SGSTA.2024.13
Staatssteuer 2019
23. September 2024Deutsch11 min
wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 85 Abs. 2 lit. c StG in der Fassung für die Steuerperiode 2019; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
23. September 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Acemoglu, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.13
X AG
v.d. Y
gegen
Kantonales Steueramt, Juristische Personen
betreffend Staatssteuer 2019
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 27. August 2020 reichte die Vertreterin der Steuerpflichtigen X AG
mit Sitz in A ZH dem Steueramt des Kantons Solothurn eine Kopie der
Steuererklärung 2019 an den Sitzkanton Zürich ein, unter Beilage v.a. auch der
Steuerausscheidung u.a. betreffend den Kanton Solothurn. Mit Verfügung vom 5.
November 2020 des Steueramts des Kantons Solothurn wurde die Steuerpflichtige
für die Staatssteuer 2019 definitiv veranlagt, mit einem Reingewinn von CHF
20'424'928, wovon steuerbar im Kanton Solothurn CHF 945'217. Dazu wurde
festgehalten, dass diese definitive Veranlagung unter dem Vorbehalt einer
allfälligen Korrektur durch den Sitzkanton erfolge. Gegen die Veranlagung vom
5. November 2020 erhob die Vertreterin der Steuerpflichtigen beim Steueramt des
Kantons Solothurn Einsprache, mit dem Antrag, die Veranlagung 2019 aufgrund der
Einschätzung 2019 des Kantons Zürich anzupassen, unter Berücksichtigung der
interkantonalen Steuerausscheidung. Zur Begründung wurde angeführt, anlässlich
der Steuerrevision des Kantons Zürich für das Jahr 2019 seien die
gemeinnützigen Spenden im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung
anteilsmässig auf alle Kantone verlegt worden.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 26. April 2024 wies das Steueramt des Kantons Solothurn
die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. festgehalten, dass die Steuerpflichtige in B
diverse Kapitalanlageliegenschaften besitze. Daher sei die interkantonale
Steuerausscheidung gemäss Selbstdeklaration objektmässig nach
Kapitalanlageliegenschaften erfolgt. Die verbuchten Spenden seien gemäss
Selbstdeklaration dem Sitzkanton zugewiesen worden. Liege ein Spezialdomizil
wie hier vor, sei eine objektmässige interkantonale Steuerausscheidung
vorzunehmen. Vom Ertrag der Kapitalanlageliegenschaften würden die
Gewinnungskosten dem Belegenheitsort zugewiesen. Die Schuldzinsen würden
hingegen einer proportionalen Zuweisung folgen, basierend auf den zugewiesenen
Aktiven. Die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung
entspreche nicht der gängigen Steuerpraxis, sie sei artfremd und absonderlich. Zudem
entspreche die vom Kanton Zürich erstellte interkantonale Gewinnausscheidung
nach Kapitalanlageliegenschaften nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Gemeinnützige Spenden hätten nichts mit einer objektmässigen Gewinnausscheidung
nach Kapitalanlageliegenschaften zu tun. Die verbuchten Spenden seien durch den
Sitzkanton zu tragen und würden gegebenenfalls zu einem Betriebsverlust führen,
welcher durch den Sitzkanton zu tragen sei. Verluste seien in erster Linie mit
dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen. Ein reiner Liegenschaftskanton
sei nur dann verpflichtet, Verluste einer Immobiliengesellschaft zu übernehmen,
wenn der Sitzkanton der Immobiliengesellschaft dazu nicht in der Lage sei. Der
Liegenschaftskanton habe nur Auslagen zu tragen, welche unmittelbar mit den
Erträgen und Gewinnen aus dem Grundeigentum zusammenhängen würden. Der
Einschätzungsvorschlag des Sitzkantons verstosse gegen das interkantonale
Doppelbesteuerungsverbot und sei aufzuheben. Somit sei die definitive
Veranlagung 2019 des Kantons Solothurn nicht anzupassen.
2.1 Mit
Rekurs vom 23. Mai 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2024
gelangte die Vertreterin der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin) an das
Steuergericht des Kantons Solothurn. Es wird beantragt, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rekurrentin wie folgt zu veranlagen:
a) Gewinn (bestritten), Gesamtfaktoren: CHF 19'667'357, steuerbar im Kanton
Solothurn: CHF 749'344; b) Kapital (unbestritten), Gesamtfaktoren: CHF
115'478'782, steuerbar im Kanton Solothurn: CHF 12’808'812; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts des Kantons Solothurn. Zur
Begründung wird v.a. ausgeführt, die Rekurrentin sei eine
Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Zürich und halte
Kapitalanlageliegenschaften u.a. im Kanton Solothurn. Sie habe im Jahr 2019
freiwillige Leistungen an gemeinnützige juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz geleistet bzw. verbucht, welche vollumfänglich als geschäftsmässig
begründeter Aufwand gelten würden. Dabei gehe es um ausserbetrieblich motivierte,
echt freiwillige Leistungen, die aus sozialpolitischen Überlegungen und
Billigkeitsgründen in begrenztem Ausmass als geschäftsmässig begründete
Aufwendungen qualifizieren würden. Die vom Kanton Zürich vorgenommene
Steuerausscheidung betreffend die verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige
Institutionen sei daher korrekt, da es sich um Aufwendungen handle, die in
keinem sachlichen Zusammenhang mit den von der Rekurrentin erzielten,
steuerbaren Erträgen stehen würden. Aufgrund der sozialpolitischen Motivation
der Regelung dränge es sich deshalb auf, die verbuchten Spenden auf die
einzelnen Kantone nach Massgabe der zugewiesenen Gewinne zu verlegen und im
Ausmass der jeweils anwendbaren kantonalen Gesetzgebung zum Abzug zuzulassen.
Eine solche Verlegung der verbuchten Spesen an gemeinnützige Institutionen
stehe auch im Einklang mit den Ausscheidungsregeln für gemeinnützige
Zuwendungen bei natürlichen Personen, bei denen solche Zuwendungen nach
Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Kantone zu verlegen seien. Eine
solche Ausscheidung der verbuchten Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen
stehe nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das
Bundesgericht habe sich bis heute nicht dazu geäussert, wie Zuwendungen von
juristischen Personen an gemeinnützige Institutionen, die lediglich zufolge von
spezifischen gesetzlichen Regeln bis zu einem gewissen Ausmass als
geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, zwischen den Kantonen zu
verlegen seien. Aufgrund der Praxis und Rechtsprechung zur Verlegung von
gemeinnützigen Zuwendungen bei natürlichen Personen dränge es sich auf, bei
juristischen Personen analog zu verfahren. Es wird um Gutheissung des Rekurses
ersucht.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn
(Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Am angefochtenen
Einspracheentscheid wird vollumfänglich festgehalten. Spenden wie hier seien am
Hauptsteuerdomizil zu tragen. Die Argumentation der Rekurrentin ziele an der
eigentlichen Fragestellung vorbei. Es stehe nicht die Geschäftsmässigkeit der
verbuchten Spenden im Vordergrund, sondern es gehe um die Frage der
objektmässigen Ausscheidung bei juristischen Personen. Gemäss Lehre resp. Bundesgerichtspraxis
werde eine objektmässige Ausscheidung als Ausnahme vorgenommen bei
interkantonalen Unternehmen in Bezug auf Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb
des Sitzkantons sowie bei Wertzuwachsgewinnen auf Betriebs- und
Kapitalanlageliegenschaften sowie bei Liegenschaften des Umlaufvermögens
ausserhalb des Sitz- bzw. Betriebsstättenkantons. Die Steuerpraxis bzw.
Ausscheidungsregeln für natürliche Personen seien hier unbeachtlich resp. zu verschieden
von den Regeln für juristische Personen. Bei Kapitalgesellschaften seien laut
Bundesgerichtspraxis Kapitalanlageliegenschaften den Belegenheitskantonen objektmässig
zuzuweisen. Quotenmässig zu verlegen seien die Schulden. Weiter seien gemäss
Bundesgericht Verluste auch bei Immobiliengesellschaften in erster Linie mit
dem Gewinn am Hauptsteuerdomizil zu verrechnen und nur ein verbleibender
Verlustüberschuss am Hauptsteuerdomizil quotal auf die Gewinne der anderen
Kantone umzulegen. Hier würden bei einer korrekten objektmässigen Ausscheidung
die Spenden übrigbleiben. Da der Sitzkanton über einen hohen steuerbaren Gewinn
verfüge, müssten die Spenden durch den Sitzkanton getragen werden. Nur dieser
müsse die verbuchten Spenden tragen. Der Rekurs sei unbegründet.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 8. August 2024 liess die Rekurrentin festhalten, dass die
Vorinstanz ausblende, dass es hier nicht um die Zuteilung von Aufwendungen
gehe, welche in kausalem Zusammenhang mit dem Zweck der Gesellschaft stehen und
daher ohne weiteres als geschäftsmässig begründete Zuwendungen gelten würden. Es
gehe vielmehr um die Zuteilung von Aufwendungen, die keinen Bezug zum Zweck der
Gesellschaft hätten. Würden solche Aufwendungen objektmässig verlegt, hätte das
ein unsachliches Zuteilungsergebnis zur Folge, zumal diese Aufwendungen im
Regelfall ausschliesslich vom Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, obwohl diese
ausserbetrieblichen Aufwendungen keinen Bezug zu den dem Hauptsteuerdomizil
zugewiesenen Erträgen hätten. Dass Spenden nach langjähriger Praxis vom
Hauptsteuerdomizil zu tragen seien, sei unzutreffend. Dazu hätten sich weder
das Bundesgericht noch die Lehre oder die Steuerbehörden geäussert. Weiter
seien die Ausscheidungsregeln für Unternehmensliegenschaften in reinen
Liegenschaftskantonen und für Liegenschaften des Privatvermögens im
Wesentlichen identisch. Daher dränge es sich umso mehr auf, freiwillige
Leistungen an gemeinnützige Institutionen gleich auszuscheiden, nach Massgabe
der den einzelnen Kantonen zugewiesenen Gewinnanteilen. Ob und inwieweit die
den einzelnen Kantonen zugewiesenen Leistungen an gemeinnützige Zuwendungen als
geschäftsmässig begründete Aufwendungen gelten würden, bestimme sich nach den
Bestimmungen des entsprechenden Kantons. Das führe zu einer sachlich korrekten
Zuteilung dieser ausserbetrieblichen Kosten und die betroffenen Kantone hätten
die ausserbetrieblichen Aufwendungen nur insoweit steuerlich zu
berücksichtigen, als sie sich dazu in ihren Steuergesetzen verpflichtet hätten.
Es wird um Gutheissung des Rekurses ersucht.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich
zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz SO, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs ist
einzutreten.
2.1 Juristische
Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton
haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
an solothurnischen Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichzuachtende persönliche Nutzungsrechte haben (§ 85 Abs. 2 lit. c StG in der Fassung für die Steuerperiode 2019; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit.
c Steuerharmonisierungsgesetz, StHG).
2.2 Kapitalanlageliegenschaften
von Unternehmen ausserhalb des Sitzkantons, wie hier, begründen am
Belegenheitsort ein Spezialdomizil des Grundeigentums (vgl. Hannes Teuscher/Frank Lobsiger, in
Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 30 N 9). Dies gilt sowohl für
Unternehmen ohne ausserkantonale Betriebsstätten, als auch für die
Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons von interkantonalen
Unternehmen. Daraus folgt, dass der Liegenschaftskanton zur Besteuerung des auf
die Liegenschaft entfallenden Vermögens sowie des daraus fliessenden Ertrags
und der Veräusserungsgewinne berechtigt ist (Mathias
Oertli, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., § 33 N 9).
2.3 Der
Bruttoertrag von Kapitalanlageliegenschaften ausserhalb des Sitzkantons wird
dem Belegenheitskanton objektmässig zugeteilt. Als Liegenschaftsertrag gelten
alle Einkünfte, die einem Unternehmen aufgrund seines Eigentums an der
Liegenschaft oder eines damit verbunden Rechtes zufliessen (Oertli, a.a.O., § 33 N 15; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N
18 f.).
2.4 Die
einer Kapitalanlageliegenschaft ausserhalb des Sitzkantons zurechenbaren
Gewinnungskosten werden ebenfalls objektmässig zugeteilt. Dies gilt
insbesondere für die Unterhaltskosten, Instandstellungskosten, Betriebskosten,
Verwaltungskosten, Abschreibungen und Rückstellungen sowie spezielle auf den
Liegenschaften lastende Steuern (Oertli,
a.a.O., § 33 N 17).
2.5 Wenn die
Verwaltung durch Dritte erfolgt und deren Kosten nicht pro Liegenschaft in
Rechnung gestellt werden, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge der
Liegenschaften auf die Liegenschaftskantone aufzuteilen. Wird die Verwaltung
der Liegenschaften durch den Steuerpflichtigen selbst besorgt, lässt das
Bundesgericht eine Pauschale für die Verwaltungskosten von 5 % des
Bruttoertrags für die im betreffenden Kanton gelegene Liegenschaft zu. Die
allenfalls verbleibenden, nicht auf die Liegenschaften verlegbaren
Verwaltungskosten sind vom Sitzkanton zu übernehmen (Oertli, a.a.O., § 33 N 18 mit Hinw. auf ASA 38, 418).
2.6 Die
Schuldzinsen werden proportional nach Lage der Aktiven verteilt. Massgebend
sind dabei die Verteilung und die Bewertung der Aktiven, wie sie auch für die
Ausscheidung des Vermögens bzw. des Kapitals zur Anwendung gelangen (Oertli, a.a.O., § 33 N 19; vgl. auch Teuscher/Lobsiger, a.a.O., § 30 N 22a).
Erwägungen
3.
Im
konkreten Fall erzielte die Rekurrentin mit Sitz in A, Kanton Zürich, gemäss
definitiver Veranlagung des Kantons Solothurn vom 5. November 2020 einen
Reingewinn von CHF 20'424'928. Im Kanton Solothurn steuerbar wären danach CHF
945'217. Die Rekurrentin hat Zahlungen an gemeinnützige Organisationen von CHF
3.93
Millionen geleistet. Umstritten ist nunmehr, in welchem Kanton diese
Spenden abgezogen werden können. Das Steueramt des Kantons Solothurn geht bei
einer interkantonalen Immobiliengesellschaft wie hier, von einer objektmässigen
Steuerausscheidung aus. Die Rekurrentin ist dagegen vor allem der Ansicht, eine
quotenmässige Ausscheidung sei korrekt.
3.1
Die
Rekurrentin hat ihren Sitz, wie gesagt, im Kanton Zürich. Im Kanton Solothurn
besitzt sie unstreitig Kapitalanlageliegenschaften, die sie verwaltet.
Ausserkantonale Kapitalanlageliegenschaften begründen, wie gesehen (oben, E.
2.2), ein Spezialsteuerdomizil. Der Belegenheitsort darf einen Anteil vom
Gewinn versteuern, der wie dargelegt (oben E. 2.3), objektmässig auszuscheiden
ist. Bei den Abzügen sind auch die Gewinnungskosten objektmässig auszuscheiden
(oben E. 2.4). Lediglich die Schuldzinsen verteilen sich proportional nach Lage
der Aktiven (vgl. E. 2.6, Oertli,
a.a.O., § 33 N 15, 17 und 19). Auch an den Verwaltungskosten hat sich der
Belegenheitsort zu beteiligen. Hier beträgt der Ansatz 5 % der Mieterträge
(vgl. E. 2.5; ASA 38, 418; Oertli,
a.a.O., § 33 N 18). Weitere Erträge wie z.B. Wertschriften sind vom Sitzkanton
zu besteuern. Dort sind auch weitere Abzüge wie Zahlungen an gemeinnützige
Organisationen vorzunehmen.
3.2
Das
Argument der Rekurrentin, dass Spenden keinen Zusammenhang zum
Gesellschaftszweck haben und eher aus sozialpolitischen Überlegungen
ausgerichtet werden (vgl. Peter
Brülisauer/Silvan Guler, in Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
4.
Aufl. 2022, Art. 59 N 50), ist zwar zutreffend, führt aber nicht zu
einem anderen Resultat, ist es doch gerade sachgerecht, dass der
Belegenheitsort nur besteuert bzw. steuerlich abzieht, was mit dem
Vermögenswert im Kanton zusammenhängt. Die übrigen Erträge darf nur der
Sitzkanton für sich beanspruchen, hat aber auch den übrigen betrieblichen
Aufwand als Abzug zu akzeptieren. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten
als unbegründet.
3.3
Was die
Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Resultat führen. Sie
begründet mit den Kapitalanlageliegenschaften in B ein Spezialdomizil. Daher
ist, wie gesehen (oben, E. 2.2 f.), eine objektmässige Steuerausscheidung
vorzunehmen. Davon können die umstrittenen Spenden nicht betroffen sein, auch
nicht in analoger Anwendung der Ausscheidungsregeln bei natürlichen Personen
nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile (vgl. Philipp
Betschart, in Interkantonales Steuerrecht, a.a.O., Art. 24 N 38 ff. und
45). Die Spenden hat der Sitzkanton Zürich zu tragen, welcher einen
entsprechenden Gewinn besteuern kann, so dass mangels Verlustüberschuss die
Spenden nicht quotenmässig auf das Spezialdomizil bzw. den Kanton Solothurn zu
verlegen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5.11.2019, 2C_285/2018, E.
4.4
und vom 6.10.2021, 2C_1039/2020, E. 4.5).
Der
Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind
in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'959
festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 1'959). Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 2'959 werden der Rekurrentin zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrentin (eingeschrieben)
- KStA, Juristische Personen (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer …
Expediert am: