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Entscheid

SGVST.2023.1

Rückerstattung von Verrechnungssteuern 2019, 2020 und 2021

16. August 2023Deutsch10 min

E. 2.3). Eine Rückerstattung dieser Beträge ist daher zu Unrecht erfolgt.

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom

16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident: Müller

Richter: Jutzi, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGVST.2023.1

X

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Rückerstattung von Verrechnungssteuern 2019, 2020 und

2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit

Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend Rückleistung von zusätzlichem

Steuerrückbehalt USA verlangte das kantonale Steueramt von X den zu viel

vergüteten Betrag von CHF 636. Eine Nachprüfung des früheren Antrags auf

Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA durch die Eidg.

Steuerverwaltung (EStV) habe ergeben, dass gemäss definitiver Veranlagung für

das Jahr 2019 eine um CHF 636 zu hohe Gutschrift erteilt worden sei. Zur

Begründung dieser Berichtigung wurde auf die beiliegende Verfügung der EStV vom

3. Februar 2023 verwiesen. Darin wurde vor allem festgehalten, dass X die

betreffenden Aktien der Y nicht über eine Schweizer Bank halte. Der zusätzliche

Steuerrückbehalt USA werde jedoch nur von inländischen Banken an die EStV

abgeliefert. Daher sei hier kein solcher Rückbehalt abgeliefert worden. Die

Wertschriften aus den USA würden lediglich für die pauschale Steueranrechnung

berechtigen. Die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA sei

somit im Betrag von CHF 636 zu Unrecht erfolgt. Die EStV ordnete eine

vorsorgliche Kürzung für den zu viel ausbezahlten zusätzlichen Steuerrückbehalt

USA an. Die Kürzung betrug damit CHF 636.

1.2 Mit gleichem

Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2020 verlangte das

Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 670. Zur Begründung der

Berichtigung wurde wiederum auf die wie für das Steuerjahr 2019 gleichlautende

Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.

1.3 Mit identischem

Entscheid vom 9. Februar 2023 betreffend das Steuerjahr 2021 verlangte das

Steueramt von X den zu viel vergüteten Betrag von CHF 837. Zur Begründung der

Berichtigung wurde erneut auf die wie für die Steuerjahre 2019 und 2020 gleichlautende

Verfügung der EStV vom 3. Februar 2023 verwiesen.

2.1 Mit Eingabe

vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2023

gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonale Steuergericht. Er

macht geltend, für die Steuerjahre 2019-2021 definitive Veranlagungen erhalten

zu haben; diese seien bindend. Auf seine Y Aktien sei ihm eine

Verrechnungssteuer von 15 % erhoben worden. Er sei in den USA gemeldet als

Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Z, wo er seine Steuern bezahle. Er

sei somit in den USA nicht steuerpflichtig. Es sei ihm nicht bewusst gewesen,

dass ihm von der Y Dividende 15 % Quellensteuer abgezogen werde. Es sei falsch,

dass der Dividendenbetrag für in den USA liegende Aktien um 15 % reduziert

werde und nur dieser als Einkommen versteuert werden müsse. Aufgrund des

Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA stehe dem Beschwerdeführer dieser

Steuerrückbehalt zu. Anhand des Transaktionsdokuments von E-trade sei für das

Jahr 2021 bei der Auszahlung der Y Dividende jedes Mal die Quellensteuer von

15 % erhoben worden. Damit habe er in den USA 15 % Quellensteuer für die

Dividenden bezahlt. Daher sei die angefochtene Verfügung nichtig. Der

Beschwerdeführer behält sich für die Vorjahre nachträgliche Rückforderungen vor.

2.2 Mit

Vernehmlassung vom 6. April 2023 beantragte das Steueramt die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung erfolge nicht fristgerecht. Es

wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Aufgrund der rechtlichen

Ausführungen der EStV vom 3. Februar 2023 habe das Steueramt die Rückerstattung

der zu hohen Gutschriften verfügt.

2.3 Mit

Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 beantragte die EStV die Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu wird im

Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des

DBA-USA sei dem Beschwerdeführer auf den Bruttoerträgen seiner Aktien der Y in

den USA eine Quellensteuer von 15 % abgezogen worden. Da den USA gemäss DBA-USA

dieses Besteuerungsrecht zustehe, habe der Beschwerdeführer entgegen seiner

Annahme kein Rückerstattungsrecht für diese sog. Sockelsteuer. Damit durch die

gleichzeitige Besteuerung der fraglichen Dividende in der Schweiz keine

Doppelbesteuerung erfolge, kenne die Schweiz die sog. pauschale

Steueranrechnung. Diese habe der Beschwerdeführer denn auch beantragt. Damit

werde wie erwähnt eine Doppelbesteuerung vermieden. Weiter sei dem

Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein zusätzlicher

Steuerrückbehalt USA vom Bruttoertrag der betreffenden Aktien abgezogen worden.

Dem Beschwerdeführer sei auch keine entsprechende Abrechnung ausgestellt

worden. Da die umstrittene Dividende nicht um einen zusätzlichen

Steuerrückbehalt USA gekürzt worden sei, sei keine Rückerstattung bzw.

Verrechnung eines solchen Rückbehalts möglich. Daher sei dem Beschwerdeführer

die ungerechtfertigte Rückerstattung des nicht erhobenen zusätzlichen

Steuerrückbehalts USA zurecht nachträglich in Rechnung gestellt worden.

Dazu

ist vom Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr

eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Die

Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte grundsätzlich form- und auch

fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2

Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21; § 56 Abs. 1 lit. c Gesetz über die

Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Unter

dem Titel "Abrechnung zwischen Bund und Kantonen" ist die

Rechnungstellung, Überprüfung und Kürzung der Verrechnungssteuer in Art. 57

VStG geregelt: Die Kantone stellen dem Bund Rechnung über die von ihnen

zurückerstatteten Verrechnungssteuern (Abs. 1). Die EStV überprüft die

Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der

Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nehmen, im Einzelfall weitere

Untersuchungsmassnahmen anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines

Verrechnungssteueramts selber Gebrauch machen (Abs. 2). Ergibt die Überprüfung,

dass die vom Verrechnungssteueramt gewährte Rückerstattung zu Unrecht erfolgt

ist, so ordnet die EStV vorsorglich eine entsprechende Kürzung des Betrags an,

den der Kanton mit einer der nächsten Abrechnungen beansprucht (Abs. 3). Nach

Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des

Verrechnungssteueramts über die Rückerstattung rechtskräftig geworden ist, kann

die Kürzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden (Abs.

4). Ist gemäss Art. 57 Abs. 3 VStG vorsorglich eine Kürzung angeordnet worden,

so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss

der beanstandeten Rückerstattung gelangt ist, deren Rückleistung verlangen; der

Rückleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten

seit Eröffnung der vorsorglichen Kürzung durch Entscheid geltend gemacht wird

(Art. 58 Abs. 1 VStG). Das kantonale Steueramt ist somit befugt, die

Rückleistung einer im Veranlagungsverfahren anerkannten Rückerstattung zu

verlangen, sofern sich diese als ungerechtfertigt erweist (vgl. auch Bruno Knüsel, in Kommentar zum

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Art. 58 N 1).

2.2 Nach dem

Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61) können

Dividenden einer amerikanischen Gesellschaft, die eine in der Schweiz ansässige

Person als Nutzungsberechtigter bezieht, grundsätzlich in der Schweiz besteuert

werden (vgl. Art. 10 Ziff. 1 DBA-USA). Diese Dividenden können jedoch auch

in den USA als Quellenstaat nach deren Recht besteuert werden, wobei diese

Steuer 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf (vgl. Art.

10 Ziff. 2 lit. b DBA-USA). Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in der

Schweiz als Ansässigkeitsstaat eine Entlastung nach dem Anrechnungsprinzip

durch die pauschale Steueranrechnung vorgenommen. Empfänger von Dividenden,

Zinsen und Lizenzgebühren können für die auf diesen Erträgnissen in

Übereinstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem Vertragsstaat

erhobene und nicht zurückzuerstattende Steuer eine Entlastung von der

schweizerischen Steuer in Form einer pauschalen Steueranrechnung beantragen

(vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Anrechnung ausländischer

Quellensteuern, SR 672.201; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2A.559/2006

vom 2.8.2007, E. 2.1 f.; Art. 23 Abs. 1 DBA-USA).

2.3 Wer in

der Schweiz als «Qualified Intermediary» für fremde Rechnung von amerikanischen

Gesellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95

Prozent ihres Bruttobetrags entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer

Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger,

die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an

eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei

Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrags) oder 25 Prozent (bei

Entgegennahme von 95 Prozent des Bruttobetrags) der Bruttodividende

zurückbehalten und bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift

erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf Formular 182

an die EStV (Konto 30-4120-3) abführen (Art. 11 Abs. 1 Verordnung zum

schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996, VO

DBA-USA, SR 672.933.61). Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete

Person muss der Empfängerin oder dem Empfänger des gekürzten Dividenden- oder

Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstellen mit entsprechenden Angaben

(Art. 12 VO DBA-USA). Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden

oder Zinsen nach Art. 11 durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden

sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schweizerfranken (Art. 12

Abs. 1 lit. e) unter bestimmten Bedingungen verlangen (Art. 14 Abs. 1 VO

DBA-USA). Stellt sich heraus, dass ein nach Art. 11 abgezogener zusätzlicher

Steuerrückbehalt zu Unrecht zurückerstattet oder verrechnet worden ist, so ist

er wieder an die EStV (Konto 30-4120-3) einzuzahlen. Der Wiedereinzug ist Sache

der Stelle, welche die ungerechtfertigte Rückerstattung oder Verrechnung

angeordnet hat (Art. 16 VO DBA-USA).

3.1 im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer über die amerikanische Plattform E-trade

4567 Aktien der Y besessen (Vorakten Nrn. 6, 12 und 18, DA-1 Anträge auf

pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA 2019, 2020 und

2021). Aufgrund der Angaben und Unterlagen verlangte er in den Steuererklärungen

2019-2021 die pauschale Steueranrechnung und die Rückerstattung des

Steuerrückbehalts. Beides wurde von der kantonalen Steuerverwaltung gewährt. Indessen

bemerkte die EStV bei einer Kontrolle, dass der Steuerrückbehalt zu Unrecht

zurückbezahlt worden sei. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt die

Rückzahlung des Steuerrückbehalts. Der Beschwerdeführer hält vor allem fest,

dass er Schweizer Staatsbürger sei und ihm der Steuerrückbehalt über das

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA zustehe.

3.2 Die USA

sind berechtigt, auf den Dividenden der Y Aktien eine Quellensteuer von 15 % zu

erheben (oben, E. 2.2). Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, kann in der

Schweiz die pauschale Steueranrechnung verlangt werden mit dem Formular DA-1. Die

Schweizer Banken ziehen zusätzlich den Steuerrückbehalt der USA von 15 % ab. Da

der Beschwerdeführer die Aktien aber nicht über eine Schweizer Bank hielt,

wurde ihm der Steuerrückbehalt nicht abgezogen. Eine entsprechende Abrechnung

gemäss Art. 12 VO DBA-USA konnte deshalb nicht vorgewiesen werden (vgl. oben,

Sachverhalt

E. 2.3). Eine Rückerstattung dieser Beträge ist daher zu Unrecht erfolgt.

Folglich muss das kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer diese Beträge in

Erwägungen

Rechnung stellen. Die umstrittenen Beträge wurden nach dem Ausgeführten entgegen

den Angaben und Unterlagen des Beschwerdeführers (E-trade Transaktionen 2021,

Beschwerdebeilagen) auch nicht zweimal bezahlt.

Die

Dispositiv

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu

tragen. Diese sind auf CHF 607 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500;

Zuschlag: CHF 107; §§ 3 und 150 des Gebührentarifs, BGS 615.11).

****************

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtskosten von CHF 607 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident: Der Sekretär:

Dr.

Th. A. Müller W. Hatzinger

Rechtsmittel:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim

Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde

in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

-

KStA, Rechtsdienst, mit Beilagen

-

KStA, Wertschriften

-

Finanzdepartement

-

EStV, Abt. VSt, Bern

Expediert

am: