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Entscheid

SGSTA.2024.24

Staats- und Bundessteuer 2021

16. Juni 2025Deutsch26 min

E. 3.1; 2C_703/2017 vom 15. März 2019 E. 3.2.3; vgl. auch Claudia Suter/Sirgit Meier, in:

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

16. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.24;

BST.2024.18

A B

Z,

in Y

v.d. C AG,

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 10. Juni 2022 reichte der Steuerpflichtige A Z (nachfolgend

«Rekurrent») die Steuererklärung 2021 ein. Darin deklarierte er unter anderem

100 Aktien an der D-Garage AG, für welche er als Geschäftsführer tätig ist. Im

Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Zunahme der deklarierten Aktien von

54,666 Stück.

1.2 Gestützt

darauf forderte die Veranlagungsbehörde (nachfolgend «VB» oder «Vorinstanz»)

die entsprechenden Kaufverträge für die neu erworbenen Aktien ein. Daraus ging

hervor, dass der Erwerb der Aktien jeweils zum Nennwert von CHF 1'000 erfolgte,

was einem Gesamtkaufpreis von CHF 54'666 entspricht. Im Gegensatz dazu belief

sich der im Kaufzeitpunkt (Februar 2021) massgebliche Steuerwert (Steuerwert

per 31. Dezember 2020) auf CHF 13'200 pro Aktie, was einem Total von CHF

721'591 entspricht (54,666 Aktien CHF 13'200).

1.3 Mit

Veranlagungsverfügung vom 20. April 2023 rechnete die VB den sich aus der

Differenz zwischen dem massgebenden Steuerwert und dem bezahlten Kaufpreis

ergebenden Differenzbetrag von insgesamt CHF 666'925 (CHF 721'591 ./. 54'666)

steuerlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Rekurrenten

auf. Dies mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsleistung des Rekurrenten

und dem unterpreislichen Aktienerwerb ein enger Zusammenhang bestehe.

1.4.1 Mit

Schreiben vom 16. Mai 2023 liess der Rekurrent Einsprache gegen die vorgenannte

Veranlagungsverfügung erheben. Darin beantragte er, dass die Aufrechnung als

steuerbares Erwerbseinkommen aus einer fiktiven Differenz der neu erworbenen

Aktien ersatzlos zu streichen sei und eventualiter der herangezogene Steuerwert

viel zu hoch und nach unten zu korrigieren sei. Da die fiktive Differenz gemäss

der Definition der Vorinstanz steuerbares Einkommen darstellen würde, müsse

dies als geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft qualifiziert

werden.

1.4.2

Inhaltlich machte der Rekurrent geltend, dass die D-Garage AG 1985 von E Z und F

W sowie von G V gegründet worden sei. Alle drei hätten Jahrzehnte lang bis zur

Pensionierung aktiv im Betrieb mitgearbeitet. Im Laufe der Zeit seien Aktien an

Nachkommen oder Mitarbeitende übertragen worden. Externe Investoren habe es nie

gegeben und Hauptziel aller lnvolvierten sei immer der erfolgreiche Fortbestand

der Unternehmung gewesen. Sämtliche Aktientransaktionen (egal ob Mitarbeitende

oder Familienangehörige) seien in der Vergangenheit zum Nominalwert getätigt

worden. Man habe damit die Nachfolge und die Arbeitsplätze sichern und der

jüngeren/ nächsten Generation keine Steine in den Weg legen wollen. Ansonsten

wäre eine Nachfolgeregelung in Bezug auf diese Gesellschaft eher verhindert

worden, was in der Konsequenz eine Liquidation der Gesellschaft zur Folge

gehabt hätte. Aufgrund der Pensionierung von F W und der Todesfälle von G V

sel. und E Z sel. habe der Rekurrent im Februar 2021 die restlichen Aktien

erworben, um damit den Fortbestand der Unternehmung und die Arbeitsplätze

sicherzustellen. Hätte der Rekurrent diese Aufrechnung beim steuerbaren

Einkommen mit dieser fiktiven Differenz und somit steuerlichen Bestrafung

erahnen können, so wäre eine Liquidation der Gesellschaft im Vordergrund

gestanden und man wäre nicht weiterhin unternehmerische Risiken eingegangen.

1.4.3 In

rechtlicher Hinsicht machte der Rekurrent geltend, dass Kapitalgewinne aus der

Ver-äusserung von Privatvermögen steuerfrei seien. Lediglich bei

gewerbsmässigem Wertschriftenhandel sei eine Besteuerung solcher Kapitalgewinne

vorgesehen, was aber an weitere Kriterien gebunden sei. Die Umqualifikation

eines fiktiven Kapitalgewinns in Erwerbseinkommen finde keine Stütze im Gesetz.

Die Schweizerische Steuerkonferenz habe mit Kreisschreiben 28 eine Wegleitung

zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

publiziert. Darin würde im Titel sowie im ersten Satz von Ziff. 1 klar darauf

hingewiesen, dass bezweckt werde, «im Rahmen der Vermögenssteuer» eine

einheitliche Bewertung sicherzustellen. Von der Einkommenssteuer sei dagegen

keine Rede, weshalb der Steuerwert nicht fix als Basis für die Einkommenssteuer

herangezogen werden dürfe. Schliesslich gebe es bis dato keine Publikation oder

verlässliche, öffentliche Information seitens des Steueramts, dass für die

Vermögenssteuer massgebende Steuerwert in der Praxis den tatsächlichen

Verkehrswerten bei Verkaufstransaktionen entsprechen würden.

1.4.4 Zur

Unterlegung seines Standpunkts verwies der Rekurrent auf die Tatsache, dass

sämtliche Aktienkäufe im Frühjahr 2021 sowie in den vorangegangenen Jahren

jeweils zum Nominalwert erfolgt seien, da es für die Aktionäre der D-Garage AG

nie einen anderen Wert gegeben habe. So habe H U per 1. Mai 1998 fünf Aktien

von G V sel. mittels Aktienbindungsvertrag käuflich erworben. Darin sei nebst

dem Kaufpreis (Ziffer 2) unter Ziffer 5 auch klar der Verkaufspreis geregelt

gewesen und es sei schriftlich festgehalten, dass ein allfälliger Mehr- oder

Minderwert nicht berücksichtigt würde. Beim Firmenaustritt von H U im April

2009 sei dann genau diese Klausel umgesetzt und die Aktien zum Nominalwert

verkauft worden. Mit Datum vom 6. August 2012 habe F W die beiliegende

Vereinbarung unterzeichnet, wobei geregelt worden sei, dass die Gesellschaft

bzw. ein Mitaktionär beim Austritt bzw. Ableben die verbleibenden Aktien zum

Nominalwert übernehmen könne. Dieses limitierte Vorkaufsrecht sei explizit zum

Nominalwert festgelegt worden, mit bindender rechtlicher Wirkung und

Verpflichtung für allfällige Erben. Weder H U noch F W seien mit der Familie Z-V

verwandt. Diese Umstände würden untermauern, dass bei allen Aktionären der D-Garage

AG immer der Unternehmensfortbestand und die Sicherung der Arbeitsplätze im

Vordergrund gestanden hätten. Bei der Aussage, dass man niemals Aktien zum

tiefen Nominalwert an einen unabhängigen Dritten verkaufen würde, würde es sich

um eine Behauptung handeln, welche weder von der einen noch der anderen Seite

belegt werden könne. Fakt sei lediglich, dass bis anhin alle Beteiligten – egal

ob verwandt oder nicht – zu diesem Preis (Nominalwert) verkauft hätten. Wäre

von Anfang an klar gewesen, dass ein völlig überteuerter Steuerwert bezahlt

hätte werden müssen oder dass die Differenz als fiktives Erwerbseinkommen

aufgerechnet werden würde, wäre der Aktienkauf eher nicht zustande gekommen.

Die Nachfolgeregelung wäre damit massiv erschwert und so wahrscheinlich nicht

realisiert worden. Das Geschäft hätte in der Endkonsequenz liquidiert werden

müssen.

1.4.5

Hinsichtlich des Steuerwerts gelte, wie erwähnt, dass dieser nur für die

Vermögens-steuer massgebend sei und nicht als Hilfswert verwendet werden könne.

Dass dieser Wert nicht in Stein gemeisselt sei, zeige unter anderem der

Einfluss des geänderten Kapitalisierungszinssatzes. Von einem Tag (31. Dezember

2020 / alt 7 %) auf den andern (1. Januar 2021 / neu 9,5 %) würde sich der

Unternehmenswert um rund 20 % reduzieren. Eine Einzelfallbetrachtung dürfte

auch aus dieser Optik unumgänglich sein. Schliesslich stelle sich auch noch die

Frage der steuerlichen Qualifikation bei der Gesellschaft selbst. Würde ein

fiktives Einkommen beim Inhaber und Angestellten seiner Gesellschaft besteuert,

müssten dies steuersystematisch bei der Unternehmung als Aufwand abzugsfähig

sein. Gemäss den Bestimmungen zu Mitarbeiteraktien sei der geldwerte Vorteil

bei der Unternehmung als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig und

gemäss Ziffer 3.1.1 (Kreisschreiben 37A) sogar unabhängig von einer

handelsrechtlichen Verbuchung.

1.4.6 Eventualiter

beantragte der Rekurrent, dass maximal die Differenz zwischen den be-zahlten

Nominalwerten zum Substanzwert, abzüglich der Liquidationskosten eingesetzt

werden dürfe:

Eigenkapital

per 31.12.2020 CHF 539'300

Versteuerte

stille Reserven per 31.12.2020 CHF 24'000

Warenreserve

per 31.12.2020 CHF 145'700

Abzüglich

latente Steuern 15% CHF 145'700 CHF -22'000

Liquidationskosten CHF -150'000

Total

Substanzwert zu Liquidationsbewertung CHF 537'000

Substanzwert

zu Liquidationsbewertung pro Aktie CHF 5'370

1.5.1 Mit

Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

1.5.2 In Bezug

auf die von F W erworbenen 20 Aktien hielt die Vorinstanz dafür, dass sich

gestützt auf die vom Rekurrenten beigebrachte Vereinbarung zwischen F W und der

Aktiengesellschaft – sowie unter Verweis auf den früheren

Aktien-Bindungsvertrag mit dem früheren Aktionär H U – exemplarisch zeige, dass

es das Ziel der Aktiengesellschaft gewesen sei, die Aktien nicht an einen

unabhängigen Dritten zu verkaufen. Entsprechend seien von Seiten der

Aktiengesellschaft im Falle der 20 Aktien von F W Vorkehrungen getroffen

worden, um die eigenen Aktien zurückkaufen zu können. Hätte sie vorliegend den

Weg des Aktienrückkaufs gewählt und die Aktien anschliessend dem

Geschäftsführer und Rekurrenten zum Nennwert abgegeben, würde es sich im

Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und Nennwert unbestritten um Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handeln (= Mitarbeiteraktien). Nur weil

die Aktiengesellschaft vorliegend auf einen Rückkauf mit anschliessender

Weitergabe verzichte und stattdessen, wie in der vorgenannten Vereinbarung explizit

als Möglichkeit festgehalten, den direkten Verkauf an den Rekurrenten

veranlasst habe, könne dies steuerrechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

ln beiden Fällen lasse die Aktiengesellschaft dem Rekurrenten eine Leistung

zukommen, deren Ursprung in der Arbeitsleistung bzw. dem Arbeitsverhältnis des

Rekurrenten liege und deshalb so oder anders als Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit zu besteuern sei.

1.5.3 Bezüglich

der restlichen Aktien von I Z, J T und der einfachen Gesellschaft stellte die

Vorinstanz fest, dass für deren Kauf keine schriftlichen Vereinbarungen mit der

Aktiengesellschaft eingereicht worden seien. Aufgrund der Ausführungen in der

Einsprache könne aber davon ausgegangen werden, dass mit ihnen, wenn nicht

schriftlich, dann aber wohl mündlich oder stillschweigend dieselbe Vereinbarung

getroffen worden sei wie mit F W. Entsprechend sei es korrekt, dass auch bei

diesen Käufen der geldwerte Vorteil als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

besteuert würde. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Aktien einem

unabhängigen Dritten niemals zu einem Preis von CHF 1'000 pro Aktie verkauft

worden wären. Grund für den unterpreislichen Verkauf sei die geschäftsführende

Tätigkeit des Einsprechers in der Aktiengesellschaft und damit zusammenhängend

die Sicherung des Unternehmensfortbestandes, weshalb auch vor diesem

Hintergrund Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen würde.

1.5.4 Hinsichtlich

des für die Festsetzung der Höhe des Einkommens aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit massgebenden Steuerwerts hielt die Vorinstanz fest, dass der

vom Rekurrenten vorgeschlagene Wert (Substanzwert abzüglich Liquidationskosten)

nicht hilfreich sei. Dies, da ein solcher Wert eher dem Mindestwert entsprechen

würde, der bei sofortiger Liquidation in jedem Fall erzielt werden könne. Für

den Verkehrswert würden aber Zukunftsaussichten und Vergangenheitswerte (z.B.

Umsatz- und Gewinnentwicklung, der Wert der bestehenden Kundenbeziehungen, die

stillen Reserven etc.) eine Rolle spielen. Schliesslich bleibe auch unklar,

weshalb der Rekurrent trotz Nennung verschiedener Bewertungsmethoden nicht

entsprechende Verkehrswertberechnungen anstellen würde. Somit sei es nur an der

Veranlagungsbehörde zu prüfen, ob es angemessen gewesen sei, den Steuerwert zur

Einkommensermittlung heranzuziehen. Beim Verkehrswert handle es sich um den

Wert, der theoretisch zwischen unabhängigen Dritten in einem freien Markt mit

vollkommenem Wettbewerb zustande komme. Dass dieser Wert rein rechnerisch nicht

exakt bestimmt werden könne, liege auf der Hand. Entsprechend würde der

Steuerwert auch nicht dem Verkehrswert entsprechen. Läge er allerdings deutlich

über dem Verkehrswert, würde er sich kaum als Massgabe für den

Vermögenssteuerwert durchgesetzt haben. Hinzu komme, dass der Steuerwert eher

unter dem Verkehrswert liegen dürfte, da er keinerlei stille Reserven oder

Goodwill berücksichtigen würde. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass der

Steuerwert zur Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

verwendet worden sei. Auf eine Schlechterstellung einer zusätzlichen

Berücksichtigung von stillen Reserven und Goodwill würde verzichtet. Vor diesem

Hintergrund gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Veranlagung korrekt

erfolgt und die Einsprache folglich abzuweisen sei.

2.1 Gegen

den abweisenden Einspracheentscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Juli

2024 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht erheben verbunden mit

folgenden Anträgen:

1. Die Aufrechnung als steuerbares

Erwerbseinkommen aus einer fiktiven Differenz der neu erworbenen Aktien sei auf

den Substanzwert abzüglich Liquidationskosten anzupassen.

2. Eventualiter sei der Steuerwert per 31.

Dezember 2021 für die Steuerperiode 2021 heranzuziehen.

3. Die fiktive Differenz stellt gemäss

Formulierung im Einspracheentscheid unselbständiges Erwerbseinkommen dar und

müsste somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gesellschaft

qualifiziert werden.

4. Dem

Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2 Zur

Begründung bringt der Rekurrent grundsätzlich die gleichen Argumente und

Über-legungen vor, wie er sie bereits in der Einsprache vom 16. Mai 2023

vorgetragen hat.

3. Mit

Eingabe vom 14. August 2024 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer

Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Darin hielt sie an

ihrer Auffassung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung von Rekurs und

Beschwerde.

4. Die Eidg.

Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Auch

vom Rekurrenten ist beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gegen

einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann

der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim

Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide

hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom

Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31)

ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde

angefochten werden. Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur

Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene

Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3

DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheids

angerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die

Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht.

Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Im Ergebnis ist somit auf Rekurs und

Beschwerde einzutreten.

2. Der

angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich sowohl auf die Staatssteuer als

auch auf die direkte Bundessteuer für das Jahr 2021. Mittels Rekurses und

Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten

angefochten. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es

stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich

der direkten Bundessteuer. Demnach rechtfertigt es sich, Rekurs und Beschwerde

gemeinsam zu behandeln. Soweit erforderlich, wird auf einzelne

Differenzierungen hingewiesen.

3.1 Unbestritten

ist im vorliegenden Fall, dass der Rekurrent in der hier streitbetroffenen

Steuerperiode insgesamt 54,666 Aktien der D-Garage AG von verschiedenen

Parteien zum Nominalwert von CHF 1'000 erworben hat, und zwar wie folgt:

‒ 20 Aktien von F

W;

‒ 20 Aktien von I Z;

‒ 8 Aktien von J T-Z

und

‒ 10 Aktien von

einer einfachen Gesellschaft, wobei der Rekurrent an dieser zu 1/3 beteiligt

war, weshalb er effektiv nur 6.666 Aktien von der einfachen Gesellschaft

erworben hat.

3.2 Während

die Vorinstanz darauf verweist, dass die Aktien einem unabhängigen Dritten

niemals zu einem Preis bzw. zum Nominalwert von CHF 1'000 verkauft worden wären

bzw. der damit verbundene unterpreisliche Verkauf auf die geschäftsführende

Tätigkeit des Rekurrenten in der Aktiengesellschaft zurückzuführen sei und

demnach Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen würde, stellt

sich der Rekurrent dagegen auf den Standpunkt, dass die Gründer der D-Garage AG

bereits früher regelmässig Aktien an Nachkommen oder Mitarbeiter zwecks

Sicherung der Nachfolge und der Arbeitsplätze zum Nominalwert übertragen

hätten, weshalb auch die hier strittigen Aktienverkäufe bzw. -käufe zum

Nominalwert stattgefunden hätten.

3.3 Dabei

zeigt sich, dass der Erwerb der zusätzlichen Aktien an der D-Garage AG insofern

unterschiedlich gelagert ist, als der Rekurrent einerseits 34,666 Aktien von

seinen Geschwistern (I Z und J T-Z) und anderseits 20 Aktien von einem Dritten

(F W) erworben hat, wobei die Hintergründe hierfür unterschiedlich dokumentiert

sind.

3.4 Grundlage

für den Erwerb der 20 Aktien von F W bildet der Kaufvertrag zwischen diesem und

dem Rekurrenten vom 17. Februar 2021, worin der Kaufpreis der Aktien zum

Nominalwert von CHF 1'000 festgesetzt wurde. Hintergrund hierfür bildet

offensichtlich wiederum die seinerzeitige Vereinbarung zwischen F W und der D-Garage

AG vom 6. August 2012. Darin wird der D-Garage AG das Recht eingeräumt, im

Todesfall bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens von F W aus der Gesellschaft,

seine Aktien zum Preis von CHF 1'000, mithin zum Nominalwert zu erwerben. Dabei

hat F W spätestens innert drei Monaten seit dem definitiven Ausscheiden die D-Garage

AG zum Kauf aufzufordern, wobei sich die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien

zum Nominalwert von CHF 1'000 zu erwerben. Weiter werden mit vorgenannter

Vereinbarung auch die Erben von F W verpflichtet, die Aktien vor einem Verkauf

an Dritte der D-Garage AG zum Kauf von nominal CHF 1'000 anzubieten

(limitiertes Vorkaufsrecht). Schliesslich wurde F W auch der Verkauf der Aktien

an Dritte ohne Einverständnis des Verwaltungsrats der Gesellschaft untersagt.

Im Ergebnis handelt sich hierbei um klassische Klauseln, wie man sie in

herkömmlichen und als solche bezeichnete Aktionärsbindungsverträgen vorfindet,

um die Nachteile der fehlenden Treue- und Sorgfaltspflicht von Aktionären gegenüber

der Gesellschaft oder ihren Mitgesellschaftern auszugleichen bzw. um

personalistische Elemente bei Aktiengesellschaften einzuführen, die bekanntlich

und ihrer Funktion entsprechend streng kapitalistisch konzipiert sind (vgl. zum

Ganzen Peter Forstmoser/Marcel Küchler,

Aktionärbindungsverträge, Zürich 2015, § 3 N 145 ff.; Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, Band VII:

Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 8.

Teilband, Bern 2006, N. 280 zu Art. 530 OR; Dieter

Haab, Der Aktionärbindungsvertrag, Vereinbarung zur Ergänzung des

Aktienrechts und Mittel für eine massgeschneiderte Nachfolgeregelung, ST 2007,

383 ff.; Roland Müller/ Katrin Biedermann,

Der Aktionärbindungsvertrag als Unterstützungsmassnahme bei der Nachfolge- und

Nachlassregelung, AJP 2015, 885 ff.). So oder anders sollte die vorgenannte

Vereinbarung vom 6. August 2012 offensichtlich dazu dienen, die

Beteiligungsverhältnisse langfristig zu fixieren, indem die D-Garage AG die

eigenen Aktien zum Nominalwert zurückkaufen kann.

3.5 Im

vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Aktien jedoch nicht, wie in der

Vereinbarung vom 6. August 2012 vorgesehen, von F W an die D-Garage AG, sondern

direkt an den Rekurrenten zum Nominalwert von CHF 1'000 verkauft wurden, wobei

diesem gerade keine Auflagen analog der vorgenannten Vereinbarung auferlegt

wurden. Vielmehr ist er frei, jederzeit und ohne Einschränkungen über die Aktien

zu verfügen. Demgemäss ist dem Rekurrenten, wie von der Vorinstanz zu Recht

moniert, grundsätzlich ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen

dem Verkehrswert und dem Nominalwert zugeflossen. Demnach stellt sich die

Frage, wie dieser geldwerte Vorteil steuerlich zu erfassen ist.

3.6 Die

Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen basiert auf dem Konzept der

modifizierten Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der

Generalklausel von § 21 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte, die nicht steuerbefreit sind (§ 32 StG und Art. 24

DBG), der Einkommenssteuer. Insbesondere sind nach § 22 Abs. 1 StG und Art. 17

Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, d.h. aus

privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis, steuerbar, mit

Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und

andere geldwerte Vorteile. Der Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung

des Arbeitsverhältnisses sind unmassgeblich, namentlich ob das Entgelt für den

Haupterwerb oder eine Nebentätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet

wird, wie es benannt wird, in welcher Form die Entschädigung für die erbrachte

Leistung erfolgt. Die Bezahlung der steuerpflichtigen Person für ihre Tätigkeit

kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung

fest oder variabel sein. Leistungen von Dritten sind ebenfalls dem

Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie der steuerpflichtigen Person in

Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind, selbst wenn

dafür keine Rechtspflicht bestand (Bundesgericht, BGer, Urteil 2C_357/2014 vom

23. Mai 2016 E. 2.1). Darunter fällt auch der Erwerb von Aktien von einer

Drittperson zu einem Vorzugspreis, wobei die Differenz zwischen dem

Verkehrswert und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG,

4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 17 DBG).

3.7 Damit

eine Leistung als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren ist, muss indes zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige

erhält, und seiner Tätigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, indem

die Leistung Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im

Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (BGer, Urteile 2C_379/2020 vom 7. Juli 2020

Sachverhalt

E. 3.1; 2C_703/2017 vom 15. März 2019 E. 3.2.3; vgl. auch Claudia Suter/Sirgit Meier, in:

Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 17 DBG). Dabei kann

Arbeitseinkommen bei Aktien auch beim Erwerb von Aktien von einer Drittperson

zu einem Vorzugspreis vorliegen. Entscheidend dafür, ob Arbeitseinkommen

vorliegt, ist allein der Grund für die Vermögensverschiebung (vgl. dazu jüngst BGer,

Urteil 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2 und BGer, Urteil 2C_357/2014 vom

23. Mai 2016 E. 2.1).

3.8 Im

vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Rekurrent Geschäftsführer und seit dem

Jahr 2009 Verwaltungsrat bzw. seit dem Jahr 2019 einzelzeichnungsberechtigter

Verwaltungsrat der D-Garage AG ist. Gemäss der seinerzeitigen Vereinbarung aus

dem Jahr 2012 hätte die Gesellschaft (als Vertragspartei) die Aktien

zurückkaufen und diese dann an den Rekurrenten ausgeben müssen, wobei für

diesen wiederum die gleichen Einschränkungen gegolten hätten wie bis anhin für F

W. Stattdessen konnte der Rekurrent die Aktien ohne weitere Auflagen direkt zum

Nominalwert von F W erwerben. Im Ergebnis lässt die D-Garage AG dadurch dem

Rekurrenten eine Leistung zukommen, deren Ursprung in der Arbeitsleistung bzw.

dem Arbeitsverhältnis und Stellung des Rekurrenten innerhalb der Gesellschaft

liegt (vgl. dazu auch Virna Valluci/Thomas

Zellweger, a.a.O., N. 9 zu Art. 17a DBG, wonach als Mitarbeiter alle

Arbeitnehmer gelten, die aufgrund eines Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber im

Anstellungsverhältnis tätig sind und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer

eine Organfunktion innehat oder nicht; weiter Stefan

Oesterhelt/Thomas Gammeter, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien,

Forum für Steuerrecht [FStR] 2024, S. 354, wonach der Begriff des Mitarbeiters

weit zu fassen ist). Dass die Übertragung der Aktien dabei letztlich nicht –

wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von der formellen Arbeitgeberin,

mithin der D-Garage AG erfolgte, sondern direkt durch den Aktionär und

Drittperson, ändert an der grundsätzlichen Beurteilung nichts (vgl. dazu BGer, Urteil

2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 3 sowie Stefan

Oesterhelt/Manuel Dubach, Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten

Unternehmen, in: StR 1/2021, S. 5). Im Ergebnis handelt es sich deshalb um

Aktien von einem Aktionär, die wie Mitarbeiteraktien zu behandeln sind. Dies in

analoger Anwendung der Spezialnorm von § 22ter Abs. 1 StG und Art. 17b

Abs. 1 DBG (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung [ESTV] betreffend «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen»

[Version vom 30. Oktober 2020], Ziff. 2.3, wonach es sich in Fällen, da die

Beteiligung dem Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine

natürliche Person abgegeben wird, zwar nicht um eine herkömmliche

Mitarbeiterbeteiligung nach Artikel 17a DBG im engeren Sinne handelt, es sich

aber rechtfertigt, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen

für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden; ebenso Stefan Oesterhelt/Thomas Gammeter,

a.a.O., S. 354 und Stefan Oesterhelt/Andrea

Opel, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Forum für Steuerrecht [FStR]

2024, S. 290). Die steuerbare Leistung entspricht demgemäss und in sinngemässer

Anwendung der Bemessung des geldwerten Vorteils für Mitarbeiteraktien der

Differenz des Verkehrswerts der Aktie vermindert um den bezahlten Erwerbspreis.

Zusammenfassend

gilt somit, dass die Vorinstanz zu Recht von Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit ausgegangen ist und beim Rekurrenten die Wertdifferenz

(Verkehrswert/Nominalwert) an den von F W erworbenen Aktien an der D-Garage AG

der Einkommensbesteuerung unterstellt hat.

3.9 Die

weiteren 34,666 Aktien hat der Rekurrent von seinen Geschwistern (I Z und J T-Z)

erworben. Der Erwerb der Aktien erfolgte – wie den Akten zu entnehmen ist –

gestützt auf zwei Kaufverträge sowie auf zwei Kauf- und Erbteilungsverträge.

Alle Verträge datieren vom 22./24. Februar 2021. Der Rekurrent und seine beiden

Geschwister, I Z und J T-Z, sind die gesetzlichen Erben von E Z sel. und G V

sel., welche die D-Garage AG seinerzeit mitgegründet haben. Der Erwerb der

Aktien erfolgte auch hier und unbestrittenermassen zum Nominalwert von CHF

1'000.

3.10 Demgemäss

zeigt sich, dass dem Rekurrenten und wie von der Vorinstanz zu Recht moniert,

auch hier grundsätzlich und gestützt auf die gleichen bzw. vorstehenden

Überlegungen ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem

Verkehrswert und dem Nominalwert zugeflossen ist. Dies, da der Rekurrent gerade

keine Auflagen mehr zu gewärtigen hat, wonach er die Aktien nur zum Nominalwert

weitergeben bzw. nur zu diesem Wert an die Aktiengesellschaft zurückgeben darf.

Vielmehr kann er frei über die Aktien verfügen und diese jederzeit zum

Verkehrswert (weiter-)veräussern. Umgekehrt verzichten die Geschwister I Z und H

T-Z zugunsten des Rekurrenten auf die ihnen zustehende Wertdifferenz zwischen

dem erhaltenen Nominalwert und dem verbrieften Verkehrswert der Aktien. Die

Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, dass davon ausgegangen

werden könne, dass, wenn nicht schriftlich, dann wohl mündlich oder

stillschweigend dieselbe Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und seinen

Geschwistern getroffen worden sei, wie mit F W. Für diese Annahme spricht denn

auch die zeitliche Koinzidenz, wonach sämtliche Aktien innert wenigen Tagen von

unterschiedlichen Verkäufern zu den gleichen Konditionen erworben wurden. Vor

diesem Hintergrund und gestützt auf die vorstehende steuerrechtliche

Auslegeordnung ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hier

die Wertdifferenz (Verkehrswert/Nominalwert) der zusätzlich vom Rekurrenten

erworbenen 34,666 Aktien an der D-Garage AG der Einkommensbesteuerung aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt hat.

Erwägungen

3.11

Mit Blick

auf die oben dargelegte Historie und unter Berücksichtigung der familiären bzw.

erbrechtlichen Konstellation könnte man sich auch die Frage stellen, ob es

nicht sachgerechter wäre, den Differenzbetrag der Schenkungssteuer zu

unterstellen, da in dieser Konstellation die Absicht der abschliessenden

Reglierung des Nachlasses erfahrungsgemäss im Vordergrund steht, indem die

Geschwister des Rekurrenten auf die ihnen zustehende Wertdifferenz zugunsten

des (ihnen aus steuerrechtlicher Sicht nahestehenden) Rekurrenten verzichtet

haben. Dem entspricht im Übrigen einerseits, dass bereits im Rahmen des

Veranlagungsverfahren bzw. in der entsprechenden Korrespondenz zwischen der

Vertreterin des Rekurrenten die Diskussion im Raum stand, den Differenzbetrag

zwischen Verkehrs- und Nominalwert als (gemischte) Schenkung zu qualifizieren.

Anderseits erscheint es auch mit Blick auf das jüngste bzw. zitierte Bundesgerichtsurteil

9C_604/2022 vom 1. Mai 2024 legitim, die familiäre Komponente in die

Entscheidfindung miteinzubeziehen. Hinsichtlich der Schenkungssteuer unter

Geschwistern gilt bekanntlich ein progressiver Steuersatz von 4 % bis maimal 10

%, wobei jeweils ein entsprechender Freibetrag zu berücksichtigen ist (§ 239 Abs. 1 StG i.V.m. § 232 StG; vgl. dazu auch Daniel

Bader/Ruth Bloch-Riemer, in: Martin Zweifel, Michael Beusch, Silvia

Hunziker [Hrsg.], Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 25 N. 9;

siehe jüngst Andrea Opel, Stefan

Oesterhelt, Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften, in: StR

6/2025, S. 423 f.).

3.12

Entsprechend

ist der Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu

prüfen hat, ob in Bezug auf die 34,666 Aktien nicht eher von einer (aus

steuerlicher Sicht wohl vorteilhafteren) Schenkung, mithin einer Zuwendung und

nicht einer Arbeitsleistung bzw. einer gemischten Schenkung unter Geschwistern

auszugehen ist. Erst wenn eine solche zu verneinen wäre, käme quasi subsidiär

die durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensbesteuerung zur Anwendung.

4.1

Weiter

bleibt die Höhe der zu besteuernden Wertdifferenz zwischen Verkehrswert und

Nominalwert zu prüfen. Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive

Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen. Dieser Wert entspricht dem

Preis, der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen

Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer

unter normalen Umständen zu bezahlen bereit ist (vgl. BGer, Urteile 2C_954/2020

vom 26. Juli 2021 E. 5.1; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.1; 2C_1057/2018

vom 7. April 2020 E. 4.1; 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.1).

4.2

Der

Rekurrent stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass auf den

Substanzwert abzüglich Liquidationskosten abzustellen sei, was einem Wert von

CHF 5'370 pro Aktie entsprechen würde. Dabei übersieht der Rekurrent, dass es

sich bei der betroffenen Gesellschaft um einen operativen Betrieb handelt.

Entsprechend ist regelmässig davon auszugehen, dass eine Gewinn- bzw.

Verlusterwartung vorliegt, welche eine Mitberücksichtigung des Ertragswerts

(sozusagen als Korrektiv zum Substanzwert) indiziert (vgl. zum Ganzen BGer, Urteile

2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 9.2; 2C_2008/2008 vom 12. Juni 2009 E. 6.1;

Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 1 ST.2015.35 vom 21.

Oktober 2015 E. 1c/cc). Darüber hinaus zeigt sich, dass der Rekurrent zwar

weitere Bewertungsmethoden anspricht, ohne aber eine konkrete bzw. alternative

Verkehrswertberechnung vorzulegen und belässt es bei der Feststellung, dass es

den richtigen Verkehrswert nicht gebe; damit wird die Vorgehensweise der VB

indes nicht widerlegt und kein Gegenbeweis erbracht. Vor diesem Hintergrund ist

das gewählte Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, indem sie die

Verkehrswertermittlung anhand der sog. «Praktikermethode» gemäss Kreisschreiben

Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK; Wegleitung zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) vorgenommen hat, welche

gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur

Bestimmung des Verkehrswertes gilt, da in ihr die Überlegungen, die für die

Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen

massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. dazu BGer, Urteile 2C_1057/2018 E.

4.2.1

vom 7. April 2020; 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.3;

2C_328/2019 vom 16. September 2019 E. 5.2; Urteil 2C_826/2015 vom 5. Januar

2017.

E. 4.3, nicht publ. in: BGE 143 I 73). Entsprechend läuft auch der Einwand

des Rekurrenten, wonach der auf diese Weise ermittelte Steuerwert nur für die

Vermögenssteuer massgeblich sei, ins Leere. Daran ändert das jüngst ergangene

Urteil des Steuergerichts vom 19. Mai 2025 (SGSTA.2024.6; BST.2024.3, E. 8, zur

Publ. vorgesehen unter gerichtsentscheide.so.ch) auch nichts: In jenem Fall ging

es um die Erhebung insbesondere der Einkommenssteuer bei der Bewertung von

Patenten. Bei einem Patent gibt es keinen Substanzwert. Die Patentbewertung

wurde daher mit der sog. Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) vorgenommen;

mit dieser Methode wird der künftige Ertragswert eines Unternehmens

abgeschätzt. Die Methode nach dem Kreisschreiben Nr. 28 konnte dort zwar nicht

zur Anwendung kommen, da es nicht um die Vermögenssteuer ging, sondern wie hier

um die Einkommenssteuer. Hier geht es aber um die Verkehrswertermittlung von

Aktien und nicht um eine Bewertung von Patenten. Die gängige Praktikermethode ist

insofern als sachgerecht anzusehen, als diese Methode nicht nur auf den

Ertragswert (wie die DCF-Methode), sondern auch auf den Substanzwert des

Unternehmens abstellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass

die Vorinstanz bei der Ermittlung des für Steuerzwecke massgeblichen

Verkehrswerts auf das vorgenannte Kreisschreiben abgestellt hat, wonach

unbestrittenermassen ein Verkehrswert pro Aktien von CHF 13'200 per 31.

Dezember 2020 resultiert.

4.3

Im Sinne

eines Eventualantrags postuliert der Rekurrent schliesslich, dass nicht auf den

vorgenannten Steuerwert per 31. Dezember 2020, sondern auf den (aufgrund des

geänderten Kapitalisierungszinssatzes vorteilhafteren) Steuerwert per 31.

Dezember 2021 abzustellen sei. Dabei wird übersehen, dass der Verkauf bzw. Kauf

der Aktien an der D-Garage AG im Februar 2021 und somit in zeitlicher Nähe zu

dem per 31. Dezember 2020 festgesetzten Steuerwert erfolgte. Entsprechend

erscheint das Abstellen der Vorinstanz auf den Steuerwert per Stichtag Ende

2020.

als nachvollziehbar und sachgerecht. Folglich ist der Eventualantrag

abzuweisen.

4.4

Schliesslich

postuliert der Rekurrent, dass die von der Vorinstanz als unselbständiges

Erwerbseinkommen aufgerechnete Wertdifferenz als geschäftsmässig begründeten

Aufwand bei der Gesellschaft qualifizieren müsse. Dabei wird übersehen, dass

diese Frage offensichtlich die D-Garage AG betrifft, welche nicht Partei des

vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist, so dass dieser Punkt – wie

die Vorinstanz zu Recht moniert – auch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sein kann.

5.

Nach den

Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind

Dispositiv

demnach teilweise gutzuheissen; die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur

teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässige

Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der

§§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 9'326 festzusetzen

(Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 7'326, Streitwert: ca. CHF 666'000).

Dem Rekurrenten sind anteilsmässige Kosten von CHF 3'450 aufzuerlegen (37 % von

CHF 9'326). Zudem ist dem teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten des

Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf CHF

1'000 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; § 160 f. GT).

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen und die Sache wird

im Sinne der Erwägungen zur teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 3'450 zur

Bezahlung auferlegt.

3.

Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt)

zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten), PersID 00000000

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y