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Entscheid

SGSTA.2024.13

Staatssteuer 2019

23. September 2024Deutsch11 min

wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 85 Abs. 2 lit. c StG in der Fassung für die Steuerperiode 2019; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

23. September 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Acemoglu, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.13

X AG

v.d. Y

gegen

Kantonales Steueramt, Juristische Personen

betreffend Staatssteuer 2019

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 27. August 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen X AG

mit Sitz in A ZH dem Steueramt des Kantons Solothurn eine Kopie der

Steuererklärung 2019 an den Sitzkanton Zürich ein, unter Beilage v.a. auch der

Steuerausscheidung u.a. betreffend den Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 5.

November 2020 des Steueramts des Kantons Solothurn wurde die Steuerpflichtige

für die Staatssteuer 2019 definitiv veranlagt, mit einem Reingewinn von CHF

20'424'928, wovon steuerbar im Kanton Solothurn CHF 945'217. Dazu wurde

festgehalten, dass diese definitive Veranlagung unter dem Vorbehalt einer

allfälligen Korrektur durch den Sitzkanton erfolge. Gegen die Veranlagung vom

5. November 2020 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen beim Steueramt des

Kantons Solothurn Einsprache, mit dem Antrag, die Veranlagung 2019 aufgrund der

Einschätzung 2019 des Kantons Zürich anzupassen, unter Berücksichtigung der

interkantonalen Steuerausscheidung. Zur Begründung wurde angeführt, anlässlich

der Steuerrevision des Kantons Zürich für das Jahr 2019 seien die

gemeinnützigen Spenden im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung

anteilsmässig auf alle Kantone verlegt worden.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 26. April 2024 wies das Steueramt des Kantons Solothurn

die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass die Steuerpflichtige in B

diverse Kapitalanlageliegenschaften besitze. Daher sei die interkantonale

Steuerausscheidung gemäss Selbstdeklaration objektmässig nach

Kapitalanlageliegenschaften erfolgt. Die verbuchten Spenden seien gemäss

Selbstdeklaration dem Sitzkanton zugewiesen worden. Liege ein Spezialdomizil

wie hier vor, sei eine objektmässige interkantonale Steuerausscheidung

vorzunehmen. Vom Ertrag der Kapitalanlageliegenschaften würden die

Gewinnungskosten dem Belegenheitsort zugewiesen. Die Schuldzinsen würden

hingegen einer proportionalen Zuweisung folgen, basierend auf den zugewiesenen

Aktiven. Die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung

entspreche nicht der gängigen Steuerpraxis, sie sei artfremd und absonderlich. Zudem

entspreche die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung

nach Kapitalanlageliegenschaften nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Gemeinnützige Spenden hätten nichts mit einer objektmässigen Gewinnausscheidung

nach Kapitalanlageliegenschaften zu tun. Die verbuchten Spenden seien durch den

Sitzkanton zu tragen und würden gegebenenfalls zu einem Betriebsverlust führen,

welcher durch den Sitzkanton zu tragen sei. Verluste seien in erster Linie mit

dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen. Ein reiner Liegenschaftskanton

sei nur dann verpflichtet, Verluste einer Immobiliengesellschaft zu übernehmen,

wenn der Sitzkanton der Immobiliengesellschaft dazu nicht in der Lage sei. Der

Liegenschaftskanton habe nur Auslagen zu tragen, welche unmittelbar mit den

Erträgen und Gewinnen aus dem Grundeigentum zusammenhängen würden. Der

Einschätzungsvorschlag des Sitzkantons verstosse gegen das interkantonale

Doppelbesteuerungsverbot und sei aufzuheben. Somit sei die definitive

Veranlagung 2019 des Kantons Solothurn nicht anzupassen.

2.1 Mit

Rekurs vom 23. Mai 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2024

gelangte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das

Steuergericht des Kantons Solothurn. Es wird beantragt, der angefochtene

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rekurrentin wie folgt zu veranlagen:

a) Gewinn (bestritten), Gesamtfaktoren: CHF 19'667'357, steuerbar im Kanton

Solothurn: CHF 749'344; b) Kapital (unbestritten), Gesamtfaktoren: CHF

115'478'782, steuerbar im Kanton Solothurn: CHF 12’808'812; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts des Kantons Solothurn. Zur

Begründung wird v.a. ausgeführt, die Rekurrentin sei eine

Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich und halte

Kapitalanlageliegenschaften u.a. im Kanton Solothurn. Sie habe im Jahr 2019

freiwillige Leistungen an gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in der

Schweiz geleistet bzw. verbucht, welche vollumfänglich als geschäftsmässig

begründeter Aufwand gelten würden. Dabei gehe es um ausserbetrieblich motivierte,

echt freiwillige Leistungen, die aus sozialpolitischen Überlegungen und

Billigkeitsgründen in begrenztem Ausmass als geschäftsmässig begründete

Aufwendungen qualifizieren würden. Die vom Kanton Zürich vorgenommene

Steuerausscheidung betreffend die verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige

Institutionen sei daher korrekt, da es sich um Aufwendungen handle, die in

keinem sachlichen Zusammenhang mit den von der Rekurrentin erzielten,

steuerbaren Erträgen stehen würden. Aufgrund der sozialpolitischen Motivation

der Regelung dränge es sich deshalb auf, die verbuchten Spenden auf die

einzelnen Kantone nach Massgabe der zugewiesenen Gewinne zu verlegen und im

Ausmass der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetzgebung zum Abzug zuzulassen.

Eine solche Verlegung der verbuchten Spesen an gemeinnützige Institutionen

stehe auch im Einklang mit den Ausscheidungsregeln für gemeinnützige

Zuwendungen bei natürlichen Personen, bei denen solche Zuwendungen nach

Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Kantone zu verlegen seien. Eine

solche Ausscheidung der verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen

stehe nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das

Bundesgericht habe sich bis heute nicht dazu geäussert, wie Zuwendungen von

juristischen Personen an gemeinnützige Institutionen, die lediglich zufolge von

spezifischen gesetzlichen Regeln bis zu einem gewissen Ausmass als

geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, zwischen den Kantonen zu

verlegen seien. Aufgrund der Praxis und Rechtsprechung zur Verlegung von

gemeinnützigen Zuwendungen bei natürlichen Personen dränge es sich auf, bei

juristischen Personen analog zu verfahren. Es wird um Gutheissung des Rekurses

ersucht.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn

(Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Am angefochtenen

Einspracheentscheid wird vollumfänglich festgehalten. Spenden wie hier seien am

Hauptsteuerdomizil zu tragen. Die Argumentation der Rekurrentin ziele an der

eigentlichen Fragestellung vorbei. Es stehe nicht die Geschäftsmässigkeit der

verbuchten Spenden im Vordergrund, sondern es gehe um die Frage der

objektmässigen Ausscheidung bei juristischen Personen. Gemäss Lehre resp. Bundesgerichtspraxis

werde eine objektmässige Ausscheidung als Ausnahme vorgenommen bei

interkantonalen Unternehmen in Bezug auf Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb

des Sitzkantons sowie bei Wertzuwachsgewinnen auf Betriebs- und

Kapitalanlageliegenschaften sowie bei Liegenschaften des Umlaufvermögens

ausserhalb des Sitz- bzw. Betriebsstättenkantons. Die Steuerpraxis bzw.

Ausscheidungsregeln für natürliche Personen seien hier unbeachtlich resp. zu verschieden

von den Regeln für juristische Personen. Bei Kapitalgesellschaften seien laut

Bundesgerichtspraxis Kapitalanlageliegenschaften den Belegenheitskantonen objektmässig

zuzuweisen. Quotenmässig zu verlegen seien die Schulden. Weiter seien gemäss

Bundesgericht Verluste auch bei Immobiliengesellschaften in erster Linie mit

dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen und nur ein verbleibender

Verlustüberschuss am Hauptsteuerdomizil quotal auf die Gewinne der anderen

Kantone umzulegen. Hier würden bei einer korrekten objektmässigen Ausscheidung

die Spenden übrigbleiben. Da der Sitzkanton über einen hohen steuerbaren Gewinn

verfüge, müssten die Spenden durch den Sitzkanton getragen werden. Nur dieser

müsse die verbuchten Spenden tragen. Der Rekurs sei unbegründet.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 8. August 2024 liess die Rekurrentin festhalten, dass die

Vorinstanz ausblende, dass es hier nicht um die Zuteilung von Aufwendungen

gehe, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft stehen und

daher ohne weiteres als geschäftsmässig begründete Zuwendungen gelten würden. Es

gehe vielmehr um die Zuteilung von Aufwendungen, die keinen Bezug zum Zweck der

Gesellschaft hätten. Würden solche Aufwendungen objektmässig verlegt, hätte das

ein unsachliches Zuteilungsergebnis zur Folge, zumal diese Aufwendungen im

Regelfall ausschliesslich vom Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, obwohl diese

ausserbetrieblichen Aufwendungen keinen Bezug zu den dem Hauptsteuerdomizil

zugewiesenen Erträgen hätten. Dass Spenden nach langjähriger Praxis vom

Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, sei unzutreffend. Dazu hätten sich weder

das Bundesgericht noch die Lehre oder die Steuerbehörden geäussert. Weiter

seien die Ausscheidungsregeln für Unternehmensliegenschaften in reinen

Liegenschaftskantonen und für Liegenschaften des Privatvermögens im

Wesentlichen identisch. Daher dränge es sich umso mehr auf, freiwillige

Leistungen an gemeinnützige Institutionen gleich auszuscheiden, nach Massgabe

der den einzelnen Kantonen zugewiesenen Gewinnanteilen. Ob und inwieweit die

den einzelnen Kantonen zugewiesenen Leistungen an gemeinnützige Zuwendungen als

geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, bestimme sich nach den

Bestimmungen des entsprechenden Kantons. Das führe zu einer sachlich korrekten

Zuteilung dieser ausserbetrieblichen Kosten und die betroffenen Kantone hätten

die ausserbetrieblichen Aufwendungen nur insoweit steuerlich zu

berücksichtigen, als sie sich dazu in ihren Steuergesetzen verpflichtet hätten.

Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich

zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz SO, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist

einzutreten.

2.1 Juristische

Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton

haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen

wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 85 Abs. 2 lit. c StG in der Fassung für die Steuerperiode 2019; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit.

c Steuerharmonisierungsgesetz, StHG).

2.2 Kapitalanlageliegenschaften

von Unternehmen ausserhalb des Sitzkantons, wie hier, begründen am

Belegenheitsort ein Spezialdomizil des Grundeigentums (vgl. Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in

Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 9). Dies gilt sowohl für

Unternehmen ohne ausserkantonale Betriebsstätten, als auch für die

Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons von interkantonalen

Unternehmen. Daraus folgt, dass der Liegenschaftskanton zur Besteuerung des auf

die Liegenschaft entfallenden Vermögens sowie des daraus fliessenden Ertrags

und der Veräusserungsgewinne berechtigt ist (Mathias

Oertli, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., § 33 N 9).

2.3 Der

Bruttoertrag von Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons wird

dem Belegenheitskanton objektmässig zugeteilt. Als Liegenschaftsertrag gelten

alle Einkünfte, die einem Unternehmen aufgrund seines Eigentums an der

Liegenschaft oder eines damit verbunden Rechtes zufliessen (Oertli, a.a.O., § 33 N 15; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N

18 f.).

2.4 Die

einer Kapitalanlageliegenschaft ausserhalb des Sitzkantons zurechenbaren

Gewinnungskosten werden ebenfalls objektmässig zugeteilt. Dies gilt

insbesondere für die Unterhaltskosten, Instandstellungskosten, Betriebskosten,

Verwaltungskosten, Abschreibungen und Rückstellungen sowie spezielle auf den

Liegenschaften lastende Steuern (Oertli,

a.a.O., § 33 N 17).

2.5 Wenn die

Verwaltung durch Dritte erfolgt und deren Kosten nicht pro Liegenschaft in

Rechnung gestellt werden, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge der

Liegenschaften auf die Liegenschaftskantone aufzuteilen. Wird die Verwaltung

der Liegenschaften durch den Steuerpflichtigen selbst besorgt, lässt das

Bundesgericht eine Pauschale für die Verwaltungskosten von 5 % des

Bruttoertrags für die im betreffenden Kanton gelegene Liegenschaft zu. Die

allenfalls verbleibenden, nicht auf die Liegenschaften verlegbaren

Verwaltungskosten sind vom Sitzkanton zu übernehmen (Oertli, a.a.O., § 33 N 18 mit Hinw. auf ASA 38, 418).

2.6 Die

Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verteilt. Massgebend

sind dabei die Verteilung und die Bewertung der Aktiven, wie sie auch für die

Ausscheidung des Vermögens bzw. des Kapitals zur Anwendung gelangen (Oertli, a.a.O., § 33 N 19; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N 22a).

Erwägungen

3.

Im

konkreten Fall erzielte die Rekurrentin mit Sitz in A, Kanton Zürich, gemäss

definitiver Veranlagung des Kantons Solothurn vom 5. November 2020 einen

Reingewinn von CHF 20'424'928. Im Kanton Solothurn steuerbar wären danach CHF

945'217. Die Rekurrentin hat Zahlungen an gemeinnützige Organisationen von CHF

3.93

Millionen geleistet. Umstritten ist nunmehr, in welchem Kanton diese

Spenden abgezogen werden können. Das Steueramt des Kantons Solothurn geht bei

einer interkantonalen Immobiliengesellschaft wie hier, von einer objektmässigen

Steuerausscheidung aus. Die Rekurrentin ist dagegen vor allem der Ansicht, eine

quotenmässige Ausscheidung sei korrekt.

3.1

Die

Rekurrentin hat ihren Sitz, wie gesagt, im Kanton Zürich. Im Kanton Solothurn

besitzt sie unstreitig Kapitalanlageliegenschaften, die sie verwaltet.

Ausserkantonale Kapitalanlageliegenschaften begründen, wie gesehen (oben, E.

2.2), ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitsort darf einen Anteil vom

Gewinn versteuern, der wie dargelegt (oben E. 2.3), objektmässig auszuscheiden

ist. Bei den Abzügen sind auch die Gewinnungskosten objektmässig auszuscheiden

(oben E. 2.4). Lediglich die Schuldzinsen verteilen sich proportional nach Lage

der Aktiven (vgl. E. 2.6, Oertli,

a.a.O., § 33 N 15, 17 und 19). Auch an den Verwaltungskosten hat sich der

Belegenheitsort zu beteiligen. Hier beträgt der Ansatz 5 % der Mieterträge

(vgl. E. 2.5; ASA 38, 418; Oertli,

a.a.O., § 33 N 18). Weitere Erträge wie z.B. Wertschriften sind vom Sitzkanton

zu besteuern. Dort sind auch weitere Abzüge wie Zahlungen an gemeinnützige

Organisationen vorzunehmen.

3.2

Das

Argument der Rekurrentin, dass Spenden keinen Zusammenhang zum

Gesellschaftszweck haben und eher aus sozialpolitischen Überlegungen

ausgerichtet werden (vgl. Peter

Brülisauer/Silvan Guler, in Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,

4.

Aufl. 2022, Art. 59 N 50), ist zwar zutreffend, führt aber nicht zu

einem anderen Resultat, ist es doch gerade sachgerecht, dass der

Belegenheitsort nur besteuert bzw. steuerlich abzieht, was mit dem

Vermögenswert im Kanton zusammenhängt. Die übrigen Erträge darf nur der

Sitzkanton für sich beanspruchen, hat aber auch den übrigen betrieblichen

Aufwand als Abzug zu akzeptieren. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten

als unbegründet.

3.3

Was die

Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Resultat führen. Sie

begründet mit den Kapitalanlageliegenschaften in B ein Spezialdomizil. Daher

ist, wie gesehen (oben, E. 2.2 f.), eine objektmässige Steuerausscheidung

vorzunehmen. Davon können die umstrittenen Spenden nicht betroffen sein, auch

nicht in analoger Anwendung der Ausscheidungsregeln bei natürlichen Personen

nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile (vgl. Philipp

Betschart, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., Art. 24 N 38 ff. und

45). Die Spenden hat der Sitzkanton Zürich zu tragen, welcher einen

entsprechenden Gewinn besteuern kann, so dass mangels Verlustüberschuss die

Spenden nicht quotenmässig auf das Spezialdomizil bzw. den Kanton Solothurn zu

verlegen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5.11.2019, 2C_285/2018, E.

4.4

und vom 6.10.2021, 2C_1039/2020, E. 4.5).

Der

Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind

in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'959

festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'959). Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 2'959 werden der Rekurrentin zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer …

Expediert am: