SGSTA.2024.28
Nachsteuern Staats- und Bundessteuer 2008, 2010 - 2016
30. Juni 2025Deutsch20 min
E. 12 zu verweisen.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
30. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.28; BST.2024.21
1. A B Z,
in Y
2. C D Z ,
in X
gegen
Kantonales
Steueramt Nachsteuern
betreffend Nachsteuern Staats- und
Bundessteuer 2008, 2010 - 2016
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. A B Z
(nachfolgend Rekurrent 1) und C D Z (nach-folgend Rekurrentin 2) sind
Staatsangehörige von Grossbritannien. 1990 kaufte der Rekurrent 1 ein
Grundstück in GB-W, 1995 ein solches in GB-V und 2005 eines in GB-U. Die
Rekurrenten heirateten 2001 und wohnten seither in Y SO.
In der
gemeinsamen Steuererklärung 2017 deklarierten die Rekurrenten erstmals im
Rahmen einer Selbstanzeige die drei britischen Liegenschaften und die
entsprechenden Mieterträge. Daraufhin leitete das Steueramt des Kantons
Solothurn (nachfolgend KStA) mit Schreiben vom 20. August 2018 ein
Nachsteuerverfahren ein. Am 7. Oktober 2019 trennten sich die Rekurrenten. Am 2022
wurde ihre Ehe geschieden. Am 28. September 2023 wurden die
Nachsteuerverfügungen erlassen und dem Rekurrenten 1 zugestellt. Am 20. Dezember
2023 wurden die Nachsteuerverfügungen auch der Rekurrentin 2 eröffnet.
2. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2023 erhob der Rekurrent 1 Einsprache. Dabei machte
er geltend, dass das errechnete Einkommen zu hoch sei. Bei den Liegenschaften
in W und U seien die Hypothekarzinse und die Abzüge (Unterhaltsbeiträge etc.)
nicht berücksichtigt worden. Beim Verkehrswert der Grundstücke sei vom
Schätzwert der britischen Behörden und nicht vom Verkaufspreis auszugehen.
Die
Rekurrentin 2 erhob keine Einsprache.
3. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Mit
Schreiben vom 16. Mai 2024 wurden die Einspracheentscheide aber wegen eines
Fehlers wieder widerrufen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 reichte der Rekurrent
1 zusätzliche Unterlagen ein und begründete die Einsprache noch einmal
vertieft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurden korrigierte
Einspracheentscheide erlassen. Dabei wurde die Nachsteuerverfügung betreffend
die Steuerperiode 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt.
Mangels Unterbesteuerung wurde auch das Nachsteuerverfahren für die direkten
Bundessteuer der Steuerperiode 2009 eingestellt. Die Einsprachen für die
übrigen Steuerperioden wurden teilweise gutgeheissen. Insbesondere wurden die
geltend gemachten Abzüge (Unterhaltsbeiträge, Gebühren usw.) teilweise
anerkannt.
4. Mit
Schreiben vom 3. August 2024 erhob der Rekurrent 1 Rekurs und Beschwerde an das
Kantonale Steuergericht. Dabei wurde beantragt, zusätzliche Abzüge
(Energiekosten, Mietgarantien usw.) und zusätzliche Schulden und Schuldzinsen
zu berücksichtigen. Weiter wurde beantragt, auf die Verzugszinse zu verzichten,
weil das Nachsteuerverfahren über fünf Jahre gedauert habe.
5. Mit
Schreiben vom 10. September 2024 beantragte das KStA, das Rekurs- und
Beschwer-deverfahren für die Steuerperiode 2009 abzutrennen und diesen Rekurs
und die Beschwerde gutzuheissen.
Mit
Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2024 wurde der
Rekurs und die Beschwerde für die Steuerperiode 2009 gutgeheissen.
6. In
seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte das KStA, dass auf den
Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2008 nicht eingetreten
werde und der Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2010 bis
2016 abzuweisen seien. Für die Steuerperioden 2011 und 2012 sowie 2014 bis 2016
wurde im Rahmen einer reformatio in peius beantragt, dass die Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungskosten, die direkt mit dem Betrieb der Anlage
zusammenhängen, bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zugelassen werden
dürften. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Mieter die Energiekosten tragen
würden und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum dies nicht auch für die
Kosten der Fernwärme und Warmwasserversorgung gelten würde. Bei der direkten
Bundessteuer seien derartige Ausgaben sowieso nicht abziehbar. Nicht abziehbar
seien auch die Prämien für die Mietzinsgarantie. Diese würden nur den
persönlichen Sicherheitsbedürfnissen der Vermieter dienen. Auch Miet- und
Depotkautionskosten wurden nicht anerkannt, weil nicht nachgewiesen sei, dass
diese in Grossbritannien obligatorisch seien. Auch die Council-Tax wurde nicht
akzeptiert, weil nicht nachgewiesen sei, dass dies effektiv eine mit dem
Grundstück verknüpfte Objektsteuer und nicht einfach eine Gemeindesteuer sei.
In der Steuerperiode 2010 seien die nachfolgenden Ausgaben nicht zum Abzug
zuzulassen. Die Rechnung von GBP 175 betreffe die Steuerperiode 2009. Die
Rechnung im Betrag von GBP 12'267 beziehe sich auf einen wiederaufgebauten
Wintergarten. Hier sei unbelegt, dass diese Kosten werterhaltend seien. Auch
bei einem Betrag von GBP 434 für Haushaltgeräte sei der werterhaltende
Charakter nicht nachgewiesen. Dies gelte auch für eine Ausgabe von GBP 2'918
für Baumassnahmen. In der Steuerperiode 2011 seien Fensterreinigungskosten von
GBP 42 als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu beurteilen und nicht zum
Abzug zuzulassen. In der Steuerperiode 2013 seien Reinigungskosten von GBP 66
und 102 nicht zu akzeptieren. Kosten für die Wohnungsreinigung seien
Lebenshaltungskosten und es sei auch nicht klar, ob die Rekurrenten diese
Kosten nicht überwälzt hätten. Kosten für das Entstopfen von Rohren seien auf
die Mieter zu überwälzen, wenn die Mieter die Rohre schuldhaft verstopft
hätten. In der Steuerperiode 2014 seien Leasekosten von GBP 225 und
Servicegebühren von GBP 1'178 nicht anzuerkennen. Diese Rechnungen würden
gemäss Rechnungsdatum die Steuerperiode 2013 betreffen, wo sie anerkannt
wurden. Auch in der Steuerperiode 2015 seien Leasekosten von GBP 225 und
Servicegebühren von GBP 25 nicht anzuerkennen. Auch diese Rechnungen seien
periodenfremd und würden die Steuerperiode 2014 betreffen. In der Steuerperiode
2016 seien Kosten für die Wartung einer Dusche von GBP 225, Leasekosten von GBP
225 und Anwaltskosten von GBP 840 nicht anzuerkennen. Die Rechnung für die
Wartung der Dusche und die Leasekosten betreffe die Periode 2015, wo sie anerkannt
worden seien. Der Hintergrund der Anwaltskosten sei nicht belegt. In den
Steuerperioden 2010 bis 2016 seien in der Veranlagung jeweils Kosten für den
Heizkesselser-vice akzeptiert worden. Derartige Kosten seien aber bei der
direkten Bundessteuer nicht abziehbar, weshalb eine reformatio in peius
beantragt wird. Zu den Verzugszinsen hielt die Vorinstanz fest, dass diese von
Gesetzes wegen geschuldet seien.
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf eine Vernehmlassung.
7. Mit
Schreiben vom 13. Dezember 2024 änderte das KStA unaufgefordert seinen Antrag
für die Steuerperiode 2010 ab und beantragte, dass die Kosten für die
Baumfällung von GBP 1'198 (inkl. VAT) nicht zum Abzug zugelassen werden,
weil sich aus den Akten nicht ergeben würde, weshalb der Baum gefällt worden
sei.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den
Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht KSG Rekurs
erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art.
140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §
4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind
daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert
und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der korrigierte
Einspracheentscheid datiert vom 8. Juli 2024. Am 3. August 2024 wurde die
Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht
erhoben.
2. Der
Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 heirateten am 2001. Die Ehe wurde am …
2019 getrennt und am 2022 geschieden. Im hier interessierenden Zeitraum
lebten die Rekurrenten somit in ungetrennter Ehe. Die Rechtsmittel des Rekurses
und der Beschwerde wurden nur vom Rekurrenten 1 eingereicht. Gemäss Art. 113
Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG üben Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und
Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Erhebt nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel,
gilt dieses auch für den andern Ehegatten (Art. 113 Abs. 3 DBG bzw. § 132 Abs. 3 StG). Die Vertretungsvermutung gilt für die Steuerperioden, während der
die Ehegatten gemeinsam veranlagt wurden. Eine zwischenzeitlich erfolgte
Trennung oder Scheidung der Ehe hat hingegen keinen Einfluss (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4.
Aufl., Art. 113 N 6; Zweifel et
al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., § 18 N 2 f.; a.M.
insbesondere für das Nachsteuerverfahren Locher,
Kommentar DBG, Art. 113 N 27). Behördliche Mitteilungen (Veranlagungen,
Entscheide usw.) können der inzwischen geschiedenen Rekurrentin aber nur
entgegengehalten werden, wenn sie ihr korrekt eröffnet wurden. Nachdem das KStA
die Verfügungen anfänglich nur dem Rekurrenten 1 eröffnet hat, hat es mit
Schreiben vom 20. Dezember 2023 auch sämtliche Nachsteuerverfügungen der
Rekurrentin 2 eröffnet. Eine separate Einsprache hat sie nicht eingereicht. Der
korrigierte Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 wurde beiden Rekurrenten
ordnungsgemäss eröffnet. Somit kann festgehalten werden, dass die vom
Rekurrenten 1 erhobenen Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde vom 3.
August 2024 gegenüber beiden Parteien Wirkung entfalten.
3.1. Rekurs
und Beschwerde genügen nur knapp den Anforderungen. Gemäss Art. 140 Abs. 2
DBG bzw. § 160 Abs. 3 StG muss ein Begehren gestellt werden und die
begründenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Der Rechtsschrift
mangelt es insbesondere an einem Rechtsbegehren. Dementsprechend ist unklar,
für welche Steuerperioden überhaupt Rekurs bzw. Beschwerde erhoben worden war.
Gemäss Überschrift der Rechtsschrift wird für die Steuerperioden 2008 bis 2016
Rekurs und Beschwerde erhoben.
3.2. Festzuhalten
ist, dass mit Verfügung vom 8. Juli 2024 die Nachsteuerverfügung für das
Steuerjahr 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt worden war.
Die Veranlagung 2008 ist rechtskräftig. Soweit der Rekurs und die Beschwerde
auch diese Steuerperiode betreffen sollten, ist auf diese Rechtsmittel mangels
Beschwer nicht einzutreten.
3.3. Mit
Urteil vom 21. Oktober 2024 hat das KSG den Rekurs und die Beschwerde für das
Steuerjahr 2009 gutgeheissen. Auch die Steuerperiode 2009 ist daher
rechtskräftig erledigt. Somit sind nur noch die Steuerperioden 2010 bis 2016 zu
überprüfen. Soweit die Rechtsmittel diese Steuerperioden betreffen, ist darauf
einzutreten.
4. Die
Regelungen zum Liegenschaftenunterhalt und zum Schuldzinsenabzug unterscheiden
sich im Bereich der Staatssteuer nicht wesentlich von denjenigen im Bereich der
direkten Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt
werden. Sofern notwendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede
hingewiesen.
5. Nach
Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften im
Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu
erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der
Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Für die Abzugsfähigkeit wird
grundsätzlich vorausgesetzt, dass die getätigten Aus-gaben dazu dienen, die
Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu
erhalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 123 II 218 E. 1c S. 223; Urteil des
Bundesgerichts BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.3; Urteil
2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.1, in: ASA 75 S. 488). Dabei
massgebend ist der im Zeitpunkt des einkommenssteuerlich relevanten Erwerbes
gegebene objektive Nutzungswert aus der Sicht des Steuerpflichtigen, welcher
die Aufwendungen auch wirklich trägt (vgl. Zwahlen/Lissi,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl.
2017, N. 17 zu Art. 32 DBG). Abzugrenzen sind die werterhaltenden Unterhaltskosten
einerseits von wertvermehrenden Aufwendungen und andererseits von den
Lebenshaltungskosten. Wertvermehrende Kosten (Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG) verbessern den Vermögensgegenstand und schaffen dauerhaft
zusätzliche neue Werte. Lebenshaltungskosten sind primär und überwiegend durch
die private Lebenshaltung bedingt (Richner
et al., a.a.O., Art. 34 N 3 ff.). Sie dienen nicht unmittelbar der
Erzielung von Vermögenserträgen und sind daher nicht abziehbar (Art. 34 lit. a
DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. a StG).
Steuerperiode
2010
6.1. Die
Rekurrenten verlangen den Abzug der Kosten für das Lease von GBP 175. Die
eingereichte Rechnung datiert vom 26. November 2009. Auch wenn diese Rechnung
die Periode 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 betrifft, gilt es festzuhalten,
dass Gewinnungskosten im Kanton Solothurn nur in derjenigen Steuerperiode
geltend gemacht werden können, in der sie effektiv angefallen sind. Massgebend
ist somit das Datum der Rechnungsstellung (§ 8 Steuerverordnung StVO Nr. 16;
BGS 614.159.16). Die Rechnung vom 26. November 2009 wurde in der Steuerperiode
2009 zum Abzug zugelassen und kann somit nicht noch einmal in der Steuerperiode
2010 geltend gemacht werden.
6.2. Abziehen
möchten die Rekurrenten die Kosten von GBP 12'267. Nach Ansicht der Vor-instanz
ist nicht belegt, dass die GBP 8'820 für den Wiederaufbau des Wintergartens
werterhaltende Ausgaben waren. Als wertvermehrend gilt nicht nur das erstmalige
Erschaffen von neuen Werten (z.B. Anbau einer neuen Garage), sondern auch die
Aufwendungen für sogenannte Ersatzbauten, die anstelle renovationsbedürftiger
Bauten errichtet werden (Richner et
al., a.a.O., Art. 32 N 64). Dass es sich beim Wiederaufbau eines Wintergartens
nicht um einen Ersatzbau handelt, kann den Akten nicht entnommen werden.
Nachdem die Beweispflicht hier bei den Rekurrenten liegt, ist dieser Abzug
abzuweisen.
6.3. Nicht
akzeptiert hat die Vorinstanz den Abzug von GBP 434 für Haushaltsgeräte
(Kühl-schrank, Waschmaschine, Tiefkühltruhe). Effektiv können der Rechnung
keinerlei Details entnehmen. So ist unklar, ob es hier um freistehende oder
fest mit dem Gebäude verbundene Geräte geht. Nur festeingebaute Geräte wären
abzugsberechtigt. Weiter ist unklar, welche Geräte ersetzt wurden. Da hier nur
der Kaufpreis, nicht aber Kosten für den Einbau geltend gemacht werden, besteht
die Vermutung, dass die Geräte nicht fest eingebaut sind. Im Zweifelsfall muss
der Abzug mangels genügenden Nachweises verweigert werden.
6.4. Auch die
Rechnung im Betrag von GBP 2'918 wurde von der Vorinstanz nicht zum Abzug
zugelassen, da auch hier der werterhaltende Charakter der Ausgaben unklar sei.
Geltend gemacht werden hier verschiedenste Arbeiten, die mindestens teilweise
(Ausbau Dachboden, Wände im Wintergarten etc.) wertvermehrend sind. Auch hier
haben die Rekurrenten die Folgen der unklaren Beweislage zu tragen.
Steuerperiode
2011
7.1. Die
Kosten von GBP 42 für eine Fensterreinigung wurde nicht akzeptiert, weil unklar
war, ob die Rekurrenten die Rechnung tatsächlich bezahlt haben oder ob sie sie
beispielsweise auf die Mieter überwälzen konnten. Auch hier ist die Beweislage
sehr dürftig. In den Akten befindet sich lediglich die von der Verwaltung
bezahlte Rechnung. Notwendige Reinigungskosten werden bei einem Auszug
normalerweise auf die Mieterschaft überwälzt. Abziehbar sind üblicherweise nur
die Reinigungskosten für die gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. durch Hauswart).
Die Reinigungskosten können demnach nicht abgezogen werden. Somit muss auch
nicht geprüft werden, ob diese nicht allzu hohen Kosten das nach
Verkehrsauffassung übliche Mass übersteigen, wie von der Vorinstanz geltend
gemacht.
7.2. Die
Energiekosten und die Kosten der Mietkaution sind anschliessend in E. 12
separat zu behandeln.
Steuerperiode
2012
8. Auf die
Energiekosten und die Kosten der Mietgarantie ist anschliessend in E. 12
separat einzugehen.
Steuerperiode
2013
9.1. Geltend
gemacht werden allgemeine Reinigungskosten von GBP 66 sowie Reinigungskosten
für ein verstopftes Waschbecken von GBP 102. Auch hier ist unklar, ob die
Rekurrenten die allgemeinen Reinigungskosten wirklich selbst getragen haben.
Dem eingereichten Beleg kann dies nicht entnommen werden. Er richtet sich an
die Verwaltung. Reinigungskosten bei einem Mieterwechsel werden üblicherweise
auf die bisherigen Mieter, welche die Liegenschaft in sauberem Zustand
abzugeben haben, abgewälzt. Gründe, warum dies hier nicht der Fall sein sollte,
werden nicht geltend gemacht.
9.2. Auch die
Kosten für das Entstopfen eines Waschbeckens werden üblicherweise auf die
Mieterschaft überwälzt, weil das Verstopfen in der Regel auf ein Fehlverhalten
der Mieter zurückzuführen ist. Für schuldhaft verursachte Kosten hat die
Mieterschaft einzustehen. Diese Regel gilt gemäss den eingereichten
Mietverträgen auch in Grossbritannien. Auch hier muss davon ausgegangen werden,
dass die Rekurrenten diese Kosten überwälzen konnten.
9.3. Zu den
Energiekosten, der Mietkaution und den Steuern (Council Tax) ist auf die
Ausführungen in E. 12 zu verweisen.
Steuerperiode
2014
10.1. Die
Vorinstanz hat Kosten für das Lease von GBP 225 und Kosten für Servicegebühren
im Betrag von GBP 1'178 nicht akzeptiert. Gemäss Rechnungsdatum vom 2. bzw. 13.
Dezem-ber 2013 wurden diese Kosten bereits im Vorjahr in Rechnung gestellt und
dort auch als Ab-zug bewilligt. Massgebend ist jeweils das Rechnungsdatum (§ 8 StVO Nr. 16). Ein Abzug im Jahr 2014 ist daher nicht möglich, auch wenn die
Rechnungen Vorauszahlungen für Leistungen im Jahr 2014 sind und allenfalls auch
erst im Jahr 2014 bezahlt wurden.
10.2. Was die
Energiekosten und die Mietkautionsgebühr betrifft, ist auf die Ausführungen in
Sachverhalt
E. 12 zu verweisen.
Steuerperiode
2015
10.3. Auch in
der Steuerperiode 2015 hat die Vorinstanz Leasekosten und Servicegebühren, die
im Jahr 2014 in Rechnung gestellt wurden, nicht akzeptiert. Diese Kosten wurden
bereits im Jahr 2014 zum Abzug zugelassen.
10.4. Auf die
Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.
Steuerperiode
2016
11.1. In der
Steuerperiode wurden geltend gemachte Anwaltskosten von GBP 840 nicht
akzeptiert. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid damit begründet, dass der
Erwägungen
eingereichten Rechnung nicht entnommen werden könne, welcher Aufwand damit
bezahlt worden sei. Auf der Rechnung vom 2. Mai 2019 ist zwar ersichtlich, dass
die Tätigkeiten die Liegenschaft «T Road W» betrafen und am 11. Oktober 2016
GBP 750 bezahlt worden sind. Zusätzlich wurden GBP 90 für «Service of Notice»
abgezogen. Nicht jede anwaltliche Tätigkeit, welche eine Liegenschaft betrifft,
kann aber als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Abziehbar sind
Anwaltskosten nur, wenn sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen
(Richner et al., a.a.O., Art. 32 N
108). Dass es vorliegend um eine Zwangsräumung einer Wohnung ging, kann den
eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Dass der Abzug dieser Kosten
verweigert wurde, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
11.2
Weiter
hat die Vorinstanz eine Rechnung von GBP 225 für einen Reparatur einer Dusche
nicht akzeptiert. Die Rechnung datiert vom 20. Dezember 2015 und wurde den
Rekurrenten von der Verwaltung mit Schreiben vom 18. Januar 2016
weiterbelastet. Da die Vorinstanz die Rechnung im Jahr 2015 akzeptiert hatte
(vgl. E. 11.1.3 des Einspracheentscheids), kann diese Rechnung nicht noch
einmal im Jahr 2016 geltend gemacht werden. Die Verweigerung des Abzugs war
Dispositiv
demnach korrekt.
11.3. Auch im
Steuerjahr 2016 haben die Rekurrenten die Leasekosten des Vorjahres geltend
gemacht. Diese Kosten können nicht anerkannt werden, weil sie bereits im
Vorjahr zum Abzug zugelassen wurden.
11.4. Auf die
Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.
Generelle
Abzüge
12.1. In allen
Jahren (2010 bis 2016) machten die Rekurrenten Energiekosten geltend. Konkret
hielten sie fest, dass die normale Energieversorgung den Mietern in Rechnung
gestellt wurde. Zusätzlich gäbe es eine Fernwärme und Wasserversorgung, die von
der Gebäudeverwaltung dem Eigentümer belastet worden sei. Nach Ansicht der
Vorinstanz ist es hingegen nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die
Fernwärme und die Wasserversorgung nicht den Mietern weiterbelastet würden,
zumal sie gemäss Mietvertrag diese Kosten übernehmen müssten. Effektiv kann
festgehalten werden, dass auch in Grossbritannien die Mieter für die
Energiekosten aufzukommen haben, was den eingereichten Mietverträgen entnommen
werden kann. Auch wenn die Energiekosten von der Verwaltung dem Eigentümer in
Rechnung gestellt worden sind, bedeutet dies nicht, dass dieser sie nicht den
Mietern über eine Nebenkostenabrechnung weiterbelastet hat. Da sich
entsprechende Abrechnungen nicht in den sehr umfangreichen Akten befinden,
wurde der Abzug zurecht verweigert. Im Übrigen könnten diese Kosten bei der
direkten Bundessteuer sowieso nicht geltend gemacht werden (vgl. unten, E. 13).
12.2. Die
Rekurrenten haben weiter die Kosten für eine Mietgarantie abgezogen. Die
Mietgarantie sei in Grossbritannien üblich. Damit könne das Risiko eines
Mietzinsausfalls auf einen Garanten abgewälzt werden. Die Vorinstanz hat
festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten nicht doch auf die
Mieter abgewälzt oder im Mietzins bereits eingerechnet seien. Im Übrigen
müssten sie als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten angesehen werden.
Versicherungsprämien gelten grundsätzlich als abziehbarer Aufwand, soweit es
sich um Sachversicherrungen für Grundstücke (Brand-, Wasser-, Glas-,
Gebäudeversicherung etc.) handelt (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 39 Abs. 3 lit. b StG).
Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören auch die
Gebäudehaftpflichtversicherungsprämien. Den möglichen Mietzinsausfall durch
eine Mietzinsgarantie abzusichern, ist in der Schweiz eher unüblich. Derartige
Ausgaben sind nicht unmittelbar wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Halten
eines Grundstücks verknüpft (Richner
et al., a.a.O., Art. 32 N 119). Die Kosten für eine private maximale
Absicherung von finanziellen Risiken müssen daher als Lebenshaltungskosten
angesehen werden, die steuerlich nicht abziehbar sind. Die Vorinstanz hat daher
den Abzug zu Recht verweigert.
12.3. Weiter
haben die Rekurrenten Miet- und Depotkautionskosten abgezogen. Die Vorinstanz
hat hingegen den Abzug verweigert, weil nicht nachgewiesen sei, dass die
Rekurrenten diese Kosten nicht auf die Mieter überwälzt haben. Den Akten (vgl.
Act. 595) kann entnommen werden, dass der Eigentümer berechtigt ist, die Miet-
und Depotkautionskosten auf die Mieterschaft zu überwälzen. Ob diese Kosten
z.B. im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung überwälzt wurden, kann den Akten
nicht entnommen werden. Zumindest ist nicht ersichtlich, warum die Rekurrenten
auf die Überwälzung dieser Kosten verzichten würde. Die Verweigerung der
Abziehbarkeit dieser Kosten ist daher nicht zu beanstanden.
12.4. Verweigert
hat die Vorinstanz die Abziehbarkeit der sog. «Council-Tax». Nach Ansicht der
Rekurrenten ist die «Council-Tax» eine Objektsteuer. Die Übersetzung als
«Gemeindesteuer» sei vielleicht falsch. Liegenschafts- und Grundsteuern gelten
grundsätzlich als abziehbare Gewinnungskosten. Vorliegend ist aber die
Rechtsnatur der «Council-Tax» unklar. Die Rekurrenten haben zwar festgehalten,
dass die «Council-Tax» grundsätzlich von den Mietern bezahlt werden müsse. Auf
den Vermieter werde sie nur beim Leerstand einer Wohnung überwälzt. Im Übrigen
reichten die Rekurrenten zur «Council-Tax» aber keinerlei Unterlagen ein, so
dass es nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz den Abzug dieser Steuer nicht
genehmigt hat, weil es die Rekurrenten versäumt haben, einen entsprechenden
Nachweis zu erbringen, dass es sich hier effektiv um eine Objektsteuer handelt.
Reformatio
in peius
13. Die
Vorinstanz hat zwischen 2010 und 2016 Heizungskosten von insgesamt GBP 770 zum
Abzug zugelassen. Konkret ging es 2010 um eine Heizungsentlüftung (GBP 28),
2011 bis 2016 je um einen Heizkesselservice (2011: GBP 85; 2012: GBP 131; 2014:
GBP 120; 2015: GBP 186; 2016: GBP 150). Im Steuerjahr ging es zusätzlich
um einen Heizungsnotruf (GBP 70). Im Gegensatz zur Staatssteuer sind diese
Kosten bei der direkten Bundessteuer gesetzlich vom Abzug ausgenommen. In Art.
1 Abs. 2 lit. c der EStV-Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.1162) wird
festgehalten, dass Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem
Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt
zusammenhängen, insbesondere Energiekosten nicht als Unterhaltskosten abziehbar
sind. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu Ungunsten abzuändern und
die erwähnten GBP 770 sind bei der direkten Bundessteuer von der Liste der
gewährten Abzüge zu streichen. Die Rekurrenten wurden mit Verfügung des KSG vom
14. Oktober 2024 ausdrücklich auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam
gemacht.
Verzugszinsen
14. Gemäss
Art. 164 DBG bzw. § 179 StG muss auf Steuerbeträgen, die nicht fristgerecht
entrichtet wurden, ein Verzugszins bezahlt werden. Auch auf nicht bezahlten
Nachsteuern wird ein Verzugszins erhoben (vgl. § 12 Abs. 2 StVO Nr. 10).
Verzugszins ist geschuldet bis zum Zahlungseingang (§ 179 Abs. 2 StG). Dass die
Rekurrenten ihre Selbstanzeige im Jahr 2017 eingereicht hatten und die
Nachsteuerverfügung erst im Jahr 2023 erlassen wurde, ändert an der
Verzugszinspflicht nichts. Der geltend gemachte Verzugszins ist daher
geschuldet.
Verfahrenskosten
15. Der
Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie
zulässig sind, und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des
Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'756 (Grundgebühr: CHF
1'000; Zuschlag: CHF 756). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen.
****************
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer der
Steuerperioden 2010 bis 2012 und 2014 bis 2016 wird zu Ungunsten der
Rekurrenten und Beschwerdeführer abgeändert, indem die Heizungs- und
Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der
zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, nicht zum Abzug
zugelassen werden.
3.
Die Gerichtskosten von CHF 1'756 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern
zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- KStA, Nachsteuern (00000000), mit Steuerakten
- KStA, Rechtsdienst
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- VB Solothurn
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der
EG Y
- Röm.-kath. Kirchgemeinde S-Y
Expediert am: