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Entscheid

SGSTA.2024.28

Nachsteuern Staats- und Bundessteuer 2008, 2010 - 2016

30. Juni 2025Deutsch20 min

E. 12 zu verweisen.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

30. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Wiedmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.28; BST.2024.21

1. A B Z,

in Y

2. C D Z ,

in X

gegen

Kantonales

Steueramt Nachsteuern

betreffend Nachsteuern Staats- und

Bundessteuer 2008, 2010 - 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1. A B Z

(nachfolgend Rekurrent 1) und C D Z (nach-folgend Rekurrentin 2) sind

Staatsangehörige von Grossbritannien. 1990 kaufte der Rekurrent 1 ein

Grundstück in GB-W, 1995 ein solches in GB-V und 2005 eines in GB-U. Die

Rekurrenten heirateten 2001 und wohnten seither in Y SO.

In der

gemeinsamen Steuererklärung 2017 deklarierten die Rekurrenten erstmals im

Rahmen einer Selbstanzeige die drei britischen Liegenschaften und die

entsprechenden Mieterträge. Daraufhin leitete das Steueramt des Kantons

Solothurn (nachfolgend KStA) mit Schreiben vom 20. August 2018 ein

Nachsteuerverfahren ein. Am 7. Oktober 2019 trennten sich die Rekurrenten. Am 2022

wurde ihre Ehe geschieden. Am 28. September 2023 wurden die

Nachsteuerverfügungen erlassen und dem Rekurrenten 1 zugestellt. Am 20. Dezember

2023 wurden die Nachsteuerverfügungen auch der Rekurrentin 2 eröffnet.

2. Mit

Schreiben vom 19. Oktober 2023 erhob der Rekurrent 1 Einsprache. Dabei machte

er geltend, dass das errechnete Einkommen zu hoch sei. Bei den Liegenschaften

in W und U seien die Hypothekarzinse und die Abzüge (Unterhaltsbeiträge etc.)

nicht berücksichtigt worden. Beim Verkehrswert der Grundstücke sei vom

Schätzwert der britischen Behörden und nicht vom Verkaufspreis auszugehen.

Die

Rekurrentin 2 erhob keine Einsprache.

3. Mit

Verfügung vom 6. Mai 2024 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Mit

Schreiben vom 16. Mai 2024 wurden die Einspracheentscheide aber wegen eines

Fehlers wieder widerrufen. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 reichte der Rekurrent

1 zusätzliche Unterlagen ein und begründete die Einsprache noch einmal

vertieft. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurden korrigierte

Einspracheentscheide erlassen. Dabei wurde die Nachsteuerverfügung betreffend

die Steuerperiode 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt.

Mangels Unterbesteuerung wurde auch das Nachsteuerverfahren für die direkten

Bundessteuer der Steuerperiode 2009 eingestellt. Die Einsprachen für die

übrigen Steuerperioden wurden teilweise gutgeheissen. Insbesondere wurden die

geltend gemachten Abzüge (Unterhaltsbeiträge, Gebühren usw.) teilweise

anerkannt.

4. Mit

Schreiben vom 3. August 2024 erhob der Rekurrent 1 Rekurs und Beschwerde an das

Kantonale Steuergericht. Dabei wurde beantragt, zusätzliche Abzüge

(Energiekosten, Mietgarantien usw.) und zusätzliche Schulden und Schuldzinsen

zu berücksichtigen. Weiter wurde beantragt, auf die Verzugszinse zu verzichten,

weil das Nachsteuerverfahren über fünf Jahre gedauert habe.

5. Mit

Schreiben vom 10. September 2024 beantragte das KStA, das Rekurs- und

Beschwer-deverfahren für die Steuerperiode 2009 abzutrennen und diesen Rekurs

und die Beschwerde gutzuheissen.

Mit

Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Oktober 2024 wurde der

Rekurs und die Beschwerde für die Steuerperiode 2009 gutgeheissen.

6. In

seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte das KStA, dass auf den

Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperiode 2008 nicht eingetreten

werde und der Rekurs und die Beschwerde betreffend die Steuerperioden 2010 bis

2016 abzuweisen seien. Für die Steuerperioden 2011 und 2012 sowie 2014 bis 2016

wurde im Rahmen einer reformatio in peius beantragt, dass die Heizungs- und

Warmwasseraufbereitungskosten, die direkt mit dem Betrieb der Anlage

zusammenhängen, bei der direkten Bundessteuer nicht zum Abzug zugelassen werden

dürften. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Mieter die Energiekosten tragen

würden und es daher nicht nachvollziehbar sei, warum dies nicht auch für die

Kosten der Fernwärme und Warmwasserversorgung gelten würde. Bei der direkten

Bundessteuer seien derartige Ausgaben sowieso nicht abziehbar. Nicht abziehbar

seien auch die Prämien für die Mietzinsgarantie. Diese würden nur den

persönlichen Sicherheitsbedürfnissen der Vermieter dienen. Auch Miet- und

Depotkautionskosten wurden nicht anerkannt, weil nicht nachgewiesen sei, dass

diese in Grossbritannien obligatorisch seien. Auch die Council-Tax wurde nicht

akzeptiert, weil nicht nachgewiesen sei, dass dies effektiv eine mit dem

Grundstück verknüpfte Objektsteuer und nicht einfach eine Gemeindesteuer sei.

In der Steuerperiode 2010 seien die nachfolgenden Ausgaben nicht zum Abzug

zuzulassen. Die Rechnung von GBP 175 betreffe die Steuerperiode 2009. Die

Rechnung im Betrag von GBP 12'267 beziehe sich auf einen wiederaufgebauten

Wintergarten. Hier sei unbelegt, dass diese Kosten werterhaltend seien. Auch

bei einem Betrag von GBP 434 für Haushaltgeräte sei der werterhaltende

Charakter nicht nachgewiesen. Dies gelte auch für eine Ausgabe von GBP 2'918

für Baumassnahmen. In der Steuerperiode 2011 seien Fensterreinigungskosten von

GBP 42 als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu beurteilen und nicht zum

Abzug zuzulassen. In der Steuerperiode 2013 seien Reinigungskosten von GBP 66

und 102 nicht zu akzeptieren. Kosten für die Wohnungsreinigung seien

Lebenshaltungskosten und es sei auch nicht klar, ob die Rekurrenten diese

Kosten nicht überwälzt hätten. Kosten für das Entstopfen von Rohren seien auf

die Mieter zu überwälzen, wenn die Mieter die Rohre schuldhaft verstopft

hätten. In der Steuerperiode 2014 seien Leasekosten von GBP 225 und

Servicegebühren von GBP 1'178 nicht anzuerkennen. Diese Rechnungen würden

gemäss Rechnungsdatum die Steuerperiode 2013 betreffen, wo sie anerkannt

wurden. Auch in der Steuerperiode 2015 seien Leasekosten von GBP 225 und

Servicegebühren von GBP 25 nicht anzuerkennen. Auch diese Rechnungen seien

periodenfremd und würden die Steuerperiode 2014 betreffen. In der Steuerperiode

2016 seien Kosten für die Wartung einer Dusche von GBP 225, Leasekosten von GBP

225 und Anwaltskosten von GBP 840 nicht anzuerkennen. Die Rechnung für die

Wartung der Dusche und die Leasekosten betreffe die Periode 2015, wo sie anerkannt

worden seien. Der Hintergrund der Anwaltskosten sei nicht belegt. In den

Steuerperioden 2010 bis 2016 seien in der Veranlagung jeweils Kosten für den

Heizkesselser-vice akzeptiert worden. Derartige Kosten seien aber bei der

direkten Bundessteuer nicht abziehbar, weshalb eine reformatio in peius

beantragt wird. Zu den Verzugszinsen hielt die Vorinstanz fest, dass diese von

Gesetzes wegen geschuldet seien.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) verzichtete auf eine Vernehmlassung.

7. Mit

Schreiben vom 13. Dezember 2024 änderte das KStA unaufgefordert seinen Antrag

für die Steuerperiode 2010 ab und beantragte, dass die Kosten für die

Baumfällung von GBP 1'198 (inkl. VAT) nicht zum Abzug zugelassen werden,

weil sich aus den Akten nicht ergeben würde, weshalb der Baum gefällt worden

sei.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den

Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht KSG Rekurs

erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art.

140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. §

4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind

daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert

und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der korrigierte

Einspracheentscheid datiert vom 8. Juli 2024. Am 3. August 2024 wurde die

Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht

erhoben.

2. Der

Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 heirateten am 2001. Die Ehe wurde am …

2019 getrennt und am 2022 geschieden. Im hier interessierenden Zeitraum

lebten die Rekurrenten somit in ungetrennter Ehe. Die Rechtsmittel des Rekurses

und der Beschwerde wurden nur vom Rekurrenten 1 eingereicht. Gemäss Art. 113

Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG üben Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die ihnen zukommenden Verfahrensrechte und

Verfahrenspflichten gemeinsam aus. Erhebt nur ein Ehegatte ein Rechtsmittel,

gilt dieses auch für den andern Ehegatten (Art. 113 Abs. 3 DBG bzw. § 132 Abs. 3 StG). Die Vertretungsvermutung gilt für die Steuerperioden, während der

die Ehegatten gemeinsam veranlagt wurden. Eine zwischenzeitlich erfolgte

Trennung oder Scheidung der Ehe hat hingegen keinen Einfluss (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4.

Aufl., Art. 113 N 6; Zweifel et

al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., § 18 N 2 f.; a.M.

insbesondere für das Nachsteuerverfahren Locher,

Kommentar DBG, Art. 113 N 27). Behördliche Mitteilungen (Veranlagungen,

Entscheide usw.) können der inzwischen geschiedenen Rekurrentin aber nur

entgegengehalten werden, wenn sie ihr korrekt eröffnet wurden. Nachdem das KStA

die Verfügungen anfänglich nur dem Rekurrenten 1 eröffnet hat, hat es mit

Schreiben vom 20. Dezember 2023 auch sämtliche Nachsteuerverfügungen der

Rekurrentin 2 eröffnet. Eine separate Einsprache hat sie nicht eingereicht. Der

korrigierte Einspracheentscheid vom 8. Juli 2024 wurde beiden Rekurrenten

ordnungsgemäss eröffnet. Somit kann festgehalten werden, dass die vom

Rekurrenten 1 erhobenen Rechtsmittel des Rekurses und der Beschwerde vom 3.

August 2024 gegenüber beiden Parteien Wirkung entfalten.

3.1. Rekurs

und Beschwerde genügen nur knapp den Anforderungen. Gemäss Art. 140 Abs. 2

DBG bzw. § 160 Abs. 3 StG muss ein Begehren gestellt werden und die

begründenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Der Rechtsschrift

mangelt es insbesondere an einem Rechtsbegehren. Dementsprechend ist unklar,

für welche Steuerperioden überhaupt Rekurs bzw. Beschwerde erhoben worden war.

Gemäss Überschrift der Rechtsschrift wird für die Steuerperioden 2008 bis 2016

Rekurs und Beschwerde erhoben.

3.2. Festzuhalten

ist, dass mit Verfügung vom 8. Juli 2024 die Nachsteuerverfügung für das

Steuerjahr 2008 aufgehoben und das Nachsteuerverfahren eingestellt worden war.

Die Veranlagung 2008 ist rechtskräftig. Soweit der Rekurs und die Beschwerde

auch diese Steuerperiode betreffen sollten, ist auf diese Rechtsmittel mangels

Beschwer nicht einzutreten.

3.3. Mit

Urteil vom 21. Oktober 2024 hat das KSG den Rekurs und die Beschwerde für das

Steuerjahr 2009 gutgeheissen. Auch die Steuerperiode 2009 ist daher

rechtskräftig erledigt. Somit sind nur noch die Steuerperioden 2010 bis 2016 zu

überprüfen. Soweit die Rechtsmittel diese Steuerperioden betreffen, ist darauf

einzutreten.

4. Die

Regelungen zum Liegenschaftenunterhalt und zum Schuldzinsenabzug unterscheiden

sich im Bereich der Staatssteuer nicht wesentlich von denjenigen im Bereich der

direkten Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt

werden. Sofern notwendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede

hingewiesen.

5. Nach

Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. § 39 Abs. 3 StG können bei Liegenschaften im

Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu

erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der

Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Für die Abzugsfähigkeit wird

grundsätzlich vorausgesetzt, dass die getätigten Aus-gaben dazu dienen, die

Liegenschaft in ihrem bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustand zu

erhalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 123 II 218 E. 1c S. 223; Urteil des

Bundesgerichts BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.3; Urteil

2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.1, in: ASA 75 S. 488). Dabei

massgebend ist der im Zeitpunkt des einkommenssteuerlich relevanten Erwerbes

gegebene objektive Nutzungswert aus der Sicht des Steuerpflichtigen, welcher

die Aufwendungen auch wirklich trägt (vgl. Zwahlen/Lissi,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl.

2017, N. 17 zu Art. 32 DBG). Abzugrenzen sind die werterhaltenden Unterhaltskosten

einerseits von wertvermehrenden Aufwendungen und andererseits von den

Lebenshaltungskosten. Wertvermehrende Kosten (Art. 34 lit. d DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. e StG) verbessern den Vermögensgegenstand und schaffen dauerhaft

zusätzliche neue Werte. Lebenshaltungskosten sind primär und überwiegend durch

die private Lebenshaltung bedingt (Richner

et al., a.a.O., Art. 34 N 3 ff.). Sie dienen nicht unmittelbar der

Erzielung von Vermögenserträgen und sind daher nicht abziehbar (Art. 34 lit. a

DBG bzw. § 41 Abs. 4 lit. a StG).

Steuerperiode

2010

6.1. Die

Rekurrenten verlangen den Abzug der Kosten für das Lease von GBP 175. Die

eingereichte Rechnung datiert vom 26. November 2009. Auch wenn diese Rechnung

die Periode 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 betrifft, gilt es festzuhalten,

dass Gewinnungskosten im Kanton Solothurn nur in derjenigen Steuerperiode

geltend gemacht werden können, in der sie effektiv angefallen sind. Massgebend

ist somit das Datum der Rechnungsstellung (§ 8 Steuerverordnung StVO Nr. 16;

BGS 614.159.16). Die Rechnung vom 26. November 2009 wurde in der Steuerperiode

2009 zum Abzug zugelassen und kann somit nicht noch einmal in der Steuerperiode

2010 geltend gemacht werden.

6.2. Abziehen

möchten die Rekurrenten die Kosten von GBP 12'267. Nach Ansicht der Vor-instanz

ist nicht belegt, dass die GBP 8'820 für den Wiederaufbau des Wintergartens

werterhaltende Ausgaben waren. Als wertvermehrend gilt nicht nur das erstmalige

Erschaffen von neuen Werten (z.B. Anbau einer neuen Garage), sondern auch die

Aufwendungen für sogenannte Ersatzbauten, die anstelle renovationsbedürftiger

Bauten errichtet werden (Richner et

al., a.a.O., Art. 32 N 64). Dass es sich beim Wiederaufbau eines Wintergartens

nicht um einen Ersatzbau handelt, kann den Akten nicht entnommen werden.

Nachdem die Beweispflicht hier bei den Rekurrenten liegt, ist dieser Abzug

abzuweisen.

6.3. Nicht

akzeptiert hat die Vorinstanz den Abzug von GBP 434 für Haushaltsgeräte

(Kühl-schrank, Waschmaschine, Tiefkühltruhe). Effektiv können der Rechnung

keinerlei Details entnehmen. So ist unklar, ob es hier um freistehende oder

fest mit dem Gebäude verbundene Geräte geht. Nur festeingebaute Geräte wären

abzugsberechtigt. Weiter ist unklar, welche Geräte ersetzt wurden. Da hier nur

der Kaufpreis, nicht aber Kosten für den Einbau geltend gemacht werden, besteht

die Vermutung, dass die Geräte nicht fest eingebaut sind. Im Zweifelsfall muss

der Abzug mangels genügenden Nachweises verweigert werden.

6.4. Auch die

Rechnung im Betrag von GBP 2'918 wurde von der Vorinstanz nicht zum Abzug

zugelassen, da auch hier der werterhaltende Charakter der Ausgaben unklar sei.

Geltend gemacht werden hier verschiedenste Arbeiten, die mindestens teilweise

(Ausbau Dachboden, Wände im Wintergarten etc.) wertvermehrend sind. Auch hier

haben die Rekurrenten die Folgen der unklaren Beweislage zu tragen.

Steuerperiode

2011

7.1. Die

Kosten von GBP 42 für eine Fensterreinigung wurde nicht akzeptiert, weil unklar

war, ob die Rekurrenten die Rechnung tatsächlich bezahlt haben oder ob sie sie

beispielsweise auf die Mieter überwälzen konnten. Auch hier ist die Beweislage

sehr dürftig. In den Akten befindet sich lediglich die von der Verwaltung

bezahlte Rechnung. Notwendige Reinigungskosten werden bei einem Auszug

normalerweise auf die Mieterschaft überwälzt. Abziehbar sind üblicherweise nur

die Reinigungskosten für die gemeinschaftlichen Anlagen (z.B. durch Hauswart).

Die Reinigungskosten können demnach nicht abgezogen werden. Somit muss auch

nicht geprüft werden, ob diese nicht allzu hohen Kosten das nach

Verkehrsauffassung übliche Mass übersteigen, wie von der Vorinstanz geltend

gemacht.

7.2. Die

Energiekosten und die Kosten der Mietkaution sind anschliessend in E. 12

separat zu behandeln.

Steuerperiode

2012

8. Auf die

Energiekosten und die Kosten der Mietgarantie ist anschliessend in E. 12

separat einzugehen.

Steuerperiode

2013

9.1. Geltend

gemacht werden allgemeine Reinigungskosten von GBP 66 sowie Reinigungskosten

für ein verstopftes Waschbecken von GBP 102. Auch hier ist unklar, ob die

Rekurrenten die allgemeinen Reinigungskosten wirklich selbst getragen haben.

Dem eingereichten Beleg kann dies nicht entnommen werden. Er richtet sich an

die Verwaltung. Reinigungskosten bei einem Mieterwechsel werden üblicherweise

auf die bisherigen Mieter, welche die Liegenschaft in sauberem Zustand

abzugeben haben, abgewälzt. Gründe, warum dies hier nicht der Fall sein sollte,

werden nicht geltend gemacht.

9.2. Auch die

Kosten für das Entstopfen eines Waschbeckens werden üblicherweise auf die

Mieterschaft überwälzt, weil das Verstopfen in der Regel auf ein Fehlverhalten

der Mieter zurückzuführen ist. Für schuldhaft verursachte Kosten hat die

Mieterschaft einzustehen. Diese Regel gilt gemäss den eingereichten

Mietverträgen auch in Grossbritannien. Auch hier muss davon ausgegangen werden,

dass die Rekurrenten diese Kosten überwälzen konnten.

9.3. Zu den

Energiekosten, der Mietkaution und den Steuern (Council Tax) ist auf die

Ausführungen in E. 12 zu verweisen.

Steuerperiode

2014

10.1. Die

Vorinstanz hat Kosten für das Lease von GBP 225 und Kosten für Servicegebühren

im Betrag von GBP 1'178 nicht akzeptiert. Gemäss Rechnungsdatum vom 2. bzw. 13.

Dezem-ber 2013 wurden diese Kosten bereits im Vorjahr in Rechnung gestellt und

dort auch als Ab-zug bewilligt. Massgebend ist jeweils das Rechnungsdatum (§ 8 StVO Nr. 16). Ein Abzug im Jahr 2014 ist daher nicht möglich, auch wenn die

Rechnungen Vorauszahlungen für Leistungen im Jahr 2014 sind und allenfalls auch

erst im Jahr 2014 bezahlt wurden.

10.2. Was die

Energiekosten und die Mietkautionsgebühr betrifft, ist auf die Ausführungen in

Sachverhalt

E. 12 zu verweisen.

Steuerperiode

2015

10.3. Auch in

der Steuerperiode 2015 hat die Vorinstanz Leasekosten und Servicegebühren, die

im Jahr 2014 in Rechnung gestellt wurden, nicht akzeptiert. Diese Kosten wurden

bereits im Jahr 2014 zum Abzug zugelassen.

10.4. Auf die

Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.

Steuerperiode

2016

11.1. In der

Steuerperiode wurden geltend gemachte Anwaltskosten von GBP 840 nicht

akzeptiert. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid damit begründet, dass der

Erwägungen

eingereichten Rechnung nicht entnommen werden könne, welcher Aufwand damit

bezahlt worden sei. Auf der Rechnung vom 2. Mai 2019 ist zwar ersichtlich, dass

die Tätigkeiten die Liegenschaft «T Road W» betrafen und am 11. Oktober 2016

GBP 750 bezahlt worden sind. Zusätzlich wurden GBP 90 für «Service of Notice»

abgezogen. Nicht jede anwaltliche Tätigkeit, welche eine Liegenschaft betrifft,

kann aber als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Abziehbar sind

Anwaltskosten nur, wenn sie der Erhaltung des bisherigen Rechtszustands dienen

(Richner et al., a.a.O., Art. 32 N

108). Dass es vorliegend um eine Zwangsräumung einer Wohnung ging, kann den

eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Dass der Abzug dieser Kosten

verweigert wurde, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

11.2

Weiter

hat die Vorinstanz eine Rechnung von GBP 225 für einen Reparatur einer Dusche

nicht akzeptiert. Die Rechnung datiert vom 20. Dezember 2015 und wurde den

Rekurrenten von der Verwaltung mit Schreiben vom 18. Januar 2016

weiterbelastet. Da die Vorinstanz die Rechnung im Jahr 2015 akzeptiert hatte

(vgl. E. 11.1.3 des Einspracheentscheids), kann diese Rechnung nicht noch

einmal im Jahr 2016 geltend gemacht werden. Die Verweigerung des Abzugs war

Dispositiv

demnach korrekt.

11.3. Auch im

Steuerjahr 2016 haben die Rekurrenten die Leasekosten des Vorjahres geltend

gemacht. Diese Kosten können nicht anerkannt werden, weil sie bereits im

Vorjahr zum Abzug zugelassen wurden.

11.4. Auf die

Energiekosten ist nachfolgend in E. 12 einzugehen.

Generelle

Abzüge

12.1. In allen

Jahren (2010 bis 2016) machten die Rekurrenten Energiekosten geltend. Konkret

hielten sie fest, dass die normale Energieversorgung den Mietern in Rechnung

gestellt wurde. Zusätzlich gäbe es eine Fernwärme und Wasserversorgung, die von

der Gebäudeverwaltung dem Eigentümer belastet worden sei. Nach Ansicht der

Vorinstanz ist es hingegen nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die

Fernwärme und die Wasserversorgung nicht den Mietern weiterbelastet würden,

zumal sie gemäss Mietvertrag diese Kosten übernehmen müssten. Effektiv kann

festgehalten werden, dass auch in Grossbritannien die Mieter für die

Energiekosten aufzukommen haben, was den eingereichten Mietverträgen entnommen

werden kann. Auch wenn die Energiekosten von der Verwaltung dem Eigentümer in

Rechnung gestellt worden sind, bedeutet dies nicht, dass dieser sie nicht den

Mietern über eine Nebenkostenabrechnung weiterbelastet hat. Da sich

entsprechende Abrechnungen nicht in den sehr umfangreichen Akten befinden,

wurde der Abzug zurecht verweigert. Im Übrigen könnten diese Kosten bei der

direkten Bundessteuer sowieso nicht geltend gemacht werden (vgl. unten, E. 13).

12.2. Die

Rekurrenten haben weiter die Kosten für eine Mietgarantie abgezogen. Die

Mietgarantie sei in Grossbritannien üblich. Damit könne das Risiko eines

Mietzinsausfalls auf einen Garanten abgewälzt werden. Die Vorinstanz hat

festgehalten, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten nicht doch auf die

Mieter abgewälzt oder im Mietzins bereits eingerechnet seien. Im Übrigen

müssten sie als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten angesehen werden.

Versicherungsprämien gelten grundsätzlich als abziehbarer Aufwand, soweit es

sich um Sachversicherrungen für Grundstücke (Brand-, Wasser-, Glas-,

Gebäudeversicherung etc.) handelt (Art. 32 Abs. 2 DBG; § 39 Abs. 3 lit. b StG).

Zu den abziehbaren Versicherungsprämien gehören auch die

Gebäudehaftpflichtversicherungsprämien. Den möglichen Mietzinsausfall durch

eine Mietzinsgarantie abzusichern, ist in der Schweiz eher unüblich. Derartige

Ausgaben sind nicht unmittelbar wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Halten

eines Grundstücks verknüpft (Richner

et al., a.a.O., Art. 32 N 119). Die Kosten für eine private maximale

Absicherung von finanziellen Risiken müssen daher als Lebenshaltungskosten

angesehen werden, die steuerlich nicht abziehbar sind. Die Vorinstanz hat daher

den Abzug zu Recht verweigert.

12.3. Weiter

haben die Rekurrenten Miet- und Depotkautionskosten abgezogen. Die Vorinstanz

hat hingegen den Abzug verweigert, weil nicht nachgewiesen sei, dass die

Rekurrenten diese Kosten nicht auf die Mieter überwälzt haben. Den Akten (vgl.

Act. 595) kann entnommen werden, dass der Eigentümer berechtigt ist, die Miet-

und Depotkautionskosten auf die Mieterschaft zu überwälzen. Ob diese Kosten

z.B. im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung überwälzt wurden, kann den Akten

nicht entnommen werden. Zumindest ist nicht ersichtlich, warum die Rekurrenten

auf die Überwälzung dieser Kosten verzichten würde. Die Verweigerung der

Abziehbarkeit dieser Kosten ist daher nicht zu beanstanden.

12.4. Verweigert

hat die Vorinstanz die Abziehbarkeit der sog. «Council-Tax». Nach Ansicht der

Rekurrenten ist die «Council-Tax» eine Objektsteuer. Die Übersetzung als

«Gemeindesteuer» sei vielleicht falsch. Liegenschafts- und Grundsteuern gelten

grundsätzlich als abziehbare Gewinnungskosten. Vorliegend ist aber die

Rechtsnatur der «Council-Tax» unklar. Die Rekurrenten haben zwar festgehalten,

dass die «Council-Tax» grundsätzlich von den Mietern bezahlt werden müsse. Auf

den Vermieter werde sie nur beim Leerstand einer Wohnung überwälzt. Im Übrigen

reichten die Rekurrenten zur «Council-Tax» aber keinerlei Unterlagen ein, so

dass es nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz den Abzug dieser Steuer nicht

genehmigt hat, weil es die Rekurrenten versäumt haben, einen entsprechenden

Nachweis zu erbringen, dass es sich hier effektiv um eine Objektsteuer handelt.

Reformatio

in peius

13. Die

Vorinstanz hat zwischen 2010 und 2016 Heizungskosten von insgesamt GBP 770 zum

Abzug zugelassen. Konkret ging es 2010 um eine Heizungsentlüftung (GBP 28),

2011 bis 2016 je um einen Heizkesselservice (2011: GBP 85; 2012: GBP 131; 2014:

GBP 120; 2015: GBP 186; 2016: GBP 150). Im Steuerjahr ging es zusätzlich

um einen Heizungsnotruf (GBP 70). Im Gegensatz zur Staatssteuer sind diese

Kosten bei der direkten Bundessteuer gesetzlich vom Abzug ausgenommen. In Art.

1 Abs. 2 lit. c der EStV-Liegenschaftskostenverordnung (SR 642.1162) wird

festgehalten, dass Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem

Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt

zusammenhängen, insbesondere Energiekosten nicht als Unterhaltskosten abziehbar

sind. Dementsprechend ist der Einspracheentscheid zu Ungunsten abzuändern und

die erwähnten GBP 770 sind bei der direkten Bundessteuer von der Liste der

gewährten Abzüge zu streichen. Die Rekurrenten wurden mit Verfügung des KSG vom

14. Oktober 2024 ausdrücklich auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam

gemacht.

Verzugszinsen

14. Gemäss

Art. 164 DBG bzw. § 179 StG muss auf Steuerbeträgen, die nicht fristgerecht

entrichtet wurden, ein Verzugszins bezahlt werden. Auch auf nicht bezahlten

Nachsteuern wird ein Verzugszins erhoben (vgl. § 12 Abs. 2 StVO Nr. 10).

Verzugszins ist geschuldet bis zum Zahlungseingang (§ 179 Abs. 2 StG). Dass die

Rekurrenten ihre Selbstanzeige im Jahr 2017 eingereicht hatten und die

Nachsteuerverfügung erst im Jahr 2023 erlassen wurde, ändert an der

Verzugszinspflicht nichts. Der geltend gemachte Verzugszins ist daher

geschuldet.

Verfahrenskosten

15. Der

Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie

zulässig sind, und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des

Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt diese CHF 1'756 (Grundgebühr: CHF

1'000; Zuschlag: CHF 756). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer der

Steuerperioden 2010 bis 2012 und 2014 bis 2016 wird zu Ungunsten der

Rekurrenten und Beschwerdeführer abgeändert, indem die Heizungs- und

Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der

zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, nicht zum Abzug

zugelassen werden.

3.

Die Gerichtskosten von CHF 1'756 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern

zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Nachsteuern (00000000), mit Steuerakten

- KStA, Rechtsdienst

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- VB Solothurn

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der

EG Y

- Röm.-kath. Kirchgemeinde S-Y

Expediert am: