SGSTA.2024.5
Grundstückgewinnsteuer 2022
9. September 2024Deutsch15 min
2.2 Nach § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
9. September 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Tastan
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2024.5
X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Grundstückgewinnsteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 10.
Mai 2022 ging die Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer 2022 des
Steuerpflichtigen X beim kantonalen Steueramt ein. Gestützt darauf berechnete
das Steueramt mit definitiver Veranlagung vom 12. September 2022 einen
steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 123'081 bzw. gemäss Rechnung gleichen
Datums eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 25'314.30. Dagegen erhob die
Vertretung des Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 Einsprache
und machte im Wesentlichen geltend, die wertvermehrenden Aufwände seien zu tief
festgesetzt worden. Am 17. April 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt, wo
der Einsprecher an seinem Begehren festhielt. Zudem wurde vereinbart, dass das
Steueramt die Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen von CHF 97'281 prüfe.
Am 23. August 2023 erfolgte eine zweite Einspracheverhandlung, wo das Steueramt
eine reformatio in peius in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023
nahm das Steueramt detailliert Stellung und ersuchte um Zustellung weiterer
Unterlagen betreffend die wertvermehrenden Arbeiten des Jahres 2012. Mit E-Mail
vom 8. November 2023 teilte die Vertretung mit, es seien keine weiteren
Unterlagen vorhanden. Mit Schreiben vom 22. November 2023 nahm das Steueramt
nochmals detailliert Stellung und ersuchte wiederum um Zustellung von Belegen
betreffend die wertvermehrenden Arbeiten des Jahres 2012. Zudem wurde eine
Korrektur zu Ungunsten angekündigt. Dazu erhielt der Einsprecher Gelegenheit
zur Stellungnahme.
1.2 Mit
Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (1.). Es wurde
eine Korrektur zu Ungunsten des Einsprechers vorgenommen und die
wertvermehrenden Aufwendungen auf CHF 88'655 reduziert; diese reformatio in
peius sei mit Schreiben vom 22. November 2023 ordnungsgemäss angekündigt
worden (2.). Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 3. Juni 2013
habe die SGV eine Neueinschätzung der betreffenden Liegenschaft GB Z Nr. 001
vorgenommen mit dem Vermerk «wertvermehrende Investitionen CHF 84’000». Da die
Aufstellung über die wertvermehrenden Arbeiten im Veranlagungsverfahren nicht
nachvollziehbar gewesen sei, sei der bauliche Mehrwert der SGV von CHF 84'000
übernommen worden. Dagegen sei damals keine Einsprache erhoben worden. Im
jetzigen Grundstückgewinnsteuerverfahren seien nur die CHF 84'000 als
wertvermehrende Kosten zum Abzug zuzulassen. Die übrigen wertvermehrenden
Kosten gemäss Übersicht habe der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren zu
beweisen. Die hier eingereichte Rechnung für ein Aussenparkett in Höhe von CHF
4'655 werde als wertvermehrend angesehen und sei folglich zusätzlich zu den CHF
84'000 zum Abzug zuzulassen. Weiter sei dem Einsprecher der Beweis der
steuermindernden Tatsachen der wertvermehrenden Aufwendungen von CHF 142'667
nicht gelungen. Es müsse eine Korrektur zu Ungunsten des Einsprechers erfolgen
und die wertvermehrenden Auslagen auf CHF 88'655 gekürzt werden. Diese
reformatio in peius sei der Vertreterin im Rahmen des Einspracheverfahrens
angekündigt worden. Innert Frist sei keine Rückäusserung eingetroffen und es
seien auch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Eine Gehörsverletzung
des Einsprechers liege damit nicht vor. Im Übrigen seien weitere Kosten von CHF
97'281 ausgewiesen worden, die vor Vertragsschluss entstanden seien. Diese
Aufwendungen seien hier unbeachtlich, da sie vor der massgebenden Besitzdauer,
d.h. vor der öffentlichen Beurkundung am 21. August 2012 entstanden seien. Demnach
sei die Einsprache unbegründet. Zudem sei eine Abänderung zu Ungunsten des
Einsprechers vorzunehmen und die wertvermehrenden Aufwendungen würden auf CHF
88'655 festgelegt.
2.1 Mit
Rekurs vom 13. März 2024 gelangte die Vertreterin des Steuerpflichtigen
(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die
Einspracheverfügung vom 14. Februar 2024 vollständig aufzuheben und die
wertvermehrenden Aufwendungen auf CHF 231'522 festzusetzen. Eventuell seien die
Akten an das Steueramt zurückzuweisen zur erneuten Festsetzung der
Grundstückgewinnsteuer, unter Berücksichtigung der Anträge und Belege. Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf eine Korrektur der
wertvermehrenden Aufwendungen zulasten des Rekurrenten zu verzichten; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts. Zur Begründung wird
vor allem festgehalten, dass nach den Einspracheverhandlungen dem Rekurrenten
die reformatio in peius zwar mitgeteilt, er auf die Möglichkeit des
Einspracherückzugs aber nicht hingewiesen worden sei. Er habe auf die
Veranlagung 2014 vertrauen dürfen und habe angenommen, das Steueramt verfüge über
die Aufstellung sowie die Belege seit dieser Zeit und die wertvermehrenden
Aufwendungen würden CHF 231'522 betragen. Dem Rekurrenten dürfe nicht
vorgeworfen werden, er hätte diese alten Belege früher vorlegen sollen. In der
Annahme, das Steueramt habe eine Aktenaufbewahrungspflicht von 10 Jahren, habe
er darauf vertrauen dürfen, diese entscheidenden Unterlagen seien bekannt. Mit
der Einreichung der Belege für die wertvermehrenden Aufwendungen im
vorliegenden Verfahren komme der Rekurrent seiner Beweispflicht nach. Bei der
Veranlagung 2014 seien die Abzüge nicht gewährt worden. Die Ansicht des
Steueramts, wonach ein Fehler in der Veranlagung der Einkommenssteuer für die
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht bindend sei, infolge gesetzlich
nicht vorgesehener Bindungswirkung, sei nicht richtig. Im Zeitpunkt der
Veranlagung 2013 habe der Rekurrent sich gegen Fehler der Steuerverwaltung in
der Veranlagung nicht wehren können, da er nicht beschwert gewesen sei. Daher
sei es sehr stossend und widerspreche dem Vertrauensgrundsatz, wenn das
Steueramt dem Rekurrenten den Fehler, den sie selbst gemacht habe und gegen den
sich der Rekurrent mangels Beschwer nicht habe wehren können, entgegenhalte und
die im Jahr 2013 rechtskräftig veranlagten wertvermehrenden Kosten von CHF
142'667 verweigere. Der Rekurrent habe nach der fehlerhaften Veranlagung keine
Dispositionen getroffen, da diese gerade Gegenstand der Veranlagung gewesen
seien. Die Frage der Interessenabwägung habe das Steueramt nicht geprüft. Hier
überwiege das private Interesse des Rekurrenten. Die Steuerbehörde hätte es
nach ihrer Argumentation in der Hand, frei darüber zu entscheiden, dass sie
wertvermehrende Kosten im Zeitpunkt des Kaufs beim Verkauf nicht anrechnen
wolle. Eine sog. definitive Veranlagung werde nicht definitiv, da die
Steuerbehörde sie jederzeit als nicht rechtsgültig qualifizieren könne. Dies
widerspreche fundamental dem Vertrauensprinzip und den Grundsätzen
rechtsstaatlichen Handelns. Das Steueramt halte selbst fest, dass es bei der
Veranlagung um einen Fehler bei der Einkommenssteuer gehe. Wenn sie sich darauf
berufe, sie sei nicht daran gebunden, verhalte sie sich treuwidrig. Ebenso
treuwidrig sei es, wenn das Steueramt in der definitiven Veranlagung vom 12.
September 2022 davon ausgehe, die wertvermehrenden Aufwendungen gemäss GBV seien
nicht zu berücksichtigen. Somit habe der Rekurrent annehmen dürfen, das
Steueramt würde bei einem Verkauf und der Festsetzung der
Grundstückgewinnsteuer sämtliche in der Veranlagung 2014 geltend gemachten und
rechtskräftig veranlagten wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten
einstufen. Diese gesamten Kosten würden CHF 231'552 betragen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 23. April 2024 beantragte das kantonale Steueramt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Bei einer allfälligen Rückweisung der
Sache an das Steueramt seien die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dazu wird
im Wesentlichen ausgeführt, die umstrittene reformatio in peius sei dem
Rekurrenten mehrmals in Aussicht gestellt worden. Dass das Steueramt den
Rekurrenten auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hätte hinweisen müssen,
sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die definitive Grundstückgewinnsteuerveranlagung
2022 vom 12. September 2022 sei unrichtig gewesen, weil darin unbewiesene
wertvermehrende Aufwendungen von CHF 147'322 angerechnet worden seien. Das
Steueramt habe keinen Fehler gemacht, indem es den Rekurrenten nicht auf einen
möglichen Einspracherückzug hingewiesen habe. Weiter sei es korrekt, dass das
Steueramt eine Aktenaufbewahrungspflicht habe. Ob dem Steueramt im Jahr 2012
Belege über die getätigten Umbauarbeiten vorgelegen haben, könne nicht mehr
abschliessend geklärt werden. Die Veranlagung 2012 sei wohl nur gestützt auf
die Aufstellung über diese Arbeiten vorgenommen worden. Sodann sei eine
Bindungswirkung zwischen der Einkommenssteuerveranlagung und der
Grundstückgewinnsteuerveranlagung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Veranlagung
2012 vom 17. März 2014 sei zwar eine mögliche Vertrauensgrundlage. Der
Rekurrent sei aber im fraglichen Zeitpunkt bereits treuhänderisch vertreten
gewesen. Er hätte die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung 2012 erkennen müssen.
Eine Vertrauensgrundlage sei damit nicht gegeben. Dies gelte auch für das
Kriterium der Vertrauensbetätigung. Ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden
Kriterien sei nicht gegeben. Hier sei zudem das öffentliche Interesse an der
korrekten Rechtsanwendung überwiegend, zumal gesetzlich keine Bindungswirkung
zwischen Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer vorgesehen sei. Die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien somit nicht erfüllt. Weiter habe
das Steueramt die Belege über die Liegenschaftskosten gesichtet. Anerkannt sei
die Rechnung für ein neues Aussenparkett über CHF 4'655. Dagegen seien die
Kosten von CHF 97'281, die vor Eigentumsübergang am 21. August 2012
entstanden seien, hier nicht abziehbar. Bezüglich der Rechnung vom 31. August
2012 der A AG über CHF 3'800 gehe es um den Ersatz des Garagentors; dies
sei werterhaltend und bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zum Abzug
zugelassen. Dies gelte auch für die Rechnung vom 6. September 2021 der B
AG über CHF 38'000. Bei der Rechnung vom 14. September 2012 von C Innendekoration
über CHF 12'000 gehe es um Mobiliar und nicht um bauliche Massnahmen. Der
geltend gemachte Betrag könne nicht anerkannt werden. Dies gelte auch für die
erste Rechnung vom 17. Dezember 2012 der D AG über CHF 9'643.35. Bei deren
zweiten Rechnung vom 17. Dezember 2012 über CHF 61'479.10 könne nur der Betrag
von CHF 22'711 inkl. MwSt anerkannt werden; der Rechnungssteller habe bereits
deklariert, welche Arbeiten werterhaltend seien. Nur die Arbeitsstunden im
Dezember seien wertvermehrend und aus Kulanz auch die Materialkosten. Die
Rechnung Handänderungssteuer von CHF 18'893.50 sei bei der Berechnung der
Grundstückgewinnsteuer bereits berücksichtigt worden. Somit würden sich
wertvermehrende Liegenschaftskosten von CHF 83'898 ergeben, was sich ziemlich
genau mit dem Betrag von CHF 84'000 gemäss Einschätzung der SGV decke. Damit
sei die reformatio in peius im Einspracheentscheid zurecht erfolgt und der
Betrag der vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen zutreffend auf CHF
84'000 festgelegt worden, zuzüglich der Rechnung für ein neues Aussenparkett
von CHF 4'655. Der Rekurs sei somit unbegründet. Sollte die Sache zur
Neubeurteilung an das Steueramt zurückgewiesen werden, seien die
Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen, da er die Belege über die
Liegenschaftskosten bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hätte
beibringen können.
2.3 Mit
Replik vom 5. Juni 2024 wurde an den bisherigen Rechtsbegehren festgehalten.
Das Steueramt gehe auf die Argumentation bezüglich der reformatio in peius
nicht weiter ein. Offenbar gehe es dem Steueramt um eine Retourkutsche gegen
einen unbequemen Rechtsunterworfenen, der es auf einen Fehler aufmerksam
gemacht habe. Weiter gehe das Steueramt mit einer Nonchalance sondergleichen
über die Aktenaufbewahrungspflicht hinweg. Erneut versuche das Steueramt den
Fehler, den die Veranlagungsbehörde im Jahr 2014 gemacht habe, dem Rekurrenten
anzulasten. Jedoch sei anzunehmen, dass die umstrittenen Belege vorgelegen
hätten. Das Steueramt habe sich an die damalige Verfügung zu halten. In Bezug
auf den Vertrauensschutz wird im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen
verwiesen. Indessen habe der Rekurrent nach Erlass der fraglichen Verfügung
durchaus eine Vermögensdisposition getroffen. Hätte er damals gewusst, dass das
Steueramt die Verfügung von 2014 in Wiedererwägung ziehen würde, hätte er den
Verkaufspreis der Immobilie anders festgelegt. Das Steueramt nehme faktisch
eine Revision der formell rechtskräftigen Verfügung von 2014 vor. Eine Revision
sei jedoch nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich. Hier gehe es um
widersprüchliches Verhalten der Verwaltung und um staatliches Handeln ohne
gesetzliche Grundlage, welches diametral dem Vertrauensprinzip zuwiderlaufe.
Sinngemäss wird auch eine Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit geltend
gemacht. Das Steueramt nehme zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem
Interesse nicht weiter Stellung. Hier überwiege das private Interesse des
Steuerpflichtigen klar, da dieser im Vertrauen auf die rechtskräftige Verfügung
eine Vermögensdisposition vorgenommen habe. Der Betrag, den das Steueramt als
für die Liegenschaftskosten ausgewiesen erachte, entspreche zufälligerweise dem
Gebäudeversicherungswert, obwohl die beiden Werte nichts miteinander zu tun
hätten. Zusammenfassend gehe es hier um ein widersprüchliches
Verwaltungshandeln. Zudem handle das Steueramt ohne gesetzliche Grundlage,
indem es die Revision der rechtskräftigen Verfügung von 2014 zulasten des
Rekurrenten vornehme.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs
ist einzutreten.
2.1 Der
Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von
Grundstücken (§ 48 Abs. 1 StG). Grundstückgewinn ist nach § 53 Abs. 1 StG die
Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen). Als
Aufwendungen gelten u.a. Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und
andere dauernde Verbesserungen, die eine Wertvermehrung des Grundstücks bewirkt
haben (§ 56 Abs. 1 lit. a StG). Aufwendungen werden denn als wertvermehrend
bezeichnet, wenn das Grundstück dadurch bei einer funktionalen
Betrachtungsweise eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung
erfahren hat (Silvia Hunziker/Moritz
Seiler, in Zweifel/Beusch, Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 12 StHG N 83 mit Hinw.). Aufwendungen, die bei
der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert
eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht
geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 2 StG).
2.2 Nach § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache; sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach
Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern
(vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG). Für den Entscheid der Veranlagungsbehörde im
Einspracheverfahren gilt die Offizialmaxime (Richner
et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 135 N 5). Einem Rückzug der
Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist,
dass die Veranlagung unrichtig war (§ 150 Abs. 4 StG; vgl. Art. 134 Abs. 2 DBG;
Richner et al., a.a.O., Art. 134 N
12).
2.3 Der
Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 5 Abs. 3 BV ausdrücklich als ein
Erwägungen
Grundsatz rechtsstaatlichen Handels genannt wird und aus Art. 9 BV (Schutz vor
Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) folgt, schliesst in erster Linie den
Schutz des berechtigten Vertrauens ein. Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht,
und zwar sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen in
ihrem wechselseitigen Verhältnis (Richner
et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 50). Der Vertrauensschutz bedarf eines
Anknüpfungspunktes, einer Vertrauensgrundlage. Darunter fallen namentlich
Verfügungen und Entscheide (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 627 ff.).
2.4
Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder
-erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene
Tatsachen, welche die Steuerpflicht mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).
3.
Im
vorliegenden Fall erwarb der Rekurrent am 21. August 2012 das Grundstück GB Z
Nr. 001 (Vorakten Nr. 12: Kaufvertrag). Im Jahr 2012 wurden werterhaltende
Ausgaben von CHF 132'131 und wertvermehrende Ausgaben von CHF 142'667
deklariert (Vorakten Nr. 13: Steuererklärung 2012 mit Aufstellung
Liegenschaftskosten). Die VB Solothurn akzeptierte von den deklarierten
Ausgaben von CHF 132'131 lediglich CHF 48'131 als werterhaltend und CHF 84'000
als wertvermehrend (Vorakten Nr. 15: Definitive Veranlagung 2012). Im Jahr 2022
wurde das Grundstück verkauft (Vorakten Nr. 16: Kaufvertrag). Dabei wurde der
Betrag von CHF 231'322 als wertvermehrende Kosten deklariert (Vorakten Nr.
2: Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer). Akzeptiert wurde in der
Veranlagung indessen der Betrag von CHF 147'322 (vgl. Vorakten Nr. 3). Im
Rahmen des Einspracheverfahrens anerkannte die VB Solothurn nur noch den Betrag
von CHF 88'655 im Sinne einer reformatio in peius (vgl. Vorakten Nr. 1).
Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem 2012 anerkannten Betrag von CHF
84'000 und einem Aussenparkett im Betrag von CHF 4'655. Verlangt wurden im
Einspracheverfahren entsprechende Belege (vgl. Vorakten Nrn. 9 und 11). Der
Rekurrent konnte aber keine Unterlagen mehr vorweisen. Nach dessen Ansicht
müsste der Betrag von CHF 231'522 berücksichtigt werden, weil der Rekurrent auf
die Veranlagung 2014 habe vertrauen dürfen. Nach Auffassung der VB Solothurn sind
dagegen Fehler im Veranlagungsverfahren der Einkommenssteuer nicht bindend.
3.1
Im
Einspracheverfahren gilt die Offizialmaxime. Die VB Solothurn darf hier den
Steuerpflichtigen schlechter stellen, wenn sie ihn, wie gesehen, vorgängig
angehört hat (vgl. oben, E. 2.2; Art. 135 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).
Dispositiv
Auf eine drohende reformatio in peius muss demnach aufmerksam gemacht werden. Dies
war hier der Fall (vgl. Vorakten Nr. 11: Schreiben Steueramt vom 22.11.2023). Nicht
nötig ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten, den Einsprecher auf die
Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam zu machen, zumal diesem nicht
stets Folge zu leisten wäre (vgl. oben, E. 2.2, § 150 Abs. 4 StG; Art. 134 Abs.
2 DBG).
3.2 Das
kantonale Steueramt hat unstreitig die Akten aufzubewahren, soweit Akten
eingereicht wurden, was im vorliegenden Fall indessen unklar ist. Bei hohen
Unterhaltskosten wie hier muss aber angenommen werden, dass sie einverlangt
wurden. Dass bei den Akten keine Belege waren, ist daher schwerlich zu
verstehen. Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten die Akten indes noch
erhältlich gemacht werden.
3.3 Die VB Solothurn
hat die Unterlagen gesichtet und erachtet einen Betrag von
CHF 83'898 als wertvermehrend. Dies entspricht in etwa dem im Rahmen der
Veranlagung akzeptierten Betrag von CHF 84'000 (vgl. oben, E. 3). Diverse
Ausgaben konnten offensichtlich nicht berücksichtigt werden, weil sie z.B.
schon vor dem Grundstückkauf des Rekurrenten entstanden waren (Vorakten Nr. 17:
Auflistung der im Jahr 2012 getätigten Arbeiten).
3.4 Eine
Veranlagung kann unstreitig durchaus eine Vertrauensgrundlage bilden.
Unbestritten war auch bei Rekurseinlegung, dass die Veranlagung keine
Dispositionen auslöste, die nur wegen der fehlerhaften Veranlagung
hervorgerufen wurden im Sinne eines Kausalzusammenhangs. In der Replik vom 5.
Juni 2024 wird nunmehr geltend gemacht, der Verkaufspreis wäre höher angesetzt
worden. Dieser Einwand ist aber weder belegt noch näher, z.B. betragsmässig
begründet worden. Aus dem Umstand, dass die Veranlagung eine Vertrauensgrundlage
sein könnte, kann der Rekurrent daher nichts für sich ableiten. Zu beachten ist
zudem, dass im Rahmen der Veranlagung 2012 primär die werterhaltenden Ausgaben
beurteilt wurden und nicht die wertvermehrenden Auslagen.
3.5 Schliesslich
wurde die Veranlagung aus dem Jahr 2014 nicht nachträglich revidiert, wie vom
Rekurrenten eingewendet. Am damals festgelegten Steuerbetrag hat sich damit
nichts verändert. Dieser Einwand verfängt demnach auch nicht.
3.6 Nach den
Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist somit abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'622 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;
Zuschlag: CHF 1'622). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht
geschuldet.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 2'622 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A.
Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht
(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreterin des Rekurrenten (eingeschrieben)
- VB Solothurn
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement, Kanzlei
- Staatssteuerregisterführer der EG …
Expediert am: