Das Rentenalter

lag damit laut VB E zum Bezugszeitpunkt noch deutlich über fünf Jahre in der

Zukunft, weshalb der altershalbe Bezug offensichtlich missbräuchlich gewesen

sei. Die Aufrechnung als übriges Einkommen sei somit richtig und die Einsprache

in diesem Punkt unbegründet. Sodann sei hier mangels Nachweis keine

selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden. Selbst bei späterer Aufnahme

dieser Tätigkeit infolge Krankheit wären im 2021 zumindest gewisse

Anfangsinvestitionen zu erwarten gewesen. Auch für den Zeitraum von Januar 2023

an würden keine Unterlagen eingereicht. Die Kapitalauszahlung sei deshalb

zurecht als missbräuchlich erachtet und im Veranlagungsverfahren zusammen mit

dem übrigen Einkommen besteuert worden.

2.1 Mit

Einsprache vom 16. November 2023 gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2023

gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) ans Steueramt. Diese

Eingabe wurde am 28. November 2023 an das Kantonale Steuergericht überwiesen.

Die Rekurrenten machen vor allem geltend, die Firma Y sei korrekt eröffnet und

alle Beiträge bezahlt worden. Da der Rekurrent schwer krank geworden sei und

die Firma nicht habe führen können, sei diese bis zum Jahreswechsel ins Jahr

2023 auf Eis gelegt worden. Daher sei das Pensionskassengeld nicht

unrechtmässig ausbezahlt worden. Es wird wieder darum ersucht, die

entsprechende Zahlung bei den Steuern nicht zu berücksichtigen.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 19. Januar 2024 beantragte die VB E (Vorinstanz) die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, die

neu eingereichten Beweismittel würden an der Beurteilung im Einspracheverfahren

nichts ändern. Weitere stichhaltige Nachweise würden fehlen. Ebenso sei die

Krankheit des Rekurrenten nicht nachgewiesen. Anhand der Unterlagen habe dieser

offenbar keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Vielmehr seien

vermutungsweise die Kapitalbezüge für die Finanzierung der Z GmbH und

allenfalls die später gegründete Einzelfirma der Ehefrau, Y B X, eingesetzt

worden. Daher sei hier von missbräuchlichen Kapitalbezügen auszugehen, weshalb

die Besteuerung zusammen mit dem übrigen Einkommen nicht zu beanstanden sei. Ausserdem

könnte der eingereichte Laborkatalog als Beweis für die selbständige

Erwerbstätigkeit des Ehemanns vermutungsweise nicht dienen.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 16. Februar 2024 beantragten die Rekurrenten Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde. Vorab nimmt der Ehemann Stellung zu seinem beruflichen

Werdegang. Den Namen "Y" habe er aus emotionalen Gründen gewählt und

nicht deswegen, um unrechtmässig Gelder zu beziehen. Der Rekurrent sei 35 Jahre

in der Branche tätig. Die Y A X brauche keinen Internet-Auftritt. Er sei gut

vernetzt. Die Z GmbH sei eine reine Handelsfirma ohne Herstellung gewesen.

Diese Firma habe den umstrittenen Laborkatalog der Firma C GmbH & Co. KG

aus Deutschland gehabt zum Selbstbekleben oder zur Neubeschriftung in einer

Kataloghülle. Weiter hätten die D Pensionskasse und die kantonale

Ausgleichskasse (AKSO) die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten

akzeptiert. Dieser macht sodann Ausführungen zu einem Mitbewerber in der

vorliegenden Branche. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien als Ehepaar mit

zwei Kindern in der Labortechnik selbständig tätig und hätten das Geschäft mit

Höhen und Tiefen erlebt. Sie wenden sich gegen die Darstellung der Vorinstanz;

dafür hätten sie zu hart gearbeitet und sich einen Namen auf diesem Markt

gemacht. Sie ersuchen um vertrauliche Behandlung der gesamten Unterlagen, weil

es ihre Existenz bedeute und ein beachtliches Wissen auf diesem Markt sei. Die

vertraulichen Firmendaten der Y A X seien nicht an die Mitbewerber

weiterzugeben.

2.4 Mit

Duplik vom 5. März 2024 beantragte die Vorinstanz weiterhin die kostenfällige

Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Eventualiter sei eine Rückweisung zur

Neubeurteilung an die VB E vorzunehmen, wobei die Verfahrenskosten

vollumfänglich den Rekurrenten aufzuerlegen seien. Dazu wird im Wesentlichen

ausgeführt, die Replik der Rekurrenten umfasse zahlreiche Widersprüche

bezüglich der betroffenen Firmen Z GmbH, Y B X und Y A X. Es scheine eine

Vermischung der beiden Einzelfirmen der Rekurrenten zu geben. Die Vorsorgegelder

des Ehemanns dürften nicht dazu eingesetzt werden, um die Einzelfirma der

Ehefrau aufzubauen. Weiter würden sich Widersprüche aus dem Formular

"Anmeldung für Selbständigerwerbende" der AKSO ergeben. Dies sei auch

der Fall in Bezug auf die eingereichten Unterlagen betreffend die selbständige

Erwerbstätigkeit. Es frage sich, ob es dabei nicht nur um Musterdrucke gehe. Eine

tatsächliche Aufnahme einer solchen Tätigkeit in den Jahren 2021 und 2022

erscheine als fragwürdig. Sodann sei die steuerrechtliche Beurteilung unabhängig

von der sozialversicherungsrechtlichen vorzunehmen. Ausserdem seien die

Mitarbeiter des Steueramts dem Steuergeheimnis unterstellt und dürften keine

Informationen an Dritte weitergeben. Es fehle hier insbesondere auch die

Buchhaltung, der Nachweis von Zahlungseingängen und von Anschaffungen von

Maschinen sowie die Deklaration eines Erfolgs aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung 2021. Allenfalls hätten die Rekurrenten

bei einer Rückweisung an die VB E eine handelskonforme Buchhaltung für 2021 einzureichen.

2.5 Mit

Stellungnahme vom 9. April 2024 beantragten die Rekurrenten die Gutheissung von

Rekurs und Beschwerde. Sie halten an ihren bisherigen Ausführungen im

Wesentlichen fest und reichen weitere Unterlagen ein - Fotos und Rechnungen, das

Firmenlogo der Y A X und 3 Zahlungseingänge der Kunden der Y A X sowie

Unterlagen betreffend Y B X. Es seien keine Vorsorgegelder des Ehemanns für die

Einzelfirma der Ehefrau benutzt worden; die Ehefrau habe selber ihre

Vorsorgegelder ausgelöst. Die Auszahlung der Pensionskasse D des Ehemanns sei

2021 erfolgt; es seien alle amtlichen Gänge einer Selbständigkeit

gesetzeskonform vollzogen worden. Es folgen Ausführungen zum Büro zu Hause der Y

A X. Der Rekurrent verweist auf die eingereichten Unterlagen, namentlich auf die

3 erwähnten Zahlungseingänge. Er wendet sich gegen die Angaben der Vorinstanz bezüglich

Musterdrucke und Verfahrenskosten sowie gegen die umstrittene Steuerrechnung. Die

Rekurrenten hätten alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Sie bieten einen

Augenschein vor Ort an. Die Rekurrenten weisen die Einwände der Vorinstanz

zurück. Sie ersuchen sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen.

2.6 Mit

Quadruplik vom 16. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen

fest. Die von den Rekurrenten eingereichten Rechnungen über die

Laboreinrichtungen und die Zahlungseingänge der Kunden würden alle aus dem Jahr

2023 stammen. Der Bezug der Pensionskassengelder im Jahr 2021 wäre daher

missbräuchlich. Es gebe erneut Indizien für eine Vermischung mit der

Einzelfirma der Ehefrau. Bisher sei keine Buchhaltung der Einzelfirma für das

Jahr 2021 eingereicht worden. Im Übrigen wird an den bisherigen Ausführungen

festgehalten.

2.7 Mit

Stellungnahme vom 25. April 2024 beantragten die Rekurrenten wiederum die

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde, unter Kostenauflage an die Vorinstanz. Sie

halten an ihren bisherigen Ausführungen fest; sie hätten sämtliche notwendigen

Unterlagen eingereicht. Sie wenden sich gegen eine Kostenauflage zu ihren

Lasten. Die Einwände der Vor-instanz seien allesamt widerlegt worden. Dazu

nehmen die Rekurrenten nochmals Stellung. Der Rekurrent habe 2 grosse

Herzoperationen hinter sich mit 4 Stents. Es wird um Aufhebung der umstrittenen

Steuerrechnung ersucht.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die

Rekurrenten haben Einsprache erhoben. Aus ihrer Eingabe geht indes hervor, dass

sie Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel

betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollten. Praxisgemäss ist die

Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegenzunehmen. Ansonsten erfolgte

die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach

Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte

die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht

mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden

Voraussetzungen - die selbständige Erwerbstätigkeit und das fehlende

Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind

grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verstehen (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2 mit Hinw.). In

steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund

relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG

für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen

einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten

Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem

ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl.

§§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche steuerliche

Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da

Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu

versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die

Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B.

mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die

ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen

Einkommen besteuert (P. Locher,

Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 38 N 5; zum Ganzen KSG vom

29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.2 Bezüglich

der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs.

1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden

grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der

Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in

eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im

Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob

ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3 mit Hinw.).

2.3 Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht

Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9

Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer

natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der

Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten

Erwägungen

Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in

jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr

teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von

Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder

Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist

von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen

Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert

betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten.

Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbstständig

erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes

Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4 mit Hinw.; vgl. zum Ganzen

auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021,

2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).

Nach

der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die

steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die

steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 123 N 77).

3.1

Im

vorliegenden Fall bezog der Rekurrent und Ehemann rund CHF 10'635 von einer

Freizügigkeitsstiftung infolge "Erlebensfall" und rund CHF 122'155

von seiner Pensionskasse infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Da die Steuererklärung 2021 nicht eingereicht worden war, wurden die

Rekurrenten nach Ermessen veranlagt. Dabei wurden die beiden genannten Bezüge

als missbräuchlich erachtet und als Einkommen besteuert. Der Rekurrent macht

dagegen vor allem geltend, er habe die Einzelfirma "Y" korrekt

eröffnet, aber wegen seiner schweren Erkrankung bis 2023 nicht führen können.

Eingereicht werden diverse Unterlagen.

3.2

Aus

einer Freizügigkeitsstiftung kann frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung

Geld bezogen werden (vgl. Art. 16 Freizügigkeitsverordnung, SR 831.425, Auszahlung

der Altersleistungen). Mit Jahrgang … ist der Rekurrent noch deutlich weit von

der Pensionierung entfernt. Die Aufrechnung des Bezugs als Einkommen ist daher

nicht zu beanstanden. Der Rekurrent hat seinen diesbezüglichen Antrag auch

nicht näher begründet. Weiter kann die Barauszahlung der Austrittsleistung nach

Art. 5 FZG wie gesehen (vgl. oben, E. 2.1) u.a. verlangt werden, wenn der

Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dass im Jahr 2021 eine

solche Tätigkeit wirklich aufgenommen wurde, hat der Rekurrent nachzuweisen

(vgl. oben, E. 2.3 am Ende). Gemäss seinen Ausführungen hat er die Einzelfirma

"Y A X" gegründet. Unbestritten ist, dass diese Firma in den Jahren

2021/2022 nicht aktiv war. Demzufolge existiert auch keine Jahresrechnung aus

dieser Zeit. Der Rekurrent macht geltend, damals schwer krank gewesen zu sein. Ein

Nachweis für diese schwere Erkrankung wurde indessen nicht geliefert. Sodann

wurden schlüssige Nachweise für eine Einzelfirma, die im Jahr 2021 gegründet

wurde und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr auch

im Rahmen der vorliegenden Replik und Triplik nicht geliefert. Ausgedruckte

Auftragsbestätigungen, Bestellungen und Offerten weisen nicht nach, dass

effektiv ein Umsatz erzielt wurde. Für die angebliche Einzelfirma gibt es weder

eine Webseite noch einen Handelsregistereintrag. Ein Augenschein vor Ort würde

auch nichts ändern. Im Übrigen sei festgehalten, dass die separate Veranlagung vom

10.

September 2021 betreffend die Kapitalleistung 2021 von CHF 10'634 nach

dem Gesagten aufzuheben ist. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem

Ausgeführten als unbegründet. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'461 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;

Zuschlag: CHF 1'461).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Rekurs

und Beschwerde werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 2'461 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur

Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

-

Veranlagungsbehörde E, (mit Steuerakten)

- KStA,

Rechtsdienst

-

Finanzdepartement

- EStV,

Hauptabt. dir. BSt, (eingeschrieben)

-

Steuerregisterführer der EG …

Expediert am: