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Entscheid

SGSTA.2024.25

Staats- und Bundessteuer 2017

15. Dezember 2025Deutsch14 min

Rückzug der Einsprache zeitnah informiert werde. Indessen ging weder seitens der

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

15. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Bobst, Kellerhals

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.25;

BST.2024.19

A Z in Y,

v.d. B GmbH in W,

gegen

Veranlagungsbehörde X

betreffend Staats- und Bundessteuer 2017

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1. Ende

September 2021 wurde bei der Einzelunternehmung «C + Z, Nachfolger A Z» eine

Steuerrevision für das Geschäfts- und Steuerjahr 2017 durchgeführt. Dabei

wurden aufgrund diverser Prüfungsfeststellungen Aufrechnungen bei den

Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 122'868 festgestellt.

1.2. In der

Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom 29. September 2021 erfolgte

die Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit CHF

451’581, indem die festgestellte Aufrechnung über CHF 122'868 vorgenommen wurde

(ausgewiesener Ertrag gemäss Selbstdeklaration: CHF 328'713).

1.3. Mit

Schreiben vom 28. Oktober 2021 erhob A Z (Einsprecher) Einsprache. Er machte

dabei im Wesentlichen geltend, dass einige Aufrechnungen nicht nachvollzogen

werden könnten und Unklarheiten bestehen würden. Es wurde eine

Einspracheverhandlung verlangt.

1.4. Mit

Datum 9. Dezember 2021 wurde mit der Vertreterin (B GmbH, W) des Einsprechers

eine Einspracheverhandlung durchgeführt. Der Steuerpflichtige ist nebst der

Einzelunternehmung C + Z, Nachfolger A Z auch Eigentümer der D GmbH mit Sitz in

Sachverhalt

W. Die Veranlagungsbehörde (VB) X erachtete die Ausgestaltung des

Geschäftsverkehrs mit der D GmbH als eine unzulässige Steuerumgehung.

1.5. Mit der

Vertreterin wurde an der Einspracheverhandlung vereinbart, dass die von der VB

dargelegten Punkte mit dem Einsprecher besprochen würden und die VB über einen

Rückzug der Einsprache zeitnah informiert werde. Indessen ging weder seitens der

Vertreterin noch des Einsprechers eine Information ein.

1.6. Am 27.

Juni 2024 wurde dem Steuerpflichtigen eine Verfügung vom Steueramt Solothurn

zugestellt. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass trotz gegenteiliger

Abmachung an der Einspracheverhandlung die vom Einsprecher in Aussicht

gestellte Rückmeldung zu den diversen Punkten der Einsprache nicht erfolgt sei.

Mangels weiterer Vorbringen von Unterlagen wurde die Einsprache deshalb

abgewiesen.

2.1. Am 18.

Juli 2024 machte die Vertreterin des Steuerpflichtigen (Rekurrent) Einsprache

und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht; diese Eingabe ging am 24. Juli

2024 ein. Die Vertreterin macht in ihrem Schreiben diverse Erläuterungen und

Festhaltungen zur Verfügung der Steuerverwaltung. In einigen Punkten werden

Anträge gestellt. Namentlich folgende Punkte sind als Anträge entgegenzunehmen:

- Die

Aufrechnung des verbuchten Mietwertes soll gestrichen werden.

- Der Privatanteil der Geschäftsfahrzeuge

soll nur mit CHF 1'800 pro Jahr berechnet werden.

- Der Vorwurf der Steuerumgehung mit der D

GmbH sei nicht nachvollziehbar.

- Die im Jahr 2017 aufgerechneten

Monatspauschalen des Jahres 2016 seien zu streichen und in der ordentlichen

Veranlagung 2017 wieder zu korrigieren.

Auf die

weiteren Ausführungen ist, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden

Erwägungen einzugehen.

2.2. In der

Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beharrte die VB auf Abweisung von Rekurs und

Beschwerde. Auf die Ausführungen ist, soweit entscheidwesentlich, ebenfalls in

den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Mit

Eingabe vom 11. November 2024 (Postaufgabe) reichte der Rekurrent noch eine

Vollmacht für die Vertreterin ein.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss §

160 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger

gegen den Einspracheentscheid über die eigene Veranlagung beim Kantonalen

Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Obwohl die Vertreterin des

Steuerpflichtigen in ihrem Schreiben Beschwerde und «Einsprache» gegen die

Verfügung der Steuerverwaltung machte, nimmt das Steuergericht diese als Rekurs

gegen die Staatssteuer und Beschwerde gegen die Bundessteuer entgegen. Der

Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung des Rekurses legitimiert und

das Steuergericht sachlich zuständig. Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die Verfügung des Einspracheentscheids

ist am

Erwägungen

27.

Juni 2024 datiert. Der Rekurs vom 18. Juli 2024 (Postaufgabe) ist am 24.

Juli 2024 beim Steuergericht eingegangen. Demzufolge wurde er fristgerecht

erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.1

Das

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst laut § 23 Abs. 1 StG und

Art. 18 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) zum

einen die Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- und Forstwirtschaft,

zum andern aber auch jene aus den freien Berufen sowie aus jeder anderen

selbständigen Erwerbstätigkeit. Das Gesetz definiert den Begriff der «selbständigen

Erwerbstätigkeit» jedoch nicht weiter. Gemäss Lehre und Praxis wird unter dem

steuerrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit letztlich jede

Tätigkeit verstanden, bei der eine natürliche Person auf eigenes Risiko, unter

Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit

der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (Bundesgerichtsentscheid

BGE 125 II 113, E. 5b; Richner et

al., Handkommentar DBG, 4. Auflage, Art. 18 N. 6; Reich, Steuerrecht, 3. Auflage, § 15 N. 7). Die

steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist das Gesamtbild

der Tätigkeit ausschlaggebend (Reich,

a.a.O., § 15 N. 9 f.). § 34 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG bestimmen, dass

selbständig Erwerbende nur die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten

abziehen können. In § 127 Abs. 2 StG und Art. 123 Abs. 2 DBG ist festgehalten,

dass die Veranlagungsbehörden u.a. Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher

und Belege an Ort und Stelle einsehen können. Das Ziel der steuerrechtlichen

Buchprüfung ist eine sach- und fachgerechte sowie vollständige und richtige

Besteuerung der steuerpflichtigen Person (rechtsgleiche Behandlung der

Steuersubjekte). Auch die Ordnungs- und Gesetzesmässigkeit der Buchführung und

der Jahresrechnung sowie die Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen

Korrekturvorschriften werden untersucht.

2.2

Der

grundsätzlich erlaubten Steuerplanung werden mit dem Institut der

Steuerumgehung Schranken gesetzt. Praxisgemäss wird von einer Steuerumgehung

ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a) Die gewählte

Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den wirtschaftlichen

Gegebenheiten (objektives Kriterium); b) die Rechtsgestaltung wurde in der

Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium); c) das gewählte

Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives

Kriterium; vgl. zum Ganzen Richner

et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121 N. 37 ff.). Nach der allgemeinen

Beweislastregel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden

Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen,

welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner

et al., a.a.O., Art. 123 N. 77). Im Normalfall hat die steuerpflichtige Person

die steuermindernden Tatsachen von sich aus darzutun, ohne dass das Steueramt

sie dazu auffordern müsste (Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_154/2009 vom 28.

September 2009, E. 5.3).

3.

Im

vorliegenden Fall sind vier Positionen strittig: Zum einen, ob die Aufrechnung

des verbuchten Mietwertes zurecht erfolgte. Zum zweiten, ob die Aufrechnung des

Privataufwands der Geschäftsfahrzeuge nicht zu hoch sei und als drittes, ob die

Ausgestaltung des Geschäftsverkehrs mit der D GmbH als eine unzulässige

Steuerumgehung anzusehen sei. Viertens möchte die Vertreterin die

periodenfremde Aufrechnung des Jahres 2016 im Jahr 2017 korrigieren lassen.

3.1

Aufrechnung

des verbuchten Mietaufwandes für eine Geschäftsliegenschaft von CHF 10'000

Aus

Sicht der VB ist die Aufrechnung zurecht erfolgt, denn der Ertrag wurde bei der

Liegenschaft "V" nicht erfasst. Es handelt sich um eine Liegenschaft

im Geschäftsvermögen, die Verbuchung ist zulässig, jedoch ein Nullsummenspiel.

Die Vertreterin ist dagegen der Meinung, dass die Aufrechnung zu streichen sei.

Das

Gebäude «V» (GB-Nr. 0001) stellt Geschäftsvermögen dar, was durch den

Rekurrenten nicht bestritten wird. Die Verbuchung eines Mietaufwands wäre

Dispositiv

demnach nur zulässig, wenn dieser wiederum als Mietertrag in der

Geschäftsbuchhaltung ausgewiesen würde (womit der Aufwand egalisiert wäre). Der

streitbetroffene Mietertrag wurde indes in der Steuererklärung im

Liegenschaftsformular als Ertrag aus Vermietung ausgewiesen. Wie in der

Veranlagungsverfügung ersichtlich, wurde dieser Mietertrag nicht als Einkommen

besteuert, da es sich um eine Geschäftsliegenschaft handelt. Im Umkehrschluss

muss die verbuchte Eigenmiete als Geschäftsaufwand ebenfalls unberücksichtigt

bleiben. Aus den Unterlagen geht hervor, dass dem Rekurrenten der Sachverhalt

bei der Revisionsbesprechung, mit der Veranlagung und an der

Einspracheverhandlung ausführlich erläutert wurde. Gemäss Protokoll der

Einspracheverhandlung vom 9. Dezember 2021 wurde die Einsprache in diesem Punkt

sogar zurückgezogen. Insofern wäre der Rekurrent im vorliegenden Verfahren

nicht beschwert und der entsprechende Antrag unzulässig. So oder anders ist

dieser Antrag somit abzulehnen.

3.2. Die

Aufrechnung des zusätzlichen Privatanteils für die Nutzung der

Geschäftsfahrzeuge

Aus dem

Einspracheprotokoll ist zu entnehmen, dass die Privatfahrzeuge (Audi …, Fiat …)

nicht als Geschäftsfahrzeuge akzeptiert wurden. Als Geschäftsfahrzeug wurde

(nebst zahlreichen Lieferwagen, dem Dodge … und ein Radlader) der 2016

eingelöste Porsche … anerkannt (Wechselschild mit Dodge …). Alle anderen

Fahrzeuge wurden dem Privatvermögen zugeordnet; sie seien erfolgsneutral

auszubuchen. Die VB hat von den verbuchten Autotreibstoffkosten der als

Privatfahrzeuge eingestuften Positionen einen zusätzlichen Privataufwand von CHF

1'000 aufgerechnet. Die Vertreterin ist der Meinung, dass eine jährliche

Aufrechnung von CHF 1'800 angemessen sei.

In

diesem Punkt wurde kein Antrag gestellt; die Aufrechnung ist demnach rechtens.

Wie sich der Anteil des Privataufwands der Geschäftsfahrzeuge in den Folgejahren

verhält, kann nicht mittels der genannten Pauschale von CHF 1'800 berechnet

werden. Die Privatanteile sollen in den Folgejahren gemäss dem neu zu führenden

Anlagedetail der Geschäftsfahrzeuge erfolgen.

3.3. Die

Ausgestaltung des Geschäftsverkehrs mit der D GmbH wird von der VB als eine

unzulässige Steuerumgehung angeschaut.

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird, wie gesehen (oben, E. 2.2), eine

Steuerumgehung angenommen, wenn (a.) eine von den Beteiligten gewählte

Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder

absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen

erscheint (sog. objektives Element), (b.) anzunehmen ist, dass die gewählte

Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern

einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären

(sog. subjektives Element) und (c.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer

erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden

hingenommen würde (sog. effektives Element; zur detaillierten Anwendung dieser

Kriterien: Vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 ff. mit Hinweisen). Eine

Steuerumgehung liegt indes nicht bereits dann vor, wenn von mehreren

zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, welche die höchsten

Steuerfolgen zeitigt. Vielmehr fällt eine Steuerumgehung nur in jenen ganz

ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung

(objektives Element) vorliegt, die - abgesehen von den steuerlichen Aspekten -

jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist

sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung

ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der

Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 244;

BGer, Urteile 2C_966/2015 vom 18. Juli 2016, E. 4.2; 2C_146/2010 vom 15. August

2012, E. 4.1.4; 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012, E. 6.1).

a) Die

gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den

wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium)

Der

Steuerpflichtige ist Eigentümer der Einzelunternehmung C + Z, Nachfolger A Z,

mit Sitz in Y SO. Die Aufrechnung, die den Rekurs und die Beschwerde auslöste,

betrifft das Ergebnis dieser Einzelunternehmung. Gemäss Eintrag im

Handelsregister hat die Einzelunternehmung folgenden Zweck:

Planen,

Ausführen und Reparaturen von Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen.

Während

der Buchprüfung ist der VB aufgefallen (Revisionsbericht vom 18. Juni 2019, S.

13, Vorakten Nr. 12), dass von der D GmbH Aufwendungen für die Bauleitung und

Koordination von Heizungsinstallationen und Sanitärarbeiten über CHF 35'741

(exkl. MwSt) in Rechnung gestellt wurden. Diese Aufwendungen wurden im Konto

4060 Fremdarbeiten verbucht. Im Konto 6200 Fahrzeugreparaturen wurden pauschale

Leistungsabrechnungen für den Unterhalt der Geschäftsfahrzeuge mit der D GmbH

in der Höhe von CHF 34'685 verbucht. Die Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, die D GmbH, befindet sich ebenfalls im Alleineigentum des

Steuerpflichtigen A Z. Die D GmbH hat ihren Sitz am Uweg, W BL. Diese

Gesellschaft hat gemäss Handelsregisteramt folgenden Zweck:

Die

Gesellschaft bezweckt den Handel und die Vermietung von E, F und G. Sie kann

Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und

sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt

oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.

Wie die

VB richtig erkennt, zeigen solche, wie oben erwähnte Rechnungsstellungen

exemplarisch auf, dass keine saubere Trennung zwischen dem Geschäftsverkehr der

Einzelunternehmung «C + Z, Nachfolger A Z» und der D GmbH erfolgte. Die auf

dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten entsprechen nicht dem Zweck der GmbH,

sondern fallen vielmehr in den Tätigkeitsbereich der Einzelunternehmung. Die

Bauplanung und Koordination wurde von der GmbH in Rechnung gestellt, die Auftrags-

und Materialbestellungsabwicklung jedoch von der Einzelunternehmung. Aus den

Akten geht hervor, dass gemäss der Auskunft der Treuhandstelle die Arbeiten im

privaten Büro in Y ausgeführt werden. Der Service der Firmenfahrzeuge dürfte -

wenn überhaupt - ebenfalls in Y erfolgen, denn an der Adresse der

Treuhandstelle sind keine geeigneten Räumlichkeiten und Installationen

(Werkstatt) vorhanden. Die für die Verrechnung der Leistungen gewählte

Preisgestaltung ist intransparent, da von der GmbH lediglich Monatspauschalen

in Rechnung gestellt werden. Die Rechnungen enthalten keine Details der

ausgeführten Arbeiten, es wird lediglich in allgemeiner Weise die

«Bewirtschaftung, Kontrolle, Unterhalt, Kontrolle und Wartung aller

Firmenfahrzeuge der Firma C + Z» genannt. Arbeitsrapporte sind keine vorhanden,

die auf den Rechnungen erwähnte Vereinbarung wurde nicht beigebracht. Es ist

vorliegend zweifelhaft, ob tatsächlich Arbeiten im Umfang der Höhe der

Pauschale vorgenommen wurden, zumal auch zusätzliche Reparaturkosten bei

Dritten für die Lieferwagen in der Einzelfirma verbucht sind. Die gewählte

Rechtsgestaltung ist somit eindeutig ungewöhnlich und entspricht nicht den

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Voraussetzung für eine Steuerumgehung ist

in diesem Punkt erfüllt.

b) Die

Rechtsgestaltung wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives

Kriterium)

Anhand

der Verbuchungen des Ertrags in der D GmbH kann davon ausgegangen werden, dass

dieses Konstrukt mit einer Einzelfirma im Kanton Solothurn und einer GmbH im

Kanton Basellandschaft gewählt wurde, um Leistungen oder Aufwendungen

untereinander verschieben zu können. Die in lit. a) ausgeführten Punkte sind

ein starkes Indiz dafür, dass die Leistungsverrechnungen nach Gutdünken des

Rekurrenten festgesetzt wurden und nicht auf eine für eine Drittpartei

nachvollziehbare Weise erfolgten. Auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht

erscheint es als nicht nachvollziehbar, den Geschäftsverkehr zwischen der

Einzelunternehmung und der GmbH auf diese Weise auszugestalten. Es ist

anzunehmen, dass dieses Konstrukt der Rechtsgestaltung bewusst so gewählt

wurde, um Einkünfte und Aufwendungen auszugleichen und somit Steuern

einzusparen.

c) Das

gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives

Kriterium; vgl. zum Ganzen Richner et

al., a.a.O., VB zu Art. 109-121 N. 37 ff.)

Die

relevante Steuerersparnis, welche mit diesen Leistungsverrechnungen zwischen

der Einzelunternehmung und der GmbH erreicht wird, bemisst sich nicht nur am

Erfolg der GmbH. Vielmehr ist die Besteuerung des Rekurrenten als natürliche

Person von Bedeutung. In der streitbetroffenen Steuerperiode entspricht der

Steuersatz der Staatssteuer 10.5 % und derjenige der direkten Bundessteuer

10.22 %. Würde der verbuchte Aufwand im Zusammenhang mit der D GmbH im Umfang

von CHF 70'426 hingenommen, resultiert dadurch eine Steuerersparnis auf allen

drei Steuerebenen von insgesamt CHF 25'869 (Staat: CHF 7'690, Bund: CHF 9'306,

Gemeinde: CHF 8'873). Das gewählte Vorgehen würde effektiv zu einer erheblichen

Steuerersparnis in diesem Jahr und zu einer vielfachen Ersparnis über die Jahre

führen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. oben, E. 3.3. am

Anfang) kann somit von einer Steuerumgehung ausgegangen werden. Rekurs und Beschwerde

sind in diesem Punkt abzuweisen.

3.4. Die

Aufrechnung der verbuchten Verrechnungen mit der D GmbH des Jahres 2016

erfolgte gemäss Vorinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen im Steuerjahr

2017. Dieses Vorgehen der periodenfremden Berücksichtigung wurde an der

Revisionsbesprechung und an der Einspracheverhandlung vom 9. Dezember 2021

besprochen. Die periodenfremde Berücksichtigung wurde dabei nicht in Frage

gestellt. Wenn der Rekurrent damit nun nicht mehr einverstanden ist, müsste auf

die Bagatell-Aufrechnung verzichtet werden und in ein ordentliches Nachsteuer-

und Steuerstrafverfahren des Jahres 2016 überführt werden. Der Vorgang der

Vorinstanz mit der periodenfremden Aufrechnung im Steuerjahr 2017 mit einer

Bagatell-Aufrechnung ist als legitim zu erachten. Der Antrag der Vertreterin

ist abzuweisen.

4. Rekurs

und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind in allen Punkten

abzuweisen. Gemäss § 163 StG bzw. Art. 144 DBG wird der Rekurrent bei diesem

Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach den §§

3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Der Rekurrent hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 2'852 (Grundgebühr: CHF 1’500 und Zuschlag: CHF 1'352;

Streitwert: CHF 122’868) zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem

Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen und wurde auch nicht verlangt.

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 2'852 werden dem Rekurrenten/

Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/ Beschwerdeführers

(eingeschrieben)

- VB X (PersID 00000000) (mit Steuerakten)

- KStA, Rechtsdienst

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y

Expediert am: