SGSTA.2025.30
Staats- und Bundessteuer 2023
15. Dezember 2025Deutsch9 min
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
15. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Kellerhals, Stämpfli
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2025.30;
BST.2025.27
A und B Z in Y
gegen
Veranlagungsbehörde X
betreffend Staats- und Bundessteuer 2023
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Datum vom 28. Dezember 2022 bezog der Steuerpflichtige A Z eine
Freizügigkeitsleistung von CHF 42'066 zur Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung wurde in der provisorischen Veranlagung vom
17. Februar 2023 bezüglich der Kapitalleistung 2022 zum Vorsorgetarif
besteuert. Mit Datum vom 31. Oktober 2024 reichten die Steuerpflichtigen A und
B Z die Steuererklärung 2023 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats-
und Bundessteuer 2023 vom 22. Mai 2025 qualifizierte die Veranlagungsbehörde
(VB) X den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und rechnete
daher die Kapitalleistung von CHF 42'066 als weitere Einkünfte auf, namentlich
mit der Begründung, dass seit Bezug dieser Leistung keine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am
23. Mai 2025 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Bezug der
Freizügigkeitsleistung sei nicht missbräuchlich und daher sei keine Aufrechnung
vorzunehmen.
1.2 Mit
Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die VB X die Einsprache ab. Dazu wurde vor
allem ausgeführt, aus der eingereichten Erfolgsrechnung 2023 sei ersichtlich,
dass kein Umsatz generiert worden sei; jedoch wurden verschiedene Aufwendungen
von CHF 42'858 ausgewiesen, darin auch Kosten für eine Weiterbildung, die
bereits in der definitiven Veranlagung 2023 anerkannt worden sei. Da die Kosten
gemäss Einsprache belegmässig nicht nachgewiesen werden könnten, sei die
Richtigkeit der Erfolgsrechnung fraglich. Ausserdem sei laut Handelsregistereintrag
vom … 2024 eine GmbH gegründet worden, bei welcher der Einsprecher als
alleiniger Gesellschafter das gesamte Stammkapital von CHF 20'000 halte. Es sei
nicht glaubhaft, dass der Einsprecher tatsächlich eine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es fehle auch ein Marktauftritt nach aussen.
Zudem habe der Einsprecher offenbar seine Tätigkeit in Form einer juristischen
Person ausgeübt und nicht mit einer Einzelfirma. Die Kapitalleistung aus dem
Vorsorgeguthaben sei somit zweckentfremdet und deshalb missbräuchlich bezogen
worden. Die Auszahlung könne nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen besteuert
werden. Die Einsprache sei unbegründet.
2.1 Mit
Einsprache vom 11. August 2025 (Posteingang VB X: 18.8.2025) bezüglich der
Steuerveranlagung 2023 machte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) vor
allem geltend, er habe keine selbständige Tätigkeit aufnehmen können, weil er
keine Kunden habe akquirieren können, da diese ein geringes Budget gehabt
hätten. Der Rekurrent habe mit dem Einzelunternehmen C by Z keinen Umsatz oder
Gewinn erzielt. Da er den Auszug betreffend das Vorsorgekapital der
Steuererklärung beigelegt habe, habe der Rekurrent das Kapital nicht
missbraucht. Er habe keine Erfahrung gehabt. Die GmbH mit Gründung im Februar
2024 habe nichts zu tun mit dem Einzelunternehmen mit Eröffnung im Dezember
2022; dieses sei nicht mit dem Vorsorgekapital eröffnet worden. Der Rekurrent
habe nur den Firmennamen übernommen, da er dafür eine Webseite, ein Logo,
Visitenkarten und anderes habe erstellen lassen, was er bezahlt habe. Der
Rekurrent habe versucht, für seine damalige Situation eine Lösung zu finden; er
habe dafür das Vorsorgekapital verwendet. Der Rekurrent reicht verschiedene
Unterlagen ein.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die
kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen
festgehalten, dass mit der Gründung der GmbH eine unternehmerische Tätigkeit im
Rahmen einer juristischen Person ausgeübt worden sei. Es sei davon auszugehen,
dass die Freizügigkeitsleistung in die Gründung der GmbH geflossen sei. Damit
sei die Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung dieser Leistung nicht
erfüllt. Der Bezug sei missbräuchlich, weshalb die Kapitalleistung dem übrigen
Einkommen zuzurechnen sei.
2.3 Mit
Stellungnahme vom 29. September 2025 führte der Rekurrent vor allem an, das
Geld aus der Pensionskasse sei im Jahr 2022 für den Aufbau der Einzelfirma
eingesetzt worden und in Investitionen wie eine Internetpräsenz,
Werbemassnahmen, Schulungen und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen geflossen.
Der Rekurrent habe die Selbständigkeit ernsthaft aufgenommen, auch wenn sie
nach kurzer Zeit aus wirtschaftlichen Gründen habe beendet werden müssen. Das
Kapital aus dem Vorbezug sei verantwortungsvoll und zweckgemäss eingesetzt
worden. Die Gründung der GmbH im Januar 2024 sei mit einem anderen
Geschäftszweck erfolgt und sei ein neues, unabhängiges Projekt. Das Kapital aus
dem Vorbezug sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig verwendet gewesen und
sei weder für das Stammkapital noch für die Geschäftstätigkeit der GmbH
eingesetzt worden. Den Vorbezug mit der späteren Gründung der GmbH
gleichzusetzen, sei unzutreffend. Der Vorbezug habe ausschliesslich der
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gedient.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der
Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er
Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel
betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss wird die
Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte
die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist
sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum
DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.1 Nach
Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte
die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige
Erwerbstätig-keit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht
mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden
Voraussetzungen - die selb-ständige Erwerbstätigkeit und das fehlende
Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind
grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verste-hen (Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2). In steuerrechtlicher
Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund
erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem
diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert
und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst
werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um
eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den
Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem
übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur
dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird.
Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht
entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung
wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage 2019, Art. 38
N 5; zum Ganzen KSG vom 29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter
gerichtsentscheide.so.ch).
2.2 Bezüglich
der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs.
1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden
grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der
Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in
eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im
Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob
ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3).
2.3 Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht
Erwägungen
Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9
Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer
natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der
Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten
Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in
jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von
Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder
Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist
von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen
Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert
betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten.
Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbständig
erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes
Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4; vgl. zum Ganzen auch KSGE
2021.
Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021, 2C_217/2021; KSGE
2021.
Nr. 7).
Nach
der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die
steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die
steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern
oder aufheben (Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77).
3.1
Im
vorliegenden Fall bezog der Rekurrent im Jahr 2022 eine Freizügigkeitsleistung
von CHF 42'066, um sich selbständig zu machen; er war zu jenem Zeitpunkt
arbeitslos. Der Bezug wurde dementsprechend zum Vorsorgetarif besteuert. Im
Jahr 2023 wurde festgestellt, dass in der Steuererklärung 2023 keine Angaben
zur Selbständigkeit gemacht wurden. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend,
er habe nur Ausgaben gehabt betreffend Auto, Weiterbildung, PC, Webseite etc. (Rekurs-
/ Beschwerdebeilagen). Er habe die Schwierigkeiten der Selbständigkeit unterschätzt.
Ein Umsatz habe nicht generiert werden können. In der Folge wurde die
Freizügigkeitsleistung als Einkommen aufgerechnet. Eine Einsprache wurde
abgewiesen. Im Jahr 2024 gründete der Rekurrent C Switzerland GmbH. Nach
Ansicht der Vorinstanz wurde das Geld vermutlich zur Gründung der GmbH
verwendet. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. geltend gemacht, die
Selbständigkeit habe nichts mit der GmbH zu tun.
3.2
Vorsorgeleistungen
können unstreitig vorzeitig bezogen werden, zur Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit. Vorsorgeleistungen werden, wie gesehen (oben, E. 2.1), privilegiert
besteuert, sofern der Bezug nicht widerrechtlich war. Im vorliegenden Fall hat
sich gezeigt, dass der Rekurrent nicht einen einzigen Franken Umsatz generiert
hat. Stattdessen hat er sich offenbar zum Detailhandelsspezialisten ausgebildet
(Steuererklärung 2023, Einsprache vom 23.5.2025) und u.a. einen Mercedes
gekauft (Kaufvertrag vom …2023). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass
eine selbständige Erwerbstätigkeit wirklich aufgenommen wurde. Dass der
Rekurrent Vereinbarungen mit zwei Firmen abgeschlossen haben will (Rekurs- / Beschwerdebeilagen),
aber trotzdem keinen einzigen Franken Umsatz generiert hat, ist nicht
glaubwürdig. Damit bleibt festzuhalten, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen
ist, aufzuzeigen, dass er tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat. Ob mit dem Geld die Gründung der GmbH finanziell unterstützt
wurde, wie die Vorinstanz vorgebracht hat, kann offenbleiben.
Rekurs
Dispositiv
und Beschwerde sind demnach unbegründet und somit abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu
tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 963 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;
Zuschlag: CHF 463).
****************
Demnach wird erkannt:
1.
Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 963 werden den Rekurrenten /
Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004
Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der
Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu
enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer von Y
Expediert am: