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Entscheid

SGVST.2003.6

Verrechnungssteuern 1999/ Rückerstattung

21. Februar 2005Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.

X.

war als Aktionär an der Aktiengesellschaft "X. & Co. AG“ beteiligt.

Mit Universalversammlungsbeschluss vom 30. Juni 1995 beschloss die Gesellschaft

ihre Auflösung. Am 21. Februar 2000 wurde die Gesellschaft nach Beendigung der

Liquidation im Handelsregister gelöscht. Im Verlaufe des Jahres 1996 erhielt

der Beschwerdeführer von der Firma eine Liquidationsdividende von

Fr. 971'941.25. Auf dieser Ausschüttung war die Verrechnungssteuer im

Umfange von 35%, d.h. im Betrage von Fr. 340'179.--, geschuldet. Am 20. Februar

1996 verkaufte die "X. & Co. AG in Liquidation" an den

Beschwerdeführer verschiedene Grundstücke. Zur Tilgung des Kaufpreises von

total Fr. 1'065'570.-- wurde die Verrechnung mit dem Anspruch des

Beschwerdeführers am Liquidationsergebnis im Betrage von Fr.1'300'000.-- und

die Übernahme eines Schuldbriefes vereinbart, sodass die Verkäuferin X.

schliesslich noch Fr. 384’430.-- schuldete. Der Grundbucheintrag erfolgte am

22. Februar 1996. X. verlegte seinen Wohnsitz am 31. März 1996 vom Kanton Bern

in den Kanton Solothurn.

2. Am 10. Dezember 1996

reichte die "X. & Co AG in Liquidation" ein Gesuch um Meldung statt

um Steuerentrichtung für die Verrechnungssteuer von Fr. 971'942.25 als per 30.

Juni 1996 fällige Liquidationsdividende für X. ein. Die Eidg. Steuerverwaltung

(EStV) lehnte das Gesuch mangels ordnungsgemässer Deklaration am 13. August

1999 ab. Am 24. Dezember 1999 wurde die Verrechnungssteuer bezahlt und am 18

Februar 2000 stimmten die Steuerbehörden der Löschung der "X. & Co AG

in Liquidation" im Handelsregister zu. Mit Formular S-164 forderte X. beim

Steueramt Solothurn (KStA Solothurn) am 27.Dezember 1999 die Verrechnungssteuer

von Fr. 340'179.-- zurück. Dieser Antrag wurde mit Entscheid vom 19. Juni

2003 abgelehnt, und mit dem Einspracheentscheid vom 23.Oktober 2003 bestätigt.

3.1. Gegen den

Einspracheentscheid führte X. (Beschwerdeführer) am 24.November 2003 beim

Steuergericht (KSG) Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, dass er die Liquidationsdividende

von Fr. 971'941.25 von der "X. & Co AG in Liquidation" in Form

einer Naturaldividende als Übertragung von Liegenschaften am 20. Dezember

1996 erhalten habe. Der zivilrechtliche Zufluss sei mit dem Grundbucheintrag am

22.Februar 1996 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, wo er noch Wohnsitz im Kanton

Bern gehabt habe. Er habe diesen Zufluss in der Steuererklärung des Kantons

Bern für die Steuerjahre 1997/98 deklariert. Aus dem Wertschriftenverzeichnis

zur bernischen Steuererklärung 1995/96 gehe hervor, dass er den den steuerbaren

Ertrag abwertenden Vermögenswert bis anhin ordnungsgemäss deklariert habe.

Der

Beschwerdeführer habe das KStA Solothurn mit Schreiben vom 10. November

1997 als Beilage zur Steuererklärung 1997 ausdrücklich auf die im Kanton Bern

zugeflossene Liquidationsdividende hingewiesen. Auch bei den übrigen Beilagen

habe er auf den Kaufvertrag und das Formular Meldeverfahren hingewiesen. Aus

Seite 12 dieses Vertrags sei ersichtlich, dass X. im Jahre 1996 aus der

Liquidation der Gesellschaft eine Liquidationsdividende ausgerichtet worden

sei. Die Liquidationsdividende sei durch den Kanton Bern besteuert worden,

wobei das KStA Solothurn die Besteuerung durch den Kanton Bern ausdrücklich

anerkannt habe. Lediglich die Erhebung der direkten Bundessteuer sei

vorbehalten worden. Nach Zahlung sämtlicher Steuern würden keine

Steuerausstände mehr bestehen.

Der

Beschwerdeführer habe sämtliche Voraussetzungen für die Rückerstattung der

bezahlten Verrechnungssteuer, insbesondere auch die ihm obliegende

Deklarationspflicht, erfüllt. Es sei aktenwidrig, wenn behauptet werde, dass im

Zeitpunkt der Veranlagung in den Akten kein Anhaltspunkt vorgelegen habe,

welcher auf die Ausrichtung einer allenfalls auch im Kanton Solothurn zu

deklarierenden Liquidationsdividende hingewiesen habe. Das KStA Solothurn habe

pflichtwidrig davon abgesehen, entsprechende Untersuchungshandlungen vorzunehmen,

obwohl es im Besitze von Hinweisen gewesen sei, welche unmissverständlich

darauf hingewiesen hätten, dass die Steuererklärung Solothurn 1997 nicht

vollständig gewesen sei. Das KStA Solothurn habe durch sein Verhalten die ihm

obliegenden Untersuchungspflichten zur Ermittlung der rechtserheblichen

Steuerfaktoren für die direkte Bundessteuer verletzt. Dem Beschwerdeführer als

steuerrechtlicher Laie sei beim Kantonswechsel nicht bewusst gewesen sei, dass

in Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer ein anderer Kanton als

derjenige für die Staats- und Gemeindesteuern zuständig gewesen sei. Dort, wo

den Veranlagungsbehörden die Vermögensanlagen und die daraus fliessenden

Erträgnisse aus anderen Gründen (als der ordentlichen Deklaration) bekannt

seien, könne nicht von Verheimlichung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall

habe zu keiner Zeit eine Steuergefährdung bestanden, da die

Liquidationsdividende beiden involvierten kantonalen Veranlagungsbehörden

angezeigt worden sei. Spätestens nach Entrichtung der Staats- und Gemeindesteuern

der Kantone Bern und Solothurn sowie der direkten Bundessteuern sei der

Sicherungszweck der Verrechnungssteuer entfallen.

3.2. In ihrer Vernehmlassung vom

11. Februar 2004 beantragte die EStV die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt

fest, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer verwirkt habe, weil er die von ihm empfangene

Liquidationsdividende nicht ordnungsgemäss deklariert habe. Er hätte die am 30.

Juni 1996 fällig gewordene Liquidationsdividende in seiner Steuererklärung 1997

an seinem Wohnsitz im Kanton Solothurn deklarieren müssen. Da er dies nicht

getan habe, habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer bezüglich der Liquidationsdividende verwirkt. Die EStV verwarf

ausserdem den Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Liquidationsdividende

verrechnungshalber in Form einer Naturaldividende per Fälligkeitsdatum vom 22.

Februar 1996 als er noch Wohnsitz im Kanton Bern gehabt habe, erhalten habe. Im

Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 20. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer noch

keinen Anspruch auf das Liquidationsergebnis gehabt. Dieser entstehe erst, wenn

die Liquidation der Gesellschaft beendet sei. Vorher habe der Aktionär nur ein

Recht auf den Liquidationsüberschuss. Im Februar 1996 habe weder das

Liquidationsergebnis festgestanden noch seien die gesetzlich vorgeschriebenen

Schuldenrufe durchgeführt worden. Vor dem Datum der Liquidationszwischenbilanz

vom 30. Juni 1996 habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf seinen

künftigen Anteil am Liquidationsüberschuss gehabt. Deshalb habe die Tilgung der

Kaufpreisforderung der Gesellschaft aus dem Vertrag vom 20. Februar 1996 nicht

mit dem Anspruch am Liquidationsergebnis verrechnet werden können. Zudem seien

die Forderungen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gar nicht

verrechnet worden. So sei dem Beschwerdeführer gemäss der

Liquidations-Zwischenbilanz per 30. Juni 1996 vom 24.November 1996 anstelle der

Kaufpreisforderung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 1'300'000.-- gewährt

worden. Da der Beschwerdeführer damit vom Kaufpreisschuldner zum

Darlehensschuldner der Gesellschaft geworden sei, sei ihm durch die Übertragung

des Eigentums an der verkauften Liegenschaft im Februar 1996 kein Geldwert

zugeflossen. Damit sei dem Beschwerdeführer mit der Eigentumsübertragung an den

mit Vertrag vom 20. Februar 1996 verkauften Grundstücken kein der

Verrechnungssteuer unterliegender Ertrag ausgeschüttet worden. Zudem habe der

Beschwerdeführer selber in seiner am 30. November 1997 eingereichten Berner

Steuererklärung erläutert, dass die Liquidationsdividende von Fr. 971'942.25

dem „1/2-Anteil des Bilanzgewinns der X. + Co. AG in Liquidation, gemäss beigelegter

Liquidations-Zwischenbilanz“ entspreche. Da sich dieser Bilanzgewinn unter

Berücksichtigung des vorerwähnten Darlehens errechne, habe der Beschwerdeführer

selber die im Februar 1996 stattgefundene Eigentumsübertragung nicht als

Ausschüttung der Liquidationsdividende betrachtet. Weiter hielt die EStV fest,

dass sie nicht bestreite, dass der Beschwerdeführer Ertrag und Aktienbesitz im

Kanton Bern deklariert habe. Nach dem 31. März 1996 sei der Kanton Bern für die

Veranlagung des Beschwerdeführers und die Besteuerung der am 30. Juni 1996

fällig gewordenen Liquidationsdividende aber nicht mehr zuständig gewesen,

weshalb diese Deklaration die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nicht

habe verhindern können. Der Beschwerdeführer hätte sämtliche nach dem 31. März

1996 fällig gewordenen Erträge und die dazugehörenden Vermögenswerte im Kanton

Solothurn deklarieren müssen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers habe nicht

entnommen werden können, dass die Ausschüttung einer Liquidationsdividende

erfolgt sei. Die Höhe der effektiv ausgeschütteten Liquidationsdividende von

Fr. 971'942.25 lasse sich aus den gemachten Angaben nach wie vor nicht

berechnen. Es sei nicht Sache der Steuerbehörden, besondere Nachforschungen

anzustellen und das KStA Solothurn habe seine Untersuchungspflichten nicht

verletzt. Schliesslich sei es unbeachtlich, ob der Steuerpflichtige als steuerrechtlicher

Laie die Deklarationspflicht schuldhaft oder unverschuldet verletzt habe. Zumindest

habe der Beschwerdeführer als Liquidator mit Einzelunterschrift und als

Sekretär des Verwaltungsrates die ordnungsgemässe Deklaration fahrlässig

unterlassen. Aus der Liquidationszwischenbilanz per 30. Juni 1996, welche vom

Beschwerdeführer miterstellt worden sei, gehe klar hervor, dass die in Frage

stehende Liquidationsdividende nicht vor dem 30. Juni 1996 fällig geworden sei.

Der Beschwerdeführer habe somit bereits im November 1996, also lange vor

Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung 1997, gewusst, dass ihm die fragliche

Liquidationsdividende frühestens am 30. Juni 1996, als er bereits 3 Monate im

Kanton Solothurn domiziliert gewesen sei, entrichtet worden sei. Zudem sei

nicht nachvollziehbar, wie die geltend gemachte Naturaldividende von Fr.

1'300'000.00 mit der Liquidationsdividende von Fr. 971'942.25 in Zusammenhang

stehen würden. Ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Nachsteuerverfahrens die

entsprechende Einkommenssteuer bezahlt habe, spiele für die Verwirkung des

Anspruchs auf die Verrechnungssteuer keine Rolle.

3.3. Das KStA

Solothurn beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2004 die

Abweisung der Beschwerde. Die Veranlagungsbehörde habe festgestellt, dass die

Liquidationsdividende aus dem Jahre 1996 mit der Steuererklärung 1997 im Kanton

Solothurn nicht ordnungsgemäss deklariert worden sei. Weil der Beschwerdeführer

im Laufe des Jahres 1996 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz vom Kanton Bern in

den Kanton Solothurn verlegt habe, sei die korrekte Besteuerung dieser

Liquidationsdividende bei der direkten Bundessteuer anschliessend in einem

Nachsteuerverfahren mit der Begründung „nicht deklarierte Liquidationsdividende“

durchgeführt worden. Nach dem Rückzug seiner Einsprache sei die entsprechende

Nachsteuerveranlagung rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer habe es

unterlassen, den Betrag der Liquidationsdividende in der solothurnischen

Steuererklärung des Jahres 1997 in irgendeiner Form als Einkommen zu

deklarieren. Auch das Wertschriftenverzeichnis des Steuerjahres 1997 enthalte

keinerlei Angaben über die Firma "X. & Co AG in Liquidation". Der

Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, die Liquidationsbilanz dieser Firma

einzureichen. Die verschiedenen Beilagen zur Steuererklärung 1997 seien nicht

zur Feststellung von zusätzlichem Einkommen in der Höhe der

Liquidationsdividende durch die Steuerbehörden Solothurn geeignet gewesen. Das

KStA Solothurn habe erst durch die Mitteilung der EStV vom 13. August 1999, als

die Veranlagung 1997 bereits rechtskräftig gewesen sei, über das abgelehnte

Gesuch um Meldung anstelle von Steuerentrichtung Kenntnis von der steuerbaren

Leistung einer Liquidationsdividende an den Beschwerdeführer erhalten. Zur

Untersuchungspflicht hielt das KStA Solothurn fest, dass es zu ergänzenden

Untersuchungen nur dann verpflichtet sei, wenn die Steuererklärung Fehler

aufweise, welche klar ersichtlich bzw. offensichtlich seien. Bloss erkennbare

Mängel genügten dafür nicht. Im weiteren könnten nach der bundesgerichtlichen

Praxis auch diejenigen Personen den Anspruch auf Rückerstattung verlieren,

welche ihre Mitwirkungspflichten nicht vorsätzlich, sondern aus blosser

Nachlässigkeit oder Ungeholfenheit nicht nachkommen würden. Das vom

Beschwerdeführer erwähnte Schreiben vom 10. November 1997, welche der Beschwerdeführer

zusammen mit der Solothurner Steuererklärung 1997 beim Steuerbüro in seiner

Wohnsitzgemeinde abgegeben haben wolle, sei nicht aktenkundig. Im Schreiben selber

fehle jeglicher Hinweis auf eine erfolgte Ausschüttung eines

Liquidationserlöses durch die Firma "X. & Co AG". Im

Liegenschaftskaufvertrag fehlten jegliche Angaben über den Zeitpunkt der

Verrechnung. Weder der Brief vom 10. November 1997 noch der Liegenschaftskaufvertrag

könnten Wirkung als Ersatzdeklaration für die Liquidationsdividende entfalten.

Die nach der Praxis geforderte grobe Missachtung der Untersuchungspflichten

könne dem KStA Solothurn nicht vorgehalten werden.

3.4. In seiner Rückäusserung vom

30. April 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und liess

ausführen, dass das KStA Solothurn bereits vor der Mitteilung der EStV vom 21.

September 2001 über die Beteiligung des Beschwerdeführers an der "X. &

Co AG" informiert worden sei. Das KStA Solothurn seit bereits mit der

Steuererklärung 1997 (mit deren Einreichung am 10. November 1997) sowie mit den

zugehörigen Beilagen informiert worden. Zudem habe das KStA Solothurn selber

festgehalten, dass es bereits am 13. August 1999 via Mitteilung der EStV

über das Beteiligungsverhältnis orientiert worden sei. Es sei aktenkundig, dass

der Beschwerdeführer der Veranlagungsbehörde verschiedene Hinweise habe

zukommen lassen, aus welchen sich ein steuerlich relevanter Zufluss in der Bemessungsperiode

1996 ergeben habe (Schreiben vom 10. November 1997; Kaufvertrag vom 20. Februar

1996; Einlageblatt Formular 1.85 zur Steuererklärung 1997 für den Kanton Solothurn;

Orientierungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern über vier interkantonale

Steuerausscheidungen; Liquidationszwischenbilanz per 30. Juni 1996 bei den

Steuerakten des Kantons Solothurn, welche vermutlich mit der Steuererklärung

1997 für den Kanton Solothurn eingereicht worden sei). Indem die

Veranlagungsbehörde trotz dieser Hinweise jegliche klärenden

Untersuchungshandlungen unterlassen habe, sei sie ihrer Untersuchungspflicht

nicht nachgekommen. Für die ersten drei Monate des Bemessungsjahres 1996 habe

der Beschwerdeführer für den Kanton Bern eine korrekte Deklaration abgegeben.

Im Kanton Solothurn habe er die verbleibenden neun Monate sowohl für den Staat

wie für den Bund ebenfalls korrekt deklariert. Er habe es lediglich

unterlassen, die ersten drei in Bern deklarierten Monate auch auf dem

Steuerformular des Kantons Solothurn in der Spalte für die direkte Bundessteuer

zu deklarieren. Das solothurnische Steuerformular habe für unterjährige Zuzüger

nicht explizit die ganzjährige Deklaration der direkten Bundessteuer verlangt.

Der Fehler, der dem Beschwerdeführer aufgrund der uneinheitlichen und

verwirrlichen kantonalen Formulare unterlaufen sei, sei ihm nicht vorzuwerfen.

Die Veranlagungsbehörde habe genügend Anlass gehabt, weitere

Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Wenn die Steuerehrlichkeit unbestritten

sei, dürfe nicht auf Praktikabilitätslösungen abgestellt werden.

Steuerehrlichkeit habe auch das KStA Solothurn dem Beschwerdeführer

ausdrücklich attestiert und vom einem Hinterziehungsverfahren abgesehen. Nach

einer massgeblichen Lehrmeinung sei aber die Hinterziehung, mindestens der

Hinterziehungsversuch, Voraussetzung für die Verwirkung des

Rückerstattungsanspruchs, ansonsten würde der Zweck der Verrechnungssteuer als

Defraudantensteuer der ratio legis widersprechen. Mit der Zustimmung zur

Nachbesteuerung durch den Kanton Bern hätten alle beteiligten

Steuerverwaltungen anerkannt, dass der Zufluss der Ausschüttung in einem

Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Steuerpflichtige noch Wohnsitz im Kanton Bern

gehabt habe. Damit sei die faktische sofortige Liquidation allseits anerkannt

worden. Es stelle sich damit nur noch die Frage der korrekten Deklaration für

die direkte Bundessteuer. Als die ausschüttende Gesellschaft mit Schreiben vom

10. Dezember 1998 die EStV über die Ausschüttung informiert und gleichzeitig

das Meldeverfahren beantragt habe, sei die Veranlagung 1997 des Kantons

Solothurn noch nicht rechtskräftig gewesen. Der Kanton Solothurn habe über die

Ausschüttung via der darauf erfolgten Absprachen mit der EStV Kenntnis auch zur

Vornahme der Bundessteuerveranlagung gehabt. Zudem sei es Praxis, dass der

Kanton Bern beim Wegzug eines Steuerpflichtigen dem Zuzugskanton eine

interkantonale Steuerausscheidung zur Verfügung stelle. Im vorliegenden Fall

sei für die Solothurner Steuerbehörden daraus ersichtlich gewesen, dass ihm der

Kanton Bern ein Einkommen in der Grössenordnung der fraglichen Ausschüttung zur

Besteuerung zugewiesen habe. Damit sei klar, dass das Verhalten des

Steuerpflichtigen in keinem Zeitpunkt die Steuererhebung für Kanton oder Bund

gefährdet habe. Im übrigen erscheine es bedenklich, dass in einer Situation, wo

sich alle beteiligten Personen und Steuerverwaltungen über die Ausschüttung und

die damit verbundenen Deklarations- und Veranlagungspflichten nicht restlos im

klaren gewesen seien, das Argument des steuerrechtlichen Laien nicht gelten

solle. Mit dem Brief vom 10. November 1997 und den Beilagen sei die

Steuerverwaltung auf die Liquidation hingewiesen worden. Gegen das Argument der

eingeschränkten Untersuchungspflicht im Massenverfahren spreche im konkreten

Fall, dass die Veranlagung des Beschwerdeführers sowieso erheblichen Aufwand

verursacht habe. Die Verletzung handelsrechtlicher Schutzbestimmungen stehe dem

Vollzug der faktischen Liquidation nicht entgegen. Allfällige Mängel würden

nicht zur Nichtigkeit der Liquidation, sondern bloss zu deren Anfechtung

führen, was die Möglichkeit der Mangelheilung eröffne. Aufgrund der faktischen

Liquidation sei die sofortige Verrechnung mit dem Anspruch auf das Liquidationsbetreffnis

erfolgt. Die Nichtdeklaration der Beteiligung des Beschwerdeführers im Wertschriftenverzeichnis

per 31. Dezember 1996 zeige, dass die Gesellschaft zumindest faktisch

liquidiert gewesen sei, was ein weiterer Hinweis für die Steuerbehörden gewesen

sei. Im weiteren erläutert der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen

Grundstückkaufvertrag, den Kaufpreistilgungsbestimmungen und der

Liquidationszwischenbilanz.

Erwägungen

1.

Das Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer (VStG) bestimmt, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer

verwirkt ist, wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder

Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift

der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden (vgl. Art. 23 VStG). Diese

sogenannte „Deklarationsklausel“ verlangt, dass der Steuerpflichtige massgebende

Einkünfte vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung deklariert.

Als Defraudantensteuer bezweckt die Verrechnungssteuer, dass diejenigen

Steuerpflichtigen den Rückerstattungsanspruch endgültig verwirken, welche die

deklarationspflichtigen Einkünfte bei der direkten Steuer von Kantonen und dem

Bund nicht ordnungsgemäss angeben. Damit wird der Sicherungsgedanke, welcher

dem Verrechnungssteuerrecht grundlegend als Basis gilt, durchgesetzt (vgl.

Bernhard Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Basel

2005, Art. 23 VStG N 1).

2.

Im vorliegenden Fall machen

die EStV und das KStA Solothurn geltend, dass der Beschwerdeführer seine

Einkünfte als Aktionär aus der Liquidation der Firma "X. & Co. AG“

nicht ordnungsgemäss deklariert habe und deswegen den Anspruch auf

Rückerstattung der bereits entrichteten Verrechnungssteuer im Betrag von Fr.

340'179.-- (entsprechend 35% der ausgeschütteten Liquidationsdividende) verwirkt

habe.

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer per 1. April 1996 seinen Wohnsitz vom Kanton

Bern in den Kanton Solothurn verlegt hatte. Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens

vereinbarten die Parteien (Beschwerdeführer, Steuerverwaltungen Bern und

Solothurn), dass die Liquidationsdividende von Fr. 971'942.-- mit der

Staatssteuer des Kantons Bern erfasst wurde und der Kanton Solothurn darauf

einzig die direkte Bundessteuer erhob. Das KStA Solothurn erklärte dazu mit

Schreiben vom 25. Mai 2003, dass der Beschwerdeführer zum Fälligkeitszeitpunkt

der Liquidationsdividende seinen Wohnsitz noch im Kanton Bern gehabt habe und

dass der Kanton Solothurn aufgrund des Doppelbesteuerungsverbotes kein Recht

auf die Besteuerung dieser Liquidationsdividende habe. Die Besteuerung der

Liquidationsdividende durch kantonale Steuern erfolgte damit gemäss den

korrekten Deklarationen des Beschwerdeführers durch den Kanton Bern. Folglich

geht es im vorliegenden Fall nur noch darum zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

die Deklarationspflichten auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer

ordnungsgemäss erfüllt hat. Mit der ausdrücklichen Anerkennung des

Fälligkeitstermins der Liquidationsdividende zur Zeit des bernischen Wohnsitzes

des Beschwerdeführers muss auf die Argumente der Steuerverwaltungen betr.

Entstehung des Anspruchs und Umwandlung der Kaufpreisschuld in eine

Darlehensschuld nicht mehr eingegangen werden.

3.

Der Steuerpflichtige hat

seine Pflichten nach Art. 23 des VStG erfüllt, wenn er die Deklaration der

massgebenden Einkünfte spätestens vor Eintritt der Rechtskraft für die ordentliche

Veranlagung vorgenommen hat (vgl. Bernhard Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht II/2, Basel 2005, Art. 23 VStG N 2). Die Veranlagung für die in

Frage stehende Steuerperiode der direkten Bundessteuer 1997/1998 ist vom KStA

Solothurn am 9. Februar 1998 eröffnet worden (gem. Hinweis in der

Veranlagung). Rechtskräftig wurde diese Veranlagung für die direkte

Bundessteuer (wie auch die Veranlagungen 1996 und 1997 für die Steuern des

Kantons Solothurn) gemäss diesem Eröffnungsdatum am 11. März 1998. Die

später am 8. Februar 1999 erfolgte Veranlagungsberichtigung betraf nur noch

eine Korrektur für Leistungen des Beschwerdeführers an die berufliche Vorsorge

und hatte damit keinen Einfluss auf die Rechtskraft der anderen Faktoren.

Aufgrund der Akten kann

festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor Rechtskraft der Veranlagung

für die direkte Bundessteuer 1997/1998 (Datum der Eröffnung gem. Veranlagung:

9.

Februar 1998, rechtskräftig am 11. März 1998) die Steuerverwaltung des

Kantons Bern (KStV Bern) am 30. November 1997 mittels Steuererklärung 1997/98

über den Eingang der Liquidationsdividende orientiert. Er legte dieser

Steuererklärung auch die Liquidationszwischenbilanz der "X. & Co

AG" sowie die Steuererklärung 1997 für den Kanton Solothurn bei. Diese

Deklaration erfolgte durch den Beschwerdeführer in der dem Einkommenszufluss

nächstfolgenden Steuererklärung (vgl. BGE 113 Ib 130). (Ob der Beschwerdeführer

den a.o. Einkommenszufluss in der durch seinen Wegzug entstandenen Bemessunglücke

den Steuerbehörden des Kantons Bern deklariert hat, geht aus den Akten nicht hervor).

In den Steuererklärungen 1996 und 1997 für den Kanton Solothurn erfolgte auch

in der Rubrik für die direkte Bundessteuer keine ausdrückliche Deklaration der

Liquidationsdividende. Nach den Hinweisen des Beschwerdeführers und der EStV

hat der Beschwerdeführer der Steuererklärung 1997 allerdings ein separates

Schreiben vom 10. November 1997 und den Grundstückvertrag vom 21. Februar 1996

beigelegt. Im vorgenannten Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. November

1997.

an das Steuerbüro in seinem Solothurner Wohnort wird ausdrücklich die

Liquidation der Firma "X. & Co. AG" hingewiesen. Aus dem beigelegten

Kaufvertrag geht hervor, dass die "X. & Co AG in Liquidation" dem

Beschwerdeführer am 20. Februar1996 verschiedene Liegenschaften verkaufte und

dass ein wesentlicher Teil des Kaufpreises mit dem Anspruch des

Beschwerdeführers auf das hälftige Liquidationsbetreffnis bei der "X.

& Co. AG" verrechnet wurde. Im weiteren erklärte der Beschwerdeführer

auf dem Einlageblatt Formular 1.85 (Angaben über Wohn- und Geschäftsliegenschaften)

zur Steuererklärung 1997 für den Kanton Solothurn, dass er die Liegenschaft

„Bollodingen“ im Rahmen der Liquidation der "X. & Co AG" per 1.

Juli 1995 erworben habe und verweist auf den Vertrag. Zudem ist aus der vom

Beschwerdeführer eingereichten Aufstellungen zur interkantonalen

Steuerausscheidung zu entnehmen, dass dem Kanton Solothurn für die

Steuerperiode 1997 übriges Einkommen von Fr. 1'024'721.-- zugewiesen wurde. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der "X. & Co

AG in Liquidation" im Wertschriftenverzeichnis nicht mehr aufführte,

ergibt sich aus der bereits vollzogenen Ausschüttung der Liquidationsdividende.

Aufgrund der Liquidations-Zwischenbilanz per 30. Juni 1996 waren keine weiteren

Leistungen mehr zu erwarten.

Damit

steht fest, dass die KStV Bern, welche auch für die Veranlagung der direkten

Bundessteuer im Kanton Bern zuständig ist, umfassend über den Zugang der

Liquidationsdividende orientiert wurde. Auch das KStA Solothurn erhielt klare

Hinweise auf Liquidationszahlungen an den Beschwerdeführer. Insbesondere ergibt

sich aus dem Grundstückkaufvertrag vom 20. Februar 1996, dass in der

Bemessungsperiode verrechnungsweise ein erheblicher Zufluss erfolgt sein

musste. Dem Argument der Steuerverwaltung, dass aus dem Vertrag nicht zu

entnehmen sei, wann der Zufluss erfolgte, ist entgegenzuhalten, dass Einnahmen

steuerrechtlich in jenem Zeitpunkt erzielt sind, in welchem der

Steuerpflichtige eine Leistung vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf

erwirbt. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen

Verfügungsmacht. Die Fälligkeit einer Leistung oder deren tatsächliche

Erfüllung ist nicht zwingend Voraussetzung des Einkommenszuflusses (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 25. April 2003 in: StE 2003 B 97.41 Nr. 15, Ziffer

3.2

). Im vorliegenden Fall ist aus dem Grundstückkaufvertrag zu entnehmen,

dass der Vertrag sofort zu vollziehen war (der Grundbucheintrag erfolgte denn

auch am 22. Februar 1996) und Nutzen und Schaden bereits übergegangen waren.

Nachdem es nur noch um die Deklaration für die ganze Periode der direkten

Bundessteuer geht, kommt im übrigen dem Zeitpunkt der Leistungsvereinnahmung

bzw. Fälligkeit keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Mit dem Schreiben vom

10.

November 1997 hat der Beschwerdeführer die Bedeutung dieses

Grundstückkaufvertrages vom 20. Februar 1996 für die Liquidation der "X.

& Co AG" gegenüber dem KStA Solothurn betont. Zusätzliche Hinweise auf

Einnahmen aus der Liquidation erhielt das KStA Solothurn über die Angaben des

Beschwerdeführers zum Erwerb seiner Liegenschaft in Bollodingen und durch die

Mitteilung der KStV Bern betr. Steuerausscheidung.

All diese

Erklärungen, Hinweise und Mitteilungen hätten das KStA Solothurn veranlassen

müssen, beim Beschwerdeführer weitere Abklärungen zu seinen Einnahmen aus der

Liquidation der "X. & Co AG" einzuholen. Dies gilt umso mehr, als

der Beschwerdeführer in der Bemessungsperiode seinen Wohnsitz vom Kanton Bern

in den Kanton Solothurn verlegt hatte. Dem KStA Solothurn musste bewusst

gewesen sein, dass es bei solchen Dislokationen insbesondere für

rechtsunkundige Steuerpflichtige – wie im vorliegenden Fall - äusserst

schwierig ist zu wissen, welcher Kanton zur Veranlagung der Bundessteuer

zuständig ist. Für die direkte Bundessteuer galten bis Ende 2002 je nach Kanton

unterschiedliche Bemessungssysteme. Im vorliegenden Fall konnten die

Zuständigkeiten denn auch erst aufgrund einer Vereinbarung mit den

Steuerbehörden geklärt werden (vgl. Richner, Frei, Kaufmann: Handkommentar zum

DBG, Zürich 2003, Art. 218 N 66 ff.). Dass der Beschwerdeführer davon ausging,

dass der Kanton Bern, wo er im Zeitpunkt des Zuflusses der Liquidationsdividende

seinen Wohnsitz hatte, auch für die Veranlagung der direkten Bundessteuer

zuständig ist, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Nach den Umständen hätten die

Steuerbehörden des Kantons Solothurn in diesem konkreten Fall die

Unvollständigkeit der Bundessteuerdeklaration erkennen und weitere Abklärungen

vornehmen müssen. Die Verantwortung zum Entscheid über die Rechtsfrage der

Zuständigkeit zur Veranlagung der direkten Bundessteuer kann nicht allein dem

Steuerpflichtigen überlassen werden (vgl. Bundesgericht vom 25.4.2003 in: StE

2003.

B 97.1 Nr. 15, Ziffer 3.3.2). Den zur Vornahme der Bundessteuerveranlagung

zuständigen Solothurner Steuerbehörden muss deshalb im Sinne des Verrechnungssteuergesetzes

das Wissen um die Liquidationsdividende für die Bundessteuerveranlagung

angerechnet werden, womit der Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers

nicht verwirkt ist.

4.

Gegen eine Verwirkung des

Rückerstattungsanspruchs spricht im weiteren, dass dem Beschwerdeführer für die

Nichtdeklaration bei der direkten Bundessteuer keinerlei Verschulden

vorgehalten werden kann. Heute muss davon ausgegangen werden, dass für die Verwirkung

des Verrechnungssteuer-Rückerstattungsanspruchs ein schuldhaftes Nichtdeklarieren

vorliegen muss. Dies ergibt sich einerseits aus den Materialen zur

Verrechnungssteuer wie anderseits aus dem Defraudantenstatuts der

Verrechnungssteuer. Es ist davon auszugehen, dass die Verwirkung des

Rückerstattungsanspruchs in seiner Konsequenz als pönale Folge zu qualifizieren

ist, welche ohne Verschuldensnachweis nicht eintreten kann (vgl. Bernhard

Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Basel 2005, Art. 23

VStG N 5 mit Hinweisen zur Praxis; Robert Pfund und Bernhard Zwahlen in: Die

eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, Basel 1985, Art. 23 N 3.3 S. 86

f.). Im vorliegenden Fall zeigt sich gerade in diesem Punkt eine Besonderheit:

Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Kanton Bern, wo er zur Zeit der

Vereinnahmung der Liquidationsdividende seinen Wohnsitz hatte, eine

vollständige Deklaration abgegeben. Aus Unkenntnis (bedingt durch die

unübersichtliche Veranlagungssituation der direkten Bundessteuer beim Wohnsitzwechsel),

dass die vom Kanton Solothurn veranlage direkte Bundessteuer auch die Einnahmen

am Wohnsitz Bern in derselben Steuerperiode erfasste, unterliess er eine

nochmalige Deklaration derselben Einnahmen für die Solothurner Steuerbehörden.

Die Steuererklärung 1997 für den Kanton Solothurn hat er zur Klarstellung auch

den Berner Steuerbehörden zugeleitet. In dieser Situation kann dem

Beschwerdeführer an der Unterlassung, welche überdies wie bereits oben gezeigt

für die Steuerbehörden erkennbar war, kein Vorwurf gemacht werden. Es wurde

denn auch kein Hinterziehungsverfahren eingeleitet. Dazu kommt, dass

unbestritten ist, dass die für die Liquidationsdividende geschuldeten Steuern

vollumfänglich bezahlt wurden. Für eine steuerliche Doppelbelastung des

Beschwerdeführers besteht unter diesen Umständen kein Anlass. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Steuerrückerstattung ist somit gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 21. Februar 2005