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Entscheid

SGSTA.2023.9

Staatssteuer 2021

3. Juli 2023Deutsch11 min

teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

3. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident: Th. A. Müller

Richter: Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2023.9

X

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Staatssteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 31. Oktober 2022 reichte der X die Steuererklärung 2021 ein inkl.

Jahresrechnung und Statuten. Mit definitiver Veranlagung des kantonalen

Steueramts vom 8. Dezember 2022 wurde der X mit einer Staatssteuer 2021 von CHF

200 bei einem Kapital von CHF 2'011 veranlagt. Die direkte Bundessteuer 2021

betrug CHF 0. Gegen diese Veranlagung erhob der X Einsprache und machte im

Wesentlichen geltend, er diene ausschliesslich ideellen Zwecken, verfolge keine

kommerzielle Zwecke und strebe auch keinen Gewinn an. Der Verein sei, wie in

Art. 2 seiner Statuten festgehalten, demnach als ideell zu qualifizieren.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 wies das Steueramt die Einsprache ab.

Die steuerbaren Faktoren für die Steuerperiode 2021 und die Beurteilung als

Verein ohne ideelle Zwecksetzung blieben unverändert. Zur Begründung wurde v.a.

ausgeführt, aufgrund der Einnahmenstruktur zum Grossteil mit dem Betrieb der Beiz

(33 % im 2020), den Bandensponsoren (20 %) und den Eintritten/Vermietungen (17

%) könne hier nicht von einem Verein mit ideellen Zwecken gesprochen werden.

Mitgliederbeiträge würden keine vereinnahmt. Bei den generierten Erträgen

handle es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten wie der Betrieb eines Restaurants

bzw. einer Kantine und der Vermarktung einer Sportanlage. Der X sei als Verein

ohne ideellen Zweck zu qualifizieren.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid reichte der X (nachfolgend Rekurrent) am 10. März

2023 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Es wird im

Wesentlichen geltend gemacht, der Vorstand und die Mitglieder würden sich zu

100 % an die Statuten halten. Der Rekurrent erhebe seit der Gründung

Mitgliederbeiträge. Er habe alle 10-12 Jahre hohe Investitionskosten zu

stemmen. Die Tätigkeit des Rekurrenten sei keineswegs wirtschaftlicher Natur.

Für die Erwirtschaftung der Mittel würden ihm nicht viele Möglichkeiten

bleiben. Der Rekurrent habe tatsächlich und gemäss den Statuten durchwegs einen

ideellen Zweck. Der Vorstand erhalte keine Zuwendungen. Dass der Rekurrent

keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge, könne mit den Statuten, der

Handlungsweise, den Tätigkeiten der Vergangenheit und der Bestätigung der

Beteiligten belegt werden. Die tausenden, unentgeltlichen Helferstunden des

Vorstands und der Mitglieder seien ein eindrückliches Beispiel. Der Rekurrent

ersucht um Überprüfung der Angelegenheit.

2.2 Am 23.

März 2023 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens, da ein ähnlicher vom Steuergericht beurteilter Fall (Urteil vom

6.3.2023, SGSTA.2022.34) wohl ans Bundesgericht weitergezogen werde. Eventuell

wird um Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung ersucht.

Mit

Verfügung des Steuergerichts vom 29. März 2023 wurde das Sistierungsgesuch indes

abgewiesen und die Frist für die Vernehmlassung erstreckt.

2.3 Mit

Vernehmlassung vom 25. April 2023 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche

Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der

Rekurrent sei nicht als juristische Person mit ideeller Zwecksetzung im Sinne

des Steuerrechts zu qualifizieren. Er diene nicht der Pflege eines gemeinsamen

Interesses, er weise vielmehr einen gemeinnützigen Charakter auf. Indessen sei

von der Qualifikation der Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks Abstand zu

nehmen. Der Rekurrent sei eine juristische Person, die öffentliche oder

gemeinnützige Zwecke verfolge, da grösstenteils nicht die Vereinsmitglieder vom

Angebot profitieren würden. Der Rekurrent diene nicht in erster Linie der

Ausübung einer gemeinsamen Tätigkeit der Vereinsmitglieder. Die von ihm

betriebene Sportanlage werde u.a. der Schule … während der gesamten Zeit

unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hierfür erhalte der Rekurrent von der

Gemeinde Unterstützung. Daher profitiere die Allgemeinheit vom Angebot. Die

Tätigkeit des Rekurrenten könne aus steuerlicher Sicht nicht als ideell

qualifiziert werden.

2.4 Mit

Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (überbracht) hielt der Rekurrent im Wesentlichen

fest, dass er dazu diene, primär den Vereinsmitgliedern ein Angebot im Winter

zur Verfügung zu stellen. Der Verein habe sich nie als gemeinnützig gesehen. Es

gebe keinen wesentlichen Unterschied zu anderen Sportvereinen. Der Rekurrent

sei keine gemeinnützige Institution. Dass die Sportanlage der Schule

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde, habe politische Gründe. Dass auch

Nichtmitglieder die Anlage besuchen würden, führe nicht dazu, dass der

Rekurrent als gemeinnützig einzustufen sei. Die Anlage sei für Nichtmitglieder

nicht kostenlos benutzbar. Der Rekurrent sehe sich als juristische Person mit

ideellen Zwecken wie es in den Statuten stehe. Es wird um Beurteilung der

Faktenlage ersucht.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss §

160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger

gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung beim Kantonalen

Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur

Einlegung des Rekurses legitimiert und das Steuergericht sachlich zuständig. Der

Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der

Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2023. Der Rekurs vom 10. März 2023 (Postaufgabe)

ist am 13. März 2023 beim Steuergericht eingegangen. Demzufolge wurde er

fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2. Im

vorliegenden Fall ist strittig, ob der Rekurrent ein Verein mit ideeller

Zwecksetzung ist und sein Kapital daher nicht zu besteuern ist. Die Befreiung

von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Kapitalsteuer wird

seit 1. Januar 2020 in § 107 Abs. 2 StG geregelt. Zuvor befand sich die per 1.

Januar 2018 eingeführte Regelung in § 106bis StG. Der Begriff des „ideellen

Zwecks“ entstammt dem Bundesrecht. Erwähnt wird er in Art. 66a DBG (Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) oder in Art. 26a StHG

(Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14). Für die Auslegung des Begriffs kann

daher auch auf die entsprechenden Materialen des Bundessteuerrechts abgestellt

werden (KSG vom 6.3.2023, SGSTA.2022.34, rechtskräftig, zur Publ. bestimmt

unter gerichtsentscheide.so.ch).

3.1 Laut der

Zweckbestimmung von Art. 2 der Statuten ist der X politisch und konfessionell

unabhängig. Er vertritt soziale, kulturelle und sportliche Anliegen und fördert

aktiv die Pflege der Gemeinschaft. Der Verein dient ausschliesslich ideellen

Zwecken, verfolgt keinerlei kommerzielle Ziele und erstrebt keinen Gewinn.

Erwirtschaftete Mittel dienen ausschliesslich zur Instandhaltung und Erneuerung

von notwendigen Betriebsmitteln, um den Zweck erfüllen zu können. Die Organe

des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

3.2 Eine

gesetzliche Umschreibung des „ideellen Zwecks“ existiert nicht. In Art. 60 ZGB (Zivilgesetzbuch,

SR 210) werden aber beispielhaft mögliche ideelle Zwecke von Vereinen erwähnt. Genannt

werden politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und

gesellige Zwecke. Damit wird der ideelle Zweck vom wirtschaftlichen Zweck

abgegrenzt, der bei Vereinen nicht zulässig ist. Laut Botschaft zum

Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen

Zwecken (BBl 2014, S. 5377) ist der Begriff des „ideellen Zwecks“ sehr

facettenreich. Als Synonyme werden Adjektive wie hingebungsvoll, schwärmerisch,

träumerisch, uneigennützig, edelmütig, altruistisch, aufopferungsvoll,

engagiert, wohltätig, selbstlos etc. verwendet. In Frage kommt letztlich jede

nichtwirtschaftliche Tätigkeit. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist ein Zweck

dann ein wirtschaftlicher und kein ideeller, wenn durch die Tätigkeit der

juristischen Person Mitgliedern oder nahestehenden Personen ein konkreter

ökonomischer, geldwerter Vorteil verschafft wird. Zulässig ist es hingegen,

wenn eine Institution mit ideellem Zweck geldwerte Leistungen ausspricht,

sofern dies unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise

einer Bedarfssituation erfolgt (erläuternder Bericht des EFD zum Bundesgesetz

über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken vom 10.4.2013,

Sachverhalt

S. 22 f.).

3.3 Die

bedingte Steuerbefreiung wird laut Gesetzestext nur bei ausschliesslicher und

unwi-derruflicher Widmung des privilegierten Gewinns (Art. 66a DBG, Art. 26a

StHG, § 95bis StG) bzw. des Kapitals (§ 107 Abs. 2 StG) für ideelle Zwecke

gewährt. Eine teilweise Steuerbefreiung, wenn der Zweck teilweise ideeller und

teilweise wirtschaftlicher Natur ist, kann nicht gewährt werden (Greter/Greter, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl., Art. 26a StHG N

27). Dies würde dem Kriterium der Ausschliesslichkeit widersprechen. Noch nicht

restlos geklärt ist, wie das Kriterium der Unwiderruflichkeit durchgesetzt

werden kann. Eine unwiderrufliche Statutenbestimmung, die (wie bei der

gemeinnützigen Zwecksetzung) festhält, dass bei Auflösung der juristischen

Person die Gewinne und das Kapital an eine andere steuerbefreite Institution

mit ähnlicher Zweckset-zung ausgeschüttet werden, kann bei der bloss partiellen

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht verlangt

werden (Greter/Greter, a.a.O.,

Art. 26a StHG N 29 ff.; zum Ganzen: KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 3.2 f.).

4.1 Im

vorliegenden Fall stellt der Rekurrent der Bevölkerung jeden Winter eine Sportanlage

zur Verfügung. Die diesbezüglichen Kosten betragen jährlich CHF 15'000 -

20'000. Die finanziellen Mittel kommen von Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen,

Sponsoren und erwirtschafteten Mitteln, mithin von einer Beiz und Eintritten.

Die Helfer würden laut Angaben des Rekurrenten unentgeltlich arbeiten. Dieser

ist der Ansicht, der Zweck sei ideell und das Kapital könne daher nicht

besteuert werden. Das Steueramt ist dagegen der Meinung, die finanziellen

Mittel würden aus der Beiz, von den Sponsoren und den Eintritten, aber nicht

von Mitgliederbeiträgen stammen. Der Sportverein ziehe denn keine Mitgliederbeiträge

ein. Der Verein betreibe somit eine wirtschaftliche Tätigkeit. Im vorliegenden

Rekursverfahren wird der Vorwurf der wirtschaftlichen Tätigkeit indessen nicht

mehr aufrechterhalten. Hier wird geltend gemacht, der Verein sei eher

gemeinnützig.

4.2 Der

ideelle Zweck steht im Gegensatz zum wirtschaftlichen Zweck. Beim

wirtschaftlichen Zweck wird den Mitgliedern oder Nahestehenden ein konkreter

geldwerter Vorteil verschafft; das ist hier nicht der Fall. Die

Vereinsmitglieder erhalten keine ökonomischen, geldwerten Vorteile; das räumt

auch das Steueramt ein. Sodann kann dessen Aussage nicht gefolgt werden, der

Verein weise eher einen gemeinnützigen als einen ideellen Charakter auf, weil

er sich an die Allgemeinheit richte und nicht an die Vereinsmitglieder. Auch

Erwägungen

ideelle Vereine können sich selbstverständlich an die Allgemeinheit richten.

Gemäss Lehre (Greter/ Greter, a.a.O.,

Art. 26a N 25) weisen politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische,

wohltätige und gesellige Zwecke oder auch Sportvereine häufig einen ideellen

Zweck auf. Die weiteren Kriterien der Ausschliesslichkeit, wonach keine anderen

Zwecke ersichtlich sind, und der Unwiderruflichkeit (vgl. oben, E. 3.3) sind

anhand der Statuten des Rekurrenten (oben, E. 3.1) ebenfalls erfüllt. Der

Rekurs ist nach dem Ausgeführten begründet.

4.3

Was die

Vorinstanz weiter einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Ausführungen zur

Gemeinnützigkeit sind unklar und vermischen sich mit den Darlegungen zur

weitergehenden Steuerbefreiung (Vernehmlassung, Ziff. 16 ff.). Der ideelle

Zweck ist im vorliegenden Zusammenhang als Oberbegriff anzusehen, darunter

steht das Kriterium der Gemeinnützigkeit. Soweit die Vorinstanz in ihrer

Vernehmlassung (Ziff. 12 ff.) ausführt, der Stiftungszweck des Rekurrenten

weise eher einen gemeinnützigen Charakter auf, ist ein gemeinnütziger Zweck

regelmässig auch ein ideeller Zweck (vgl. KSG vom 6.3.2023, a.a.O., E. 4.4

mit Hinw.; siehe auch zur Gemeinnützigkeit: KSG vom 3.4.2023, SGSTA.2022.24;

BST.2022.24, E. 5.2, zur Publ. bestimmt unter gerichtsentscheide.so.ch). Weiter

richtet sich die massgebliche Regelung von Art. 66a DBG und Art. 26a StHG (vgl.

oben, E. 2) in erster Linie an Vereine; die Motion von Ständerat Alex Kuprecht,

die letztlich zum Gesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen

mit ideellen Zwecken führte, beabsichtigte ausdrücklich, Vereine, namentlich in

der Jugend- und Nachwuchsförderung, steuerlich zu begünstigen. So steht beim

Verein der ideelle oder ideale Zweck im Vordergrund (vgl. KSG vom 6.3.2023,

a.a.O., E. 4.2 mit Hinw.). Die Ausführungen der Vorinstanz entsprechen dagegen auch

nicht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers (vgl. Protokoll des Kantonsrats

vom 9.5.2017, S. 198 ff.). Sodann ist ein wirtschaftlicher Zweck im konkreten

Fall zwar unstrittig nicht gegeben; nach dem Ausgeführten liegt hier jedoch ein

ideeller Zweck vor. Nach den Statuten des Rekurrenten besteht einzig eine

ideelle Zwecksetzung (vgl. oben, E. 3.1). Aus Art. 2 der Statuten ergibt

sich zudem das erwähnte Kriterium der Ausschliesslichkeit, wonach die erwirtschafteten

Mittel ausschliesslich dem ideellen Zweck dienen und aus Art. 11 der

Statuten (Auflösung) folgt das genannte Kriterium der Unwiderrufbarkeit, wonach

bei Auflösung des Vereins ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen im Sinne

von Art. 2 der Statuten verwendet wird (vgl. dazu oben, E. 3.3). Damit ist eine

andere Verteilung der Gelder ausgeschlossen. Ausserdem werden die erwirtschafteten

Mittel investiert (Art. 6 der Statuten, Mittel). Schliesslich stimmen nach dem

Gesagten auch die statutarische und die tatsächliche Verwendung der Gelder überein

(vgl. dazu auch KSG vom 3.4.2023, a.a.O., E. 5.4).

4.4

Aus den Erwägungen

ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht haltbar ist. Der Rekurrent

hat einen ideellen Zweck, weshalb sein Kapital im Umfang von § 107 Abs. 2 StG steuerbefreit ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen.

5.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Rekurrent sich selber

vertreten hat.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Rekurs

wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Es werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Akten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

Expediert am: