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Entscheid

SGSTA.2024.12

Staats- und Bundessteuer 2022

17. Februar 2025Deutsch11 min

A. C. Kellerhals W. Hatzinger

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

17. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident: Kellerhals

Richter: Bobst, Stämpfli

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.12;

BST.2024.8

A und B X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. Mit

Datum von März 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die

Steuererklärung 2022 ein. Mit der definitiven Veranlagung der Staats- und

Bundessteuer 2022 vom 12. April 2024 reduzierte die Veranlagungsbehörde (VB)

Thal-Gäu u.a. die deklarierten Versicherungsprämien auf die gesetzlichen

Höchstgrenzen. Am 24. April 2024 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen

die definitive Veranlagung 2022. Sie machten v.a. geltend, ihnen seien die

effektiv bezahlten Versicherungsprämien zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Mai

2024 wurde die Einsprache abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die

gewährten Pauschalabzüge der Versicherungsprämien würden den gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen.

2.1 Mit

Beschwerde vom 23. Mai 2024 gelangte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt,

die Verfügung vom 7. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur

neuen Verfügung an die VB Thal-Gäu zurückzuweisen. Dem Vertreter seien die

vollständigen Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Danach sei dem

Vertreter eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung anzusetzen.

Zudem sei dem Vertreter zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der VB Thal-Gäu. Diese Beschwerde erfolge rein vorsorglich. Im Sinne

einer Kurzbegründung werde die Verletzung von kantonalem und eidgenössischem

Recht geltend gemacht.

2.2 Mit

Verfügung des Steuergerichts vom 28. Mai 2024 wurde festgehalten, dass aktuell

keine Vorakten vorliegen. Der Vertreter der Rekurrenten wurde diesbezüglich an

die VB Thal-Gäu verwiesen. Ihm wurde zur Begründung eine unerstreckbare Frist

gesetzt, unter Androhung der Weiterführung des Verfahrens aufgrund der

vorhandenen Unterlagen.

2.3 Mit

Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte der Vertreter der Rekurrenten folgende

Anträge: Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben

und das Steueramt anzuweisen, bei den Rekurrenten eine getrennte

Steuerveranlagung vorzunehmen und die Krankenkassenabzüge auf ein erträgliches

und zumutbares Mass anzuheben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien im Rahmen

eines gerichtlichen Augenscheins in den Liegenschaften Z und A protokollarisch

zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen gerichtlich zu befragen. Die

Einwohnergemeinden Z und A seien in das vorliegende Verfahren beizuladen und

anzuhören. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien protokollarisch zu ihren

finanziellen Verhältnissen gerichtlich zu befragen. Es sei ein Schriftenwechsel

durchzuführen und beim kantonalen Steueramt eine schriftliche Beschwerdeantwort

einzuholen. Diese sei dem Vertreter des Rekurrenten zur schriftlichen

Stellungnahme und Replik zukommen zu lassen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Steueramts. Zur Begründung wird v.a. was folgt

ausgeführt: Die Vollständigkeit der Vorakten könne nicht überprüft werden. Die

Rekurrenten seien bei zwei verschiedenen Einwohnergemeinden

niederlassungsrechtlich angemeldet: Z und A. Sie würden somit tatsächlich

getrennt wohnen. Sie müssten daher auch steuerrechtlich getrennt veranlagt und

besteuert werden. Die angefochtene Verfügung verstosse deshalb gegen das

kantonale Steuergesetz. Gegebenenfalls seien die beiden betroffenen Gemeinden im

vorliegenden Verfahren beizuladen. Für die Doppelbesteuerung durch die

Steuerverwaltung bestehe jedenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der

Rekurrent müsse seine tatsächlichen Wohnverhältnisse und diejenigen seiner

Ehefrau einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine diesbezügliche

Befragung durchgeführt worden. Eine Nichtgewährung

minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen

Eingriffsrechts würde auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs

darstellen. Weiter seien die effektiv bezahlten Versicherungsprämien fast

dreimal höher als der gesetzlich zulässige Pauschalabzug. Damit die

einschlägige Gesetzesbestimmung weiterhin verfassungskonform ausgelegt und

angewendet werden könne, müsste der Abzugsbetrag mindestens um den Faktor 3

angehoben werden. Der Rekurrent mache eine Verletzung von kantonalem

Verfassungsrecht geltend, wonach er mit seinen beschränkten finanziellen

Mitteln unverhältnismässig viel an die Ausgaben des Kantons beitragen müsse und

die Verhältnismässigkeit heute nicht mehr erfüllt sei. Dies sehe auch der

Gesetzgeber so, habe der Kantonsrat doch einen entsprechenden Auftrag erheblich

erklärt, welcher eine Erhöhung des Steuerabzugs für bezahlte

Krankenkassenprämien verlange. Auch das Steueramt bestätige im betreffenden

Vernehmlassungsentwurf, dass mit den heutigen Abzügen die Prämien nicht mehr

abgesetzt werden könnten. Der Rekurrent müsse seine finanzielle Situation ebenfalls

einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine entsprechende

Befragung durchgeführt worden. Wie gesagt, würde eine Nichtgewährung

minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen

Eingriffsrechts auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs

darstellen.

2.4 Mit

Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz),

Rekurs und Beschwerde seien hinsichtlich der Erhöhung der Krankenkassenabzüge

kostenfällig abzuweisen. Dem Antrag auf eine getrennte Steuerveranlagung der

beiden Ehegatten sei stattzugeben, dies nach Rücksprache mit den

Einwohnergemeinden A und Z sowie deren Bestätigungen über die Wohnsituation der

Rekurrenten. In Bezug auf die Anpassung der Versicherungsprämien werde daran

festgehalten, dass diese korrekt und gesetzeskonform in der definitiven

Veranlagung berücksichtigt worden seien. Dem Gesuch um Herausgabe der Akten habe

die Vorinstanz bereits entsprochen.

2.5 Am 4.

November 2024 reichte der Vertreter der Rekurrenten die detaillierte Kostennote

ein und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wonach zumindest eine

teilweise Beschwerdeanerkennung erfolge, was bei der Festlegung der

Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus halten die

Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest; die Vorinstanz

habe sich mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Bestimmung

inhaltlich nicht auseinandergesetzt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Die

Rekurrenten liessen Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)

einreichen. Aus der Eingabe geht hervor, dass die Rekurrenten auch Rekurs

(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erheben wollten. Der Rechtsvertreter ist

entsprechend bevollmächtigt. Die Eingabe vom 23. Mai 2024 gegen die Verfügung

vom 7. Mai 2024 erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.

1.2 Die

Rekurrenten liessen Antrag v.a. auf persönliche Befragung stellen. Eine solche

Befragung und auch ein Augenschein sowie eine Beiladung der Gemeinden sind betreffend

den ersten Streitpunkt der getrennten Besteuerung der Ehegatten nicht

erforderlich; die diesbezüglichen Verhältnisse sind bereits ausführlich

dargelegt worden. Dies hat auch für den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des

Steuerabzugs für die Krankenkassenprämien zu gelten; eine mündliche Befragung

würde keine wesentlich neuen Erkenntnisse bringen. Der Antrag auf persönliche

Befragung der Rekurrenten ist damit abzuweisen.

1.3 Materiell

geht es hier, wie erwähnt, einerseits um die getrennte Besteuerung der

Ehegatten und anderseits um die Erhöhung des Steuerabzugs für die

Krankenkassenprämien.

2. Die

Steuerverwaltung hat Gutheissung des Begehrens der Rekurrenten um getrennte

Besteuerung der Ehegatten beantragt. Gemäss E-Mail der Gemeinde A vom 9. Juli

2024 an die Vorinstanz (Vorakten Nr. 9) wird der Zuzug der Ehefrau bestätigt

mit dem Vermerk «freiwillig getrennt» am 31. Januar 2014 rückwirkend auf den 3.

April 1997. Für den Ehemann liegt keine entsprechende Bestätigung vor. Die

Rechtsmittel sind nach dem Gesagten im ersten Streitpunkt begründet und daher

gutzuheissen; die Ehegatten sind getrennt zu veranlagen, ab strittigem

Steuerperiodenbeginn am 1. Januar 2022 (§ 78 Abs. 2 StG; vgl. Art. 42 Abs.

2 DBG, Veranlagung bei Auflösung der Ehe). Die Sache ist an die Vorinstanz

zurückzuweisen, zur Vornahme der getrennten innerkantonalen Veranlagung.

3. Betreffend

den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des Abzugs für die Krankenkassenprämien

haben die Rekurrenten einen Abzug von CHF 15'754 geltend gemacht. Zugelassen

hat die Vorinstanz indessen nur CHF 5'650 (Staat) und CHF 4'200 (Bund).

3.1 Gemäss §

41 Abs. 2 lit. a und c StG (unter dem Titel allgemeine Abzüge) sind von den

Einkünften abziehbar u.a. die Prämien für die Krankenversicherung bis zu CHF

5'000 für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben und zusätzlich CHF 650 für jedes Kind, dem ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese Abzüge

CHF 3'500 und CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug nach Art. 35 Abs. 1

lit. a und b geltend gemacht werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. g und Art. 33

Abs. 1bis lit. b DBG).

3.2 Unter

dem Titel der allgemeinen Abzüge, wie hier Krankenversicherungsprämien, werden

Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen, obwohl diese als

Einkommensverwendung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Art. 34 lit. a DBG,

§ 41 Abs. 4 lit. a StG). Gestützt auf das einkommenssteuerrechtliche Konzept,

wonach aus dem steuerbaren Einkommen die Lebenshaltungskosten gedeckt werden

müssen, sind die steuerrechtlichen Privilegien, wonach Lebenshaltungskosten

trotzdem von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, einschränkend

auszulegen. Gewinnungskosten sind grundsätzlich in unbeschränkter Höhe

abzugsfähig. Allgemeine Abzüge, wie hier, können hingegen betraglich limitiert

werden (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 4. A. 2023, Art. 33 N 2 und 4).

3.3 Der

umstrittene Abzug ist als Pauschale im Steuergesetz und im DBG geregelt. Der

Gesetzgeber hat entsprechende Maxima festgelegt. Es handelt sich dabei um einen

sog. anorganischen Abzug. Der Gesetzgeber hat den Abzug aus sozialpolitischen

Gründen und Billigkeitserwägungen eingeführt und den abziehbaren Betrag

bestimmt (vgl. Reich/von Ah/Brawand,

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A. 2022, Art. 9 StHG N 21;

siehe auch Richner et al., a.a.O.,

Art. 25 N 16; Urteil des Bundesgerichts BGer vom 30.4.2024, 9C_213/2023). Es

geht damit um einen politischen Entscheid des Gesetzgebers. Dieser Entscheid

ist nicht justiziabel. Das Kantonale Steuergericht ist an den Entscheid des

Gesetzgebers gebunden. Es ist nur ein Pauschalabzug möglich, auch wenn die

effektiven Kosten höher sind. Dies ist die Natur des Pauschalabzugs. Anders als

bei den Gewinnungskostenabzügen ist es hier nicht möglich, höhere effektive

Kosten nachzuweisen. Ein Beleg für höhere effektive Kosten führt nicht zu einer

Erhöhung des anorganischen Abzugs. Gemäss Art. 9 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz,

SR 642.14) haben die Kantone die Kompetenz zur Einführung dieses Abzugs. Nach

Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG müssen sie, wie erwähnt, den Abgabebetrag bestimmen,

eine Pauschale ist möglich (vgl. BGer vom 30.4.2024, a.a.O., E. 6.1). Damit

handelt es sich um eine Kompetenzerteilung an den kantonalen Gesetzgeber; der

Abzugsbetrag ist im Gesetzgebungsverfahren, nicht fallbezogen, zu bestimmen.

Das Steuergesetz des Kantons Solothurn hält sich denn an die Vorgaben des StHG.

Sodann ist auch der geltend gemachte Grundsatz der Besteuerung nach § 133 KV (BGS

111.1) eingehalten; dass dadurch die Bemessung von anorganischen Abzügen, wie

hier, betroffen wäre, ist nicht erkennbar. Mithin ist keine

Verfassungsverletzung ersichtlich, anorganische Abzüge, wie hier, sind

betragsmässig zu begrenzen, wobei das System der Pauschalierung den Grundsatz

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht verletzt (vgl. dazu BGer vom

30.4.2024, E. 6.2 f.). Schliesslich können die Rekurrenten auch aus dem Hinweis

des Vertreters der Rekurrenten auf den Vernehmlassungsentwurf des

Regierungsrats für eine Teilrevision des Steuergesetzes 2024 und 2025 nichts

für sich ableiten: Dieser Entwurf kann keine Vorwirkung entfalten, die Vorlage

ist auch noch nicht in Rechtskraft und es besteht damit kein Anspruch der

Rekurrenten, nach diesem Entwurf behandelt zu werden.

3.4 Der

Abzugsbetrag gemäss Veranlagung und Einspracheentscheid ist somit rechtmässig.

Bei der geltenden Rechtslage haben die Rekurrenten keinen Anspruch auf einen

höheren Abzug gemäss den effektiven Prämienkosten für die Krankenversicherung.

4. Nach den

Erwägungen ist der Antrag auf getrennte Besteuerung gutzuheissen und die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen

(oben, E. 2). Dagegen ist der Antrag auf Anhebung des Abzugs der Krankenkassenprämien

gemäss § 41 Abs. 2 lit. a und c StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a und b, Art.

33 Abs. 1 lit. g und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG abzuweisen.

5. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten

anteilsmässige Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 300;

Zuschlag: CHF 450). Zudem ist den teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten

des Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Es rechtfertigt

sich, diese aufgrund der Kostennote von CHF 4'689.80 (inkl. Auslagen und

MwSt) auf CHF 1'600 festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt; ca. 1/3 der

Kostennote, d.h. ca. 1/3 Obsiegen für getrennte Veranlagung und ca. 2/3

Unterliegen für Erhöhung Prämienabzug).

Demnach wird erkannt:

1.

In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache an

die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen. Im

Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.

2.

Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 750 zur

Bezahlung auferlegt.

3.

Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600 (inkl. Auslagen und MwSt)

zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Vizepräsident: Der Sekretär:

Dr.

Sachverhalt

A. C. Kellerhals W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Erwägungen

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (PersID …, mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer … und …

Expediert am: