SGSTA.2025.21
Staats- und Bundessteuer 2022
15. Dezember 2025Deutsch9 min
2.2 Nach § 33 StG und Artikel 26 DBG können vom Einkommen die Berufskosten abgezogen
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
15. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2025.21;
BST.2025.19
A Z in Y
gegen
Veranlagungsbehörde
X
betreffend Staats- und Bundessteuer 2022
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 5. Februar 2024 reichte der Steuerpflichtige A Z die Steuererklärung
2022 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022 vom
30. Januar 2025 wurden die Fahrtkosten gestrichen, da die Autokosten in der
Jahresrechnung verbucht seien. Diese Veranlagung wurde indes am 4. April 2025 korrigiert,
da der Steuerpflichtige Unterlagen nachgereicht hatte, wonach der Arbeitsweg
mit einem privat bezahlten Auto bestritten worden sei. Mit Schreiben vom 14.
April 2025 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen
geltend, für den Nebenerwerb seien die effektiven Spesen zu berücksichtigen,
wie in den Vorjahren. Mit Schreiben vom 29. April 2025 verlangte die
Veranlagungsbehörde (VB) X vom Steuerpflichtigen diverse Unterlagen. In der
Folge wurden der Lohnausweis 2022 und der zugehörige Arbeitsrapport
eingereicht.
1.2 Mit
Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde die Einsprache abgewiesen, da der Nachweis der
effektiv angefallenen Kosten nicht erbracht worden sei; es könnten daher keine
effektiven Spesen berücksichtigt werden, es werde aber der Pauschalabzug
gewährt.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend
Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe) an das
Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent führt an, seit 2007 im Nebenerwerb bei
der B AG zu arbeiten, als Erntefahrer während der Ernte. Die effektiven und
belegbaren Spesen bei dieser Tätigkeit würden ihm von der B AG vergütet und
seien im Lohnausweis aufgeführt. Er habe die nötigen Bestätigungen und Rapporte
immer dem Arbeitgeber zur Prüfung einreichen müssen, um die effektiven Spesen
erstattet zu erhalten. Der Nachweis der effektiven Kosten sei gegeben. In der
Steuererklärung 2022 habe er nur den Nettolohn ohne Spesenvergütung aufgeführt
und auf den Pauschalabzug verzichtet. Es wird ersucht, die bezüglich des
Nebenerwerbs bei der B AG im Lohnausweis aufgeführten Spesen als effektive
Spesen in der Steuererklärung 2022 zuzulassen.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen
ausgeführt, im Jahr 2022 habe kein Arbeitsverhältnis bestanden zwischen dem
Rekurrenten und der B AG; dies habe die B AG bestätigt. Es sei kein Nachweis
von effektiven Auslagen erbracht worden. Der eingereichte Arbeitsrapport belege
die Berechnung von Weg- und Essenskosten anhand von Pauschalansätzen; Belege
von effektiven Auslagen würden keine vorliegen. Es wird um Gutheissung des
Antrags ersucht.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent vorab
fest, dass die VB X ihn zweimal wegen Steuerhinterziehung grundlos verdächtigt
habe. Die vorliegenden Abrechnungen seien immer über den C AG erfolgt. Auf
Weisung der VB X seien die erhaltenen effektiven
Spesenentschädigungen nicht zu deklarieren, im Gegenzug werde der Pauschalabzug
für den Nebenerwerb nicht zugelassen. In all den Jahren sei der Nebenerwerb des
Rekurrenten gemäss Weisung besteuert worden. Bei den effektiven Spesen gehe es
vor allem um gefahrene Kilometer mit dem Privatwagen zu den einzelnen
Erntefeldern und Verpflegungsspesen. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Dafür
sei das Arbeitsrapportsformular des Arbeitgebers vorhanden, zur Einreichung der
geleisteten Stunden und effektiven Spesen. Die Erntefahrer würden zum Teil
täglich weite Strecken mit dem Privatauto zurücklegen, um zu den Erntefeldern
zu gelangen. Es wird ersucht, die effektiven Spesen der langjährigen
Nebenbeschäftigung zuzulassen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Rekurs
(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten
form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig
(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS
613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
2.1 Bei
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus
privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz
darstellen (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Sofern die Spesenvergütungen
des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen,
sind sie nicht Teil des Bruttolohns. Übersteigt dagegen die Vergütung des
Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil
Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen
Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von
den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. In den Kantonen
werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatz nach gegenseitig, ohne eigene
Überprüfung, anerkannt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021
Nr. 1 E. 2.1.1 mit Hinweis).
2.2 Nach § 33 StG und Artikel 26 DBG können vom Einkommen die Berufskosten abgezogen
werden. Es werden Pauschalansätze festgelegt; dem Steuerpflichtigen steht indes
der Nachweis höherer Kosten offen. Beim Spesenverbrauch ist eine detaillierte
Aufstellung mit Belegen über getätigte Spesen und ihre Zweckverwendung
erforderlich (KSG, Urteil vom 31.1.2005, SGTA.2004.142; BST.2004.75, E. 2).
2.3 Vom
Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der rohen
Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber
höchstens CHF 2'400, im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf
weniger als CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen
werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit
bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs. 1 StG; der Nachweis
höherer Kosten bleibt aber vorbehalten (§ 7 Abs. 1 und 2 Steuerverordnung Nr.
13: Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13).
2.4 Nach der
allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden
oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen
jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin hat die
steuerpflichtige Person im Rechtsmittelverfahren den von ihr geforderten
Nachweis durch substanziierte Sachdarstellung und durch die Beschaffung oder
Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der
Rechtsmittelschrift anzutreten (Richner
et al. Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77 und Art. 140 N
55).
3.1 Im
vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent im Nebenerwerb als Erntefahrer für die
C AG. Beim Nebeneinkommen von CHF 12'037 wurden die Spesen für die Fahrtkosten
Erwägungen
von CHF 6'492, die Verpflegungskosten von CHF 1'200 und die weiteren Spesen von
CHF 500 als Einkommen von der VB aufgerechnet. Dafür wurde die
Nebenerwerbspauschale von CHF 2'400 berücksichtigt. In der Einsprache verlangte
der Rekurrent, dass auf die Aufrechnung der Spesen als Einkommen verzichtet
werde. Eingereicht wurde ein Arbeitsrapport. Die Einsprache wurde indes
abgewiesen, da der effektive Nachweis der Pauschalspesen nicht erbracht worden sei.
In den vorliegenden Rechtsmitteln macht der Rekurrent vor allem geltend, er
habe die effektiven Spesen dem Arbeitgeber nachgewiesen. In den Vorjahren seien
die Spesen jeweils akzeptiert worden.
3.2
Spesen
sind Unkosten, die einem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anfallen; dadurch
unterscheiden sie sich von den Berufskosten, die in der Regel ausserhalb der
Arbeitszeit anfallen. Solange die Spesen die effektiven Unkosten nicht
übersteigen, sind sie, wie gesehen (oben, E. 2.1), nicht Teil des Lohns.
Pauschalspesen werden dagegen als Einkommen aufgerechnet, wenn sie nicht auf
einem anerkannten Spesenreglement beruhen (vgl. Richner
et al., a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber
schriftlich bestätigt, dass es sich um effektive Spesen handle, die durch
Quittungen, Rapporte und andere Belege dokumentiert seien. Es seien keine
Pauschalspesen. Werden, wie hier, effektive Spesen geltend gemacht, ist der
Nachweis zu erbringen, dass effektiv entsprechende Kosten angefallen sind (vgl.
oben, E. 2.3 f.). Die VB hat im vorliegenden Fall die entsprechenden Nachweise
gefordert (Brief vom 29.4.2025, Vorakten Nr. 6), z.B. ein Fahrtenbuch; diese
wurden indessen nicht geliefert. Dem eingereichten Arbeitsrapport kann
entnommen werden, dass nicht die effektiven Auslagen vergütet wurden, sondern
z.B. für ein Essen pauschal CHF 30 entschädigt wurde (Lohnabrechnung
November 2022). Auch Telefon- und Traktorspesen wurden offenbar pauschal mit
CHF 200 bzw. CHF 300 ausgerichtet (Arbeitsrapport 2022). Damit bleibt
unklar, welche Spesen effektiv angefallen sind. Wenn tatsächlich effektive
Belege existieren, die z.B. aufzeigen, welche Strecke mit Angabe von Start und
Ziel zurückgelegt wurde oder welche Kosten angefallen sind, hätten diese Belege
eingereicht werden können (vgl. oben, E. 2.2). Ohne diese Belege kann nicht
überprüft werden, ob die ausbezahlten Spesen die effektiven Auslagen nicht
übersteigen oder ob z.B. effektiv Spesen und nicht Berufsauslagen angefallen
sind. Letztere könnten nur pauschal im Rahmen von Art. 26 DBG bzw. § 33 StG
geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.3). Werden Spesen aufgerechnet, muss
zumindest die Nebenkostenpauschale gewährt werden, was hier der Fall ist. Die
Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten unbegründet.
3.3
Was der
Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Es kann sich zwar
fragen, ob der Arbeitsrapport 2022 und das Schreiben des Arbeitgebers vom 18.
Juni 2025 nicht als Nachweis akzeptiert werden könnten; dieses Schreiben wurde
zuhanden der Steuerbehörde ausgestellt. Im Lohnausausweis 2022 sind aber Pauschalspesen
und nicht effektive Spesen enthalten; damit besteht ein Widerspruch. Vom
Rekurrenten wurde, wie gesehen (oben, E. 3.2), als Nachweis eine entsprechende
Aufstellung verlangt; diese wurde, wie gesagt, nicht eingereicht. Es ist hier jedoch
die maximale Auslagenpauschale von CHF 2’400 berücksichtigt worden. Schliesslich
ist jede Steuerperiode neu zu beurteilen, grundsätzlich unabhängig von früheren
Veranlagungen. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Praxis festzuhalten
(vgl. oben, E. 2.1 f.), auch wenn diese als relativ streng erscheinen mag.
Dadurch werden aber alle arbeitnehmenden Steuerpflichtigen und arbeitgebenden Unternehmen
gleichbehandelt.
Rekurs
und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen
(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 840 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750;
Zuschlag: CHF 90).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 840 werden dem Rekurrenten / Beschwerdeführer
zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrent / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG Y
Expediert am: