SGSTA.2024.12
Staats- und Bundessteuer 2022
17. Februar 2025Deutsch11 min
A. C. Kellerhals W. Hatzinger
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
17. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident: Kellerhals
Richter: Bobst, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.12;
BST.2024.8
A und B X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit
Datum von März 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die
Steuererklärung 2022 ein. Mit der definitiven Veranlagung der Staats- und
Bundessteuer 2022 vom 12. April 2024 reduzierte die Veranlagungsbehörde (VB)
Thal-Gäu u.a. die deklarierten Versicherungsprämien auf die gesetzlichen
Höchstgrenzen. Am 24. April 2024 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen
die definitive Veranlagung 2022. Sie machten v.a. geltend, ihnen seien die
effektiv bezahlten Versicherungsprämien zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Mai
2024 wurde die Einsprache abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die
gewährten Pauschalabzüge der Versicherungsprämien würden den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen.
2.1 Mit
Beschwerde vom 23. Mai 2024 gelangte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt,
die Verfügung vom 7. Mai 2024 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur
neuen Verfügung an die VB Thal-Gäu zurückzuweisen. Dem Vertreter seien die
vollständigen Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Danach sei dem
Vertreter eine angemessene Nachfrist zur einlässlichen Begründung anzusetzen.
Zudem sei dem Vertreter zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der VB Thal-Gäu. Diese Beschwerde erfolge rein vorsorglich. Im Sinne
einer Kurzbegründung werde die Verletzung von kantonalem und eidgenössischem
Recht geltend gemacht.
2.2 Mit
Verfügung des Steuergerichts vom 28. Mai 2024 wurde festgehalten, dass aktuell
keine Vorakten vorliegen. Der Vertreter der Rekurrenten wurde diesbezüglich an
die VB Thal-Gäu verwiesen. Ihm wurde zur Begründung eine unerstreckbare Frist
gesetzt, unter Androhung der Weiterführung des Verfahrens aufgrund der
vorhandenen Unterlagen.
2.3 Mit
Eingabe vom 7. Juni 2024 stellte der Vertreter der Rekurrenten folgende
Anträge: Die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben
und das Steueramt anzuweisen, bei den Rekurrenten eine getrennte
Steuerveranlagung vorzunehmen und die Krankenkassenabzüge auf ein erträgliches
und zumutbares Mass anzuheben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien im Rahmen
eines gerichtlichen Augenscheins in den Liegenschaften Z und A protokollarisch
zu ihren tatsächlichen Wohnverhältnissen gerichtlich zu befragen. Die
Einwohnergemeinden Z und A seien in das vorliegende Verfahren beizuladen und
anzuhören. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien protokollarisch zu ihren
finanziellen Verhältnissen gerichtlich zu befragen. Es sei ein Schriftenwechsel
durchzuführen und beim kantonalen Steueramt eine schriftliche Beschwerdeantwort
einzuholen. Diese sei dem Vertreter des Rekurrenten zur schriftlichen
Stellungnahme und Replik zukommen zu lassen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Steueramts. Zur Begründung wird v.a. was folgt
ausgeführt: Die Vollständigkeit der Vorakten könne nicht überprüft werden. Die
Rekurrenten seien bei zwei verschiedenen Einwohnergemeinden
niederlassungsrechtlich angemeldet: Z und A. Sie würden somit tatsächlich
getrennt wohnen. Sie müssten daher auch steuerrechtlich getrennt veranlagt und
besteuert werden. Die angefochtene Verfügung verstosse deshalb gegen das
kantonale Steuergesetz. Gegebenenfalls seien die beiden betroffenen Gemeinden im
vorliegenden Verfahren beizuladen. Für die Doppelbesteuerung durch die
Steuerverwaltung bestehe jedenfalls keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der
Rekurrent müsse seine tatsächlichen Wohnverhältnisse und diejenigen seiner
Ehefrau einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine diesbezügliche
Befragung durchgeführt worden. Eine Nichtgewährung
minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen
Eingriffsrechts würde auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs
darstellen. Weiter seien die effektiv bezahlten Versicherungsprämien fast
dreimal höher als der gesetzlich zulässige Pauschalabzug. Damit die
einschlägige Gesetzesbestimmung weiterhin verfassungskonform ausgelegt und
angewendet werden könne, müsste der Abzugsbetrag mindestens um den Faktor 3
angehoben werden. Der Rekurrent mache eine Verletzung von kantonalem
Verfassungsrecht geltend, wonach er mit seinen beschränkten finanziellen
Mitteln unverhältnismässig viel an die Ausgaben des Kantons beitragen müsse und
die Verhältnismässigkeit heute nicht mehr erfüllt sei. Dies sehe auch der
Gesetzgeber so, habe der Kantonsrat doch einen entsprechenden Auftrag erheblich
erklärt, welcher eine Erhöhung des Steuerabzugs für bezahlte
Krankenkassenprämien verlange. Auch das Steueramt bestätige im betreffenden
Vernehmlassungsentwurf, dass mit den heutigen Abzügen die Prämien nicht mehr
abgesetzt werden könnten. Der Rekurrent müsse seine finanzielle Situation ebenfalls
einlässlich darlegen können. Im Einspracheverfahren sei keine entsprechende
Befragung durchgeführt worden. Wie gesagt, würde eine Nichtgewährung
minimalster rechtsstaatlicher Garantien im Bereich des staatlichen
Eingriffsrechts auch eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs
darstellen.
2.4 Mit
Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz),
Rekurs und Beschwerde seien hinsichtlich der Erhöhung der Krankenkassenabzüge
kostenfällig abzuweisen. Dem Antrag auf eine getrennte Steuerveranlagung der
beiden Ehegatten sei stattzugeben, dies nach Rücksprache mit den
Einwohnergemeinden A und Z sowie deren Bestätigungen über die Wohnsituation der
Rekurrenten. In Bezug auf die Anpassung der Versicherungsprämien werde daran
festgehalten, dass diese korrekt und gesetzeskonform in der definitiven
Veranlagung berücksichtigt worden seien. Dem Gesuch um Herausgabe der Akten habe
die Vorinstanz bereits entsprochen.
2.5 Am 4.
November 2024 reichte der Vertreter der Rekurrenten die detaillierte Kostennote
ein und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wonach zumindest eine
teilweise Beschwerdeanerkennung erfolge, was bei der Festlegung der
Parteientschädigung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus halten die
Rekurrenten an den bisherigen Ausführungen und Anträgen fest; die Vorinstanz
habe sich mit der gerügten Verfassungswidrigkeit der umstrittenen Bestimmung
inhaltlich nicht auseinandergesetzt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die
Rekurrenten liessen Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer)
einreichen. Aus der Eingabe geht hervor, dass die Rekurrenten auch Rekurs
(Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) erheben wollten. Der Rechtsvertreter ist
entsprechend bevollmächtigt. Die Eingabe vom 23. Mai 2024 gegen die Verfügung
vom 7. Mai 2024 erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Eingabe ist somit einzutreten.
1.2 Die
Rekurrenten liessen Antrag v.a. auf persönliche Befragung stellen. Eine solche
Befragung und auch ein Augenschein sowie eine Beiladung der Gemeinden sind betreffend
den ersten Streitpunkt der getrennten Besteuerung der Ehegatten nicht
erforderlich; die diesbezüglichen Verhältnisse sind bereits ausführlich
dargelegt worden. Dies hat auch für den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des
Steuerabzugs für die Krankenkassenprämien zu gelten; eine mündliche Befragung
würde keine wesentlich neuen Erkenntnisse bringen. Der Antrag auf persönliche
Befragung der Rekurrenten ist damit abzuweisen.
1.3 Materiell
geht es hier, wie erwähnt, einerseits um die getrennte Besteuerung der
Ehegatten und anderseits um die Erhöhung des Steuerabzugs für die
Krankenkassenprämien.
2. Die
Steuerverwaltung hat Gutheissung des Begehrens der Rekurrenten um getrennte
Besteuerung der Ehegatten beantragt. Gemäss E-Mail der Gemeinde A vom 9. Juli
2024 an die Vorinstanz (Vorakten Nr. 9) wird der Zuzug der Ehefrau bestätigt
mit dem Vermerk «freiwillig getrennt» am 31. Januar 2014 rückwirkend auf den 3.
April 1997. Für den Ehemann liegt keine entsprechende Bestätigung vor. Die
Rechtsmittel sind nach dem Gesagten im ersten Streitpunkt begründet und daher
gutzuheissen; die Ehegatten sind getrennt zu veranlagen, ab strittigem
Steuerperiodenbeginn am 1. Januar 2022 (§ 78 Abs. 2 StG; vgl. Art. 42 Abs.
2 DBG, Veranlagung bei Auflösung der Ehe). Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zur Vornahme der getrennten innerkantonalen Veranlagung.
3. Betreffend
den zweiten Streitpunkt der Erhöhung des Abzugs für die Krankenkassenprämien
haben die Rekurrenten einen Abzug von CHF 15'754 geltend gemacht. Zugelassen
hat die Vorinstanz indessen nur CHF 5'650 (Staat) und CHF 4'200 (Bund).
3.1 Gemäss §
41 Abs. 2 lit. a und c StG (unter dem Titel allgemeine Abzüge) sind von den
Einkünften abziehbar u.a. die Prämien für die Krankenversicherung bis zu CHF
5'000 für Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben und zusätzlich CHF 650 für jedes Kind, dem ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird. Bei der direkten Bundessteuer betragen diese Abzüge
CHF 3'500 und CHF 700 für jedes Kind, für das ein Abzug nach Art. 35 Abs. 1
lit. a und b geltend gemacht werden kann (Art. 33 Abs. 1 lit. g und Art. 33
Abs. 1bis lit. b DBG).
3.2 Unter
dem Titel der allgemeinen Abzüge, wie hier Krankenversicherungsprämien, werden
Lebenshaltungskosten zum Abzug zugelassen, obwohl diese als
Einkommensverwendung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (Art. 34 lit. a DBG,
§ 41 Abs. 4 lit. a StG). Gestützt auf das einkommenssteuerrechtliche Konzept,
wonach aus dem steuerbaren Einkommen die Lebenshaltungskosten gedeckt werden
müssen, sind die steuerrechtlichen Privilegien, wonach Lebenshaltungskosten
trotzdem von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können, einschränkend
auszulegen. Gewinnungskosten sind grundsätzlich in unbeschränkter Höhe
abzugsfähig. Allgemeine Abzüge, wie hier, können hingegen betraglich limitiert
werden (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. A. 2023, Art. 33 N 2 und 4).
3.3 Der
umstrittene Abzug ist als Pauschale im Steuergesetz und im DBG geregelt. Der
Gesetzgeber hat entsprechende Maxima festgelegt. Es handelt sich dabei um einen
sog. anorganischen Abzug. Der Gesetzgeber hat den Abzug aus sozialpolitischen
Gründen und Billigkeitserwägungen eingeführt und den abziehbaren Betrag
bestimmt (vgl. Reich/von Ah/Brawand,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A. 2022, Art. 9 StHG N 21;
siehe auch Richner et al., a.a.O.,
Art. 25 N 16; Urteil des Bundesgerichts BGer vom 30.4.2024, 9C_213/2023). Es
geht damit um einen politischen Entscheid des Gesetzgebers. Dieser Entscheid
ist nicht justiziabel. Das Kantonale Steuergericht ist an den Entscheid des
Gesetzgebers gebunden. Es ist nur ein Pauschalabzug möglich, auch wenn die
effektiven Kosten höher sind. Dies ist die Natur des Pauschalabzugs. Anders als
bei den Gewinnungskostenabzügen ist es hier nicht möglich, höhere effektive
Kosten nachzuweisen. Ein Beleg für höhere effektive Kosten führt nicht zu einer
Erhöhung des anorganischen Abzugs. Gemäss Art. 9 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz,
SR 642.14) haben die Kantone die Kompetenz zur Einführung dieses Abzugs. Nach
Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG müssen sie, wie erwähnt, den Abgabebetrag bestimmen,
eine Pauschale ist möglich (vgl. BGer vom 30.4.2024, a.a.O., E. 6.1). Damit
handelt es sich um eine Kompetenzerteilung an den kantonalen Gesetzgeber; der
Abzugsbetrag ist im Gesetzgebungsverfahren, nicht fallbezogen, zu bestimmen.
Das Steuergesetz des Kantons Solothurn hält sich denn an die Vorgaben des StHG.
Sodann ist auch der geltend gemachte Grundsatz der Besteuerung nach § 133 KV (BGS
111.1) eingehalten; dass dadurch die Bemessung von anorganischen Abzügen, wie
hier, betroffen wäre, ist nicht erkennbar. Mithin ist keine
Verfassungsverletzung ersichtlich, anorganische Abzüge, wie hier, sind
betragsmässig zu begrenzen, wobei das System der Pauschalierung den Grundsatz
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht verletzt (vgl. dazu BGer vom
30.4.2024, E. 6.2 f.). Schliesslich können die Rekurrenten auch aus dem Hinweis
des Vertreters der Rekurrenten auf den Vernehmlassungsentwurf des
Regierungsrats für eine Teilrevision des Steuergesetzes 2024 und 2025 nichts
für sich ableiten: Dieser Entwurf kann keine Vorwirkung entfalten, die Vorlage
ist auch noch nicht in Rechtskraft und es besteht damit kein Anspruch der
Rekurrenten, nach diesem Entwurf behandelt zu werden.
3.4 Der
Abzugsbetrag gemäss Veranlagung und Einspracheentscheid ist somit rechtmässig.
Bei der geltenden Rechtslage haben die Rekurrenten keinen Anspruch auf einen
höheren Abzug gemäss den effektiven Prämienkosten für die Krankenversicherung.
4. Nach den
Erwägungen ist der Antrag auf getrennte Besteuerung gutzuheissen und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen
(oben, E. 2). Dagegen ist der Antrag auf Anhebung des Abzugs der Krankenkassenprämien
gemäss § 41 Abs. 2 lit. a und c StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a und b, Art.
33 Abs. 1 lit. g und Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG abzuweisen.
5. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten
anteilsmässige Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 300;
Zuschlag: CHF 450). Zudem ist den teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten
des Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Es rechtfertigt
sich, diese aufgrund der Kostennote von CHF 4'689.80 (inkl. Auslagen und
MwSt) auf CHF 1'600 festzulegen (inkl. Auslagen und MwSt; ca. 1/3 der
Kostennote, d.h. ca. 1/3 Obsiegen für getrennte Veranlagung und ca. 2/3
Unterliegen für Erhöhung Prämienabzug).
Demnach wird erkannt:
1.
In teilweiser Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen. Im
Übrigen werden Rekurs und Beschwerde abgewiesen.
2.
Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 750 zur
Bezahlung auferlegt.
3.
Den Rekurrenten/ Beschwerdeführern wird zulasten des Staates eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600 (inkl. Auslagen und MwSt)
zugesprochen.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der Sekretär:
Dr.
Sachverhalt
A. C. Kellerhals W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Erwägungen
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (PersID …, mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer … und …
Expediert am: