SGSTA.2024.20
Staats- und Bundessteuer 2021
18. November 2024Deutsch8 min
Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A. 2019,
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
18. November 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.20;
BST.2024.14
A und B X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Thal-Gäu
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 25. April 2023 reichten die Steuerpflichtigen A und B X die
Steuererklärung 2021 ein und am 24. Mai 2023 auf Nachfrage der
Veranlagungsbehörde (VB) Thal-Gäu vom 9. Mai 2023 hin weitere Unterlagen. Am 3.
August 2023 eröffnete die VB Thal-Gäu die definitive Veranlagung der Staats-
und Bundessteuer 2021. Darin wurde der steuerlich abzugsfähige
Liegenschaftsunterhalt vom geltend gemachten Betrag von total CHF 111'815 auf
CHF 42'798 gekürzt. Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen am 28.
August 2023 Einsprache und ersuchte um eine Einspracheverhandlung. Diese wurde am
18. Oktober 2023 durchgeführt. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, für
den Ersatz der umstrittenen Gartenmauer seien 50 % der angefallenen Kosten von rund
CHF 75'858, mithin rund CHF 37'929 zu gewähren.
1.2 Mit
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache im
Sinne der Erwägungen ab, v.a. weil die alte Hangsicherung aus
Eisenbahnschwellen entfernt und mehrere Meter weiter in den Hang versetzt, eine
neue und vergrösserte Natursteinmauer gebaut worden sei. Diese sei deutlich
hochwertiger und massiver als die bisherige Hangsicherung. Durch den
vorgenommenen Aushub am Hang sei ein erheblicher Terraingewinn entstanden, wo
gleichzeitig ein neuer Kies- und Sitzplatz erstellt worden sei.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrenten) am 1. Juli 2024 Rekurs und Beschwerde an das
Kantonale Steuergericht. Es wird Gutheissung der Rechtsmittel verlangt, im
Wesentlichen weil der Terraingewinn und die Mauererhöhung nur marginal seien.
Aufgrund der hochwertigeren Mauer beantragen die Rekurrenten einen Teilabzug
der Kosten. Gemäss Aufstellung werden Gestehungskosten von rund CHF 75'858
ausgewiesen; hiervon werden 50 %, mithin CHF 37'929 als steuerlicher Abzug
beantragt; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB Thal-Gäu.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Es wird auf die bisherigen
Ausführungen verwiesen. Dass durch die Versetzung der Mauer kein erheblicher
Terraingewinn und somit keine Wertvermehrung stattfinde, werde nicht glaubhaft
nachgewiesen. Durch den Aushub am Hang sei ein neuer Kies- und Sitzplatz von 50
m2 Fläche gebaut worden.
Dazu
ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer)
erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die
Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können
bei Liegenschaften im Privat-vermögen u.a. die Unterhaltskosten abgezogen
werden. Die kantonale Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und
Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS
614.159.16) definiert in § 2 Abs. 1 die Unterhaltskosten als Kosten, die der
Werterhaltung dienen. Aufgeführt werden insbes. die Auslagen für die Behebung
von Schäden (lit. a), die Auslagen für jährliche oder periodisch wiederkehrende
Erneuerungsarbeiten (lit. b), die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener
Anlagen - soweit sie keinen Mehrwert bewirken (lit. c) - der Gartenunterhalt
(lit. d), die Kosten für die Reinigung von Heizung und Kamin (lit. e) sowie
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümergemeinschaften (lit. f). Ausdrücklich nicht zum Abzug
zugelassen, werden wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (sowie
Erschliessung, Neubauten) und Verbesserung (wie Umbauten) von Liegenschaften (§
2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16).
Unterhaltskosten
sind demnach Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht
wertvermehrende Aufwendungen darstellen (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des
Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, SR 642.116.2). Sie dienen dazu,
die Liegenschaft in ihrem Wert zu erhalten. Unterhaltskosten sind Aufwendungen,
deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung
bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren
Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude
in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen. Es
werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Es geht um
Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand.
Unterhaltskosten sind folglich all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in
denjenigen Zustand versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4.
Sachverhalt
A. 2023, Art. 32 N 41).
2.2 Wird
eine Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen
Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung
handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil an Wertvermehrung
aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks
insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist.
Es kommt mithin eine Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn
eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik
angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein
Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2. A. 2019,
Art. 32 Rz. 27).
3.1 Im konkreten
Fall haben die Rekurrenten ihre Hangsicherung und Mauer mit Eisenbahnschwellen
abgebaut und durch eine Natursteinmauer ersetzt. Dazu wurde am Hang ein Aushub
gemacht und die Mauer nach hinten versetzt. Dadurch entstand ein erheblicher
Raumgewinn, der als Kiesplatz genutzt wird. Die Kosten der neuen Mauer betrugen
rund CHF 75'858. Die Rekurrenten verlangten die Berücksichtigung von 50 %
der Kosten, mithin CHF 37'929. Die VB Thal-Gäu hat indessen keinen Abzug
gewährt. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird geltend gemacht, die Mauer sei
Erwägungen
nur 2 m zurückversetzt worden. Die Mehrkosten für die Mauererhöhung und den
Aushub seien nicht verlangt worden. Dass die neue Mauer hochwertiger sei, sei
unbestritten. Daher werde nur ein Anteil von 50 % geltend gemacht.
3.2
Das
Steuergericht hat sich mehrfach mit ähnlichen Fragen auseinandergesetzt. Im
Entscheid SGSTA.2009.21; BST.2009.18 vom 14. September 2009 wurde eine
Holzstützwand durch Granitsteine ersetzt und der Sitzplatz angehoben; die
Arbeiten wurden teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid
SGSTA.2005.142; BST.2005.85 vom 21. Mai 2007 wurde eine Natursteintrockenmauer
erstellt und ebenfalls teilweise als wertvermehrend angesehen. Im Entscheid
SGSTA.2014.79; BST.2014.65 vom 26. Januar 2015 wurde eine Stützmauer neu
erstellt, woraus ein Platzgewinn resultierte; die Erstellung der Stützmauer
wurde als wertvermehrend beurteilt. Im Solothurner Steuerbuch ist unter
Liegenschaftskosten (Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 11.1 lit. b) festgehalten,
dass eine grundlegende Neueinrichtung mit Terrainveränderung wertvermehrend
sei. Wird ein Holzzaun durch eine Gartenmauer ersetzt, ist die Hälfte
wertvermehrend (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. f). Dasselbe gilt auch für
den Ersatz von Böschungssicherungen aus Holz durch Stützmauern ohne
Terraingewinn (Steuerbuch, Anhang Ziff. 11.2 lit. h). Festzuhalten ist hier,
dass die alte Holzmauer durch eine Steinmauer ersetzt wurde, was bereits
wertvermehrende Komponente beinhaltet, weil die neue Mauer wertbeständiger ist.
Die neue Mauer hat zudem durch den Platzgewinn einen erheblichen Mehrwert
geschaffen; der Platzgewinn beträgt denn unbestrittenermassen rund 50 m2
(Planunterlagen). Dieser neue Platz wird als Kies-, Sitz- und Grillplatz
benützt. Die Vorinstanz hat die gesamten Kosten als wertvermehrend angesehen,
Dispositiv
was als vertretbar erscheint. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.
3.3 Was die
Rekurrenten dagegen einwenden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch
wenn der vorliegende Fall als Grenzfall erscheinen mag, führt der umstrittene
Mauerersatz zu einem Terraingewinn bzw. einer Platzvergrösserung. Mithin wird
die alte Holzabstützung durch eine Steinmauer erneuert. Auch wenn die Funktion
der neuen Mauer gleich sein mag wie diejenige der alten Abstützung, wird ein
neuer Platz, mithin anhand der Planunterlagen und Fotos eine Neubaute geschaffen,
welche nicht als Unterhalt anzusehen ist. Damit geht es nach dem Gesagten um
wertvermehrende Massnahmen und nicht um werterhaltende Unterhaltsarbeiten. Dass
der Terraingewinn im vorliegenden Zusammenhang streng beurteilt wird, ist, wie
gesehen, als vertretbar anzusehen. Auch wenn ein anderes Ergebnis denkbar wäre,
ist hier in den Ermessensspielraum der VB Thal-Gäu nicht einzugreifen.
Rekurs
und Beschwerde sind somit abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS
615.11) auf CHF 1'167 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF
417). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'167 werden den Rekurrenten/
Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
- VB Thal-Gäu (mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG …
Expediert am: