SGVST.2023.1
Rückerstattung von Verrechnungssteuern 2019, 2020 und 2021
16. August 2023Deutsch10 min
E. 2.3). Eine Rückerstattung dieser Beträge ist daher zu Unrecht erfolgt.
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom
16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Jutzi, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGVST.2023.1
X
gegen
Kant. Steueramt
betreffend Rückerstattung von Verrechnungssteuern 2019, 2020 und
2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit
Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend Rückleistung von zusätzlichem
Steuerrückbehalt USA verlangte das kantonale Steueramt von X den zu viel
vergüteten Betrag von CHF 636. Eine Nachprüfung des früheren Antrags auf
Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA durch die Eidg.
Steuerverwaltung (EStV) habe ergeben, dass gemäss definitiver Veranlagung für
das Jahr 2019 eine um CHF 636 zu hohe Gutschrift erteilt worden sei. Zur
Begründung dieser Berichtigung wurde auf die beiliegende Verfügung der EStV vom
3. Februar 2023 verwiesen. Darin wurde vor allem festgehalten, dass X die
betreffenden Aktien der Y nicht über eine Schweizer Bank halte. Der zusätzliche
Steuerrückbehalt USA werde jedoch nur von inländischen Banken an die EStV
abgeliefert. Daher sei hier kein solcher Rückbehalt abgeliefert worden. Die
Wertschriften aus den USA würden lediglich für die pauschale Steueranrechnung
berechtigen. Die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA sei
somit im Betrag von CHF 636 zu Unrecht erfolgt. Die EStV ordnete eine
vorsorgliche Kürzung für den zu viel ausbezahlten zusätzlichen Steuerrückbehalt
USA an. Die Kürzung betrug damit CHF 636.
1.2 Mit gleichem
Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2020 verlangte das
Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 670. Zur Begründung der
Berichtigung wurde wiederum auf die wie für das Steuerjahr 2019 gleichlautende
Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.
1.3 Mit identischem
Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2021 verlangte das
Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 837. Zur Begründung der
Berichtigung wurde erneut auf die wie für die Steuerjahre 2019 und 2020 gleichlautende
Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.
2.1 Mit Eingabe
vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2023
gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Er
macht geltend, für die Steuerjahre 2019-2021 definitive Veranlagungen erhalten
zu haben; diese seien bindend. Auf seine Y Aktien sei ihm eine
Verrechnungssteuer von 15 % erhoben worden. Er sei in den USA gemeldet als
Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z, wo er seine Steuern bezahle. Er
sei somit in den USA nicht steuerpflichtig. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,
dass ihm von der Y Dividende 15 % Quellensteuer abgezogen werde. Es sei falsch,
dass der Dividendenbetrag für in den USA liegende Aktien um 15 % reduziert
werde und nur dieser als Einkommen versteuert werden müsse. Aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA stehe dem Beschwerdeführer dieser
Steuerrückbehalt zu. Anhand des Transaktionsdokuments von E-trade sei für das
Jahr 2021 bei der Auszahlung der Y Dividende jedes Mal die Quellensteuer von
15 % erhoben worden. Damit habe er in den USA 15 % Quellensteuer für die
Dividenden bezahlt. Daher sei die angefochtene Verfügung nichtig. Der
Beschwerdeführer behält sich für die Vorjahre nachträgliche Rückforderungen vor.
2.2 Mit
Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragte das Steueramt die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung erfolge nicht fristgerecht. Es
wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der rechtlichen
Ausführungen der EStV vom 3. Februar 2023 habe das Steueramt die Rückerstattung
der zu hohen Gutschriften verfügt.
2.3 Mit
Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 beantragte die EStV die Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu wird im
Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des
DBA-USA sei dem Beschwerdeführer auf den Bruttoerträgen seiner Aktien der Y in
den USA eine Quellensteuer von 15 % abgezogen worden. Da den USA gemäss DBA-USA
dieses Besteuerungsrecht zustehe, habe der Beschwerdeführer entgegen seiner
Annahme kein Rückerstattungsrecht für diese sog. Sockelsteuer. Damit durch die
gleichzeitige Besteuerung der fraglichen Dividende in der Schweiz keine
Doppelbesteuerung erfolge, kenne die Schweiz die sog. pauschale
Steueranrechnung. Diese habe der Beschwerdeführer denn auch beantragt. Damit
werde wie erwähnt eine Doppelbesteuerung vermieden. Weiter sei dem
Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein zusätzlicher
Steuerrückbehalt USA vom Bruttoertrag der betreffenden Aktien abgezogen worden.
Dem Beschwerdeführer sei auch keine entsprechende Abrechnung ausgestellt
worden. Da die umstrittene Dividende nicht um einen zusätzlichen
Steuerrückbehalt USA gekürzt worden sei, sei keine Rückerstattung bzw.
Verrechnung eines solchen Rückbehalts möglich. Daher sei dem Beschwerdeführer
die ungerechtfertigte Rückerstattung des nicht erhobenen zusätzlichen
Steuerrückbehalts USA zurecht nachträglich in Rechnung gestellt worden.
Dazu
ist vom Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr
eingelangt.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Die
Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte grundsätzlich form- und auch
fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2
Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21; § 56 Abs. 1 lit. c Gesetz über die
Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Unter
dem Titel "Abrechnung zwischen Bund und Kantonen" ist die
Rechnungstellung, Überprüfung und Kürzung der Verrechnungssteuer in Art. 57
VStG geregelt: Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen
zurückerstatteten Verrechnungssteuern (Abs. 1). Die EStV überprüft die
Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der
Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfall weitere
Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines
Verrechnungssteueramts selber Gebrauch machen (Abs. 2). Ergibt die Überprüfung,
dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt
ist, so ordnet die EStV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrags an,
den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht (Abs. 3). Nach
Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des
Verrechnungssteueramts über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann
die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden (Abs.
4). Ist gemäss Art. 57 Abs. 3 VStG vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden,
so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss
der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung verlangen; der
Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten
seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird
(Art. 58 Abs. 1 VStG). Das kantonale Steueramt ist somit befugt, die
Rückleistung einer im Veranlagungsverfahren anerkannten Rückerstattung zu
verlangen, sofern sich diese als ungerechtfertigt erweist (vgl. auch Bruno Knüsel, in Kommentar zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Art. 58 N 1).
2.2 Nach dem
Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61) können
Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft, die eine in der Schweiz ansässige
Person als Nutzungsberechtigter bezieht, grundsätzlich in der Schweiz besteuert
werden (vgl. Art. 10 Ziff. 1 DBA-USA). Diese Dividenden können jedoch auch
in den USA als Quellenstaat nach deren Recht besteuert werden, wobei diese
Steuer 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf (vgl. Art.
10 Ziff. 2 lit. b DBA-USA). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in der
Schweiz als Ansässigkeitsstaat eine Entlastung nach dem Anrechnungsprinzip
durch die pauschale Steueranrechnung vorgenommen. Empfänger von Dividenden,
Zinsen und Lizenzgebühren können für die auf diesen Erträgnissen in
Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat
erhobene und nicht zurückzuerstattende Steuer eine Entlastung von der
schweizerischen Steuer in Form einer pauschalen Steueranrechnung beantragen
(vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer
Quellensteuern, SR 672.201; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.559/2006
vom 2.8.2007, E. 2.1 f.; Art. 23 Abs. 1 DBA-USA).
2.3 Wer in
der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen
Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95
Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer
Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger,
die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an
eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei
Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei
Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende
zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift
erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182
an die EStV (Konto 30-4120-3) abführen (Art. 11 Abs. 1 Verordnung zum
schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996, VO
DBA-USA, SR 672.933.61). Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete
Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder
Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen mit entsprechenden Angaben
(Art. 12 VO DBA-USA). Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden
oder Zinsen nach Art. 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden
sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12
Abs. 1 lit. e) unter bestimmten Bedingungen verlangen (Art. 14 Abs. 1 VO
DBA-USA). Stellt sich heraus, dass ein nach Art. 11 abgezogener zusätzlicher
Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist
er wieder an die EStV (Konto 30-4120-3) einzuzahlen. Der Wiedereinzug ist Sache
der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung
angeordnet hat (Art. 16 VO DBA-USA).
3.1 im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer über die amerikanische Plattform E-trade
4567 Aktien der Y besessen (Vorakten Nrn. 6, 12 und 18, DA-1 Anträge auf
pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA 2019, 2020 und
2021). Aufgrund der Angaben und Unterlagen verlangte er in den Steuererklärungen
2019-2021 die pauschale Steueranrechnung und die Rückerstattung des
Steuerrückbehalts. Beides wurde von der kantonalen Steuerverwaltung gewährt. Indessen
bemerkte die EStV bei einer Kontrolle, dass der Steuerrückbehalt zu Unrecht
zurückbezahlt worden sei. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt die
Rückzahlung des Steuerrückbehalts. Der Beschwerdeführer hält vor allem fest,
dass er Schweizer Staatsbürger sei und ihm der Steuerrückbehalt über das
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA zustehe.
3.2 Die USA
sind berechtigt, auf den Dividenden der Y Aktien eine Quellensteuer von 15 % zu
erheben (oben, E. 2.2). Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, kann in der
Schweiz die pauschale Steueranrechnung verlangt werden mit dem Formular DA-1. Die
Schweizer Banken ziehen zusätzlich den Steuerrückbehalt der USA von 15 % ab. Da
der Beschwerdeführer die Aktien aber nicht über eine Schweizer Bank hielt,
wurde ihm der Steuerrückbehalt nicht abgezogen. Eine entsprechende Abrechnung
gemäss Art. 12 VO DBA-USA konnte deshalb nicht vorgewiesen werden (vgl. oben,
Sachverhalt
E. 2.3). Eine Rückerstattung dieser Beträge ist daher zu Unrecht erfolgt.
Folglich muss das kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer diese Beträge in
Erwägungen
Rechnung stellen. Die umstrittenen Beträge wurden nach dem Ausgeführten entgegen
den Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers (E-trade Transaktionen 2021,
Beschwerdebeilagen) auch nicht zweimal bezahlt.
Die
Dispositiv
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen. Diese sind auf CHF 607 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;
Zuschlag: CHF 107; §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11).
****************
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten von CHF 607 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr.
Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim
Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde
in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
-
KStA, Rechtsdienst, mit Beilagen
-
KStA, Wertschriften
-
Finanzdepartement
-
EStV, Abt. VSt, Bern
Expediert
am: