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Entscheid

SGSTA.2024.17

Staats- und Bundessteuer 2022

31. März 2025Deutsch29 min

form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

31. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident: Kellerhals

Richter: Laffer, Wiedmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.17;

BST.2024.12

1. X

2. Y

beide v.d. Z

gegen

Veranlagungsbehörde

Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 24.11.2023 reichten die Steuerpflichtigen X und Y die Steuererklärung

2022 ein. Bei den Liegenschaftskosten machten die Steuerpflichtigen effektive

Kosten im Betrage von CHF 136‘438 für die Liegenschaft GB A Nr. 001 zum Abzug

geltend. Für die Liegenschaft in B machten diese Liegenschaftskosten im Umfange

der Pauschale von 20 % geltend. Die geltend gemachten Krankheits- und

Unfallkosten beliefen sich auf CHF 52‘909, wobei nach Abzug des Selbstbehalts

von 5 % ein Abzug von CHF 32‘352 geltend gemacht wurde.

1.2 In der

definitiven Veranlagungsverfügung der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen (VB

Olten-Gösgen) mit Datum vom 18.4.2024 betreffend Staats- und direkte

Bundessteuer 2022 wurde die Selbstdeklaration nicht vollumfänglich übernommen.

So wurden die geltend gemachten Liegenschaftskosten in Höhe von CHF 136‘438 nur

mit einem Abzug von CHF 60‘000 gewährt. Dies wurde damit begründet, dass es

sich in diesem Umfange um wertvermehrende Kosten handle, und diese daher nicht

zum Abzug zugelassen würden. Gleichzeitig wurden die von den Steuerpflichtigen

nach Abzug des Selbstbehalts geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten in

Höhe von CHF 32‘352 vollumfänglich gekürzt. Die Nichtgewährung der Krankheits-

und Unfallkosten wurde von der VB Olten-Gösgen sinngemäss damit begründet, dass

es sich bei den geltend gemachten Kosten um eine nicht krankheitsbedingte

Fortpflanzungshilfe handle, die in der Schweiz zudem nicht erlaubt sei. Damit

Krankheitskosten im Zusammenhang mit Fortpflanzungsmassnahmen steuerlich

geltend gemacht werden können, seien drei Voraussetzungen kumulativ zu

erfüllen:

a) Vorliegen

einer Krankheit;

b) zulässige

Fortpflanzungsmethode und

c) die

Kosten werden vom Steuerpflichtigen selbst getragen.

1.3 Dagegen

erhoben die Steuerpflichtigen, v.d. Z, mit Datum vom 15.05.2024 Einsprache. Die

Kosten für die Fortpflanzungshilfe seien zum Abzug zuzulassen und die

Liegenschaftskosten seien um die nachträglich eingereichten

Liegenschaftskostenrechnung der X GmbH in Höhe von CHF 14‘001 für die Sanierung

des Parkplatzes als Liegenschaftskosten zum Abzug zuzulassen. Begründet wurde

die Einsprache damit, dass in der Steuererklärung 2022 nur die Kosten für die

künstliche Befruchtung geltend gemacht worden seien. Es seien keine Kosten für

die Leihmutterschaft geltend gemacht worden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 vom

31.08.2005 seien sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen als auch diejenigen,

welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder

In-Vitro-Fertilisation anfallen, als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt.

Gemäss geltendem Recht seien alle Personen gleichzustellen. Beim Ehepaar Y/X

sei es aus medizinischer Sicht nicht möglich, auf natürlichem Weg Kinder zu

bekommen. Es würden nur Kosten für die zulässige Fortpflanzungsmethode geltend

gemacht, welche auch von den Steuerpflichtigen selbst getragen wurden.

1.4 Mit

Schreiben vom 16.05.2024 bestätigte die VB Olten-Gösgen der Vertreterin den

Ein-gang der Einsprache.

1.5 Nach

einem kurzen Schriftenwechsel zwischen der VB Olten-Gösgen und der Vertrete-rin

der Einsprecher betreffend Zuordnung der geltend gemachten Liegenschaftskosten

zu der Liegenschaft A oder B, sendete die VB Olten-Gösgen der Vertreterin einen

nicht unterschriebenen Einspracheentscheid. Dieser datiert vom 28.05.2024 und

ist der Vertreterin mittels eingeschriebener Post am 28.05.2024 zugestellt

worden. Die Einsprache wurde teilweise gutgeheissen und die geltend gemachten

nachträglichen Liegenschaftskosten für die Liegenschaft GB A Nr. 001 in Höhe

von CHF 14‘001 zum Abzug zugelassen. Im Übrigen wurde die Einsprache

abgewiesen.

2.1 Gegen

diesen Entscheid reichten die Einsprecher, wiederum vertreten durch die Z AG

(nachfolgend Rekurrenten), am 20.06.2024 Rekurs und Beschwerde ein und

beantragten, dass der Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen aufzuheben sei

und die geltend gemachten Kosten für die Fortpflanzungshilfe sowohl bei der

Staats- als auch bei der Bundessteuer 2022 zum Abzug zuzulassen seien. Rekurs

und Beschwerde wurden sinngemäss wie folgt begründet: In der Steuererklärung

seien nur die Kosten für die künstliche Befruchtung geltend gemacht worden. Es

seien keine Kosten für die Leihmutterschaft geltend gemacht worden. Gemäss

Kreisschreiben Nr. 11 vom 31.08.2005 seien sowohl die Kosten für

Hormonbehandlungen als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer

künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation anfallen, als abzugsfähige

Krankheitskosten anerkannt. Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch seien alle

Personen gleichzustellen, unabhängig ob es sich um ein gleichgeschlechtliches

Ehepaar oder ein klassisches Ehepaar handle. Beim Ehepaar Y/X sei es aus

medizinischer Sicht nicht möglich, auf natürlichem Weg Kinder zu bekommen, was

somit einer Krankheit gleichzustellen sei. Es würden denn auch nur Kosten für

die zulässige Fortpflanzungsmethode geltend gemacht, die auch von den

Rekurrenten selbst getragen worden seien. Somit seien alle Kriterien, die als

Begründung zum negativen Einspracheentscheid vom 28.05.2024 geführt hätten,

erfüllt. Es sei keine Grundlage für einen abweisenden Entscheid ersichtlich.

2.2 Mit

Verfügung des Steuergerichts vom 24.06.2024 wurde der Rekurs und die Beschwerde

der VB Olten-Gösgen zugestellt. Gleichzeitig wurde die VB Olten-Gösgen dazu

eingeladen, eine Vernehmlassung und sämtliche von den Rekurrenten im

Einschätzungs- und Einspracheverfahren eingereichten Akten bis zum 16.07.2024

einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde zusätzlich an das Kantonale Steueramt

und an die Eidg. Steuerverwaltung zur Vernehmlassung bis spätestens 16.07.2024

zugestellt.

2.3 Mit

Vernehmlassung vom 01.07.2024 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Antrag wurde von der VB

Olten-Gösgen sinngemäss wie folgt begründet:

2.3.1 Die

Rekurrenten würden in eingetragener Partnerschaft leben. Sie hätten bereits

zwei Kinder durch anonyme Eizellenspende und Leihmutterschaft erhalten, die im

Jahr 2017 und im Jahr 2018 geboren worden seien. Da der Wunsch nach einem

weiteren Kind bestanden habe, hätten sich die Rekurrenten im Jahr 2022 zu einer

erneuten In-Vitro-Fertilisation mit anonymer Eizellspende und Leihmutterschaft

entschieden. Im April 2023 seien dann zwei Söhne auf die Welt gekommen. Die

geltend gemachten Krankheitskosten müssten gemäss den entsprechenden

Definitionen des ATSG vorliegen, damit eine Abzugsfähigkeit im Sinne von Art.

33 Abs. 1 lit. h DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. k StG gegeben sei. Im Bereich der

Fortpflanzungsmedizin werde wohl regelmässig eine Krankheit in Form von

Sterilität eines Ehegatten vorliegen. Die medizinische Behandlung richte sich

in der Folge jedoch nicht gegen die Krankheit resp. Sterilität. Ziel der

ärztlichen Behandlung sei vielmehr die Behebung der Kinderlosigkeit. Zu diesem

Zweck werde eine medizinische Fortpflanzungsmethode durchgeführt, wobei sich

auch der „gesunde“ Ehepartner, den dafür notwendigen Massnahmen unterziehen

könne. Als medizinische Fortpflanzungsmethode dürften hierfür nur solche

gewählt werden, die in der Schweiz legal seien. Das seien unter anderem die

Insemination und die In-Vitro-Fertilisation. Die Details der medizinischen

Fortpflanzungsmethoden seien in Art. 1 FMedG geregelt. Die gewählte

Fortpflanzungsmethode müsse schliesslich Kosten verursachen, die der

Steuerpflichtige selbst zu tragen habe und an denen sich in der Konsequenz

keine Versicherung (insbesondere keine Krankenversicherung) beteilige.

2.3.2 Vorliegend

hätten die Rekurrenten in den USA eine Leihmutter engagiert. Die Eizelle stamme

dabei von einem anonymen Spender. Das Sperma, so vermutet die VB Olten-Gösgen,

stamme wohl von einem der Rekurrenten. Ob eine Krankheit in Form von Sterilität

bei einem der Rekurrenten vorliege, gehe aus den Akten nicht hervor und könne

somit nicht beurteilt werden. Dieser Punkt könne allerdings offengelassen

werden, da die gewählte Form der Fortpflanzungsmethode (Leihmutterschaft) in

der Schweiz illegal sei. Alle Kosten, die rund um diese Fortpflanzungsmethode

angefallen und von den Rekurrenten selbst getragen worden seien, seien

steuerlich nicht abzugsfähig.

2.3.3 Die

Vorbringen der Rekurrenten, wonach nur die Kosten im Zusammenhang mit der

künstlichen Befruchtung geltend gemacht worden seien, die gemäss Kreisschreiben

Nr. 11 vom 31.08.2005 abzugsfähig seien, seien nicht begründet. Eine Aufteilung

der Fortpflanzungskosten in einen (in der Schweiz) legalen Teil und einen

illegalen Teil funktioniere nicht. Die Rechnung der C beinhalte ausser der

In-Vitro-Fertilisation auch die Kosten für die anonyme Eizellenspende

(anonymous Egg donor), die Lagerung (storage) und Gebühren für die Agentur

(Agency Coordination & Legal Fees). Die anonyme Eizellenspende sei laut

Art. 4 FMedG in der Schweiz jedoch verboten. Die Rechnung des C werde somit für

ein in der Schweiz verbotenes Verfahren ausgestellt. Es sei ausserdem

sachgerecht, die Kosten rund um die gewählte Fortpflanzungsmethode als Gesamtes

zu beurteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Kosten gesamthaft nicht

abzugsfähig seien.

2.3.4 Auch das

Vorbringen der Rekurrenten, dass es diesen aus medizinischer Sicht aufgrund

ihrer Homosexualität nicht möglich sei, auf natürliche Weise Kinder zu zeugen,

begründe nicht, dass eine Krankheit vorliege. Es sei nicht angemessen, die

Unfruchtbarkeit aufgrund von Homosexualität als Krankheit zu klassifizieren

oder mit einer solchen gleichzusetzen. Vielmehr sei die Unfruchtbarkeit eine

natürliche Folge der sexuellen Orientierung. Auch die Homosexualität sei eine

normale Ausprägung der menschlichen Sexualität und werde nicht als Krankheit

angesehen.

2.3.5 Dem

Vorwurf der Diskriminierung sei entgegenzusetzen, dass die Kosten für anonyme

Eizellenspenden und Leihmutterschaft auch bei Heterosexuellen nicht abzugsfähig

seien.

2.3.6 Zusammenfassend

hält die VB Olten-Gösgen fest, dass im vorliegenden Fall aufgrund der

bestehenden Aktenlage bei keinem der Rekurrenten eine Krankheit vorliege.

Darüber hinaus sei die gewählte Fortpflanzungsmethode in der Schweiz nicht

zulässig. Folglich seien die dafür angefallenen Kosten nicht als

Krankheitskosten abzugsfähig.

2.4 Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 19.07.2024 hat das Kantonale Steuergericht

festgestellt, dass die Eidg. Steuerverwaltung auf eine Vernehmlassung

verzichtet hat. Gleichzeitig wurde die Vernehmlassung der VB Olten-Gösgen vom 01.07.2024

den Rekurrenten zugestellt und diesen für eine allfällige Stellungnahme Frist

bis spätestens 06.09.2024 gesetzt.

2.5 Mit Schreiben

vom 05.09.2024 nahmen die Rekurrenten Stellung zur Vernehmlassung der VB

Olten-Gösgen vom 01.07.2024. Die Rekurrenten hielten im Wesentlichen an ihren

bisherigen Ausführungen fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Die

Steuerpflichtigen sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid beschwert.

Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Erwägungen

2.

Der

angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich sowohl auf die direkte

Bundessteuer als auch auf die Staats- und Gemeindesteuer. Umstritten ist die

nicht erfolgte Gewährung der geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten in

der Höhe von CHF 52'909 bzw. CHF 32'352 (nach Abzug des Selbstbehalts).

Mit Rekurs und Beschwerde werden sowohl der Entscheid betreffend direkte

Bundessteuer als auch der Entscheid betreffend Staatssteuer angefochten. Beide

Entscheide beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich der

Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten Bundessteuer.

Schliesslich sehen das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern als auch das

Gesetz über die direkte Bundessteuer eine nahezu identische Regelung vor, womit

es gerechtfertigt ist, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit

notwendig, wird auf die einzelnen Differenzierungen hingewiesen.

3.

Vorab

ist zu klären, ob der Einspracheentscheid der VB Olten-Gösgen den gesetzlichen

Anforderungen genügt. So erfolgte dieser in Form eines „Eröffnungsdokuments“.

Der Entscheid wird durch blossen Verweis auf die «Abweichungsbegründungen s.

Details zur Veranlagung Staatssteuer» begründet. Betreffend Bundessteuer wird

in den Details zur Veranlagung der direkten Bundessteuer wiederum unter dem

Titel Begründung bloss auf die «Abweichungsbegründungen gemäss den Details zur

Veranlagung» der Staatssteuer verwiesen. Zudem ist der Einspracheentscheid

nicht unterzeichnet.

3.1

Der

Einspracheentscheid muss schriftlich begründet werden (Art. 116 Abs. 1, Art.

135.

Abs. 2 DBG; Art. 41 Abs. 3 Satz 2 Steuerharmonisierungsgesetz, StHG SR

642.14; § 151 Abs. 2 StG). Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von

Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich eine allgemeine Pflicht der Veranlagungsbehörde

ableiten, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Begründungspflicht oder

„Motivierungspflicht“; Bundesgerichtsentscheid BGE 126 I 97 E. 2a). Denn der

Gehörsgrundsatz verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in

seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts BGer vom 31.7.2017,

2C_99/2017 und 2C_100/2017, E. 3.3.6; BGE 139 V 496 E. 5.1).

3.2

Die

Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung hängen vom Einzelfall ab. Die

Begründung muss jedenfalls so abgefasst werden, dass die tatsächlichen und

rechtli-chen Überlegungen nachvollzogen werden können, welche die

Veranlagungsbehörde dem Entscheid zugrunde gelegt hat. Dabei muss sich die

Veranlagungsbehörde zwar nicht mit allen Argumenten der Verfahrensbeteiligten

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen,

sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken. Die steuerpflichtige Person muss jedoch in die Lage versetzt

werden, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche

die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (BGE 138 IV 81 E. 2.2). Auf diese Weise soll die steuerpflichtige Person in die Lage

versetzt werden, beurteilen zu können, ob und mit welchen Argumenten sie den

Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. In diesem Sinne müssen

wenigstens kurz die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Veranlagungsbehörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid stützt.

3.3

Die

Begründung muss in einem Einspracheentscheid selbst enthalten sein. Entscheidet

die Veranlagungsbehörde zugleich über die kantonalen Steuern und die direkte

Bundessteuer, so hat sie die Begründung für beide Steuern grundsätzlich klar

auseinanderzuhalten, weil die Voraussetzungen für den Weiterzug und die

Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz unterschiedlich sein können (BGE 135 II 260 E. 1.3.3).

3.4

Das von

der VB Olten-Gösgen als Einspracheentscheid titulierte Eröffnungsdokument

enthält offensichtlich keine tatsächlichen und keine, allerhöchstens nur

rudimentäre rechtliche Überlegungen. Für die rechtlichen Überlegungen wird

zudem nur auf die in den Details zur Veranlagung Staatssteuer festgehaltenen

Abweichungsbegründungen verwiesen. Betreffend direkte Bundessteuer wird im

Einspracheentscheid dahingegen unter dem Titel Einspracheentscheid nicht einmal

auf die Details zur Veranlagung direkte Bundessteuer verwiesen. Darüber hinaus

begnügt sich die VB Olten-Gösgen damit, in den

Details zur Veranlagung direkte Bundessteuer wiederum nur mit einem einfachen

Verweis auf die Abweichungsbegründungen in den Details zur Veranlagung

Staatssteuer hinzuweisen. Insgesamt wird den Einsprechern damit aufgebürdet,

sich den Einspracheentscheid aus mehreren Blättern selbst zusammenzusuchen, um

verstehen zu können, was die rechtlichen Überlegungen der Entscheidbehörde

sind.

3.5

Da

selbst die Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Begründung in Fällen, in denen

die Veranlagungsbehörde den Begehren des Steuerpflichtigen vollumfänglich

entspricht und kein Verfahrensbeteiligter eine Begründung verlangt, mangels

einer gesetzlichen Grundlage fraglich ist, muss im vorliegenden Fall umso mehr

von einer mangelhaften tatsächlichen und rechtlichen Begründung ausgegangen

werden. So wird im Entscheid nicht einmal ansatzweise eine tatsächliche und nur

sehr rudimentär, durch Mehrfachverweisung, die sich die Einsprecher in mehreren

Blättern zusammensuchen müssen, eine rechtliche Begründung festgehalten, wobei

sich der Verweis im Einspracheentscheid bloss auf die Staatssteuer, nicht

jedoch auch auf die direkte Bundessteuer bezieht. Für letztere wurde somit gar

keine rechtliche Begründung Bestandteil des Einspracheentscheides. Insgesamt

liegt eine mangelhafte bzw. ungenügende Begründung vor, die als Verweigerung

des rechtlichen Gehörsanspruchs der Einsprecher zu qualifizieren ist.

3.6

Einspracheentscheide

mit mangelhafter Begründung sind jedoch nicht nichtig, sondern anfechtbar (Der

Steuerentscheid StE 2002 B 93.4 Nr. 5). In der Praxis wird dieses Versäumnis

der Entscheidbehörde oft durch die Vernehmlassungen der Veranlagungsbehörden

durch Nachlieferung der Begründung geheilt. Bei der Verlegung der Kosten im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist der ungenügenden Begründung der Einsprache

jedoch Rechnung zu tragen.

3.7

Entscheide

sind schriftlich zu eröffnen (Art. 116 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 DBG; Art. 41

Abs. 3 Satz 2 StHG; § 151 Abs. 2 StG). Zur Schriftlichkeit gehört grundsätzlich

auch die (gegebenenfalls faksimilierte) eigenhändige Unterschrift (Art. 13 Obligationenrecht,

OR, SR 220) der für die Behörde zeichnungsberechtigten Person(en). Ob das

Fehlen der Unterschrift zur Nichtigkeit einer Verfügung führt oder nur zu deren

Anfechtbarkeit, ist umstritten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1122 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Zusammenhang wird zwar nicht ausdrücklich eine Unterschrift

verlangt, insbesondere nicht im Veranlagungsverfahren als Massenverfahren; das

Einspracheverfahren ist aber nicht mehr als Massenverfahren anzusehen, so dass

hier eine Unterschrift in einer Einspracheverfügung als angezeigt erscheint. Das

von der VB Olten-Gösgen als Einspracheentscheid beurteilte Dokument ist

offensichtlich nicht von einer für die VB Olten-Gösgen zeichnungsberechtigten

Person eigenhändig unterschrieben worden. Die Eröffnung des

Einspracheentscheides ist folglich auch in diesem Punkt als mangelhaft

anzusehen.

3.8

Zusammenfassend

ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der VB

Olten-Gösgen sowohl hinsichtlich der Begründung als auch betreffend

Schriftlichkeit mangelhaft ist. Insgesamt liegt eine Verletzung des

Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 BV vor.

3.9

Durch

die einlässliche Vernehmlassung der VB Olten-Gösgen und die umfassende

Kognition des Steuergerichts wird dieser Mangel jedoch geheilt, so dass den

Rekurrenten grundsätzlich kein Nachteil erwachsen ist. Vielmehr wird dies

jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.

4.

Die

Rekurrenten machen unter dem Titel der Krankheits- und Unfallkosten Kosten in

Höhe von CHF 52’909 (USD 56’300) bzw. CHF 32'352 (nach Abzug des 5 %-Selbstbehalts)

geltend.

4.1

Nach § 41 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können nachgewiesene

Krankheits-kosten und Unfallkosten, soweit diese Kosten vom Steuerpflichtigen

selbst getragen werden und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen, als Abzug

geltend gemacht werden.

4.2

Nach der

Praxis des Steuergerichts muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass geltend

gemachte Krankheitskosten aufgrund einer ärztlich verordneten Heilmassnahme

entstanden sind und dass diese Massnahme von der Krankenkasse als

Krankheitskosten grundsätzlich anerkannt ist (Urteile des Steuergerichts KSG

vom 19.09.2011, SGSTA.2011.24; BST.2011.18 und vom 04.09.2006, SGSTA.2006.53; BST.2006.19).

Grundvoraussetzung für eine Berücksichtigung als Krankheitskosten ist die

Notwendigkeit der Kosten, was in der Regel voraussetzt, dass die Behandlung wie

auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (Grundsätzliche Entscheide des

Steuergerichts KSGE 2008 Nr. 7 E. 2.2; Richner

et al., Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 4. A. 2021, § 32 Nr. 13).

4.3

Nach

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) versteht man unter Krankheit «jede

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die

nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder

Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat». Grundsätzlich

besteht keine Veranlassung, den Krankheitsbegriff im Steuerrecht ohne

sachlichen Grund anders als im Sinn des Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Ob eine Krankheit im Sinn des ATSG besteht, ist dabei nach den Besonderheiten

des Einzelfalls zu beantworten.

4.4

Das

Bundesgericht hat sich dabei aus steuersystematischen Überlegungen für eine

restriktive Auslegung ausgesprochen, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht,

dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

4.

A. 2023, N. 144 zu Art. 33). Entsprechend sind nur jene Aufwendungen zum

Abzug zuzulassen, die in einem direkten Zusammenhang mit einer Krankheit bzw.

einem Gebrechen stehen. Mithin muss es sich also um Kosten handeln, die als

direkte Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung unvermeidlich anfallen,

d.h. die fraglichen Kosten müssen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit

der Beeinträchtigung stehen (Silvia

Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. A. 2022, N. 32 zu Art. 33). Als

abzugsfähige Kosten gelten folglich alle Kosten zur Erhaltung und

Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, bei welchen ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Kosten und einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung besteht (Richner

et al., Handkommentar, a.a.O., N. 147 zu Art. 33 DBG). Es muss sich damit um

notwendige (medizinisch indizierte) Kosten handeln. Abzugsfähig sind somit

Aufwendungen für medizinische Massnahmen, die bestimmt und geeignet sind, eine

als Krankheitsfolge fortgeschrittene oder als Geburtsgebrechen oder Unfallfolge

weitgehend stabilisierte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen

Gesundheit zu beheben oder zu mildern (Richner

et al., Handkommentar, a.a.O., N. 147 f. zu Art. 33 DBG).

4.5

Mit

Urteil St 2000/96; BSt 2000/31 vom 22.10.2001 (KSGE 2001 Nr. 4) hat sich das

Steuergericht bereits mit der Frage befasst und festgehalten, dass die

Kinderlosigkeit keine Krankheit sei. Kinderlosigkeit könne sehr viele

verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine Krankheit

im steuerrechtlichen Sinne sein können. Die Kinderlosigkeit sei an sich jedoch

höchstens die Folge einer Krankheit. Das Steuergericht ist damals zur

Auffassung gekommen, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur

Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibe, wie andere medizinische Ursachen

als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinne zu bejahen seien. Diese

Abklärungen würden zur Aufklärung einer Krankheit oder eines Gebrechens dienen.

Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder diese

Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht kam

zum Ergebnis, dass künstliche Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation usw. nicht

als Ausgaben für medizinische Behandlungen betrachtet werden können, die zur

Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit

dienen (StE 2002 B 27.5 Nr. 4). Das Zürcher Verwaltungsgericht hat mit

Entscheid vom 04.07.2001 (SB.2001.00024) hingegen entschieden, dass die Kosten

der In-Vitro-Fertilisation abzugsfähige Krankheitskosten seien, wenn die

Sterilität nachgewiesen und die In-Vitro-Fertilisation medizinisch indiziert

seien. Der Auffassung des Zürcher Verwaltungsgerichts haben sich u.a. auch das

Steuergericht Basel-Landschaft mit Entscheid Nr. 13/2003 vom 07.03.2003 und die

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26.02.2004

(St. Galler Steuerentscheid 2005 Nr. 5) angeschlossen. In der Folge hat auch

die Eidg. Steuerverwaltung nunmehr für den Bereich der direkten Bundessteuer

die In-Vitro-Fertilisations-Behandlung ebenfalls als steuerlich abzugsfähige

Krankheitskosten (Kreisschreiben ESTV Nr. 11 «Abzug von Krankheits- und

Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten» vom 31.08.2005, Ziff.

3.2.8, S 5) in der Steuerpraxis übernommen.

4.6

Es

erscheint daher als sachgerecht, diese Praxis auch für die Auslegung des auf

das Bundesrecht abgestimmten § 41 lit. k StG zu übernehmen und eine Änderung

der Rechtsprechung auch im Kanton Solothurn vorzunehmen, zumal die Kosten für

Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer

künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation anfallen, nicht nur in der

solothurnischen Veranlagungspraxis (siehe Steuerbuchkapitel § 41 Nr. 8 Ziff.

2.1.8, Version vom 20.10.2021), sondern auch in den anderen Kantonen und durch

die Eidg. Steuerverwaltung dem Grundsatze nach als abzugsfähige

Krankheitskosten anerkannt und in der Steuerpraxis gewährt werden. Die

Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim

«gesunden» Ehepartner anfallen, d.h. obwohl keine Krankheit i.S.v. Art. 3 Abs.

1.

ATSG vorliegt (zum Ganzen Kreisschreiben KS-ESTV Nr. 11 vom 31.08.2005, Ziff.

3.2

mit Verweis auf StE 2003 B 27.5 Nr. 7, StE 2004 B 27.5 Nr. 7, StE

2006.

B 27.5 Nr. 11, StE 2006 B 27.5 Nr. 10 sowie StE 2002 B 27.5 Nr. 4;

Ziff. 2.1.8 des Steuerbuchkapitels § 41 Nr. 8). Daran ändert sich auch nichts,

dass das Bundesgericht wiederholt bestätigt hat, dass die Krankenversicherungen

gemäss Leistungskatalog der Grundversicherung die Kosten einer

In-Vitro-Fertilisation nicht übernehmen müssen (vgl. BGer vom 22.08.2011,

9C_513/2011; siehe aber auch BGE 121 V 289). In Änderung der Rechtsprechung aus

dem Jahr 2001 werden Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, welche

aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-Vitro-Fertilisation

anfallen, im Sinne einer Rechtsentwicklung dem Grundsatze nach als medizinisch

indizierte und damit abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt, sofern diese im

Rahmen einer legalen ärztlichen Behandlung entstanden sind.

4.7

Die

Aufwendungen können nur durch Geldleistungen, d.h. durch tatsächlich

verausgabte Kosten erbracht werden. Die Möglichkeit, als Kosten auch eigene

Pflegearbeit oder diejenige von Angehörigen, die dafür keine Entschädigung

erhalten, abzuziehen, ist ausgeschlossen (Richner

et al., Handkommentar, a.a.O., N. 152 zu Art. 33 DBG). Der Nachweis der Kosten,

aber auch der Notwendigkeit der Kosten (als medizinische Behandlung) obliegt

der steuerpflichtigen Person. Geltend gemachte Kosten sind daher nicht nur

durch Rechnungen, sondern nötigenfalls auch durch Arztzeugnisse und

Krankenkassenbelege nachzuweisen. (Richner

et al., Handkommentar, a.a.O., N. 153 zu Art. 33 DBG). Soweit

ersichtlich, ist unbestritten, dass den Rekurrenten Kosten im Zusammenhang mit

der Leihmutterschaft angefallen sind, die sie auch selbst getragen haben.

4.8

Abzugsfähig

sind die Kosten, wenn die steuerpflichtige Person selbst krank oder verun-fallt

ist, aber auch jene Kosten, welche die steuerpflichtige Person von ihr

unterhaltene Personen selbst zu tragen hat. Die Kosten sind in jenem Umfang

abzugsfähig, in welchem sie die steuerpflichtige Person selbst trägt. Die

abzugsfähigen Kosten sind nach oben unbegrenzt, müssen aber mindestens 5 % der

um die Aufwendungen gemäss Art. 26-33 DBG bzw. § 41 Abs. 1 lit. k StG

verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Selbstbehalt). Die Aufwendungen

werden dabei nur im überschiessenden Ausmass zum Abzug zugelassen. Dass von den

geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten nur die 5 % des Reineinkommens

übersteigenden Kosten als Krankheits- und Unfallkosten geltend gemachten werden

können, wird von den Rekurrenten nicht bestritten.

4.9

Entsprechend

ist nachfolgend zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten im Zusam-menhang mit

der Leihmutterschaft einem verheirateten Männerpaar als Krankheitskosten zum

Abzug zugelassen werden dürfen oder nicht.

5.

Die

angefallenen Kosten müssen folglich einer Krankheit zu Grunde liegen, also einem

objektiv (anomalen) regelwidrigen Körperzustand. Die Rekurrenten machen

geltend, dass sie als verheiratetes Männerpaar aufgrund ihrer Homosexualität

nicht in der Lage seien, gemeinsam Kinder auf natürlichem Wege zu zeugen und

somit eine Krankheit in Form von Unfruchtbarkeit vorliege.

5.1

Mit

Volksabstimmung vom 26.09.2021 wurde die Vorlage «Ehe für alle» angenommen,

womit gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Ehe ermöglicht wurde.

Gleichzeitig mit der Öffnung der Ehe wird die gesetzlich geregelte Samenspende

in der Schweiz auch verheirateten Frauenpaaren erlaubt. Die anonyme

Samenspende, die Eizellenspende und die Leihmutterschaft bleiben weiterhin

verboten. Insbesondere der Zugang verheirateter Frauenpaare zur Samenspende hat

in den parlamentarischen Verhandlungen zu Diskussionen, insbesondere zum

Begriff der «Unfruchtbarkeit» geführt.

5.2

Gemäss

dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV (Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.04.1999, SR 101) dürfen Verfahren der

medizinisch unterstützten Fortpflanzung lediglich bei der Indikation von

Unfruchtbarkeit und lediglich als Ultima Ratio angewendet werden. Im

französischen Text der Verfassung steht hier der Begriff «stérilité». Der

Zugang zur Fortpflanzungsmedizin bedingt folglich u.a. das Vorliegen von

Unfruchtbarkeit.

5.3

Den

Verhandlungen der Räte ist zu entnehmen, dass die Auslegung von

Unfruchtbar-keit umstritten ist. Auch in der juristischen Lehre ist diese Frage

nicht eindeutig geklärt und umstritten. Es wurde die Frage behandelt, ob sich

der verfassungsrechtliche Begriff der Unfruchtbarkeit nur auf

verschiedengeschlechtliche Paare oder auch auf gleichgeschlechtliche Paare

beziehe. In früheren Vorlagen, etwa in der Botschaft zum

Fortpflanzungsmedizingesetz vom 26.06.1996 oder in der Botschaft zur

Präimplantationsdiagnostik von 2023, habe der Bundesrat einen engen Begriff der

Unfruchtbarkeit verwendet. Gemeint sei ungewollte Kinderlosigkeit während einer

bestimmten Zeit trotz regelmässigen, ungeschützten Geschlechtsverkehrs. Nach

dieser Definition können nur Paare verschiedenen Geschlechts von

Unfruchtbarkeit im Verfassungssinne betroffen sein. Ein Teil der Lehre stützt

die bisher vom Bundesrat vertretene Leseart.

5.4

Ein

anderer Teil, tendenziell grösser werdende Teil der Lehre ist hingegen der

Meinung, dass der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dem unerfüllten

Kinderwunsch entspricht und somit eben auch auf gleichgeschlechtliche Paare

anwendbar sei. Der verfassungsrechtliche Unfruchtbarkeitsbegriff dürfe nicht in

diskriminierender Weise verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten werden.

5.5

Aufgrund

einer grammatikalischen Auslegung werden grundsätzlich zwei Ansichten zum

Begriff der Unfruchtbarkeit vertreten. Ein Teil der Lehre vertritt die

Auffassung, dass Unfruchtbarkeit nur zwischen Mann und Frau vorliegen könne.

Der andere Teil der Lehre geht dahingegen in die Richtung, dass Fruchtbarkeit

nur in den Fällen vorliegen könne, in welchen die Kombination einer Eizelle mit

einem Spermium zu einer Schwangerschaft führe. In allen anderen Fällen sei von

Unfruchtbarkeit auszugehen.

5.6

Ein Teil

der Lehre vertritt weiter die Ansicht, dass eine restriktive Leseart auch im

Rah-men einer systematischen Auslegung im Widerspruch zum

Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) und zur persönlichen Freiheit stehe (Art. 10

Abs. 1 BV), weshalb die Fortpflanzungsmedizin auch für Frauenpaare offenstehen

müsse. In historischer und teleologischer Hinsicht sei der ursprüngliche Zweck

von Art. 119 BV den Missbrauch der Fortpflanzungsmedizin zu verhindern. In der

parlamentarischen Diskussion sei nie die Rede vom Ausschluss von Frauenpaaren

gewesen (vgl. Ziegler Andreas,

Kurzgutachten zur Frage des Zugangs gleichgeschlechtlicher Paare zu

fortpflanzungsmedizinischen Verfahren in der Schweiz [Auslegung des Begriffs

der „Unfruchtbarkeit“ in Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV], S. 14 f., publ. unter

serval.unil.ch) und somit seien auch Frauenpaare eingeschlossen (Ziegler, a.a.O., S. 14).

5.7

Im

Rahmen der parlamentarischen Diskussion betreffend Zugang von Frauenpaaren zur

Fortpflanzungsmedizin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Auslegung bzw.

Uminterpretation des Begriffs Unfruchtbarkeit im Sinne eines unerfüllten

Kinderwunsches dazu führen würde, dass die heterosexuellen Paare von der

Fortpflanzungsmedizin ausgeschlossen würden, wenn sie nicht aufgrund einer

Unfruchtbarkeit oder aufgrund der Gefahr der Übertragung einer schweren

Krankheit, sondern aus irgendwelchen anderen Gründen der Fortpflanzungsmedizin

bedürften. Auch verheiratete Männerpaare würden ungleichbehandelt wie

verheiratete Frauenpaare, denen mit der Gesetzesänderung der Zugang zur

Fortpflanzungsmedizin gewährt werde. Insgesamt ergebe sich somit gestützt auf

Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, dass die Samenspende für verheiratete

Frauenpaare verfassungsrechtlich unzulässig sein könnte.

5.8

Soweit

erkennbar, machen die Rekurrenten geltend, dass ihnen als Männerpaar die

gleichen Rechte zustehen würden, wie einem ungleichgeschlechtlichen Ehepaar

oder einem gleichgeschlechtlichen Frauenpaar, womit ihnen mit der per 01.09.2022

in Kraft getretenen Gesetzesänderung ebenfalls der Zugang zur

Fortpflanzungsmedizin zustehen würde bzw. die ihnen angefallenen Kosten, die

für eine in der Schweiz zulässige Fortpflanzungsmethode angefallen sind,

steuerlich ebenfalls zum Abzug zugelassen werden müssen.

5.9

Gemäss

Bundesgericht verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er

rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches

nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe

seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die

ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache

bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger

Grund den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen

Zeiten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser

Grundsätze ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f.).

5.10

Von

zentraler Bedeutung ist sodann das in Art. 8 Abs. 2 BV statuierte

Diskriminierungs-verbot. Eine Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von

Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie

eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder

Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,

das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der

Identität der betreffenden Person ausmacht (Kälin/Caroni,

Das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der

ethnisch-kulturellen Herkunft, in: ZSR-Beiheft 29, S. 76 f.). Damit berührt die

Diskriminierung auch Aspekte der Menschenwürde. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet auch

indirekte Diskriminierungen. Solche liegen vor, wenn eine staatliche Handlung

in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen

Diskriminierung geschützte Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies

gerechtfertigt wäre (BGE 129 I 217 E. 2.1 S. 223; 132 I 49 E. 8.1 S. 66).

5.11

Das

Diskriminierungsverbot geht nicht so weit, dass es jegliche Anknüpfung an eines

der im Verfassungstext genannten Merkmale verbieten würde. Vielmehr begründet

eine solche Anknüpfung den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung;

die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen bedürfen infolgedessen einer

qualifizierten Rechtfertigung (BGE 126 II 377 E. 6a S. 393). Eine potenziell

diskriminierende Massnahme kann gerechtfertigt werden, wenn der Staat mit

dieser Massnahme ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt

und die Massnahme mit Blick auf dieses öffentliche Interesse verhältnismässig

ist (BGE 135 I 49 E. 6.1 S. 59). Dabei ist auf die gesamten massgeblichen

Umstände des Einzelfalls und die entsprechenden konkreten Schutzbedürfnisse

abzustellen (Müller/Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. A. 2008, S. 757 f.).

5.12

Art. 8

Abs. 2 BV zählt in nicht abschliessender Weise die verpönten Merkmale auf, an

die eine staatliche Regelung nicht anknüpfen darf. Dazu gehören Herkunft,

Rasse, Ge-schlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform und weitere

Merkmale. Die in Art. 8 Abs. 2 BV vorgenommene Aufzählung ist nicht

abschliessend. Im vorliegenden Zusammenhang steht das im Verfassungstext

ausdrücklich genannte Kriterium der «Lebensform» im Zentrum. Damit werden

insbesondere das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare (BGE 126 II 425 E.

4c/aa S. 433), wie auch nichteheliche Lebensformen, namentlich (verschieden-

und gleichgeschlechtliche) Konkubinate (Biaggini,

Orell Füssli Kommentar BV, 2. A. 2017, Art. 8 BV, Rz. 24; Schweizer/Kägi-Diener/Bischof, St.

Galler BV-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 8, Rz. 116), erfasst und vor

Diskriminierung geschützt. Differenzierungen bleiben jedoch zulässig, falls sie

qualifiziert gerechtfertigt werden können.

5.13

Vorliegend

stellt sich die Frage, ob mit der Gesetzesänderung und der Ermöglichung der

Samenspende für Frauenpaare eine Ungleichbehandlung gegenüber Männerpaaren

geschaffen wurde, denn die Ehe für alle habe die Gleichstellung von

gleichgeschlechtlichen mit verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren zum Ziel und

zwar im Rahmen des derzeit für Ehepaare geltenden Rechts.

5.14

Heute ist

die Ehe Voraussetzung für den Zugang zur gemeinsamen Adoption und zur

medizinisch unterstützten Samenspende. Mit der Ehe für alle können nun auch

Männer- und Frauenpaare die gemeinsame Adoption zur Familiengründung nutzen.

5.15

Im Falle

des Zugangs zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung liegen die Dinge

je-doch anders. Von der Gesetzesänderung sind nur Frauenpaare betroffen, weil

das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung bei einer

Fremdspender-Vermehrung nur die Insemination mit Samenspende erlaubt. Alle

verheirateten Frauen – seien sie nun mit einem Mann oder einer Frau verheiratet

– wurde damit der gleiche Zugang zur medizinisch unterstützten Samenspende in

der Schweiz gewährt.

5.16

Der

Gesetzgeber hat die Ausweitung der medizinisch unterstützten Samenspende in der

Schweiz bewusst, soweit den Materialen zu entnehmen ist, ausdrücklich nur auf

Frauenpaare ausgeweitet. Daher liegt bei der Ehe für alle keine Diskriminierung

von Männerpaaren vor. Wie dem Argumentarium Ja zur Ehe für alle am 26.09.2021

des Nationales Komitees Ehe für Alle zu entnehmen ist, werde aus diesem Grund

der Zugang zur medizinisch unterstützten Samenspende für Frauenpaare von allen

Organisationen schwuler und bisexueller Männer, wie auch von anderen

Männerorganisationen, unterstützt. Zudem gelte das Verbot der Leihmutterschaft

und der Eizellenspende für alle Personen, d.h. sowohl für

verschiedengeschlechtliche, wie auch für gleichgeschlechtliche Paare, weshalb

das Rechtsgleichheitsgebot gewahrt und das Diskriminierungsverbot eingehalten

werde.

5.17

Mit der

Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Jahr 2022 wollte der Gesetzgeber

folglich die gleichgeschlechtliche Ehe nur an die verschiedengeschlechtliche

Ehe angleichen und den Frauen, ob diese nun in einer verschieden- oder

gleichgeschlechtlichen Ehe leben, den Zugang zur in der Schweiz legalen

Fortpflanzungsmedizin ermöglichen. Dass verheirateten Frauenpaare, denen Kosten

im Zusammenhang mit der Samenspende inskünftig anfallen, steuerlich geltend

machen können, ist nun Folge der Gesetzesänderung. Aus dem Anliegen der Ehe für

alle folgt jedoch nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen eines

verheirateten Männerpaares, welche unter dem geltenden

Fortpflanzungsmedizingesetz nur verfassungs- und gesetzeswidrige

Fortpflanzungsmethoden (Art. 119 BV; Art. 4 FMedG, SR 810.11) wie die

Leihmutterschaft zur Verfügung stehen, steuerlich auszugleichen und z.B. mit

einer Leihmutterschaft einhergehenden Kostenanteile für die

In-Vitro-Fertilisation bei den Steuern zum Abzug zuzulassen. Sowohl in historischer

als auch teleologischer Hinsicht ist der ursprüngliche Zweck von Art. 119 BV,

den Missbrauch der Fortpflanzungsmedizin zu verhindern und das Kindswohl zu

schützen, womit ein gewichtiges öffentliches Interesse gegeben ist, dass weder

gleich- noch ungleichgeschlechtlichen Ehepaaren Kosten, auch nicht

anteilsmässig, im Zusammenhang mit einer illegalen Fortpflanzungsmethode zum

Abzug zugelassen werden.

5.18

Auch den

aktuellen Rechtsetzungsprojekten zum Fortpflanzungsmedizingesetz lässt sich nur

entnehmen, dass inskünftig auch einem verheirateten Frauenpaar als auch

unverheirateten Paaren die Eizellen- und Samenspende ermöglicht werden soll.

Dass die Leihmutterschaft ebenfalls zulässig sein soll, ist nicht erkennbar.

6.1

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen.

6.2

Damit

unterliegen die Rekurrenten mit ihren Anliegen. Bei diesem Verfahrensausgang

sind ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 erster Teilsatz DBG). Der ungenügenden

Begründung und der fehlenden Unterzeichnung des Einspracheentscheides durch die

Vorinstanz ist jedoch bei der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung zu

tragen. Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b

Ziff.1 und 5 GT (Gebührentarif; BGS 615.11) auf CHF 2’582 (Grundgebühr:

CHF 2'000, Zuschlag; CHF 582) festzulegen und den Rekurrenten zur Hälfte unter

solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, ausmachend CHF 1’291. Die andere Hälfte

der Kosten trägt der Staat. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Den Rekurrenten / Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 1'291 unter

solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Vizepräsident: Der

Sekretär:

Dr. A. C. Kellerhals W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin der Rekurrenten / Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (PersID …; mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer …

Expediert am: