SGSTA.2025.2
Staats- und Bundessteuer 2022
2. Juni 2025Deutsch11 min
detailliert aufgeführten Bezeichnungen der Arbeit und Waren als Abzüge zuzulassen.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
2. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Laffer, Wiedmann
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2025.2;
BST.2025.2
A und B Z, in Y
gegen
Veranlagungsbehörde X
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 2. Januar 2024 reichten die Steuerpflichtigen A und B Z die
Steuererklärung 2022 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022
vom 22. August 2022 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) X Liegenschaftskosten und übrige Berufsauslagen auf.
Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 13. September 2024
Einsprache und machten v.a. geltend, die Liegenschaftskosten der Liegenschaften
in U und Y sowie die Berufskosten seien gemäss Steuererklärung anzuerkennen.
1.2 Mit
Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und
das steuerbare Einkommen für die Staatssteuer auf CHF 192'301 und für die
Bundessteuer auf CHF 184'300 festgesetzt. Dazu wurde im Wesentlichen
festgehalten, dass die Einsprecher trotz mehrmaligen Hinweisen durch die VB X keine
aussagekräftige Aufstellung über die geltend gemachten Liegenschaftskosten
eingereicht hätten. Für die Liegenschaft in U seien weder Belege noch eine
Aufstellung, für die Liegenschaft in Y nur eine mangelhafte Aufstellung
beigelegt worden. Weder die Abzugsfähigkeit der Kosten noch die werterhaltenden
Kosten seien plausibel dargelegt worden. Die VB X habe die vorliegenden
Unterlagen geprüft. Die eruierbaren werterhaltenden Kosten seien berücksichtigt
worden. Für den Neubau des Wintergartens könne kein Abzug geltend gemacht
werden, da es sich dabei um wertvermehrende Kosten handle. Weil es sich beim
durch die Einsprecher erwähnten Gartenhaus um ein am Haus angebautes Vordach handle,
könnten diese Kosten zusätzlich zu den bereits gewährten Kosten im Umfang von
total CHF 11'388 zum Abzug zugelassen werden. Die Einsprache betreffend die
Liegenschaftskosten sei damit teilweise begründet. Sodann habe die VB X den
Abzug der übrigen Berufskosten auf CHF 3'010 festgesetzt, mithin 3 % des
Nettolohns von CHF 100'338, ohne Verwaltungsratsentschädigung. Die Einsprache
sei in diesem Punkt unbegründet.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid reichten die Steuerpflichtigen (nachfolgend
Rekurrenten) am 8. Februar 2025 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim
Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wird v.a. ausgeführt, die Rekurrenten hätten
fristgerecht reagiert und präzise Angaben geliefert. Alle Dokumente seien auf
dem beiliegenden USB-Stick. Es wird auf die E-Mail des Rekurrenten vom 28.
September 2024 an die VB X verwiesen. Es wird Wiedererwägung der Einsprache
beantragt, auf Basis der auf dem USB-Stick mitgelieferten Unterlagen und unter
zusätzlichem Einbezug der relevanten Dokumente gemäss Beilagen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 beantragte die VB X die teilweise
Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen festgehalten,
dass die Kosten der Anschaffung und Erstellung eines Wintergartens steuerlich
nicht abzugsfähig seien, mit Hinweis auf das Urteil des Steuergerichts vom 16.
Mai 2011; grundsätzlich seien denn die Kosten für die Erstellung eines
Wintergartens als wertvermehrend zu qualifizieren. Hier sei eine
Gesamtkonstruktion neu erstellt worden und als Mehrwert zu qualifizieren. Diese
Konstruktion unterscheide sich im Allgemeinen markant von der bisherigen
Sitzplatzinstallation. Das Dach des Wintergartens stelle durch die
Glas-/Metallkonstruktion gegenüber den bisherigen Holzbalken einen erheblichen
Mehrwert dar. Durch den Wintergarten erhöhe sich die nutzbare Wohnfläche des
Hauses. Die Wertvermehrung werde durch die Erhöhung des Katasterwerts der
Liegenschaft bestätigt. Die gesamte Installation sei neu und damit
wertvermehrend. An der Aufrechnung sei festzuhalten. Weiter sei der neue
Dielenboden im Wintergarten im Betrag von CHF 5'300 ebenfalls wertvermehrend
als speziell verlegter Systemboden. Die Kosten des Gartenhauses seien bereits
im Einspracheverfahren zum steuerlichen Abzug zugelassen worden. Die Kosten für
die Platten im Eingangsbereich seien mit Rechnung in Höhe von CHF 2'749
deklariert worden und könnten zum Abzug anerkannt werden. Sodann seien die
Akten betreffend die Liegenschaften in W, V und U geprüft und für abzugsfähig
qualifiziert worden. Bei den Unterhaltskosten U bleibe indes der Pauschalabzug
berücksichtigt, da dieser höher sei als die effektiven anteilsmässigen Kosten
von CHF 2'111. Die restlichen anteilsmässigen Unterhaltskosten von CHF 26'260
der Liegenschaft in W seien zu berücksichtigen, bis auf zwei in der hier umstrittenen
Steuerperiode 2022 nicht abzugsfähige Rechnungen aus dem Jahr 2023, womit ein
abzugsfähiger Betrag von CHF 25'562 verbleibe bzw. ein anteilsmässiger Betrag
von CHF 6'391. Im Übrigen habe die VB X aufgrund der Vorakten und der
eingereichten Unterlagen den Sachverhalt beurteilen können, ohne weitere
Nachfragen bei den Rekurrenten. Schliesslich seien die auf dem USB-Stick
abgespeicherten Unterlagen bereits im Einspracheverfahren gewürdigt worden und
würden nach nochmaliger Prüfung zu abzugsfähigen Unterhaltskosten von CHF 2'749
führen. Zudem könnten die Unterhaltskosten für die Liegenschaft W im Betrag von
CHF 6'391 berücksichtigt werden. Die abzugsfähigen Kosten der Liegenschaft U
seien weiterhin pauschal zu beachten. Die restlichen Punkte seien unbegründet,
v.a. betreffend den neuen Wintergarten in Y.
Sachverhalt
2.3 Mit
Stellungnahme vom 1. April 2025 (Postaufgabe) verwiesen die Rekurrenten vorab
auf ihre E-Mail vom 28. September 2024 an die Vorinstanz. Die darin enthaltene,
überarbeitete Zusammenstellung der Unterhaltskosten sei wiederholt nicht
beachtet worden, was dem Grundsatz der Berücksichtigung steuermindernder
Tatsachen widerspreche. Dass der Wintergarten die nutzbare Wohnfläche des
Hauses erhöhe, treffe nicht zu. Es gehe im Wesentlichen um den Ersatz der
Überdachung und des Sitzplatzes mit Ergänzung einer seitlichen Verglasung. Der
Occasions-Wintergarten habe höchstens noch die halbe Lebensdauer. Es wird
beantragt, die werterhaltenden Kosten gemäss der erwähnten Zusammenstellung mit
detailliert aufgeführten Bezeichnungen der Arbeit und Waren als Abzüge zuzulassen.
Es seien nur die Mehrkosten des Wintergartens von CHF 1'956.75 gegenüber dem
Ersatz des Bestandes als wertvermehrend anzusehen und CHF 21'000 als Abzug
zuzulassen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
frist- und formgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf
die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Nach § 39 Abs. 3 lit. a StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten abgezogen werden, einschliesslich die Kosten der
Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften. Nach § 39 Abs. 4 StG kann
der Steuerpflichtige für Grundstücke des Privatvermögens anstelle namentlich
der tatsächlichen Kosten einen Pauschalabzug geltend machen; ausgenommen sind
Grundstücke, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, der
Regierungsrat regelt die Einzelheiten (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 4 DBG; siehe
auch Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 30 N 42 ff.).
2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 Steuerverordnung Nr. 16: Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskos-ten
von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) sind
Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen; dazu gehören: a) die
Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen); b) die Auslagen für
jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren,
Neuanstrich, Fassadenrenovation); c) die Auslagen für den Ersatz bereits
vorhandener Anlagen (wie sanitäre Einrichtungen, Kochherde, Heizungsanlagen),
soweit sie keinen Mehrwert bewirken; d) der Gartenunterhalt (wie Pflege und
Ersatz von Pflanzen, die das Jahr überdauern; Zaunreparaturen,
Wegausbesserungen), soweit es sich nicht um Betriebskosten bei Eigennutzung
(Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für
Blumen- und Gemüsekulturen) handelt; e) die Kosten für die Reinigung von
Heizung und Kamin (Kaminfeger, Tankrevision) und das Entkalken der
Warmwasseranlage; f) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von
Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2
StVO Nr. 16 sind nicht abziehbar insbesondere: a)
wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung,
Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften;
wertvermehrende Umbaukosten liegen vor, wenn sie entweder den Gebrauchswert der
Liegenschaft erhöhen oder die jährlichen Betriebskosten senken; vorbehalten ist
§ 6 StVO Nr. 16 (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen); b) Kosten und
Erwägungen
Abgaben, die mit dem Erwerb oder mit der Veräusserung der Liegenschaft
verbunden sind, wie Planungs- und Vermessungskosten, Handänderungssteuer,
Amtschreibereigebühren, Kosten für die Errichtung von Grundpfandschulden,
Vermittlungsprovisionen.
2.3
Wird
eine Ersatzvornahme getätigt, stellt sich die Frage, ob es sich um einen reinen
Ersatz oder gleichzeitig auch um eine Wertsteigerung oder Komfortverbesserung
handelt. In letzterem Fall ist ein entsprechender Anteil Wertvermehrung
aufzurechnen, da bei einer Ersatzbeschaffung nicht der Wert des Grundstücks
insgesamt, sondern derjenige der ersetzten Installation Vergleichsmassstab ist.
Hier kommt mithin die Einzelbetrachtung zur Anwendung. Deshalb ist dann, wenn
eine alte Einrichtung nicht nur durch eine dem aktuellen Stand der Technik
angepasste, sondern durch eine qualitativ höher einzustufende ersetzt wird, ein
Teil als nicht abzugsfähiger Anlageaufwand zu qualifizieren (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2.
Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 26 f.).
3.1
Im
konkreten Fall haben die Rekurrenten für ihre Liegenschaft in Y
Liegenschaftskosten geltend gemacht, die zum Grossteil mangels Unterlagen nicht
akzeptiert wurden. Insbesondere wurden die Kosten für den Neubau des dortigen
Wintergartens als wertvermehrend nicht zum Abzug zugelassen. In den
vorliegenden Rechtsmitteln verlangen die Rekurrenten den Abzug der Kosten für
den Wintergarten, das Gartenhaus, die Platten im Eingangsbereich und den
Dielenboden. Ebenso verlangen sie den Abzug der Unterhaltskosten für die Liegenschaften
in U und W und für ein Grundstück in V, an denen der Rekurrent im Rahmen einer
Erbengemeinschaft beteiligt ist. Die Vorinstanz hält an der Beurteilung des
Wintergartens und des Dielenbodens als wertvermehrend fest. Die Kosten des
Gartenhauses wurden bereits im Einspracheverfahren akzeptiert. Akzeptiert
werden zudem neu die Kosten für die Platten im Eingangsbereich. Betreffend die
Liegenschaften in V und W haben die Rekurrenten bisher keine Unterlagen
eingereicht, sondern nur auf die Deklaration einer Drittperson, mithin C Z,
verwiesen. Ausnahmsweise hat die Vorinstanz die Akten überprüft und akzeptiert
deren Abzugsfähigkeit. Im Rahmen der Replik halten die Rekurrenten an der
Abzugsfähigkeit des Wintergartens fest. Sie erkennen keinen Mehrwert, da hier
nur ein überdachter Sitzplatz ersetzt worden sei.
3.2
Beim
Wintergarten wurde anhand der Angaben und Unterlagen ein überdachter Sitzplatz
entfernt. Das Fundament musste erneuert werden und eine Glaskonstruktion wurde
erstellt. Der Wintergarten kann nun länger genutzt werden als der bisherige
Sitzplatz. Die Metallkonstruktion ist wohl langlebiger als die bisherige
Holzkonstruktion. Zudem wurde der Katasterwert erhöht, was auf eine
Wertvermehrung hinweist (Vorakten Nrn. 8 und 9). Zum Wintergarten gehört auch
der speziell verlegte Dielenboden, was auch wertvermehrend wirkt. Gemäss der
bisherigen Praxis des Steuergerichts ist ein erstmals erstellter Wintergarten
denn grundsätzlich wertvermehrend (vgl. etwa KSG vom 22.2.2023, SGSTA.2022.40;
BST.2022.38, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch). Dass hier ein
Occasionswintergarten gekauft wurde, kann zwar nichts ändern. Jedoch sind die
diesbezüglichen, geltend gemachten Kosten von CHF 22'956.75 im Sinne einer
Ersatzbeschaffung im Einzelnen zu beurteilen (vgl. oben, E. 2.3); die Kosten
können im vorliegenden Fall indes nicht gesamthaft als wertvermehrend angesehen
werden. Einerseits liegt hier nach dem Gesagten eine bessere Konstruktion vor;
dabei wurde die Verglasung durch die Rekurrenten bereits von den Kosten
abgezogen (Einsprache vom 13.9.2024). Anderseits ist hier insofern Ersatz
anzunehmen, als die Nutzungsmöglichkeit des vorbestehenden Sitzplatzes
abgelaufen und dieser durch den streitbetroffenen Wintergarten ersetzt worden
ist. Nach dem Ausgeführten ist von wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten
auszugehen; dabei sind nach dem Dargelegten mehrheitlich wertvermehrende Kosten
anzunehmen. Die jeweilige Höhe der Kosten kann anhand der Unterlagen und
Angaben indessen nicht genau festgelegt werden; sie ist daher zu schätzen und ermessensweise
auf zwei Drittel wertvermehrende und einen Drittel werterhaltende Kosten
festzusetzen. Die übrigen geltend gemachten Liegenschaftskosten sind nach dem
Gesagten zu akzeptieren, mithin die bereits anerkannten Kosten für das
Gartenhaus, die unbestrittenen Kosten für die Platten im Eingangsbereich im
Betrag von CHF 2'749 und die Unterhaltskosten betreffend die Liegenschaft in W in
Höhe von CHF 6’391.
Rekurs
Dispositiv
und Beschwerde erweisen sich demnach als teilweise begründet und sind damit
teilweise im Umfang der Erwägungen gutzuheissen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die teilweise unterliegenden Rekurrenten
anteilsmässig Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der
§§ 3 und 150 auf CHF 1'091 (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 341) festzusetzen
und den Rekurrenten im Umfang von CHF 655 aufzuerlegen (1'091 x 0.6). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Rekurrenten sich selbst
vertreten haben.
****************
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden teilweise im Umfang der Erwägungen
gutgeheissen.
2. Den
Rekurrenten/Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von CHF 655 zur Bezahlung
auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB X (PersID 00000000; mit Steuerakten)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer Y
Expediert am: