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Entscheid

SGSTA.2025.21

Staats- und Bundessteuer 2022

15. Dezember 2025Deutsch9 min

2.2 Nach § 33 StG und Artikel 26 DBG können vom Einkommen die Berufskosten abgezogen

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

15. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals, Stämpfli

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2025.21;

BST.2025.19

A Z in Y

gegen

Veranlagungsbehörde

X

betreffend Staats- und Bundessteuer 2022

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 5. Februar 2024 reichte der Steuerpflichtige A Z die Steuererklärung

2022 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2022 vom

30. Januar 2025 wurden die Fahrtkosten gestrichen, da die Autokosten in der

Jahresrechnung verbucht seien. Diese Veranlagung wurde indes am 4. April 2025 korrigiert,

da der Steuerpflichtige Unterlagen nachgereicht hatte, wonach der Arbeitsweg

mit einem privat bezahlten Auto bestritten worden sei. Mit Schreiben vom 14.

April 2025 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und machte im Wesentlichen

geltend, für den Nebenerwerb seien die effektiven Spesen zu berücksichtigen,

wie in den Vorjahren. Mit Schreiben vom 29. April 2025 verlangte die

Veranlagungsbehörde (VB) X vom Steuerpflichtigen diverse Unterlagen. In der

Folge wurden der Lohnausweis 2022 und der zugehörige Arbeitsrapport

eingereicht.

1.2 Mit

Verfügung vom 30. Mai 2025 wurde die Einsprache abgewiesen, da der Nachweis der

effektiv angefallenen Kosten nicht erbracht worden sei; es könnten daher keine

effektiven Spesen berücksichtigt werden, es werde aber der Pauschalabzug

gewährt.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend

Rekurrent) mit Rekurs und Beschwerde vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe) an das

Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent führt an, seit 2007 im Nebenerwerb bei

der B AG zu arbeiten, als Erntefahrer während der Ernte. Die effektiven und

belegbaren Spesen bei dieser Tätigkeit würden ihm von der B AG vergütet und

seien im Lohnausweis aufgeführt. Er habe die nötigen Bestätigungen und Rapporte

immer dem Arbeitgeber zur Prüfung einreichen müssen, um die effektiven Spesen

erstattet zu erhalten. Der Nachweis der effektiven Kosten sei gegeben. In der

Steuererklärung 2022 habe er nur den Nettolohn ohne Spesenvergütung aufgeführt

und auf den Pauschalabzug verzichtet. Es wird ersucht, die bezüglich des

Nebenerwerbs bei der B AG im Lohnausweis aufgeführten Spesen als effektive

Spesen in der Steuererklärung 2022 zuzulassen.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen

ausgeführt, im Jahr 2022 habe kein Arbeitsverhältnis bestanden zwischen dem

Rekurrenten und der B AG; dies habe die B AG bestätigt. Es sei kein Nachweis

von effektiven Auslagen erbracht worden. Der eingereichte Arbeitsrapport belege

die Berechnung von Weg- und Essenskosten anhand von Pauschalansätzen; Belege

von effektiven Auslagen würden keine vorliegen. Es wird um Gutheissung des

Antrags ersucht.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent vorab

fest, dass die VB X ihn zweimal wegen Steuerhinterziehung grundlos verdächtigt

habe. Die vorliegenden Abrechnungen seien immer über den C AG erfolgt. Auf

Weisung der VB X seien die erhaltenen effektiven

Spesenentschädigungen nicht zu deklarieren, im Gegenzug werde der Pauschalabzug

für den Nebenerwerb nicht zugelassen. In all den Jahren sei der Nebenerwerb des

Rekurrenten gemäss Weisung besteuert worden. Bei den effektiven Spesen gehe es

vor allem um gefahrene Kilometer mit dem Privatwagen zu den einzelnen

Erntefeldern und Verpflegungsspesen. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt. Dafür

sei das Arbeitsrapportsformular des Arbeitgebers vorhanden, zur Einreichung der

geleisteten Stunden und effektiven Spesen. Die Erntefahrer würden zum Teil

täglich weite Strecken mit dem Privatauto zurücklegen, um zu den Erntefeldern

zu gelangen. Es wird ersucht, die effektiven Spesen der langjährigen

Nebenbeschäftigung zuzulassen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Rekurs

(betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten

form- und fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig

(§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS

613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Bei

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind alle Einkünfte aus

privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steuerbar, soweit sie nicht Auslagenersatz

darstellen (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG). Sofern die Spesenvergütungen

des Arbeitgebers die effektiven Unkosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen,

sind sie nicht Teil des Bruttolohns. Übersteigt dagegen die Vergütung des

Arbeitgebers die effektiv entstandenen Unkosten, ist der übersteigende Teil

Lohnbestandteil. Dies ist insbesondere bei Pauschalspesen der Fall, die der

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausrichtet. Solche Pauschalspesen sind im vollen

Umfang den steuerbaren Einkünften zuzurechnen, sofern sie nicht auf einem von

den Veranlagungsbehörden genehmigten Spesenreglement beruhen. In den Kantonen

werden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatz nach gegenseitig, ohne eigene

Überprüfung, anerkannt (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021

Nr. 1 E. 2.1.1 mit Hinweis).

2.2 Nach § 33 StG und Artikel 26 DBG können vom Einkommen die Berufskosten abgezogen

werden. Es werden Pauschalansätze festgelegt; dem Steuerpflichtigen steht indes

der Nachweis höherer Kosten offen. Beim Spesenverbrauch ist eine detaillierte

Aufstellung mit Belegen über getätigte Spesen und ihre Zweckverwendung

erforderlich (KSG, Urteil vom 31.1.2005, SGTA.2004.142; BST.2004.75, E. 2).

2.3 Vom

Einkommen aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der rohen

Einkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber

höchstens CHF 2'400, im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf

weniger als CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen

werden. Dieser Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit

bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Abs. 1 StG; der Nachweis

höherer Kosten bleibt aber vorbehalten (§ 7 Abs. 1 und 2 Steuerverordnung Nr.

13: Abzüge für Berufskosten, BGS 614.159.13).

2.4 Nach der

allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden

oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen

jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben. Mithin hat die

steuerpflichtige Person im Rechtsmittelverfahren den von ihr geforderten

Nachweis durch substanziierte Sachdarstellung und durch die Beschaffung oder

Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit ihrer Darstellung in der

Rechtsmittelschrift anzutreten (Richner

et al. Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77 und Art. 140 N

55).

3.1 Im

vorliegenden Fall arbeitet der Rekurrent im Nebenerwerb als Erntefahrer für die

C AG. Beim Nebeneinkommen von CHF 12'037 wurden die Spesen für die Fahrtkosten

Erwägungen

von CHF 6'492, die Verpflegungskosten von CHF 1'200 und die weiteren Spesen von

CHF 500 als Einkommen von der VB aufgerechnet. Dafür wurde die

Nebenerwerbspauschale von CHF 2'400 berücksichtigt. In der Einsprache verlangte

der Rekurrent, dass auf die Aufrechnung der Spesen als Einkommen verzichtet

werde. Eingereicht wurde ein Arbeitsrapport. Die Einsprache wurde indes

abgewiesen, da der effektive Nachweis der Pauschalspesen nicht erbracht worden sei.

In den vorliegenden Rechtsmitteln macht der Rekurrent vor allem geltend, er

habe die effektiven Spesen dem Arbeitgeber nachgewiesen. In den Vorjahren seien

die Spesen jeweils akzeptiert worden.

3.2

Spesen

sind Unkosten, die einem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anfallen; dadurch

unterscheiden sie sich von den Berufskosten, die in der Regel ausserhalb der

Arbeitszeit anfallen. Solange die Spesen die effektiven Unkosten nicht

übersteigen, sind sie, wie gesehen (oben, E. 2.1), nicht Teil des Lohns.

Pauschalspesen werden dagegen als Einkommen aufgerechnet, wenn sie nicht auf

einem anerkannten Spesenreglement beruhen (vgl. Richner

et al., a.a.O., Art. 17 N 50 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber

schriftlich bestätigt, dass es sich um effektive Spesen handle, die durch

Quittungen, Rapporte und andere Belege dokumentiert seien. Es seien keine

Pauschalspesen. Werden, wie hier, effektive Spesen geltend gemacht, ist der

Nachweis zu erbringen, dass effektiv entsprechende Kosten angefallen sind (vgl.

oben, E. 2.3 f.). Die VB hat im vorliegenden Fall die entsprechenden Nachweise

gefordert (Brief vom 29.4.2025, Vorakten Nr. 6), z.B. ein Fahrtenbuch; diese

wurden indessen nicht geliefert. Dem eingereichten Arbeitsrapport kann

entnommen werden, dass nicht die effektiven Auslagen vergütet wurden, sondern

z.B. für ein Essen pauschal CHF 30 entschädigt wurde (Lohnabrechnung

November 2022). Auch Telefon- und Traktorspesen wurden offenbar pauschal mit

CHF 200 bzw. CHF 300 ausgerichtet (Arbeitsrapport 2022). Damit bleibt

unklar, welche Spesen effektiv angefallen sind. Wenn tatsächlich effektive

Belege existieren, die z.B. aufzeigen, welche Strecke mit Angabe von Start und

Ziel zurückgelegt wurde oder welche Kosten angefallen sind, hätten diese Belege

eingereicht werden können (vgl. oben, E. 2.2). Ohne diese Belege kann nicht

überprüft werden, ob die ausbezahlten Spesen die effektiven Auslagen nicht

übersteigen oder ob z.B. effektiv Spesen und nicht Berufsauslagen angefallen

sind. Letztere könnten nur pauschal im Rahmen von Art. 26 DBG bzw. § 33 StG

geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.3). Werden Spesen aufgerechnet, muss

zumindest die Nebenkostenpauschale gewährt werden, was hier der Fall ist. Die

Rechtsmittel sind nach dem Ausgeführten unbegründet.

3.3

Was der

Rekurrent weiter eingewendet hat, vermag nicht zu überzeugen. Es kann sich zwar

fragen, ob der Arbeitsrapport 2022 und das Schreiben des Arbeitgebers vom 18.

Juni 2025 nicht als Nachweis akzeptiert werden könnten; dieses Schreiben wurde

zuhanden der Steuerbehörde ausgestellt. Im Lohnausausweis 2022 sind aber Pauschalspesen

und nicht effektive Spesen enthalten; damit besteht ein Widerspruch. Vom

Rekurrenten wurde, wie gesehen (oben, E. 3.2), als Nachweis eine entsprechende

Aufstellung verlangt; diese wurde, wie gesagt, nicht eingereicht. Es ist hier jedoch

die maximale Auslagenpauschale von CHF 2’400 berücksichtigt worden. Schliesslich

ist jede Steuerperiode neu zu beurteilen, grundsätzlich unabhängig von früheren

Veranlagungen. Nach dem Gesagten ist an der bisherigen Praxis festzuhalten

(vgl. oben, E. 2.1 f.), auch wenn diese als relativ streng erscheinen mag.

Dadurch werden aber alle arbeitnehmenden Steuerpflichtigen und arbeitgebenden Unternehmen

gleichbehandelt.

Rekurs

und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen

(§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 840 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750;

Zuschlag: CHF 90).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 840 werden dem Rekurrenten / Beschwerdeführer

zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrent / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y

Expediert am: