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Entscheid

SGSTA.2024.5

Grundstückgewinnsteuer 2022

9. September 2024Deutsch15 min

2.2 Nach § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

9. September 2024

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Tastan

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2024.5

X

v.d. Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Grundstückgewinnsteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 10.

Mai 2022 ging die Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer 2022 des

Steuerpflichtigen X beim kantonalen Steueramt ein. Gestützt darauf berechnete

das Steueramt mit definitiver Veranlagung vom 12. September 2022 einen

steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 123'081 bzw. gemäss Rechnung gleichen

Datums eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 25'314.30. Dagegen erhob die

Vertretung des Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 Einsprache

und machte im Wesentlichen geltend, die wertvermehrenden Aufwände seien zu tief

festgesetzt worden. Am 17. April 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt, wo

der Einsprecher an seinem Begehren festhielt. Zudem wurde vereinbart, dass das

Steueramt die Abzugsfähigkeit weiterer Aufwendungen von CHF 97'281 prüfe.

Am 23. August 2023 erfolgte eine zweite Einspracheverhandlung, wo das Steueramt

eine reformatio in peius in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023

nahm das Steueramt detailliert Stellung und ersuchte um Zustellung weiterer

Unterlagen betreffend die wertvermehrenden Arbeiten des Jahres 2012. Mit E-Mail

vom 8. November 2023 teilte die Vertretung mit, es seien keine weiteren

Unterlagen vorhanden. Mit Schreiben vom 22. November 2023 nahm das Steueramt

nochmals detailliert Stellung und ersuchte wiederum um Zustellung von Belegen

betreffend die wertvermehrenden Arbeiten des Jahres 2012. Zudem wurde eine

Korrektur zu Ungunsten angekündigt. Dazu erhielt der Einsprecher Gelegenheit

zur Stellungnahme.

1.2 Mit

Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (1.). Es wurde

eine Korrektur zu Ungunsten des Einsprechers vorgenommen und die

wertvermehrenden Aufwendungen auf CHF 88'655 reduziert; diese reformatio in

peius sei mit Schreiben vom 22. November 2023 ordnungsgemäss angekündigt

worden (2.). Dazu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am 3. Juni 2013

habe die SGV eine Neueinschätzung der betreffenden Liegenschaft GB Z Nr. 001

vorgenommen mit dem Vermerk «wertvermehrende Investitionen CHF 84’000». Da die

Aufstellung über die wertvermehrenden Arbeiten im Veranlagungsverfahren nicht

nachvollziehbar gewesen sei, sei der bauliche Mehrwert der SGV von CHF 84'000

übernommen worden. Dagegen sei damals keine Einsprache erhoben worden. Im

jetzigen Grundstückgewinnsteuerverfahren seien nur die CHF 84'000 als

wertvermehrende Kosten zum Abzug zuzulassen. Die übrigen wertvermehrenden

Kosten gemäss Übersicht habe der Steuerpflichtige im vorliegenden Verfahren zu

beweisen. Die hier eingereichte Rechnung für ein Aussenparkett in Höhe von CHF

4'655 werde als wertvermehrend angesehen und sei folglich zusätzlich zu den CHF

84'000 zum Abzug zuzulassen. Weiter sei dem Einsprecher der Beweis der

steuermindernden Tatsachen der wertvermehrenden Aufwendungen von CHF 142'667

nicht gelungen. Es müsse eine Korrektur zu Ungunsten des Einsprechers erfolgen

und die wertvermehrenden Auslagen auf CHF 88'655 gekürzt werden. Diese

reformatio in peius sei der Vertreterin im Rahmen des Einspracheverfahrens

angekündigt worden. Innert Frist sei keine Rückäusserung eingetroffen und es

seien auch keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Eine Gehörsverletzung

des Einsprechers liege damit nicht vor. Im Übrigen seien weitere Kosten von CHF

97'281 ausgewiesen worden, die vor Vertragsschluss entstanden seien. Diese

Aufwendungen seien hier unbeachtlich, da sie vor der massgebenden Besitzdauer,

d.h. vor der öffentlichen Beurkundung am 21. August 2012 entstanden seien. Demnach

sei die Einsprache unbegründet. Zudem sei eine Abänderung zu Ungunsten des

Einsprechers vorzunehmen und die wertvermehrenden Aufwendungen würden auf CHF

88'655 festgelegt.

2.1 Mit

Rekurs vom 13. März 2024 gelangte die Vertreterin des Steuerpflichtigen

(nachfolgend Rekurrent) an das Kantonale Steuergericht. Es wird beantragt, die

Einspracheverfügung vom 14. Februar 2024 vollständig aufzuheben und die

wertvermehrenden Aufwendungen auf CHF 231'522 festzusetzen. Eventuell seien die

Akten an das Steueramt zurückzuweisen zur erneuten Festsetzung der

Grundstückgewinnsteuer, unter Berücksichtigung der Anträge und Belege. Ziff. 2

der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf eine Korrektur der

wertvermehrenden Aufwendungen zulasten des Rekurrenten zu verzichten; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts. Zur Begründung wird

vor allem festgehalten, dass nach den Einspracheverhandlungen dem Rekurrenten

die reformatio in peius zwar mitgeteilt, er auf die Möglichkeit des

Einspracherückzugs aber nicht hingewiesen worden sei. Er habe auf die

Veranlagung 2014 vertrauen dürfen und habe angenommen, das Steueramt verfüge über

die Aufstellung sowie die Belege seit dieser Zeit und die wertvermehrenden

Aufwendungen würden CHF 231'522 betragen. Dem Rekurrenten dürfe nicht

vorgeworfen werden, er hätte diese alten Belege früher vorlegen sollen. In der

Annahme, das Steueramt habe eine Aktenaufbewahrungspflicht von 10 Jahren, habe

er darauf vertrauen dürfen, diese entscheidenden Unterlagen seien bekannt. Mit

der Einreichung der Belege für die wertvermehrenden Aufwendungen im

vorliegenden Verfahren komme der Rekurrent seiner Beweispflicht nach. Bei der

Veranlagung 2014 seien die Abzüge nicht gewährt worden. Die Ansicht des

Steueramts, wonach ein Fehler in der Veranlagung der Einkommenssteuer für die

Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht bindend sei, infolge gesetzlich

nicht vorgesehener Bindungswirkung, sei nicht richtig. Im Zeitpunkt der

Veranlagung 2013 habe der Rekurrent sich gegen Fehler der Steuerverwaltung in

der Veranlagung nicht wehren können, da er nicht beschwert gewesen sei. Daher

sei es sehr stossend und widerspreche dem Vertrauensgrundsatz, wenn das

Steueramt dem Rekurrenten den Fehler, den sie selbst gemacht habe und gegen den

sich der Rekurrent mangels Beschwer nicht habe wehren können, entgegenhalte und

die im Jahr 2013 rechtskräftig veranlagten wertvermehrenden Kosten von CHF

142'667 verweigere. Der Rekurrent habe nach der fehlerhaften Veranlagung keine

Dispositionen getroffen, da diese gerade Gegenstand der Veranlagung gewesen

seien. Die Frage der Interessenabwägung habe das Steueramt nicht geprüft. Hier

überwiege das private Interesse des Rekurrenten. Die Steuerbehörde hätte es

nach ihrer Argumentation in der Hand, frei darüber zu entscheiden, dass sie

wertvermehrende Kosten im Zeitpunkt des Kaufs beim Verkauf nicht anrechnen

wolle. Eine sog. definitive Veranlagung werde nicht definitiv, da die

Steuerbehörde sie jederzeit als nicht rechtsgültig qualifizieren könne. Dies

widerspreche fundamental dem Vertrauensprinzip und den Grundsätzen

rechtsstaatlichen Handelns. Das Steueramt halte selbst fest, dass es bei der

Veranlagung um einen Fehler bei der Einkommenssteuer gehe. Wenn sie sich darauf

berufe, sie sei nicht daran gebunden, verhalte sie sich treuwidrig. Ebenso

treuwidrig sei es, wenn das Steueramt in der definitiven Veranlagung vom 12.

September 2022 davon ausgehe, die wertvermehrenden Aufwendungen gemäss GBV seien

nicht zu berücksichtigen. Somit habe der Rekurrent annehmen dürfen, das

Steueramt würde bei einem Verkauf und der Festsetzung der

Grundstückgewinnsteuer sämtliche in der Veranlagung 2014 geltend gemachten und

rechtskräftig veranlagten wertvermehrenden Aufwendungen als Anlagekosten

einstufen. Diese gesamten Kosten würden CHF 231'552 betragen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 23. April 2024 beantragte das kantonale Steueramt die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Bei einer allfälligen Rückweisung der

Sache an das Steueramt seien die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen. Dazu wird

im Wesentlichen ausgeführt, die umstrittene reformatio in peius sei dem

Rekurrenten mehrmals in Aussicht gestellt worden. Dass das Steueramt den

Rekurrenten auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs hätte hinweisen müssen,

sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die definitive Grundstückgewinnsteuerveranlagung

2022 vom 12. September 2022 sei unrichtig gewesen, weil darin unbewiesene

wertvermehrende Aufwendungen von CHF 147'322 angerechnet worden seien. Das

Steueramt habe keinen Fehler gemacht, indem es den Rekurrenten nicht auf einen

möglichen Einspracherückzug hingewiesen habe. Weiter sei es korrekt, dass das

Steueramt eine Aktenaufbewahrungspflicht habe. Ob dem Steueramt im Jahr 2012

Belege über die getätigten Umbauarbeiten vorgelegen haben, könne nicht mehr

abschliessend geklärt werden. Die Veranlagung 2012 sei wohl nur gestützt auf

die Aufstellung über diese Arbeiten vorgenommen worden. Sodann sei eine

Bindungswirkung zwischen der Einkommenssteuerveranlagung und der

Grundstückgewinnsteuerveranlagung gesetzlich nicht vorgesehen. Die Veranlagung

2012 vom 17. März 2014 sei zwar eine mögliche Vertrauensgrundlage. Der

Rekurrent sei aber im fraglichen Zeitpunkt bereits treuhänderisch vertreten

gewesen. Er hätte die Fehlerhaftigkeit der Veranlagung 2012 erkennen müssen.

Eine Vertrauensgrundlage sei damit nicht gegeben. Dies gelte auch für das

Kriterium der Vertrauensbetätigung. Ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden

Kriterien sei nicht gegeben. Hier sei zudem das öffentliche Interesse an der

korrekten Rechtsanwendung überwiegend, zumal gesetzlich keine Bindungswirkung

zwischen Einkommenssteuer und Grundstückgewinnsteuer vorgesehen sei. Die

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien somit nicht erfüllt. Weiter habe

das Steueramt die Belege über die Liegenschaftskosten gesichtet. Anerkannt sei

die Rechnung für ein neues Aussenparkett über CHF 4'655. Dagegen seien die

Kosten von CHF 97'281, die vor Eigentumsübergang am 21. August 2012

entstanden seien, hier nicht abziehbar. Bezüglich der Rechnung vom 31. August

2012 der A AG über CHF 3'800 gehe es um den Ersatz des Garagentors; dies

sei werterhaltend und bei der Grundstückgewinnsteuer nicht zum Abzug

zugelassen. Dies gelte auch für die Rechnung vom 6. September 2021 der B

AG über CHF 38'000. Bei der Rechnung vom 14. September 2012 von C Innendekoration

über CHF 12'000 gehe es um Mobiliar und nicht um bauliche Massnahmen. Der

geltend gemachte Betrag könne nicht anerkannt werden. Dies gelte auch für die

erste Rechnung vom 17. Dezember 2012 der D AG über CHF 9'643.35. Bei deren

zweiten Rechnung vom 17. Dezember 2012 über CHF 61'479.10 könne nur der Betrag

von CHF 22'711 inkl. MwSt anerkannt werden; der Rechnungssteller habe bereits

deklariert, welche Arbeiten werterhaltend seien. Nur die Arbeitsstunden im

Dezember seien wertvermehrend und aus Kulanz auch die Materialkosten. Die

Rechnung Handänderungssteuer von CHF 18'893.50 sei bei der Berechnung der

Grundstückgewinnsteuer bereits berücksichtigt worden. Somit würden sich

wertvermehrende Liegenschaftskosten von CHF 83'898 ergeben, was sich ziemlich

genau mit dem Betrag von CHF 84'000 gemäss Einschätzung der SGV decke. Damit

sei die reformatio in peius im Einspracheentscheid zurecht erfolgt und der

Betrag der vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen zutreffend auf CHF

84'000 festgelegt worden, zuzüglich der Rechnung für ein neues Aussenparkett

von CHF 4'655. Der Rekurs sei somit unbegründet. Sollte die Sache zur

Neubeurteilung an das Steueramt zurückgewiesen werden, seien die

Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen, da er die Belege über die

Liegenschaftskosten bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren hätte

beibringen können.

2.3 Mit

Replik vom 5. Juni 2024 wurde an den bisherigen Rechtsbegehren festgehalten.

Das Steueramt gehe auf die Argumentation bezüglich der reformatio in peius

nicht weiter ein. Offenbar gehe es dem Steueramt um eine Retourkutsche gegen

einen unbequemen Rechtsunterworfenen, der es auf einen Fehler aufmerksam

gemacht habe. Weiter gehe das Steueramt mit einer Nonchalance sondergleichen

über die Aktenaufbewahrungspflicht hinweg. Erneut versuche das Steueramt den

Fehler, den die Veranlagungsbehörde im Jahr 2014 gemacht habe, dem Rekurrenten

anzulasten. Jedoch sei anzunehmen, dass die umstrittenen Belege vorgelegen

hätten. Das Steueramt habe sich an die damalige Verfügung zu halten. In Bezug

auf den Vertrauensschutz wird im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen

verwiesen. Indessen habe der Rekurrent nach Erlass der fraglichen Verfügung

durchaus eine Vermögensdisposition getroffen. Hätte er damals gewusst, dass das

Steueramt die Verfügung von 2014 in Wiedererwägung ziehen würde, hätte er den

Verkaufspreis der Immobilie anders festgelegt. Das Steueramt nehme faktisch

eine Revision der formell rechtskräftigen Verfügung von 2014 vor. Eine Revision

sei jedoch nur zugunsten des Steuerpflichtigen möglich. Hier gehe es um

widersprüchliches Verhalten der Verwaltung und um staatliches Handeln ohne

gesetzliche Grundlage, welches diametral dem Vertrauensprinzip zuwiderlaufe.

Sinngemäss wird auch eine Verletzung des Prinzips der Rechtssicherheit geltend

gemacht. Das Steueramt nehme zur Abwägung zwischen öffentlichem und privatem

Interesse nicht weiter Stellung. Hier überwiege das private Interesse des

Steuerpflichtigen klar, da dieser im Vertrauen auf die rechtskräftige Verfügung

eine Vermögensdisposition vorgenommen habe. Der Betrag, den das Steueramt als

für die Liegenschaftskosten ausgewiesen erachte, entspreche zufälligerweise dem

Gebäudeversicherungswert, obwohl die beiden Werte nichts miteinander zu tun

hätten. Zusammenfassend gehe es hier um ein widersprüchliches

Verwaltungshandeln. Zudem handle das Steueramt ohne gesetzliche Grundlage,

indem es die Revision der rechtskräftigen Verfügung von 2014 zulasten des

Rekurrenten vornehme.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Rekurs erfolgte frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11). Auf den Rekurs

ist einzutreten.

2.1 Der

Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von

Grundstücken (§ 48 Abs. 1 StG). Grundstückgewinn ist nach § 53 Abs. 1 StG die

Differenz zwischen Erlös und Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen). Als

Aufwendungen gelten u.a. Kosten für Erschliessungen, Bauten, Umbauten und

andere dauernde Verbesserungen, die eine Wertvermehrung des Grundstücks bewirkt

haben (§ 56 Abs. 1 lit. a StG). Aufwendungen werden denn als wertvermehrend

bezeichnet, wenn das Grundstück dadurch bei einer funktionalen

Betrachtungsweise eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung

erfahren hat (Silvia Hunziker/Moritz

Seiler, in Zweifel/Beusch, Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 12 StHG N 83 mit Hinw.). Aufwendungen, die bei

der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, und der Wert

eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuert worden ist, können nicht

geltend gemacht werden (§ 56 Abs. 2 StG).

2.2 Nach § 151 Abs. 1 StG entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf die Untersuchung

über die Einsprache; sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach

Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern

(vgl. Art. 135 Abs. 1 DBG). Für den Entscheid der Veranlagungsbehörde im

Einspracheverfahren gilt die Offizialmaxime (Richner

et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 135 N 5). Einem Rückzug der

Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist,

dass die Veranlagung unrichtig war (§ 150 Abs. 4 StG; vgl. Art. 134 Abs. 2 DBG;

Richner et al., a.a.O., Art. 134 N

12).

2.3 Der

Grundsatz von Treu und Glauben, der in Art. 5 Abs. 3 BV ausdrücklich als ein

Erwägungen

Grundsatz rechtsstaatlichen Handels genannt wird und aus Art. 9 BV (Schutz vor

Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) folgt, schliesst in erster Linie den

Schutz des berechtigten Vertrauens ein. Der Grundsatz gilt auch im Steuerrecht,

und zwar sowohl für die Steuerbehörden wie auch für die Steuerpflichtigen in

ihrem wechselseitigen Verhältnis (Richner

et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 50). Der Vertrauensschutz bedarf eines

Anknüpfungspunktes, einer Vertrauensgrundlage. Darunter fallen namentlich

Verfügungen und Entscheide (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 627 ff.).

2.4

Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder

-erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, der Steuerpflichtige dagegen jene

Tatsachen, welche die Steuerpflicht mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

3.

Im

vorliegenden Fall erwarb der Rekurrent am 21. August 2012 das Grundstück GB Z

Nr. 001 (Vorakten Nr. 12: Kaufvertrag). Im Jahr 2012 wurden werterhaltende

Ausgaben von CHF 132'131 und wertvermehrende Ausgaben von CHF 142'667

deklariert (Vorakten Nr. 13: Steuererklärung 2012 mit Aufstellung

Liegenschaftskosten). Die VB Solothurn akzeptierte von den deklarierten

Ausgaben von CHF 132'131 lediglich CHF 48'131 als werterhaltend und CHF 84'000

als wertvermehrend (Vorakten Nr. 15: Definitive Veranlagung 2012). Im Jahr 2022

wurde das Grundstück verkauft (Vorakten Nr. 16: Kaufvertrag). Dabei wurde der

Betrag von CHF 231'322 als wertvermehrende Kosten deklariert (Vorakten Nr.

2: Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer). Akzeptiert wurde in der

Veranlagung indessen der Betrag von CHF 147'322 (vgl. Vorakten Nr. 3). Im

Rahmen des Einspracheverfahrens anerkannte die VB Solothurn nur noch den Betrag

von CHF 88'655 im Sinne einer reformatio in peius (vgl. Vorakten Nr. 1).

Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem 2012 anerkannten Betrag von CHF

84'000 und einem Aussenparkett im Betrag von CHF 4'655. Verlangt wurden im

Einspracheverfahren entsprechende Belege (vgl. Vorakten Nrn. 9 und 11). Der

Rekurrent konnte aber keine Unterlagen mehr vorweisen. Nach dessen Ansicht

müsste der Betrag von CHF 231'522 berücksichtigt werden, weil der Rekurrent auf

die Veranlagung 2014 habe vertrauen dürfen. Nach Auffassung der VB Solothurn sind

dagegen Fehler im Veranlagungsverfahren der Einkommenssteuer nicht bindend.

3.1

Im

Einspracheverfahren gilt die Offizialmaxime. Die VB Solothurn darf hier den

Steuerpflichtigen schlechter stellen, wenn sie ihn, wie gesehen, vorgängig

angehört hat (vgl. oben, E. 2.2; Art. 135 Abs. 1 DBG; § 151 Abs. 1 StG).

Dispositiv

Auf eine drohende reformatio in peius muss demnach aufmerksam gemacht werden. Dies

war hier der Fall (vgl. Vorakten Nr. 11: Schreiben Steueramt vom 22.11.2023). Nicht

nötig ist es entgegen der Ansicht des Rekurrenten, den Einsprecher auf die

Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam zu machen, zumal diesem nicht

stets Folge zu leisten wäre (vgl. oben, E. 2.2, § 150 Abs. 4 StG; Art. 134 Abs.

2 DBG).

3.2 Das

kantonale Steueramt hat unstreitig die Akten aufzubewahren, soweit Akten

eingereicht wurden, was im vorliegenden Fall indessen unklar ist. Bei hohen

Unterhaltskosten wie hier muss aber angenommen werden, dass sie einverlangt

wurden. Dass bei den Akten keine Belege waren, ist daher schwerlich zu

verstehen. Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten die Akten indes noch

erhältlich gemacht werden.

3.3 Die VB Solothurn

hat die Unterlagen gesichtet und erachtet einen Betrag von

CHF 83'898 als wertvermehrend. Dies entspricht in etwa dem im Rahmen der

Veranlagung akzeptierten Betrag von CHF 84'000 (vgl. oben, E. 3). Diverse

Ausgaben konnten offensichtlich nicht berücksichtigt werden, weil sie z.B.

schon vor dem Grundstückkauf des Rekurrenten entstanden waren (Vorakten Nr. 17:

Auflistung der im Jahr 2012 getätigten Arbeiten).

3.4 Eine

Veranlagung kann unstreitig durchaus eine Vertrauensgrundlage bilden.

Unbestritten war auch bei Rekurseinlegung, dass die Veranlagung keine

Dispositionen auslöste, die nur wegen der fehlerhaften Veranlagung

hervorgerufen wurden im Sinne eines Kausalzusammenhangs. In der Replik vom 5.

Juni 2024 wird nunmehr geltend gemacht, der Verkaufspreis wäre höher angesetzt

worden. Dieser Einwand ist aber weder belegt noch näher, z.B. betragsmässig

begründet worden. Aus dem Umstand, dass die Veranlagung eine Vertrauensgrundlage

sein könnte, kann der Rekurrent daher nichts für sich ableiten. Zu beachten ist

zudem, dass im Rahmen der Veranlagung 2012 primär die werterhaltenden Ausgaben

beurteilt wurden und nicht die wertvermehrenden Auslagen.

3.5 Schliesslich

wurde die Veranlagung aus dem Jahr 2014 nicht nachträglich revidiert, wie vom

Rekurrenten eingewendet. Am damals festgelegten Steuerbetrag hat sich damit

nichts verändert. Dieser Einwand verfängt demnach auch nicht.

3.6 Nach den

Erwägungen erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist somit abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 2'622 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000;

Zuschlag: CHF 1'622). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht

geschuldet.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 2'622 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A.

Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht

(Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten (eingeschrieben)

- VB Solothurn

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement, Kanzlei

- Staatssteuerregisterführer der EG …

Expediert am: