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Entscheid

SGSTA.2025.2

Staats- und Bundessteuer 2022

2. Juni 2025Deutsch11 min

detailliert aufgeführten Bezeichnungen der Arbeit und Waren als Abzüge zuzulassen.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

2. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Laffer, Wiedmann

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2025.2;

BST.2025.2

A und B Z, in Y

gegen

Veranlagungsbehörde X

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 2. Januar 2024 reichten die Steuerpflichtigen A und B Z die

Steuererklärung 2022 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022

vom 22. August 2022 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) X Liegenschaftskosten und übrige Berufsauslagen auf.

Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. September 2024

Einsprache und machten v.a. geltend, die Liegenschaftskosten der Liegenschaften

in U und Y sowie die Berufskosten seien gemäss Steuererklärung anzuerkennen.

1.2 Mit

Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und

das steuerbare Einkommen für die Staatssteuer auf CHF 192'301 und für die

Bundessteuer auf CHF 184'300 festgesetzt. Dazu wurde im Wesentlichen

festgehalten, dass die Einsprecher trotz mehrmaligen Hinweisen durch die VB X keine

aussagekräftige Aufstellung über die geltend gemachten Liegenschaftskosten

eingereicht hätten. Für die Liegenschaft in U seien weder Belege noch eine

Aufstellung, für die Liegenschaft in Y nur eine mangelhafte Aufstellung

beigelegt worden. Weder die Abzugsfähigkeit der Kosten noch die werterhaltenden

Kosten seien plausibel dargelegt worden. Die VB X habe die vorliegenden

Unterlagen geprüft. Die eruierbaren werterhaltenden Kosten seien berücksichtigt

worden. Für den Neubau des Wintergartens könne kein Abzug geltend gemacht

werden, da es sich dabei um wertvermehrende Kosten handle. Weil es sich beim

durch die Einsprecher erwähnten Gartenhaus um ein am Haus angebautes Vordach handle,

könnten diese Kosten zusätzlich zu den bereits gewährten Kosten im Umfang von

total CHF 11'388 zum Abzug zugelassen werden. Die Einsprache betreffend die

Liegenschaftskosten sei damit teilweise begründet. Sodann habe die VB X den

Abzug der übrigen Berufskosten auf CHF 3'010 festgesetzt, mithin 3 % des

Nettolohns von CHF 100'338, ohne Verwaltungsratsentschädigung. Die Einsprache

sei in diesem Punkt unbegründet.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend

Rekurrenten) am 8. Februar 2025 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim

Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wird v.a. ausgeführt, die Rekurrenten hätten

fristgerecht reagiert und präzise Angaben geliefert. Alle Dokumente seien auf

dem beiliegenden USB-Stick. Es wird auf die E-Mail des Rekurrenten vom 28.

September 2024 an die VB X verwiesen. Es wird Wiedererwägung der Einsprache

beantragt, auf Basis der auf dem USB-Stick mitgelieferten Unterlagen und unter

zusätzlichem Einbezug der relevanten Dokumente gemäss Beilagen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die VB X die teilweise

Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen festgehalten,

dass die Kosten der Anschaffung und Erstellung eines Wintergartens steuerlich

nicht abzugsfähig seien, mit Hinweis auf das Urteil des Steuergerichts vom 16.

Mai 2011; grundsätzlich seien denn die Kosten für die Erstellung eines

Wintergartens als wertvermehrend zu qualifizieren. Hier sei eine

Gesamtkonstruktion neu erstellt worden und als Mehrwert zu qualifizieren. Diese

Konstruktion unterscheide sich im Allgemeinen markant von der bisherigen

Sitzplatzinstallation. Das Dach des Wintergartens stelle durch die

Glas-/Metallkonstruktion gegenüber den bisherigen Holzbalken einen erheblichen

Mehrwert dar. Durch den Wintergarten erhöhe sich die nutzbare Wohnfläche des

Hauses. Die Wertvermehrung werde durch die Erhöhung des Katasterwerts der

Liegenschaft bestätigt. Die gesamte Installation sei neu und damit

wertvermehrend. An der Aufrechnung sei festzuhalten. Weiter sei der neue

Dielenboden im Wintergarten im Betrag von CHF 5'300 ebenfalls wertvermehrend

als speziell verlegter Systemboden. Die Kosten des Gartenhauses seien bereits

im Einspracheverfahren zum steuerlichen Abzug zugelassen worden. Die Kosten für

die Platten im Eingangsbereich seien mit Rechnung in Höhe von CHF 2'749

deklariert worden und könnten zum Abzug anerkannt werden. Sodann seien die

Akten betreffend die Liegenschaften in W, V und U geprüft und für abzugsfähig

qualifiziert worden. Bei den Unterhaltskosten U bleibe indes der Pauschalabzug

berücksichtigt, da dieser höher sei als die effektiven anteilsmässigen Kosten

von CHF 2'111. Die restlichen anteilsmässigen Unterhaltskosten von CHF 26'260

der Liegenschaft in W seien zu berücksichtigen, bis auf zwei in der hier umstrittenen

Steuerperiode 2022 nicht abzugsfähige Rechnungen aus dem Jahr 2023, womit ein

abzugsfähiger Betrag von CHF 25'562 verbleibe bzw. ein anteilsmässiger Betrag

von CHF 6'391. Im Übrigen habe die VB X aufgrund der Vorakten und der

eingereichten Unterlagen den Sachverhalt beurteilen können, ohne weitere

Nachfragen bei den Rekurrenten. Schliesslich seien die auf dem USB-Stick

abgespeicherten Unterlagen bereits im Einspracheverfahren gewürdigt worden und

würden nach nochmaliger Prüfung zu abzugsfähigen Unterhaltskosten von CHF 2'749

führen. Zudem könnten die Unterhaltskosten für die Liegenschaft W im Betrag von

CHF 6'391 berücksichtigt werden. Die abzugsfähigen Kosten der Liegenschaft U

seien weiterhin pauschal zu beachten. Die restlichen Punkte seien unbegründet,

v.a. betreffend den neuen Wintergarten in Y.

Sachverhalt

2.3 Mit

Stellungnahme vom 1. April 2025 (Postaufgabe) verwiesen die Rekurrenten vorab

auf ihre E-Mail vom 28. September 2024 an die Vorinstanz. Die darin enthaltene,

überarbeitete Zusammenstellung der Unterhaltskosten sei wiederholt nicht

beachtet worden, was dem Grundsatz der Berücksichtigung steuermindernder

Tatsachen widerspreche. Dass der Wintergarten die nutzbare Wohnfläche des

Hauses erhöhe, treffe nicht zu. Es gehe im Wesentlichen um den Ersatz der

Überdachung und des Sitzplatzes mit Ergänzung einer seitlichen Verglasung. Der

Occasions-Wintergarten habe höchstens noch die halbe Lebensdauer. Es wird

beantragt, die werterhaltenden Kosten gemäss der erwähnten Zusammenstellung mit

detailliert aufgeführten Bezeichnungen der Arbeit und Waren als Abzüge zuzulassen.

Es seien nur die Mehrkosten des Wintergartens von CHF 1'956.75 gegenüber dem

Ersatz des Bestandes als wertvermehrend anzusehen und CHF 21'000 als Abzug

zuzulassen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf

die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Nach § 39 Abs. 3 lit. a StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die

Unterhaltskosten abgezogen werden, einschliesslich die Kosten der

Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften. Nach § 39 Abs. 4 StG kann

der Steuerpflichtige für Grundstücke des Privatvermögens anstelle namentlich

der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen; ausgenommen sind

Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, der

Regierungsrat regelt die Einzelheiten (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 4 DBG; siehe

auch Richner et al., Kommentar zum

Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 30 N 42 ff.).

2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskos-ten

von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) sind

Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören: a) die

Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen); b) die Auslagen für

jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren,

Neuanstrich, Fassadenrenovation); c) die Auslagen für den Ersatz bereits

vorhandener Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen),

soweit sie keinen Mehrwert bewirken; d) der Gartenunterhalt (wie Pflege und

Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen,

Wegausbesserungen), soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung

(Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für

Blumen- und Gemüsekulturen) handelt; e) die Kosten für die Reinigung von

Heizung und Kamin (Kaminfeger, Tankrevision) und das Entkalken der

Warmwasseranlage; f) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von

Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von

Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2

StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar insbesondere: a)

wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung,

Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften;

wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der

Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist

§ 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen); b) Kosten und

Erwägungen

Abgaben, die mit dem Erwerb oder mit der Veräusserung der Liegenschaft

verbunden sind, wie Planungs- und Vermessungskosten, Handänderungssteuer,

Amtschreibereigebühren, Kosten für die Errichtung von Grundpfandschulden,

Vermittlungsprovisionen.

2.3

Wird

eine Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen

Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung

handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil Wertvermehrung

aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks

insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist.

Hier kommt mithin die Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn

eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik

angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein

Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2.

Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 26 f.).

3.1

Im

konkreten Fall haben die Rekurrenten für ihre Liegenschaft in Y

Liegenschaftskosten geltend gemacht, die zum Grossteil mangels Unterlagen nicht

akzeptiert wurden. Insbesondere wurden die Kosten für den Neubau des dortigen

Wintergartens als wertvermehrend nicht zum Abzug zugelassen. In den

vorliegenden Rechtsmitteln verlangen die Rekurrenten den Abzug der Kosten für

den Wintergarten, das Gartenhaus, die Platten im Eingangsbereich und den

Dielenboden. Ebenso verlangen sie den Abzug der Unterhaltskosten für die Liegenschaften

in U und W und für ein Grundstück in V, an denen der Rekurrent im Rahmen einer

Erbengemeinschaft beteiligt ist. Die Vorinstanz hält an der Beurteilung des

Wintergartens und des Dielenbodens als wertvermehrend fest. Die Kosten des

Gartenhauses wurden bereits im Einspracheverfahren akzeptiert. Akzeptiert

werden zudem neu die Kosten für die Platten im Eingangsbereich. Betreffend die

Liegenschaften in V und W haben die Rekurrenten bisher keine Unterlagen

eingereicht, sondern nur auf die Deklaration einer Drittperson, mithin C Z,

verwiesen. Ausnahmsweise hat die Vorinstanz die Akten überprüft und akzeptiert

deren Abzugsfähigkeit. Im Rahmen der Replik halten die Rekurrenten an der

Abzugsfähigkeit des Wintergartens fest. Sie erkennen keinen Mehrwert, da hier

nur ein überdachter Sitzplatz ersetzt worden sei.

3.2

Beim

Wintergarten wurde anhand der Angaben und Unterlagen ein überdachter Sitzplatz

entfernt. Das Fundament musste erneuert werden und eine Glaskonstruktion wurde

erstellt. Der Wintergarten kann nun länger genutzt werden als der bisherige

Sitzplatz. Die Metallkonstruktion ist wohl langlebiger als die bisherige

Holzkonstruktion. Zudem wurde der Katasterwert erhöht, was auf eine

Wertvermehrung hinweist (Vorakten Nrn. 8 und 9). Zum Wintergarten gehört auch

der speziell verlegte Dielenboden, was auch wertvermehrend wirkt. Gemäss der

bisherigen Praxis des Steuergerichts ist ein erstmals erstellter Wintergarten

denn grundsätzlich wertvermehrend (vgl. etwa KSG vom 22.2.2023, SGSTA.2022.40;

BST.2022.38, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch). Dass hier ein

Occasionswintergarten gekauft wurde, kann zwar nichts ändern. Jedoch sind die

diesbezüglichen, geltend gemachten Kosten von CHF 22'956.75 im Sinne einer

Ersatzbeschaffung im Einzelnen zu beurteilen (vgl. oben, E. 2.3); die Kosten

können im vorliegenden Fall indes nicht gesamthaft als wertvermehrend angesehen

werden. Einerseits liegt hier nach dem Gesagten eine bessere Konstruktion vor;

dabei wurde die Verglasung durch die Rekurrenten bereits von den Kosten

abgezogen (Einsprache vom 13.9.2024). Anderseits ist hier insofern Ersatz

anzunehmen, als die Nutzungsmöglichkeit des vorbestehenden Sitzplatzes

abgelaufen und dieser durch den streitbetroffenen Wintergarten ersetzt worden

ist. Nach dem Ausgeführten ist von wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten

auszugehen; dabei sind nach dem Dargelegten mehrheitlich wertvermehrende Kosten

anzunehmen. Die jeweilige Höhe der Kosten kann anhand der Unterlagen und

Angaben indessen nicht genau festgelegt werden; sie ist daher zu schätzen und ermessensweise

auf zwei Drittel wertvermehrende und einen Drittel werterhaltende Kosten

festzusetzen. Die übrigen geltend gemachten Liegenschaftskosten sind nach dem

Gesagten zu akzeptieren, mithin die bereits anerkannten Kosten für das

Gartenhaus, die unbestrittenen Kosten für die Platten im Eingangsbereich im

Betrag von CHF 2'749 und die Unterhaltskosten betreffend die Liegenschaft in W in

Höhe von CHF 6’391.

Rekurs

Dispositiv

und Beschwerde erweisen sich demnach als teilweise begründet und sind damit

teilweise im Umfang der Erwägungen gutzuheissen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten

anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der

§§ 3 und 150 auf CHF 1'091 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 341) festzusetzen

und den Rekurrenten im Umfang von CHF 655 aufzuerlegen (1'091 x 0.6). Eine

Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selbst

vertreten haben.

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden teilweise im Umfang der Erwägungen

gutgeheissen.

2. Den

Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 655 zur Bezahlung

auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB X (PersID 00000000; mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer Y

Expediert am: