SGSTA.2024.17
Staats- und Bundessteuer 2022
31. März 2025Deutsch29 min
form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
31. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident: Kellerhals
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.17;
BST.2024.12
1. X
2. Y
beide v.d. Z
gegen
Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 24.11.2023 reichten die Steuerpflichtigen X und Y die Steuererklärung
2022 ein. Bei den Liegenschaftskosten machten die Steuerpflichtigen effektive
Kosten im Betrage von CHF 136‘438 für die Liegenschaft GB A Nr. 001 zum Abzug
geltend. Für die Liegenschaft in B machten diese Liegenschaftskosten im Umfange
der Pauschale von 20 % geltend. Die geltend gemachten Krankheits- und
Unfallkosten beliefen sich auf CHF 52‘909, wobei nach Abzug des Selbstbehalts
von 5 % ein Abzug von CHF 32‘352 geltend gemacht wurde.
1.2 In der
definitiven Veranlagungsverfügung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (VB
Olten-Gösgen) mit Datum vom 18.4.2024 betreffend Staats- und direkte
Bundessteuer 2022 wurde die Selbstdeklaration nicht vollumfänglich übernommen.
So wurden die geltend gemachten Liegenschaftskosten in Höhe von CHF 136‘438 nur
mit einem Abzug von CHF 60‘000 gewährt. Dies wurde damit begründet, dass es
sich in diesem Umfange um wertvermehrende Kosten handle, und diese daher nicht
zum Abzug zugelassen würden. Gleichzeitig wurden die von den Steuerpflichtigen
nach Abzug des Selbstbehalts geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten in
Höhe von CHF 32‘352 vollumfänglich gekürzt. Die Nichtgewährung der Krankheits-
und Unfallkosten wurde von der VB Olten-Gösgen sinngemäss damit begründet, dass
es sich bei den geltend gemachten Kosten um eine nicht krankheitsbedingte
Fortpflanzungshilfe handle, die in der Schweiz zudem nicht erlaubt sei. Damit
Krankheitskosten im Zusammenhang mit Fortpflanzungsmassnahmen steuerlich
geltend gemacht werden können, seien drei Voraussetzungen kumulativ zu
erfüllen:
a) Vorliegen
einer Krankheit;
b) zulässige
Fortpflanzungsmethode und
c) die
Kosten werden vom Steuerpflichtigen selbst getragen.
1.3 Dagegen
erhoben die Steuerpflichtigen, v.d. Z, mit Datum vom 15.05.2024 Einsprache. Die
Kosten für die Fortpflanzungshilfe seien zum Abzug zuzulassen und die
Liegenschaftskosten seien um die nachträglich eingereichten
Liegenschaftskostenrechnung der X GmbH in Höhe von CHF 14‘001 für die Sanierung
des Parkplatzes als Liegenschaftskosten zum Abzug zuzulassen. Begründet wurde
die Einsprache damit, dass in der Steuererklärung 2022 nur die Kosten für die
künstliche Befruchtung geltend gemacht worden seien. Es seien keine Kosten für
die Leihmutterschaft geltend gemacht worden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 vom
31.08.2005 seien sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen als auch diejenigen,
welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder
In-Vitro-Fertilisation anfallen, als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt.
Gemäss geltendem Recht seien alle Personen gleichzustellen. Beim Ehepaar Y/X
sei es aus medizinischer Sicht nicht möglich, auf natürlichem Weg Kinder zu
bekommen. Es würden nur Kosten für die zulässige Fortpflanzungsmethode geltend
gemacht, welche auch von den Steuerpflichtigen selbst getragen wurden.
1.4 Mit
Schreiben vom 16.05.2024 bestätigte die VB Olten-Gösgen der Vertreterin den
Ein-gang der Einsprache.
1.5 Nach
einem kurzen Schriftenwechsel zwischen der VB Olten-Gösgen und der Vertrete-rin
der Einsprecher betreffend Zuordnung der geltend gemachten Liegenschaftskosten
zu der Liegenschaft A oder B, sendete die VB Olten-Gösgen der Vertreterin einen
nicht unterschriebenen Einspracheentscheid. Dieser datiert vom 28.05.2024 und
ist der Vertreterin mittels eingeschriebener Post am 28.05.2024 zugestellt
worden. Die Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und die geltend gemachten
nachträglichen Liegenschaftskosten für die Liegenschaft GB A Nr. 001 in Höhe
von CHF 14‘001 zum Abzug zugelassen. Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen.
2.1 Gegen
diesen Entscheid reichten die Einsprecher, wiederum vertreten durch die Z AG
(nachfolgend Rekurrenten), am 20.06.2024 Rekurs und Beschwerde ein und
beantragten, dass der Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen aufzuheben sei
und die geltend gemachten Kosten für die Fortpflanzungshilfe sowohl bei der
Staats- als auch bei der Bundessteuer 2022 zum Abzug zuzulassen seien. Rekurs
und Beschwerde wurden sinngemäss wie folgt begründet: In der Steuererklärung
seien nur die Kosten für die künstliche Befruchtung geltend gemacht worden. Es
seien keine Kosten für die Leihmutterschaft geltend gemacht worden. Gemäss
Kreisschreiben Nr. 11 vom 31.08.2005 seien sowohl die Kosten für
Hormonbehandlungen als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer
künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation anfallen, als abzugsfähige
Krankheitskosten anerkannt. Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch seien alle
Personen gleichzustellen, unabhängig ob es sich um ein gleichgeschlechtliches
Ehepaar oder ein klassisches Ehepaar handle. Beim Ehepaar Y/X sei es aus
medizinischer Sicht nicht möglich, auf natürlichem Weg Kinder zu bekommen, was
somit einer Krankheit gleichzustellen sei. Es würden denn auch nur Kosten für
die zulässige Fortpflanzungsmethode geltend gemacht, die auch von den
Rekurrenten selbst getragen worden seien. Somit seien alle Kriterien, die als
Begründung zum negativen Einspracheentscheid vom 28.05.2024 geführt hätten,
erfüllt. Es sei keine Grundlage für einen abweisenden Entscheid ersichtlich.
2.2 Mit
Verfügung des Steuergerichts vom 24.06.2024 wurde der Rekurs und die Beschwerde
der VB Olten-Gösgen zugestellt. Gleichzeitig wurde die VB Olten-Gösgen dazu
eingeladen, eine Vernehmlassung und sämtliche von den Rekurrenten im
Einschätzungs- und Einspracheverfahren eingereichten Akten bis zum 16.07.2024
einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde zusätzlich an das Kantonale Steueramt
und an die Eidg. Steuerverwaltung zur Vernehmlassung bis spätestens 16.07.2024
zugestellt.
2.3 Mit
Vernehmlassung vom 01.07.2024 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Antrag wurde von der VB
Olten-Gösgen sinngemäss wie folgt begründet:
2.3.1 Die
Rekurrenten würden in eingetragener Partnerschaft leben. Sie hätten bereits
zwei Kinder durch anonyme Eizellenspende und Leihmutterschaft erhalten, die im
Jahr 2017 und im Jahr 2018 geboren worden seien. Da der Wunsch nach einem
weiteren Kind bestanden habe, hätten sich die Rekurrenten im Jahr 2022 zu einer
erneuten In-Vitro-Fertilisation mit anonymer Eizellspende und Leihmutterschaft
entschieden. Im April 2023 seien dann zwei Söhne auf die Welt gekommen. Die
geltend gemachten Krankheitskosten müssten gemäss den entsprechenden
Definitionen des ATSG vorliegen, damit eine Abzugsfähigkeit im Sinne von Art.
33 Abs. 1 lit. h DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. k StG gegeben sei. Im Bereich der
Fortpflanzungsmedizin werde wohl regelmässig eine Krankheit in Form von
Sterilität eines Ehegatten vorliegen. Die medizinische Behandlung richte sich
in der Folge jedoch nicht gegen die Krankheit resp. Sterilität. Ziel der
ärztlichen Behandlung sei vielmehr die Behebung der Kinderlosigkeit. Zu diesem
Zweck werde eine medizinische Fortpflanzungsmethode durchgeführt, wobei sich
auch der „gesunde“ Ehepartner, den dafür notwendigen Massnahmen unterziehen
könne. Als medizinische Fortpflanzungsmethode dürften hierfür nur solche
gewählt werden, die in der Schweiz legal seien. Das seien unter anderem die
Insemination und die In-Vitro-Fertilisation. Die Details der medizinischen
Fortpflanzungsmethoden seien in Art. 1 FMedG geregelt. Die gewählte
Fortpflanzungsmethode müsse schliesslich Kosten verursachen, die der
Steuerpflichtige selbst zu tragen habe und an denen sich in der Konsequenz
keine Versicherung (insbesondere keine Krankenversicherung) beteilige.
2.3.2 Vorliegend
hätten die Rekurrenten in den USA eine Leihmutter engagiert. Die Eizelle stamme
dabei von einem anonymen Spender. Das Sperma, so vermutet die VB Olten-Gösgen,
stamme wohl von einem der Rekurrenten. Ob eine Krankheit in Form von Sterilität
bei einem der Rekurrenten vorliege, gehe aus den Akten nicht hervor und könne
somit nicht beurteilt werden. Dieser Punkt könne allerdings offengelassen
werden, da die gewählte Form der Fortpflanzungsmethode (Leihmutterschaft) in
der Schweiz illegal sei. Alle Kosten, die rund um diese Fortpflanzungsmethode
angefallen und von den Rekurrenten selbst getragen worden seien, seien
steuerlich nicht abzugsfähig.
2.3.3 Die
Vorbringen der Rekurrenten, wonach nur die Kosten im Zusammenhang mit der
künstlichen Befruchtung geltend gemacht worden seien, die gemäss Kreisschreiben
Nr. 11 vom 31.08.2005 abzugsfähig seien, seien nicht begründet. Eine Aufteilung
der Fortpflanzungskosten in einen (in der Schweiz) legalen Teil und einen
illegalen Teil funktioniere nicht. Die Rechnung der C beinhalte ausser der
In-Vitro-Fertilisation auch die Kosten für die anonyme Eizellenspende
(anonymous Egg donor), die Lagerung (storage) und Gebühren für die Agentur
(Agency Coordination & Legal Fees). Die anonyme Eizellenspende sei laut
Art. 4 FMedG in der Schweiz jedoch verboten. Die Rechnung des C werde somit für
ein in der Schweiz verbotenes Verfahren ausgestellt. Es sei ausserdem
sachgerecht, die Kosten rund um die gewählte Fortpflanzungsmethode als Gesamtes
zu beurteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Kosten gesamthaft nicht
abzugsfähig seien.
2.3.4 Auch das
Vorbringen der Rekurrenten, dass es diesen aus medizinischer Sicht aufgrund
ihrer Homosexualität nicht möglich sei, auf natürliche Weise Kinder zu zeugen,
begründe nicht, dass eine Krankheit vorliege. Es sei nicht angemessen, die
Unfruchtbarkeit aufgrund von Homosexualität als Krankheit zu klassifizieren
oder mit einer solchen gleichzusetzen. Vielmehr sei die Unfruchtbarkeit eine
natürliche Folge der sexuellen Orientierung. Auch die Homosexualität sei eine
normale Ausprägung der menschlichen Sexualität und werde nicht als Krankheit
angesehen.
2.3.5 Dem
Vorwurf der Diskriminierung sei entgegenzusetzen, dass die Kosten für anonyme
Eizellenspenden und Leihmutterschaft auch bei Heterosexuellen nicht abzugsfähig
seien.
2.3.6 Zusammenfassend
hält die VB Olten-Gösgen fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der
bestehenden Aktenlage bei keinem der Rekurrenten eine Krankheit vorliege.
Darüber hinaus sei die gewählte Fortpflanzungsmethode in der Schweiz nicht
zulässig. Folglich seien die dafür angefallenen Kosten nicht als
Krankheitskosten abzugsfähig.
2.4 Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 19.07.2024 hat das Kantonale Steuergericht
festgestellt, dass die Eidg. Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung
verzichtet hat. Gleichzeitig wurde die Vernehmlassung der VB Olten-Gösgen vom 01.07.2024
den Rekurrenten zugestellt und diesen für eine allfällige Stellungnahme Frist
bis spätestens 06.09.2024 gesetzt.
2.5 Mit Schreiben
vom 05.09.2024 nahmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung der VB
Olten-Gösgen vom 01.07.2024. Die Rekurrenten hielten im Wesentlichen an ihren
bisherigen Ausführungen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die
Steuerpflichtigen sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert.
Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
Erwägungen
2.
Der
angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich sowohl auf die direkte
Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer. Umstritten ist die
nicht erfolgte Gewährung der geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten in
der Höhe von CHF 52'909 bzw. CHF 32'352 (nach Abzug des Selbstbehalts).
Mit Rekurs und Beschwerde werden sowohl der Entscheid betreffend direkte
Bundessteuer als auch der Entscheid betreffend Staatssteuer angefochten. Beide
Entscheide beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich der
Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten Bundessteuer.
Schliesslich sehen das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern als auch das
Gesetz über die direkte Bundessteuer eine nahezu identische Regelung vor, womit
es gerechtfertigt ist, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit
notwendig, wird auf die einzelnen Differenzierungen hingewiesen.
3.
Vorab
ist zu klären, ob der Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen den gesetzlichen
Anforderungen genügt. So erfolgte dieser in Form eines „Eröffnungsdokuments“.
Der Entscheid wird durch blossen Verweis auf die «Abweichungsbegründungen s.
Details zur Veranlagung Staatssteuer» begründet. Betreffend Bundessteuer wird
in den Details zur Veranlagung der direkten Bundessteuer wiederum unter dem
Titel Begründung bloss auf die «Abweichungsbegründungen gemäss den Details zur
Veranlagung» der Staatssteuer verwiesen. Zudem ist der Einspracheentscheid
nicht unterzeichnet.
3.1
Der
Einspracheentscheid muss schriftlich begründet werden (Art. 116 Abs. 1, Art.
135.
Abs. 2 DBG; Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Steuerharmonisierungsgesetz, StHG SR
642.14; § 151 Abs. 2 StG). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von
Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich eine allgemeine Pflicht der Veranlagungsbehörde
ableiten, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Begründungspflicht oder
„Motivierungspflicht“; Bundesgerichtsentscheid BGE 126 I 97 E. 2a). Denn der
Gehörsgrundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts BGer vom 31.7.2017,
2C_99/2017 und 2C_100/2017, E. 3.3.6; BGE 139 V 496 E. 5.1).
3.2
Die
Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung hängen vom Einzelfall ab. Die
Begründung muss jedenfalls so abgefasst werden, dass die tatsächlichen und
rechtli-chen Überlegungen nachvollzogen werden können, welche die
Veranlagungsbehörde dem Entscheid zugrunde gelegt hat. Dabei muss sich die
Veranlagungsbehörde zwar nicht mit allen Argumenten der Verfahrensbeteiligten
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Die steuerpflichtige Person muss jedoch in die Lage versetzt
werden, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche
die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (BGE 138 IV 81 E. 2.2). Auf diese Weise soll die steuerpflichtige Person in die Lage
versetzt werden, beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten sie den
Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Veranlagungsbehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt.
3.3
Die
Begründung muss in einem Einspracheentscheid selbst enthalten sein. Entscheidet
die Veranlagungsbehörde zugleich über die kantonalen Steuern und die direkte
Bundessteuer, so hat sie die Begründung für beide Steuern grundsätzlich klar
auseinanderzuhalten, weil die Voraussetzungen für den Weiterzug und die
Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz unterschiedlich sein können (BGE 135 II 260 E. 1.3.3).
3.4
Das von
der VB Olten-Gösgen als Einspracheentscheid titulierte Eröffnungsdokument
enthält offensichtlich keine tatsächlichen und keine, allerhöchstens nur
rudimentäre rechtliche Überlegungen. Für die rechtlichen Überlegungen wird
zudem nur auf die in den Details zur Veranlagung Staatssteuer festgehaltenen
Abweichungsbegründungen verwiesen. Betreffend direkte Bundessteuer wird im
Einspracheentscheid dahingegen unter dem Titel Einspracheentscheid nicht einmal
auf die Details zur Veranlagung direkte Bundessteuer verwiesen. Darüber hinaus
begnügt sich die VB Olten-Gösgen damit, in den
Details zur Veranlagung direkte Bundessteuer wiederum nur mit einem einfachen
Verweis auf die Abweichungsbegründungen in den Details zur Veranlagung
Staatssteuer hinzuweisen. Insgesamt wird den Einsprechern damit aufgebürdet,
sich den Einspracheentscheid aus mehreren Blättern selbst zusammenzusuchen, um
verstehen zu können, was die rechtlichen Überlegungen der Entscheidbehörde
sind.
3.5
Da
selbst die Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Begründung in Fällen, in denen
die Veranlagungsbehörde den Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich
entspricht und kein Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, mangels
einer gesetzlichen Grundlage fraglich ist, muss im vorliegenden Fall umso mehr
von einer mangelhaften tatsächlichen und rechtlichen Begründung ausgegangen
werden. So wird im Entscheid nicht einmal ansatzweise eine tatsächliche und nur
sehr rudimentär, durch Mehrfachverweisung, die sich die Einsprecher in mehreren
Blättern zusammensuchen müssen, eine rechtliche Begründung festgehalten, wobei
sich der Verweis im Einspracheentscheid bloss auf die Staatssteuer, nicht
jedoch auch auf die direkte Bundessteuer bezieht. Für letztere wurde somit gar
keine rechtliche Begründung Bestandteil des Einspracheentscheides. Insgesamt
liegt eine mangelhafte bzw. ungenügende Begründung vor, die als Verweigerung
des rechtlichen Gehörsanspruchs der Einsprecher zu qualifizieren ist.
3.6
Einspracheentscheide
mit mangelhafter Begründung sind jedoch nicht nichtig, sondern anfechtbar (Der
Steuerentscheid StE 2002 B 93.4 Nr. 5). In der Praxis wird dieses Versäumnis
der Entscheidbehörde oft durch die Vernehmlassungen der Veranlagungsbehörden
durch Nachlieferung der Begründung geheilt. Bei der Verlegung der Kosten im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist der ungenügenden Begründung der Einsprache
jedoch Rechnung zu tragen.
3.7
Entscheide
sind schriftlich zu eröffnen (Art. 116 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 DBG; Art. 41
Abs. 3 Satz 2 StHG; § 151 Abs. 2 StG). Zur Schriftlichkeit gehört grundsätzlich
auch die (gegebenenfalls faksimilierte) eigenhändige Unterschrift (Art. 13 Obligationenrecht,
OR, SR 220) der für die Behörde zeichnungsberechtigten Person(en). Ob das
Fehlen der Unterschrift zur Nichtigkeit einer Verfügung führt oder nur zu deren
Anfechtbarkeit, ist umstritten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1122 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Zusammenhang wird zwar nicht ausdrücklich eine Unterschrift
verlangt, insbesondere nicht im Veranlagungsverfahren als Massenverfahren; das
Einspracheverfahren ist aber nicht mehr als Massenverfahren anzusehen, so dass
hier eine Unterschrift in einer Einspracheverfügung als angezeigt erscheint. Das
von der VB Olten-Gösgen als Einspracheentscheid beurteilte Dokument ist
offensichtlich nicht von einer für die VB Olten-Gösgen zeichnungsberechtigten
Person eigenhändig unterschrieben worden. Die Eröffnung des
Einspracheentscheides ist folglich auch in diesem Punkt als mangelhaft
anzusehen.
3.8
Zusammenfassend
ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der VB
Olten-Gösgen sowohl hinsichtlich der Begründung als auch betreffend
Schriftlichkeit mangelhaft ist. Insgesamt liegt eine Verletzung des
Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 BV vor.
3.9
Durch
die einlässliche Vernehmlassung der VB Olten-Gösgen und die umfassende
Kognition des Steuergerichts wird dieser Mangel jedoch geheilt, so dass den
Rekurrenten grundsätzlich kein Nachteil erwachsen ist. Vielmehr wird dies
jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.
4.
Die
Rekurrenten machen unter dem Titel der Krankheits- und Unfallkosten Kosten in
Höhe von CHF 52’909 (USD 56’300) bzw. CHF 32'352 (nach Abzug des 5 %-Selbstbehalts)
geltend.
4.1
Nach § 41 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können nachgewiesene
Krankheits-kosten und Unfallkosten, soweit diese Kosten vom Steuerpflichtigen
selbst getragen werden und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen, als Abzug
geltend gemacht werden.
4.2
Nach der
Praxis des Steuergerichts muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass geltend
gemachte Krankheitskosten aufgrund einer ärztlich verordneten Heilmassnahme
entstanden sind und dass diese Massnahme von der Krankenkasse als
Krankheitskosten grundsätzlich anerkannt ist (Urteile des Steuergerichts KSG
vom 19.09.2011, SGSTA.2011.24; BST.2011.18 und vom 04.09.2006, SGSTA.2006.53; BST.2006.19).
Grundvoraussetzung für eine Berücksichtigung als Krankheitskosten ist die
Notwendigkeit der Kosten, was in der Regel voraussetzt, dass die Behandlung wie
auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (Grundsätzliche Entscheide des
Steuergerichts KSGE 2008 Nr. 7 E. 2.2; Richner
et al., Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 4. A. 2021, § 32 Nr. 13).
4.3
Nach
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) versteht man unter Krankheit «jede
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die
nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder
Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat». Grundsätzlich
besteht keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne
sachlichen Grund anders als im Sinn des Sozialversicherungsrecht zu definieren.
Ob eine Krankheit im Sinn des ATSG besteht, ist dabei nach den Besonderheiten
des Einzelfalls zu beantworten.
4.4
Das
Bundesgericht hat sich dabei aus steuersystematischen Überlegungen für eine
restriktive Auslegung ausgesprochen, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht,
dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen (Richner et al., Handkommentar zum DBG,
4.
A. 2023, N. 144 zu Art. 33). Entsprechend sind nur jene Aufwendungen zum
Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit bzw.
einem Gebrechen stehen. Mithin muss es sich also um Kosten handeln, die als
direkte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung unvermeidlich anfallen,
d.h. die fraglichen Kosten müssen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit
der Beeinträchtigung stehen (Silvia
Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. A. 2022, N. 32 zu Art. 33). Als
abzugsfähige Kosten gelten folglich alle Kosten zur Erhaltung und
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, bei welchen ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Kosten und einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung besteht (Richner
et al., Handkommentar, a.a.O., N. 147 zu Art. 33 DBG). Es muss sich damit um
notwendige (medizinisch indizierte) Kosten handeln. Abzugsfähig sind somit
Aufwendungen für medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine
als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge
weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Gesundheit zu beheben oder zu mildern (Richner
et al., Handkommentar, a.a.O., N. 147 f. zu Art. 33 DBG).
4.5
Mit
Urteil St 2000/96; BSt 2000/31 vom 22.10.2001 (KSGE 2001 Nr. 4) hat sich das
Steuergericht bereits mit der Frage befasst und festgehalten, dass die
Kinderlosigkeit keine Krankheit sei. Kinderlosigkeit könne sehr viele
verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine Krankheit
im steuerrechtlichen Sinne sein können. Die Kinderlosigkeit sei an sich jedoch
höchstens die Folge einer Krankheit. Das Steuergericht ist damals zur
Auffassung gekommen, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur
Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibe, wie andere medizinische Ursachen
als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinne zu bejahen seien. Diese
Abklärungen würden zur Aufklärung einer Krankheit oder eines Gebrechens dienen.
Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder diese
Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht kam
zum Ergebnis, dass künstliche Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation usw. nicht
als Ausgaben für medizinische Behandlungen betrachtet werden können, die zur
Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit
dienen (StE 2002 B 27.5 Nr. 4). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat mit
Entscheid vom 04.07.2001 (SB.2001.00024) hingegen entschieden, dass die Kosten
der In-Vitro-Fertilisation abzugsfähige Krankheitskosten seien, wenn die
Sterilität nachgewiesen und die In-Vitro-Fertilisation medizinisch indiziert
seien. Der Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts haben sich u.a. auch das
Steuergericht Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 13/2003 vom 07.03.2003 und die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26.02.2004
(St. Galler Steuerentscheid 2005 Nr. 5) angeschlossen. In der Folge hat auch
die Eidg. Steuerverwaltung nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer
die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige
Krankheitskosten (Kreisschreiben ESTV Nr. 11 «Abzug von Krankheits- und
Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten» vom 31.08.2005, Ziff.
3.2.8, S 5) in der Steuerpraxis übernommen.
4.6
Es
erscheint daher als sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf
das Bundesrecht abgestimmten § 41 lit. k StG zu übernehmen und eine Änderung
der Rechtsprechung auch im Kanton Solothurn vorzunehmen, zumal die Kosten für
Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer
künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation anfallen, nicht nur in der
solothurnischen Veranlagungspraxis (siehe Steuerbuchkapitel § 41 Nr. 8 Ziff.
2.1.8, Version vom 20.10.2021), sondern auch in den anderen Kantonen und durch
die Eidg. Steuerverwaltung dem Grundsatze nach als abzugsfähige
Krankheitskosten anerkannt und in der Steuerpraxis gewährt werden. Die
Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim
«gesunden» Ehepartner anfallen, d.h. obwohl keine Krankheit i.S.v. Art. 3 Abs.
1.
ATSG vorliegt (zum Ganzen Kreisschreiben KS-ESTV Nr. 11 vom 31.08.2005, Ziff.
3.2
mit Verweis auf StE 2003 B 27.5 Nr. 7, StE 2004 B 27.5 Nr. 7, StE
2006.
B 27.5 Nr. 11, StE 2006 B 27.5 Nr. 10 sowie StE 2002 B 27.5 Nr. 4;
Ziff. 2.1.8 des Steuerbuchkapitels § 41 Nr. 8). Daran ändert sich auch nichts,
dass das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat, dass die Krankenversicherungen
gemäss Leistungskatalog der Grundversicherung die Kosten einer
In-Vitro-Fertilisation nicht übernehmen müssen (vgl. BGer vom 22.08.2011,
9C_513/2011; siehe aber auch BGE 121 V 289). In Änderung der Rechtsprechung aus
dem Jahr 2001 werden Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche
aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation
anfallen, im Sinne einer Rechtsentwicklung dem Grundsatze nach als medizinisch
indizierte und damit abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt, sofern diese im
Rahmen einer legalen ärztlichen Behandlung entstanden sind.
4.7
Die
Aufwendungen können nur durch Geldleistungen, d.h. durch tatsächlich
verausgabte Kosten erbracht werden. Die Möglichkeit, als Kosten auch eigene
Pflegearbeit oder diejenige von Angehörigen, die dafür keine Entschädigung
erhalten, abzuziehen, ist ausgeschlossen (Richner
et al., Handkommentar, a.a.O., N. 152 zu Art. 33 DBG). Der Nachweis der Kosten,
aber auch der Notwendigkeit der Kosten (als medizinische Behandlung) obliegt
der steuerpflichtigen Person. Geltend gemachte Kosten sind daher nicht nur
durch Rechnungen, sondern nötigenfalls auch durch Arztzeugnisse und
Krankenkassenbelege nachzuweisen. (Richner
et al., Handkommentar, a.a.O., N. 153 zu Art. 33 DBG). Soweit
ersichtlich, ist unbestritten, dass den Rekurrenten Kosten im Zusammenhang mit
der Leihmutterschaft angefallen sind, die sie auch selbst getragen haben.
4.8
Abzugsfähig
sind die Kosten, wenn die steuerpflichtige Person selbst krank oder verun-fallt
ist, aber auch jene Kosten, welche die steuerpflichtige Person von ihr
unterhaltene Personen selbst zu tragen hat. Die Kosten sind in jenem Umfang
abzugsfähig, in welchem sie die steuerpflichtige Person selbst trägt. Die
abzugsfähigen Kosten sind nach oben unbegrenzt, müssen aber mindestens 5 % der
um die Aufwendungen gemäss Art. 26-33 DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. k StG
verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Selbstbehalt). Die Aufwendungen
werden dabei nur im überschiessenden Ausmass zum Abzug zugelassen. Dass von den
geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten nur die 5 % des Reineinkommens
übersteigenden Kosten als Krankheits- und Unfallkosten geltend gemachten werden
können, wird von den Rekurrenten nicht bestritten.
4.9
Entsprechend
ist nachfolgend zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten im Zusam-menhang mit
der Leihmutterschaft einem verheirateten Männerpaar als Krankheitskosten zum
Abzug zugelassen werden dürfen oder nicht.
5.
Die
angefallenen Kosten müssen folglich einer Krankheit zu Grunde liegen, also einem
objektiv (anomalen) regelwidrigen Körperzustand. Die Rekurrenten machen
geltend, dass sie als verheiratetes Männerpaar aufgrund ihrer Homosexualität
nicht in der Lage seien, gemeinsam Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen und
somit eine Krankheit in Form von Unfruchtbarkeit vorliege.
5.1
Mit
Volksabstimmung vom 26.09.2021 wurde die Vorlage «Ehe für alle» angenommen,
womit gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Ehe ermöglicht wurde.
Gleichzeitig mit der Öffnung der Ehe wird die gesetzlich geregelte Samenspende
in der Schweiz auch verheirateten Frauenpaaren erlaubt. Die anonyme
Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft bleiben weiterhin
verboten. Insbesondere der Zugang verheirateter Frauenpaare zur Samenspende hat
in den parlamentarischen Verhandlungen zu Diskussionen, insbesondere zum
Begriff der «Unfruchtbarkeit» geführt.
5.2
Gemäss
dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV (Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, SR 101) dürfen Verfahren der
medizinisch unterstützten Fortpflanzung lediglich bei der Indikation von
Unfruchtbarkeit und lediglich als Ultima Ratio angewendet werden. Im
französischen Text der Verfassung steht hier der Begriff «stérilité». Der
Zugang zur Fortpflanzungsmedizin bedingt folglich u.a. das Vorliegen von
Unfruchtbarkeit.
5.3
Den
Verhandlungen der Räte ist zu entnehmen, dass die Auslegung von
Unfruchtbar-keit umstritten ist. Auch in der juristischen Lehre ist diese Frage
nicht eindeutig geklärt und umstritten. Es wurde die Frage behandelt, ob sich
der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf
verschiedengeschlechtliche Paare oder auch auf gleichgeschlechtliche Paare
beziehe. In früheren Vorlagen, etwa in der Botschaft zum
Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26.06.1996 oder in der Botschaft zur
Präimplantationsdiagnostik von 2023, habe der Bundesrat einen engen Begriff der
Unfruchtbarkeit verwendet. Gemeint sei ungewollte Kinderlosigkeit während einer
bestimmten Zeit trotz regelmässigen, ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Nach
dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von
Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein. Ein Teil der Lehre stützt
die bisher vom Bundesrat vertretene Leseart.
5.4
Ein
anderer Teil, tendenziell grösser werdende Teil der Lehre ist hingegen der
Meinung, dass der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dem unerfüllten
Kinderwunsch entspricht und somit eben auch auf gleichgeschlechtliche Paare
anwendbar sei. Der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dürfe nicht in
diskriminierender Weise verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten werden.
5.5
Aufgrund
einer grammatikalischen Auslegung werden grundsätzlich zwei Ansichten zum
Begriff der Unfruchtbarkeit vertreten. Ein Teil der Lehre vertritt die
Auffassung, dass Unfruchtbarkeit nur zwischen Mann und Frau vorliegen könne.
Der andere Teil der Lehre geht dahingegen in die Richtung, dass Fruchtbarkeit
nur in den Fällen vorliegen könne, in welchen die Kombination einer Eizelle mit
einem Spermium zu einer Schwangerschaft führe. In allen anderen Fällen sei von
Unfruchtbarkeit auszugehen.
5.6
Ein Teil
der Lehre vertritt weiter die Ansicht, dass eine restriktive Leseart auch im
Rah-men einer systematischen Auslegung im Widerspruch zum
Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und zur persönlichen Freiheit stehe (Art. 10
Abs. 1 BV), weshalb die Fortpflanzungsmedizin auch für Frauenpaare offenstehen
müsse. In historischer und teleologischer Hinsicht sei der ursprüngliche Zweck
von Art. 119 BV den Missbrauch der Fortpflanzungsmedizin zu verhindern. In der
parlamentarischen Diskussion sei nie die Rede vom Ausschluss von Frauenpaaren
gewesen (vgl. Ziegler Andreas,
Kurzgutachten zur Frage des Zugangs gleichgeschlechtlicher Paare zu
fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz [Auslegung des Begriffs
der „Unfruchtbarkeit“ in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV], S. 14 f., publ. unter
serval.unil.ch) und somit seien auch Frauenpaare eingeschlossen (Ziegler, a.a.O., S. 14).
5.7
Im
Rahmen der parlamentarischen Diskussion betreffend Zugang von Frauenpaaren zur
Fortpflanzungsmedizin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Auslegung bzw.
Uminterpretation des Begriffs Unfruchtbarkeit im Sinne eines unerfüllten
Kinderwunsches dazu führen würde, dass die heterosexuellen Paare von der
Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen würden, wenn sie nicht aufgrund einer
Unfruchtbarkeit oder aufgrund der Gefahr der Übertragung einer schweren
Krankheit, sondern aus irgendwelchen anderen Gründen der Fortpflanzungsmedizin
bedürften. Auch verheiratete Männerpaare würden ungleichbehandelt wie
verheiratete Frauenpaare, denen mit der Gesetzesänderung der Zugang zur
Fortpflanzungsmedizin gewährt werde. Insgesamt ergebe sich somit gestützt auf
Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, dass die Samenspende für verheiratete
Frauenpaare verfassungsrechtlich unzulässig sein könnte.
5.8
Soweit
erkennbar, machen die Rekurrenten geltend, dass ihnen als Männerpaar die
gleichen Rechte zustehen würden, wie einem ungleichgeschlechtlichen Ehepaar
oder einem gleichgeschlechtlichen Frauenpaar, womit ihnen mit der per 01.09.2022
in Kraft getretenen Gesetzesänderung ebenfalls der Zugang zur
Fortpflanzungsmedizin zustehen würde bzw. die ihnen angefallenen Kosten, die
für eine in der Schweiz zulässige Fortpflanzungsmethode angefallen sind,
steuerlich ebenfalls zum Abzug zugelassen werden müssen.
5.9
Gemäss
Bundesgericht verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches
nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die
ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache
bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger
Grund den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen
Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser
Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.).
5.10
Von
zentraler Bedeutung ist sodann das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte
Diskriminierungs-verbot. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von
Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie
eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person ausmacht (Kälin/Caroni,
Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der
ethnisch-kulturellen Herkunft, in: ZSR-Beiheft 29, S. 76 f.). Damit berührt die
Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet auch
indirekte Diskriminierungen. Solche liegen vor, wenn eine staatliche Handlung
in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen
Diskriminierung geschützte Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies
gerechtfertigt wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223; 132 I 49 E. 8.1 S. 66).
5.11
Das
Diskriminierungsverbot geht nicht so weit, dass es jegliche Anknüpfung an eines
der im Verfassungstext genannten Merkmale verbieten würde. Vielmehr begründet
eine solche Anknüpfung den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung;
die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen bedürfen infolgedessen einer
qualifizierten Rechtfertigung (BGE 126 II 377 E. 6a S. 393). Eine potenziell
diskriminierende Massnahme kann gerechtfertigt werden, wenn der Staat mit
dieser Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt
und die Massnahme mit Blick auf dieses öffentliche Interesse verhältnismässig
ist (BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59). Dabei ist auf die gesamten massgeblichen
Umstände des Einzelfalls und die entsprechenden konkreten Schutzbedürfnisse
abzustellen (Müller/Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 757 f.).
5.12
Art. 8
Abs. 2 BV zählt in nicht abschliessender Weise die verpönten Merkmale auf, an
die eine staatliche Regelung nicht anknüpfen darf. Dazu gehören Herkunft,
Rasse, Ge-schlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform und weitere
Merkmale. Die in Art. 8 Abs. 2 BV vorgenommene Aufzählung ist nicht
abschliessend. Im vorliegenden Zusammenhang steht das im Verfassungstext
ausdrücklich genannte Kriterium der «Lebensform» im Zentrum. Damit werden
insbesondere das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare (BGE 126 II 425 E.
4c/aa S. 433), wie auch nichteheliche Lebensformen, namentlich (verschieden-
und gleichgeschlechtliche) Konkubinate (Biaggini,
Orell Füssli Kommentar BV, 2. A. 2017, Art. 8 BV, Rz. 24; Schweizer/Kägi-Diener/Bischof, St.
Galler BV-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 8, Rz. 116), erfasst und vor
Diskriminierung geschützt. Differenzierungen bleiben jedoch zulässig, falls sie
qualifiziert gerechtfertigt werden können.
5.13
Vorliegend
stellt sich die Frage, ob mit der Gesetzesänderung und der Ermöglichung der
Samenspende für Frauenpaare eine Ungleichbehandlung gegenüber Männerpaaren
geschaffen wurde, denn die Ehe für alle habe die Gleichstellung von
gleichgeschlechtlichen mit verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren zum Ziel und
zwar im Rahmen des derzeit für Ehepaare geltenden Rechts.
5.14
Heute ist
die Ehe Voraussetzung für den Zugang zur gemeinsamen Adoption und zur
medizinisch unterstützten Samenspende. Mit der Ehe für alle können nun auch
Männer- und Frauenpaare die gemeinsame Adoption zur Familiengründung nutzen.
5.15
Im Falle
des Zugangs zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung liegen die Dinge
je-doch anders. Von der Gesetzesänderung sind nur Frauenpaare betroffen, weil
das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei einer
Fremdspender-Vermehrung nur die Insemination mit Samenspende erlaubt. Alle
verheirateten Frauen – seien sie nun mit einem Mann oder einer Frau verheiratet
– wurde damit der gleiche Zugang zur medizinisch unterstützten Samenspende in
der Schweiz gewährt.
5.16
Der
Gesetzgeber hat die Ausweitung der medizinisch unterstützten Samenspende in der
Schweiz bewusst, soweit den Materialen zu entnehmen ist, ausdrücklich nur auf
Frauenpaare ausgeweitet. Daher liegt bei der Ehe für alle keine Diskriminierung
von Männerpaaren vor. Wie dem Argumentarium Ja zur Ehe für alle am 26.09.2021
des Nationales Komitees Ehe für Alle zu entnehmen ist, werde aus diesem Grund
der Zugang zur medizinisch unterstützten Samenspende für Frauenpaare von allen
Organisationen schwuler und bisexueller Männer, wie auch von anderen
Männerorganisationen, unterstützt. Zudem gelte das Verbot der Leihmutterschaft
und der Eizellenspende für alle Personen, d.h. sowohl für
verschiedengeschlechtliche, wie auch für gleichgeschlechtliche Paare, weshalb
das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt und das Diskriminierungsverbot eingehalten
werde.
5.17
Mit der
Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Jahr 2022 wollte der Gesetzgeber
folglich die gleichgeschlechtliche Ehe nur an die verschiedengeschlechtliche
Ehe angleichen und den Frauen, ob diese nun in einer verschieden- oder
gleichgeschlechtlichen Ehe leben, den Zugang zur in der Schweiz legalen
Fortpflanzungsmedizin ermöglichen. Dass verheirateten Frauenpaare, denen Kosten
im Zusammenhang mit der Samenspende inskünftig anfallen, steuerlich geltend
machen können, ist nun Folge der Gesetzesänderung. Aus dem Anliegen der Ehe für
alle folgt jedoch nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen eines
verheirateten Männerpaares, welche unter dem geltenden
Fortpflanzungsmedizingesetz nur verfassungs- und gesetzeswidrige
Fortpflanzungsmethoden (Art. 119 BV; Art. 4 FMedG, SR 810.11) wie die
Leihmutterschaft zur Verfügung stehen, steuerlich auszugleichen und z.B. mit
einer Leihmutterschaft einhergehenden Kostenanteile für die
In-Vitro-Fertilisation bei den Steuern zum Abzug zuzulassen. Sowohl in historischer
als auch teleologischer Hinsicht ist der ursprüngliche Zweck von Art. 119 BV,
den Missbrauch der Fortpflanzungsmedizin zu verhindern und das Kindswohl zu
schützen, womit ein gewichtiges öffentliches Interesse gegeben ist, dass weder
gleich- noch ungleichgeschlechtlichen Ehepaaren Kosten, auch nicht
anteilsmässig, im Zusammenhang mit einer illegalen Fortpflanzungsmethode zum
Abzug zugelassen werden.
5.18
Auch den
aktuellen Rechtsetzungsprojekten zum Fortpflanzungsmedizingesetz lässt sich nur
entnehmen, dass inskünftig auch einem verheirateten Frauenpaar als auch
unverheirateten Paaren die Eizellen- und Samenspende ermöglicht werden soll.
Dass die Leihmutterschaft ebenfalls zulässig sein soll, ist nicht erkennbar.
6.1
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen.
6.2
Damit
unterliegen die Rekurrenten mit ihren Anliegen. Bei diesem Verfahrensausgang
sind ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 erster Teilsatz DBG). Der ungenügenden
Begründung und der fehlenden Unterzeichnung des Einspracheentscheides durch die
Vorinstanz ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu
tragen. Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b
Ziff.1 und 5 GT (Gebührentarif; BGS 615.11) auf CHF 2’582 (Grundgebühr:
CHF 2'000, Zuschlag; CHF 582) festzulegen und den Rekurrenten zur Hälfte unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, ausmachend CHF 1’291. Die andere Hälfte
der Kosten trägt der Staat. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Den Rekurrenten / Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 1'291 unter
solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Vizepräsident: Der
Sekretär:
Dr. A. C. Kellerhals W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin der Rekurrenten / Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Olten-Gösgen (PersID …; mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer …
Expediert am: