SGSTA.2023.9
Staatssteuer 2021
3. Juli 2023Deutsch11 min
teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
3. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: Kellerhals, D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.9
X
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Staatssteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 31. Oktober 2022 reichte der X die Steuererklärung 2021 ein inkl.
Jahresrechnung und Statuten. Mit definitiver Veranlagung des kantonalen
Steueramts vom 8. Dezember 2022 wurde der X mit einer Staatssteuer 2021 von CHF
200 bei einem Kapital von CHF 2'011 veranlagt. Die direkte Bundessteuer 2021
betrug CHF 0. Gegen diese Veranlagung erhob der X Einsprache und machte im
Wesentlichen geltend, er diene ausschliesslich ideellen Zwecken, verfolge keine
kommerzielle Zwecke und strebe auch keinen Gewinn an. Der Verein sei, wie in
Art. 2 seiner Statuten festgehalten, demnach als ideell zu qualifizieren.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 wies das Steueramt die Einsprache ab.
Die steuerbaren Faktoren für die Steuerperiode 2021 und die Beurteilung als
Verein ohne ideelle Zwecksetzung blieben unverändert. Zur Begründung wurde v.a.
ausgeführt, aufgrund der Einnahmenstruktur zum Grossteil mit dem Betrieb der Beiz
(33 % im 2020), den Bandensponsoren (20 %) und den Eintritten/Vermietungen (17
%) könne hier nicht von einem Verein mit ideellen Zwecken gesprochen werden.
Mitgliederbeiträge würden keine vereinnahmt. Bei den generierten Erträgen
handle es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten wie der Betrieb eines Restaurants
bzw. einer Kantine und der Vermarktung einer Sportanlage. Der X sei als Verein
ohne ideellen Zweck zu qualifizieren.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid reichte der X (nachfolgend Rekurrent) am 10. März
2023 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wird im
Wesentlichen geltend gemacht, der Vorstand und die Mitglieder würden sich zu
100 % an die Statuten halten. Der Rekurrent erhebe seit der Gründung
Mitgliederbeiträge. Er habe alle 10-12 Jahre hohe Investitionskosten zu
stemmen. Die Tätigkeit des Rekurrenten sei keineswegs wirtschaftlicher Natur.
Für die Erwirtschaftung der Mittel würden ihm nicht viele Möglichkeiten
bleiben. Der Rekurrent habe tatsächlich und gemäss den Statuten durchwegs einen
ideellen Zweck. Der Vorstand erhalte keine Zuwendungen. Dass der Rekurrent
keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge, könne mit den Statuten, der
Handlungsweise, den Tätigkeiten der Vergangenheit und der Bestätigung der
Beteiligten belegt werden. Die tausenden, unentgeltlichen Helferstunden des
Vorstands und der Mitglieder seien ein eindrückliches Beispiel. Der Rekurrent
ersucht um Überprüfung der Angelegenheit.
2.2 Am 23.
März 2023 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens, da ein ähnlicher vom Steuergericht beurteilter Fall (Urteil vom
6.3.2023, SGSTA.2022.34) wohl ans Bundesgericht weitergezogen werde. Eventuell
wird um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung ersucht.
Mit
Verfügung des Steuergerichts vom 29. März 2023 wurde das Sistierungsgesuch indes
abgewiesen und die Frist für die Vernehmlassung erstreckt.
2.3 Mit
Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche
Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der
Rekurrent sei nicht als juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im Sinne
des Steuerrechts zu qualifizieren. Er diene nicht der Pflege eines gemeinsamen
Interesses, er weise vielmehr einen gemeinnützigen Charakter auf. Indessen sei
von der Qualifikation der Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks Abstand zu
nehmen. Der Rekurrent sei eine juristische Person, die öffentliche oder
gemeinnützige Zwecke verfolge, da grösstenteils nicht die Vereinsmitglieder vom
Angebot profitieren würden. Der Rekurrent diene nicht in erster Linie der
Ausübung einer gemeinsamen Tätigkeit der Vereinsmitglieder. Die von ihm
betriebene Sportanlage werde u.a. der Schule … während der gesamten Zeit
unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierfür erhalte der Rekurrent von der
Gemeinde Unterstützung. Daher profitiere die Allgemeinheit vom Angebot. Die
Tätigkeit des Rekurrenten könne aus steuerlicher Sicht nicht als ideell
qualifiziert werden.
2.4 Mit
Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (überbracht) hielt der Rekurrent im Wesentlichen
fest, dass er dazu diene, primär den Vereinsmitgliedern ein Angebot im Winter
zur Verfügung zu stellen. Der Verein habe sich nie als gemeinnützig gesehen. Es
gebe keinen wesentlichen Unterschied zu anderen Sportvereinen. Der Rekurrent
sei keine gemeinnützige Institution. Dass die Sportanlage der Schule
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, habe politische Gründe. Dass auch
Nichtmitglieder die Anlage besuchen würden, führe nicht dazu, dass der
Rekurrent als gemeinnützig einzustufen sei. Die Anlage sei für Nichtmitglieder
nicht kostenlos benutzbar. Der Rekurrent sehe sich als juristische Person mit
ideellen Zwecken wie es in den Statuten stehe. Es wird um Beurteilung der
Faktenlage ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss §
160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger
gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung beim Kantonalen
Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur
Einlegung des Rekurses legitimiert und das Steuergericht sachlich zuständig. Der
Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der
Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2023. Der Rekurs vom 10. März 2023 (Postaufgabe)
ist am 13. März 2023 beim Steuergericht eingegangen. Demzufolge wurde er
fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Im
vorliegenden Fall ist strittig, ob der Rekurrent ein Verein mit ideeller
Zwecksetzung ist und sein Kapital daher nicht zu besteuern ist. Die Befreiung
von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird
seit 1. Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1.
Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG. Der Begriff des „ideellen
Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG (Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) oder in Art. 26a StHG
(Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14). Für die Auslegung des Begriffs kann
daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt
werden (KSG vom 6.3.2023, SGSTA.2022.34, rechtskräftig, zur Publ. bestimmt
unter gerichtsentscheide.so.ch).
3.1 Laut der
Zweckbestimmung von Art. 2 der Statuten ist der X politisch und konfessionell
unabhängig. Er vertritt soziale, kulturelle und sportliche Anliegen und fördert
aktiv die Pflege der Gemeinschaft. Der Verein dient ausschliesslich ideellen
Zwecken, verfolgt keinerlei kommerzielle Ziele und erstrebt keinen Gewinn.
Erwirtschaftete Mittel dienen ausschliesslich zur Instandhaltung und Erneuerung
von notwendigen Betriebsmitteln, um den Zweck erfüllen zu können. Die Organe
des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
3.2 Eine
gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch,
SR 210) werden aber beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Genannt
werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und
gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck
abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum
Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen
Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr
facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch,
träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll,
engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede
nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck
dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der
juristischen Person Mitgliedern oder nahestehenden Personen ein konkreter
ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen,
wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht,
sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise
einer Bedarfssituation erfolgt (erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz
über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10.4.2013,
Sachverhalt
S. 22 f.).
3.3 Die
bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und
unwi-derruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a
StHG, § 95bis StG) bzw. des Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke
gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und
teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl., Art. 26a StHG N
27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht
restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt
werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der
gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen
Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution
mit ähnlicher Zweckset-zung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen
Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt
werden (Greter/Greter, a.a.O.,
Art. 26a StHG N 29 ff.; zum Ganzen: KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 3.2 f.).
4.1 Im
vorliegenden Fall stellt der Rekurrent der Bevölkerung jeden Winter eine Sportanlage
zur Verfügung. Die diesbezüglichen Kosten betragen jährlich CHF 15'000 -
20'000. Die finanziellen Mittel kommen von Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen,
Sponsoren und erwirtschafteten Mitteln, mithin von einer Beiz und Eintritten.
Die Helfer würden laut Angaben des Rekurrenten unentgeltlich arbeiten. Dieser
ist der Ansicht, der Zweck sei ideell und das Kapital könne daher nicht
besteuert werden. Das Steueramt ist dagegen der Meinung, die finanziellen
Mittel würden aus der Beiz, von den Sponsoren und den Eintritten, aber nicht
von Mitgliederbeiträgen stammen. Der Sportverein ziehe denn keine Mitgliederbeiträge
ein. Der Verein betreibe somit eine wirtschaftliche Tätigkeit. Im vorliegenden
Rekursverfahren wird der Vorwurf der wirtschaftlichen Tätigkeit indessen nicht
mehr aufrechterhalten. Hier wird geltend gemacht, der Verein sei eher
gemeinnützig.
4.2 Der
ideelle Zweck steht im Gegensatz zum wirtschaftlichen Zweck. Beim
wirtschaftlichen Zweck wird den Mitgliedern oder Nahestehenden ein konkreter
geldwerter Vorteil verschafft; das ist hier nicht der Fall. Die
Vereinsmitglieder erhalten keine ökonomischen, geldwerten Vorteile; das räumt
auch das Steueramt ein. Sodann kann dessen Aussage nicht gefolgt werden, der
Verein weise eher einen gemeinnützigen als einen ideellen Charakter auf, weil
er sich an die Allgemeinheit richte und nicht an die Vereinsmitglieder. Auch
Erwägungen
ideelle Vereine können sich selbstverständlich an die Allgemeinheit richten.
Gemäss Lehre (Greter/ Greter, a.a.O.,
Art. 26a N 25) weisen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische,
wohltätige und gesellige Zwecke oder auch Sportvereine häufig einen ideellen
Zweck auf. Die weiteren Kriterien der Ausschliesslichkeit, wonach keine anderen
Zwecke ersichtlich sind, und der Unwiderruflichkeit (vgl. oben, E. 3.3) sind
anhand der Statuten des Rekurrenten (oben, E. 3.1) ebenfalls erfüllt. Der
Rekurs ist nach dem Ausgeführten begründet.
4.3
Was die
Vorinstanz weiter einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen zur
Gemeinnützigkeit sind unklar und vermischen sich mit den Darlegungen zur
weitergehenden Steuerbefreiung (Vernehmlassung, Ziff. 16 ff.). Der ideelle
Zweck ist im vorliegenden Zusammenhang als Oberbegriff anzusehen, darunter
steht das Kriterium der Gemeinnützigkeit. Soweit die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung (Ziff. 12 ff.) ausführt, der Stiftungszweck des Rekurrenten
weise eher einen gemeinnützigen Charakter auf, ist ein gemeinnütziger Zweck
regelmässig auch ein ideeller Zweck (vgl. KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 4.4
mit Hinw.; siehe auch zur Gemeinnützigkeit: KSG vom 3.4.2023, SGSTA.2022.24;
BST.2022.24, E. 5.2, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Weiter
richtet sich die massgebliche Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG (vgl.
oben, E. 2) in erster Linie an Vereine; die Motion von Ständerat Alex Kuprecht,
die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen
mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in
der Jugend- und Nachwuchsförderung, steuerlich zu begünstigen. So steht beim
Verein der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (vgl. KSG vom 6.3.2023,
a.a.O., E. 4.2 mit Hinw.). Die Ausführungen der Vorinstanz entsprechen dagegen auch
nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers (vgl. Protokoll des Kantonsrats
vom 9.5.2017, S. 198 ff.). Sodann ist ein wirtschaftlicher Zweck im konkreten
Fall zwar unstrittig nicht gegeben; nach dem Ausgeführten liegt hier jedoch ein
ideeller Zweck vor. Nach den Statuten des Rekurrenten besteht einzig eine
ideelle Zwecksetzung (vgl. oben, E. 3.1). Aus Art. 2 der Statuten ergibt
sich zudem das erwähnte Kriterium der Ausschliesslichkeit, wonach die erwirtschafteten
Mittel ausschliesslich dem ideellen Zweck dienen und aus Art. 11 der
Statuten (Auflösung) folgt das genannte Kriterium der Unwiderrufbarkeit, wonach
bei Auflösung des Vereins ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen im Sinne
von Art. 2 der Statuten verwendet wird (vgl. dazu oben, E. 3.3). Damit ist eine
andere Verteilung der Gelder ausgeschlossen. Ausserdem werden die erwirtschafteten
Mittel investiert (Art. 6 der Statuten, Mittel). Schliesslich stimmen nach dem
Gesagten auch die statutarische und die tatsächliche Verwendung der Gelder überein
(vgl. dazu auch KSG vom 3.4.2023, a.a.O., E. 5.4).
4.4
Aus den Erwägungen
ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht haltbar ist. Der Rekurrent
hat einen ideellen Zweck, weshalb sein Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.
5.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Rekurrent sich selber
vertreten hat.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Rekurs
wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Es werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrent (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Akten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
Expediert am: