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Entscheid

SGSTA.2024.20

Staats- und Bundessteuer 2021

18. November 2024Deutsch8 min

Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A. 2019,

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

18. November 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Stämpfli

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.20;

BST.2024.14

A und B X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Thal-Gäu

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 25. April 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die

Steuererklärung 2021 ein und am 24. Mai 2023 auf Nachfrage der

Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 9. Mai 2023 hin weitere Unterlagen. Am 3.

August 2023 eröffnete die VB Thal-Gäu die definitive Veranlagung der Staats-

und Bundessteuer 2021. Darin wurde der steuerlich abzugsfähige

Liegenschaftsunterhalt vom geltend gemachten Betrag von total CHF 111'815 auf

CHF 42'798 gekürzt. Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen am 28.

August 2023 Einsprache und ersuchte um eine Einspracheverhandlung. Diese wurde am

18. Oktober 2023 durchgeführt. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, für

den Ersatz der umstrittenen Gartenmauer seien 50 % der angefallenen Kosten von rund

CHF 75'858, mithin rund CHF 37'929 zu gewähren.

1.2 Mit

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache im

Sinne der Erwägungen ab, v.a. weil die alte Hangsicherung aus

Eisenbahnschwellen entfernt und mehrere Meter weiter in den Hang versetzt, eine

neue und vergrösserte Natursteinmauer gebaut worden sei. Diese sei deutlich

hochwertiger und massiver als die bisherige Hangsicherung. Durch den

vorgenommenen Aushub am Hang sei ein erheblicher Terraingewinn entstanden, wo

gleichzeitig ein neuer Kies- und Sitzplatz erstellt worden sei.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrenten) am 1. Juli 2024 Rekurs und Beschwerde an das

Kantonale Steuergericht. Es wird Gutheissung der Rechtsmittel verlangt, im

Wesentlichen weil der Terraingewinn und die Mauererhöhung nur marginal seien.

Aufgrund der hochwertigeren Mauer beantragen die Rekurrenten einen Teilabzug

der Kosten. Gemäss Aufstellung werden Gestehungskosten von rund CHF 75'858

ausgewiesen; hiervon werden 50 %, mithin CHF 37'929 als steuerlicher Abzug

beantragt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB Thal-Gäu.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wird auf die bisherigen

Ausführungen verwiesen. Dass durch die Versetzung der Mauer kein erheblicher

Terraingewinn und somit keine Wertvermehrung stattfinde, werde nicht glaubhaft

nachgewiesen. Durch den Aushub am Hang sei ein neuer Kies- und Sitzplatz von 50

m2 Fläche gebaut worden.

Dazu

ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)

erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die

Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können

bei Liegenschaften im Privat-vermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen

werden. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und

Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS

614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der

Werterhaltung dienen. Aufgeführt werden insbes. die Auslagen für die Behebung

von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende

Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener

Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt

(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie

Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug

zugelassen, werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (sowie

Erschliessung, Neubauten) und Verbesserung (wie Umbauten) von Liegenschaften (§

2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16).

Unterhaltskosten

sind demnach Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht

wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des

Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR 642.116.2). Sie dienen dazu,

die Liegenschaft in ihrem Wert zu erhalten. Unterhaltskosten sind Aufwendungen,

deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung

bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren

Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude

in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen. Es

werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Es geht um

Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand.

Unterhaltskosten sind folglich all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in

denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4.

Sachverhalt

A. 2023, Art. 32 N 41).

2.2 Wird

eine Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen

Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung

handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil an Wertvermehrung

aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks

insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist.

Es kommt mithin eine Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn

eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik

angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein

Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A. 2019,

Art. 32 Rz. 27).

3.1 Im konkreten

Fall haben die Rekurrenten ihre Hangsicherung und Mauer mit Eisenbahnschwellen

abgebaut und durch eine Natursteinmauer ersetzt. Dazu wurde am Hang ein Aushub

gemacht und die Mauer nach hinten versetzt. Dadurch entstand ein erheblicher

Raumgewinn, der als Kiesplatz genutzt wird. Die Kosten der neuen Mauer betrugen

rund CHF 75'858. Die Rekurrenten verlangten die Berücksichtigung von 50 %

der Kosten, mithin CHF 37'929. Die VB Thal-Gäu hat indessen keinen Abzug

gewährt. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird geltend gemacht, die Mauer sei

Erwägungen

nur 2 m zurückversetzt worden. Die Mehrkosten für die Mauererhöhung und den

Aushub seien nicht verlangt worden. Dass die neue Mauer hochwertiger sei, sei

unbestritten. Daher werde nur ein Anteil von 50 % geltend gemacht.

3.2

Das

Steuergericht hat sich mehrfach mit ähnlichen Fragen auseinandergesetzt. Im

Entscheid SGSTA.2009.21; BST.2009.18 vom 14. September 2009 wurde eine

Holzstützwand durch Granitsteine ersetzt und der Sitzplatz angehoben; die

Arbeiten wurden teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid

SGSTA.2005.142; BST.2005.85 vom 21. Mai 2007 wurde eine Natursteintrockenmauer

erstellt und ebenfalls teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid

SGSTA.2014.79; BST.2014.65 vom 26. Januar 2015 wurde eine Stützmauer neu

erstellt, woraus ein Platzgewinn resultierte; die Erstellung der Stützmauer

wurde als wertvermehrend beurteilt. Im Solothurner Steuerbuch ist unter

Liegenschaftskosten (Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.1 lit. b) festgehalten,

dass eine grundlegende Neueinrichtung mit Terrainveränderung wertvermehrend

sei. Wird ein Holzzaun durch eine Gartenmauer ersetzt, ist die Hälfte

wertvermehrend (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. f). Dasselbe gilt auch für

den Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz durch Stützmauern ohne

Terraingewinn (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. h). Festzuhalten ist hier,

dass die alte Holzmauer durch eine Steinmauer ersetzt wurde, was bereits

wertvermehrende Komponente beinhaltet, weil die neue Mauer wertbeständiger ist.

Die neue Mauer hat zudem durch den Platzgewinn einen erheblichen Mehrwert

geschaffen; der Platzgewinn beträgt denn unbestrittenermassen rund 50 m2

(Planunterlagen). Dieser neue Platz wird als Kies-, Sitz- und Grillplatz

benützt. Die Vorinstanz hat die gesamten Kosten als wertvermehrend angesehen,

Dispositiv

was als vertretbar erscheint. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die

Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch

wenn der vorliegende Fall als Grenzfall erscheinen mag, führt der umstrittene

Mauerersatz zu einem Terraingewinn bzw. einer Platzvergrösserung. Mithin wird

die alte Holzabstützung durch eine Steinmauer erneuert. Auch wenn die Funktion

der neuen Mauer gleich sein mag wie diejenige der alten Abstützung, wird ein

neuer Platz, mithin anhand der Planunterlagen und Fotos eine Neubaute geschaffen,

welche nicht als Unterhalt anzusehen ist. Damit geht es nach dem Gesagten um

wertvermehrende Massnahmen und nicht um werterhaltende Unterhaltsarbeiten. Dass

der Terraingewinn im vorliegenden Zusammenhang streng beurteilt wird, ist, wie

gesehen, als vertretbar anzusehen. Auch wenn ein anderes Ergebnis denkbar wäre,

ist hier in den Ermessensspielraum der VB Thal-Gäu nicht einzugreifen.

Rekurs

und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS

615.11) auf CHF 1'167 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF

417). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 1'167 werden den Rekurrenten/

Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

Expediert am: