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Entscheid

SGSTA.2023.56

Staats- und Bundessteuer 2020 und 2021

6. Mai 2024Deutsch9 min

ASA 69, 652, S. 654 E. 2a und S. 656 E. 3c). Die Häufigkeit der Geschäfte und die

Source so.ch

KSGE 2024 Nr. 4

4

Einkommen, selbständige Erwerbstätigkeit, Wertschriftenhandel

In casu Voraussetzungen für Wertschriftenhandel bzw. Daytrading

nicht erfüllt infolge relativ geringem Transaktionsvolumen und fehlendem

Einsatz von Fremdkapital.

StG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1

DBG Art. 18 Abs. 1 und 2

Urteil SGSTA.2023.56; BST.2023.51 vom 6. Mai 2024

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1

DBG sind alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte steuerbar. Nach Art. 16

Abs. 3 DBG sind indessen Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

steuerfrei (vgl. § 21 Abs. 1 und 3 StG). Art. 18 Abs. 1 DBG hält fest, dass

alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und

Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar sind. Zu den Einkünften aus

selbständiger Erwerbstätigkeit gehören nach Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle

Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von

Geschäftsvermögen (vgl. § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 StG).

2.2 Nach der Rechtsprechung werden Kapitalgewinne auf

beweglichen Vermögenswerten, namentlich Wertschriften, als Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, sofern die steuerpflichtige Person

An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art tätigt, die über die

schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht (Archiv für Schweizerisches

Abgaberecht, ASA 71, 627, S. 629 E. 2a; 66, 224, S. 227 E. 3b). Hingegen

bleiben Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichen Vermögenswerten so

lange steuerfrei, als sie im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung oder in

Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden. Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist immer auf Grund der Gesamtheit

der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob private Vermögensverwaltung oder

selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (ASA 71, 627, S. 629 E. 2b; 69, 652, S.

654 E. 2b und 788, S. 790 E. 2a mit Hinweisen). Eine schematisierte

Vorgehensweise führt nur in denjenigen Fällen zu einem sachgerechten Ergebnis,

bei denen die Verhältnisse klar und eindeutig sind. In den übrigen Fällen ist

die Tätigkeit jeweils nach wie vor in ihrem gesamten Erscheinungsbild rechtlich

zu beurteilen (Bundesgericht, BGer 2C_868/2008 vom 23.10.2009, E. 2.6). Für die

Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschiedene Indizien in

Betracht zu ziehen, von denen jedes zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch

unter Umständen auch bereits alleine zur Annahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Der Umstand, dass einzelne typische Elemente

der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall fehlen (z.B. die grosse

Häufigkeit der Transaktionen oder der Einsatz fremder Mittel), kann durch

andere Elemente kompen-siert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen

(ASA 73, 299, S. 304 E. 3.3). Für die Beurteilung des nebenberuflichen

Beteiligungshandels hat das Bundesgericht festgehalten, dass die allgemeinen

Indizien nach wie vor vollumfänglich anzuwenden sind (BGer 2C_385/2011 vom

12.9.2011, E. 2.2; zum Ganzen Kreisschreiben KS Nr. 36 der EStV:

Ge-werbsmässiger Wertschriftenhandel, publ. unter estv.admin.ch, Ziffer 4.3.1).

2.3 Mit dem genannten Entscheid vom 23. Oktober 2009 (BGer

2C_868/2008) hält das Bundesgericht an diesen Grundsätzen fest. Zusätzlich

präzisiert es in diesem Entscheid die Praxis dahingehend, dass die Indizien des

systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller

Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung hätten. Das

Transaktionsvolumen und die Fremdfinanzierung treten hingegen in den

Vordergrund (vgl. auch BGer 2C_758/2020 vom 29.7.2021, E. 5; KSG vom 26.9.2022,

SGSTA.2022.14; BST.2022.14, E. 3.2 mit Hinweisen, publ. in StE 2023 B 23.1 Nr.

99; RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 18 N 49 und 51

f.). Diese Präzisierung ist auf die Bewirtschaftung von Portfolioanlagen

zugeschnitten (vgl. BGer 2C_766/2010 vom 29.7.2011 und 2C_385/2011 vom

12.9.2011). Sind bei der Bewirtschaftung eines Wertschriftenportefeuilles die

Kriterien einer Vorprüfung, wonach gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

ausgeschlossen werden kann (KS Nr. 36, Ziffer 3; vgl. KSG vom 26.9.2022, a.a.O.,

Sachverhalt

E. 4.4; RICHNER, a.a.O., Art. 18 N 59), nicht erfüllt, so ist gemäss

Bundesgericht die Prüfung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anhand der

folgenden Gewichtung vorzunehmen. Im Vordergrund stehende Kriterien:

- Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der

Geschäfte und kurze Besitzdauer)

Eine kurze Besitzdauer deutet darauf hin, dass die

steuerpflichtige Person nicht vorwiegend Anlagezwecke verfolgt, sondern an

einer raschen Erzielung eines Gewinns interessiert ist (ASA 69, 652, S. 654 E.

2b und 788, S. 791 E. 2a; 63, 43, S. 47 E. 3a; 59, 709, S. 713 E. 5b). Unter

Umständen kann schon eine einzige Transaktion dazu führen, dass eine

selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (BGer 2A.23/2004 vom 1.9.2004, E. 3.2;

ASA 69, 652, S. 654 E. 2a und S. 656 E. 3c). Die Häufigkeit der Geschäfte und die

Kürze der Besitzdauer der Wertschriften sind Indizien dafür, dass die

steuerpflichtige Person keine zumindest mittelfristige Kapitalanlage anstrebt,

sondern auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns angewiesen ist und auch

in Kauf nimmt, dass bedeutende Verluste entstehen könnten (ASA 71, 627).

- Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung

der Geschäfte

Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten

Vermögensverwaltung ist eher atypisch. Normalerweise wird bei der gewöhnlichen

Anlage von privatem Vermögen darauf geachtet, dass die Erträge den Aufwand

übersteigen (ASA 69, 788, S. 792 E. 2c). Ist aber eine Fremdfinanzierung

vorhanden, trägt die steuerpflichtige Person ein erhöhtes Risiko, welches ein

Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Sofern die Schuldzinsen

und Spesen nicht durch periodische Einkünfte gedeckt werden können, sondern

mittels Veräusserungsgewinnen beglichen werden müssen, kann von einer privaten

Vermögensverwaltung nicht mehr die Rede sein (ASA 69, 788, S. 793 E. 2c). Der

Umstand, dass die steuerpflichtige Person auf die Geltendmachung des

Schuldzinsen- und Schuldenabzugs verzichtet, hat nicht automatisch zur Folge,

dass die durch fremde Mittel finanzierten Wertschriften als Privatvermögen

qualifiziert werden. Vielmehr ist im Einklang mit der einschlägigen

Rechtsprechung auf Grund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen, ob die Wertschriften dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen

sind.

- Einsatz von Derivaten

Ein Handel mit Derivaten kann der Absicherung namentlich des

Aktienvermögens dienen. Übersteigt der Einsatz von Derivaten aber die

Absicherung von Risiken und wird im Verhältnis zum Gesamtvermögen ein grosses

Volumen umgesetzt, so ist der Handel mit Derivaten als spekulativ zu

qualifizieren, was auf gewerbsmässiges Vorgehen hindeutet.

Indizien von untergeordneter Bedeutung:

- Die systematische oder planmässige Art und Weise

des Vorgehens

Die steuerpflichtige Person wird aktiv wertvermehrend tätig

oder ist bemüht, die Entwicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen

(ASA 69, 652, S. 654 E. 2b und 788, S. 791 E. 2a; 67, 483, S. 486 E. 2a). Für

die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Wertschriften ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts weder erforderlich, dass die steuerpflichtige

Person diese Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen ausübt

(ASA 71, 627, S. 629 E. 2a; 69, 788, S. 790 E. 2a) noch, dass sie nach aussen

sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (ASA 69, 652, S. 654 E. 2b; 67,

483, S. 486 E. 2a; 66, 224, S. 228 E. 3b). Die Wiederanlage der erzielten

Erwägungen

Gewinne in gleichartige Vermögensgegenstände kann als Teil eines planmässigen Vorgehens

betrachtet werden. Die Tatsache, dass die erzielten Gewinne in gleichartige

Vermögensgegenstände investiert werden, ist auch ein Indiz dafür, dass eine

selbständige Erwerbstätigkeit mit Wertschriften vorliegt (ASA 69, 652, S. 654

E. 2b und 788; 67, 483, S. 486 E. 2a; 66, 224, S. 228 E. 3b).

- Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der

beruflichen Tätigkeit der steuer-pflichtigen Person sowie der Einsatz

spezieller Fachkenntnisse

Der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen

Tätigkeit der steuerpflichtigen Person kann auch ein Indiz dafür sein, dass

diese nicht wie eine Privatperson handelt, sondern wie eine haupt- oder

nebenberuflich selbständig erwerbende Person versucht, Gewinne zu erzielen (ASA

66, 224, S. 228 E. 3b). Diesen beiden Indizien ist durch den Entscheid des

Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009 (2C_868/2008) eine untergeordnete Bedeutung

zugewiesen worden. Sie begründen für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit,

dienen aber der Bestärkung, wenn eines der im Vordergrund stehenden Kriterien

erfüllt ist. Schliesslich ist es unerheblich, ob die steuerpflichtige Person

Wertschriftengeschäfte selbst oder über einen bevollmächtigten Dritten (Bank,

Treuhänder, usw.) abwickelt (ASA 71, 627, S. 630 E. 2b und S. 631 E. 3a; 69,

652, S. 654 E. 2b und 788, S. 791 E. 2a; 67, 483, S. 486 E. 2a; 66, 224, S. 228

E. 3b). Das Verhalten dieser bevollmächtigten Personen, die als Hilfspersonen

gelten, wird der steuerpflichtigen Person zugerechnet. Dies wird damit

begründet, dass sich der Erfolg (oder Misserfolg) der getätigten Geschäfte

letztlich in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der (Auftrag gebenden)

steuerpflichtigen Person einstellt (ASA 63, 43, S. 48 E. 3c). Das Bundesgericht

hat den Grundsatz, dass die Handlungen von bevollmächtigten Dritten der

steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind, im Entscheid vom 23. Oktober 2009

ausdrücklich bestätigt (BGer 2C_868/2008, E. 3.4; zum Ganzen KS Nr. 36, a.a.O.,

Ziffer 4.3.2).

3.1

Im vorliegenden Fall ist der Rekurrent IV-Rentner und

als Treuhänder angestellt in einer Teilzeitanstellung. Daneben betätigt er sich

als Daytrader und versucht kurzzeitige Kurs-schwankungen durch rasche Käufe und

Verkäufe von Wertschriften auszunützen. Da der Rekurrent seit 2019 unstreitig

Verluste ausgewiesen hat, hat die VB Olten-Gösgen dem Rekurrenten die

Qualifikation als selbständiger Wertschriftenhändler abgesprochen und die

Tätigkeit als Hobby angesehen. Der Rekurrent akzeptiert dies nicht. Aufgrund

des Transaktionsvolumens, der Haltedauer und der Fremdfinanzierung sei er als

Wertschriftenhändler anzusehen. In den Jahren 2017 und 2018 habe er zudem

Gewinne erzielt.

3.2

Gemäss Praxis bzw. dem erwähnten Kreisschreiben Nr. 36,

a.a.O., gelten wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3) folgende Kriterien für den

Wertschriftenhandel: Höhe des Transaktionsvolumens, Einsatz fremder Mittel und

von Derivaten. Planmässiges Vorgehen und Fachkennt-nisse sind untergeordnete

Kriterien. Das Transaktionsvolumen ist hier relativ gering; es liegt

unbestritten bei einem tiefen fünfstelligen Betrag. Dem Rekurrenten fehlen

anhand der Unterlagen und Angaben die Mittel für hohe Volumen. Dass eine Vielzahl

von Kleinstbewegungen, mithin Trades erfolgt sind, ändert nichts; die

angebotene Trading-History braucht dafür nicht eingereicht zu werden. Des

Weiteren wird anhand der Unterlagen kein Fremdkapital eingesetzt; Kredite

wurden denn keine deklariert. Es bestehen aufgrund der Angaben und Unterlagen

folgende Gewinne und Verluste: 2017: CHF 334; 2018: CHF 3'906; 2019: CHF

-10'450; 2020: CHF -2'296; 2021: CHF -789; 2022: CHF -579. Die Gewinne 2017 und

2018.

wurden erst nachdeklariert, nachdem die Verluste 2019 bis 2022 entstanden

sind. Die umstrittene Börsentätigkeit trägt nach dem Gesagten nichts

Entscheidendes zum Einkommen der Rekurrenten bei. Ausserdem hat der Rekurrent

nur Trading-Listen erstellt. Er führt keine Buchhaltung und anhand der

Unterlagen auch keine eigentliche Zusammenstellung von Ausgaben und Einnahmen

(vgl. dazu KS Nr. 36, Ziffer 4.4, Bemessungsgrundlage). Zwar wird in Fällen wie

dem vorliegenden grundsätzlich länger als ein Jahr zugewartet bis zum

Entscheid, ob ein Hobby und nicht mehr ein Haupterwerb gegeben ist. Die

erwähnten Kriterien des Wertschriftenhändlers sind jedoch nach dem Ausgeführten

im konkreten Fall entgegen der Auffassung der Rekurrenten nicht erfüllt. Daran

ändert nichts, dass der Rekurrent viel Zeit in die Trading-Tätigkeit aufwenden

und auch eine Gewinnerzielungsabsicht haben mag. Die Rechtsmittel erweisen sich

Dispositiv

demnach als unbegründet. Rekurs und Be-schwerde sind somit abzuweisen.