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Entscheid

SGSTA.2025.30

Staats- und Bundessteuer 2023

15. Dezember 2025Deutsch9 min

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

15. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Kellerhals, Stämpfli

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGSTA.2025.30;

BST.2025.27

A und B Z in Y

gegen

Veranlagungsbehörde X

betreffend Staats- und Bundessteuer 2023

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Datum vom 28. Dezember 2022 bezog der Steuerpflichtige A Z eine

Freizügigkeitsleistung von CHF 42'066 zur Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung wurde in der provisorischen Veranlagung vom

17. Februar 2023 bezüglich der Kapitalleistung 2022 zum Vorsorgetarif

besteuert. Mit Datum vom 31. Oktober 2024 reichten die Steuerpflichtigen A und

B Z die Steuererklärung 2023 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats-

und Bundessteuer 2023 vom 22. Mai 2025 qualifizierte die Veranlagungsbehörde

(VB) X den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und rechnete

daher die Kapitalleistung von CHF 42'066 als weitere Einkünfte auf, namentlich

mit der Begründung, dass seit Bezug dieser Leistung keine selbständige

Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am

23. Mai 2025 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Bezug der

Freizügigkeitsleistung sei nicht missbräuchlich und daher sei keine Aufrechnung

vorzunehmen.

1.2 Mit

Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die VB X die Einsprache ab. Dazu wurde vor

allem ausgeführt, aus der eingereichten Erfolgsrechnung 2023 sei ersichtlich,

dass kein Umsatz generiert worden sei; jedoch wurden verschiedene Aufwendungen

von CHF 42'858 ausgewiesen, darin auch Kosten für eine Weiterbildung, die

bereits in der definitiven Veranlagung 2023 anerkannt worden sei. Da die Kosten

gemäss Einsprache belegmässig nicht nachgewiesen werden könnten, sei die

Richtigkeit der Erfolgsrechnung fraglich. Ausserdem sei laut Handelsregistereintrag

vom … 2024 eine GmbH gegründet worden, bei welcher der Einsprecher als

alleiniger Gesellschafter das gesamte Stammkapital von CHF 20'000 halte. Es sei

nicht glaubhaft, dass der Einsprecher tatsächlich eine selbständige

Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es fehle auch ein Marktauftritt nach aussen.

Zudem habe der Einsprecher offenbar seine Tätigkeit in Form einer juristischen

Person ausgeübt und nicht mit einer Einzelfirma. Die Kapitalleistung aus dem

Vorsorgeguthaben sei somit zweckentfremdet und deshalb missbräuchlich bezogen

worden. Die Auszahlung könne nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen besteuert

werden. Die Einsprache sei unbegründet.

2.1 Mit

Einsprache vom 11. August 2025 (Posteingang VB X: 18.8.2025) bezüglich der

Steuerveranlagung 2023 machte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) vor

allem geltend, er habe keine selbständige Tätigkeit aufnehmen können, weil er

keine Kunden habe akquirieren können, da diese ein geringes Budget gehabt

hätten. Der Rekurrent habe mit dem Einzelunternehmen C by Z keinen Umsatz oder

Gewinn erzielt. Da er den Auszug betreffend das Vorsorgekapital der

Steuererklärung beigelegt habe, habe der Rekurrent das Kapital nicht

missbraucht. Er habe keine Erfahrung gehabt. Die GmbH mit Gründung im Februar

2024 habe nichts zu tun mit dem Einzelunternehmen mit Eröffnung im Dezember

2022; dieses sei nicht mit dem Vorsorgekapital eröffnet worden. Der Rekurrent

habe nur den Firmennamen übernommen, da er dafür eine Webseite, ein Logo,

Visitenkarten und anderes habe erstellen lassen, was er bezahlt habe. Der

Rekurrent habe versucht, für seine damalige Situation eine Lösung zu finden; er

habe dafür das Vorsorgekapital verwendet. Der Rekurrent reicht verschiedene

Unterlagen ein.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die

kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen

festgehalten, dass mit der Gründung der GmbH eine unternehmerische Tätigkeit im

Rahmen einer juristischen Person ausgeübt worden sei. Es sei davon auszugehen,

dass die Freizügigkeitsleistung in die Gründung der GmbH geflossen sei. Damit

sei die Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung dieser Leistung nicht

erfüllt. Der Bezug sei missbräuchlich, weshalb die Kapitalleistung dem übrigen

Einkommen zuzurechnen sei.

2.3 Mit

Stellungnahme vom 29. September 2025 führte der Rekurrent vor allem an, das

Geld aus der Pensionskasse sei im Jahr 2022 für den Aufbau der Einzelfirma

eingesetzt worden und in Investitionen wie eine Internetpräsenz,

Werbemassnahmen, Schulungen und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen geflossen.

Der Rekurrent habe die Selbständigkeit ernsthaft aufgenommen, auch wenn sie

nach kurzer Zeit aus wirtschaftlichen Gründen habe beendet werden müssen. Das

Kapital aus dem Vorbezug sei verantwortungsvoll und zweckgemäss eingesetzt

worden. Die Gründung der GmbH im Januar 2024 sei mit einem anderen

Geschäftszweck erfolgt und sei ein neues, unabhängiges Projekt. Das Kapital aus

dem Vorbezug sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig verwendet gewesen und

sei weder für das Stammkapital noch für die Geschäftstätigkeit der GmbH

eingesetzt worden. Den Vorbezug mit der späteren Gründung der GmbH

gleichzusetzen, sei unzutreffend. Der Vorbezug habe ausschliesslich der

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gedient.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der

Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er

Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel

betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss wird die

Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte

die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist

sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum

DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Nach

Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte

die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige

Erwerbstätig-keit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht

mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden

Voraussetzungen - die selb-ständige Erwerbstätigkeit und das fehlende

Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind

grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verste-hen (Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2). In steuerrechtlicher

Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund

erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem

diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert

und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst

werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um

eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den

Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem

übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur

dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird.

Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht

entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung

wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage 2019, Art. 38

N 5; zum Ganzen KSG vom 29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter

gerichtsentscheide.so.ch).

2.2 Bezüglich

der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs.

1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden

grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der

Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in

eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die

Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im

Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob

ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3).

2.3 Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht

Erwägungen

Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9

Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer

natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der

Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten

Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in

jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr

teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von

Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder

Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist

von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen

Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert

betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten.

Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbständig

erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes

Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4; vgl. zum Ganzen auch KSGE

2021.

Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021, 2C_217/2021; KSGE

2021.

Nr. 7).

Nach

der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die

steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die

steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern

oder aufheben (Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77).

3.1

Im

vorliegenden Fall bezog der Rekurrent im Jahr 2022 eine Freizügigkeitsleistung

von CHF 42'066, um sich selbständig zu machen; er war zu jenem Zeitpunkt

arbeitslos. Der Bezug wurde dementsprechend zum Vorsorgetarif besteuert. Im

Jahr 2023 wurde festgestellt, dass in der Steuererklärung 2023 keine Angaben

zur Selbständigkeit gemacht wurden. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend,

er habe nur Ausgaben gehabt betreffend Auto, Weiterbildung, PC, Webseite etc. (Rekurs-

/ Beschwerdebeilagen). Er habe die Schwierigkeiten der Selbständigkeit unterschätzt.

Ein Umsatz habe nicht generiert werden können. In der Folge wurde die

Freizügigkeitsleistung als Einkommen aufgerechnet. Eine Einsprache wurde

abgewiesen. Im Jahr 2024 gründete der Rekurrent C Switzerland GmbH. Nach

Ansicht der Vorinstanz wurde das Geld vermutlich zur Gründung der GmbH

verwendet. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. geltend gemacht, die

Selbständigkeit habe nichts mit der GmbH zu tun.

3.2

Vorsorgeleistungen

können unstreitig vorzeitig bezogen werden, zur Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit. Vorsorgeleistungen werden, wie gesehen (oben, E. 2.1), privilegiert

besteuert, sofern der Bezug nicht widerrechtlich war. Im vorliegenden Fall hat

sich gezeigt, dass der Rekurrent nicht einen einzigen Franken Umsatz generiert

hat. Stattdessen hat er sich offenbar zum Detailhandelsspezialisten ausgebildet

(Steuererklärung 2023, Einsprache vom 23.5.2025) und u.a. einen Mercedes

gekauft (Kaufvertrag vom …2023). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass

eine selbständige Erwerbstätigkeit wirklich aufgenommen wurde. Dass der

Rekurrent Vereinbarungen mit zwei Firmen abgeschlossen haben will (Rekurs- / Beschwerdebeilagen),

aber trotzdem keinen einzigen Franken Umsatz generiert hat, ist nicht

glaubwürdig. Damit bleibt festzuhalten, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen

ist, aufzuzeigen, dass er tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat. Ob mit dem Geld die Gründung der GmbH finanziell unterstützt

wurde, wie die Vorinstanz vorgebracht hat, kann offenbleiben.

Rekurs

Dispositiv

und Beschwerde sind demnach unbegründet und somit abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu

tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 963 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;

Zuschlag: CHF 463).

****************

Demnach wird erkannt:

1.

Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von CHF 963 werden den Rekurrenten /

Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit

Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004

Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der

Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu

enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer von Y

Expediert am: