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Entscheid

SGWPE.2020.1

Wehrpflichtersatzabgabe 2018

25. Oktober 2021Deutsch15 min

datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 25. Oktober 2021

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: D.

S. Müller, Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGWPE.2020.1

A. Y

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung,

Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,

4509

Solothurn

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2018

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 3. September

2013 wurde der am 20. August 1981 geborene A. Y (nachfolgend Beschwerdeführer)

eingebürgert. Der Beschwerdeführer erlangte damit alle Rechte und Pflichten

eines Schweizer Bürgers.

1.2 Im Jahr 2018 wurde

der Beschwerdeführer im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst.

Laut PISA wurde der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 von der Rekrutierung

befreit. Grundlage dafür bildet laut PISA Art. 9 Abs. 2 MG (Bundesgesetz über

die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10). Die Befreiung

von der Rekrutierung gestützt auf die vorgenannte gesetzliche Grundlage wurde

auch im Dienstbüchlein mit Datum vom 3. September 2013 so festgehalten. Der

Beschwerdeführer leistete unumstrittenermassen weder im Jahr 2018 noch in den

Jahren zuvor je Militär- noch Ersatzdienst.

1.3 Am 17. Januar 2020

schickte die Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem

Beschwerdeführer eine provisorische Rechnung über CHF 400.- für die

Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018. Diese provisorische Rechnung bezahlte

der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 vollumfänglich.

1.4 Mit

Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018

definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-. Von dieser

Wehrpflichtersatzabgabe wurden die vom Beschwerdeführer gestützt auf die

provisorische Rechnung bezahlten CHF 400.- in Abzug gebracht und es wurde

gleichzeitig mit der Veranlagung vom 9. Juni 2020 der noch verbleibende

Differenzbetrag von CHF 6'212.- dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.

1.5 Mit Schreiben

datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung

vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe;

SR 661) Einsprache.

1.6 Mit

Einspracheentscheid datiert auf 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 ab.

2.1 Gegen den

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer mit

Schreiben datiert auf 13. August 2020 (Postaufgabe am 14. August 2020)

Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Beschwerdeführer stellte

dabei folgende Anträge:

"1. Der Eingang

diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt. (a.y@gmx.ch)

2. Veranlagung

20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu

beseitigen.

3. Die bereits

getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"

2.2 Mit Verfügung vom

19. August 2020 schickte das Kantonale Steuergericht eine Kopie der Beschwerde

an die Beschwerdegegnerin und lud diese zu einer Vernehmlassung ein. Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ebenfalls eröffnet,

womit (der prozessuale) Antrag 1 des Beschwerdeführers als erledigt erachtet

werden kann.

Die

Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden

Antrag: "Die Beschwerde ist abzuweisen." Zudem wurde von der

Beschwerdegegnerin der folgende Verfahrensantrag gestellt: "Wir bitten

Sie, nach Artikel 37 Absatz 3 WPEV, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe

Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen."

2.3 Gestützt auf den

Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin lud das Kantonale Steuergericht mit

Verfügung vom 3. September 2020 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu

ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.

Innert einer

einmal erstreckten Frist reichte sodann auch die ESTV eine auf 21. Oktober 2020

datierte Vernehmlassung ein. Dabei beantragte die ESTV genauso wie die

Beschwerdegegnerin "Abweisung der Beschwerde".

2.4 Mit Eingabe

datiert auf 12. November 2020 (Postaufgabe am 13. November 2020) nutzte der

Beschwerdeführer die Gelegenheit, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin

vom 31. August 2020 und zur Vernehmlassung der ESTV vom 21. Oktober 2020

Stellung zu nehmen. Seine bereits in der Beschwerde vom 13. August 2020

gestellten, materiellen Anträge wiederholte er in seiner Stellungnahme,

nämlich:

"1. Veranlagung

20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu

beseitigen.

2. Die bereits

getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"

2.5 Mit Verfügung vom

2. Juni 2021 wurde das Verfahren sistiert bis zur Publikation des Urteils des

Bundesgerichts im Verfahren 2C_504/2020, da dort ein ähnlicher Sachverhalt zu

beurteilen war.

Mit Urteil vom

17. August 2021 (2C_504/2020) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in

jenem Verfahren wegen eines Formfehlers nicht ein.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.1 Die

Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen

erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz

zu bestellen hat und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu

bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die

Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in

welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder

zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG).

Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der

(Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der

Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission

angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der

Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2018 beim

Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton

Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht gestützt

auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12)

Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an

Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer

solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich

und örtlich) zuständig ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

datiert auf 17. Juli 2020. Die Beschwerde erfolgte schriftlich, also

formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 14. Juli 2020 der Post aufgegeben

und erfolgte somit auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht das betreffende

Urteil 2C_504/2020 am 17. August 2021 gefällt hat.

2. Nach Art. 59 Abs.

1 Satz 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101)

und ebenso nach Art. 2 Abs. 1 MG ist jeder Schweizer verpflichtet,

Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art.

59 Abs. 1 Satz 2 BV).

Vom

Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt ist, dass er im Jahr 2018 Schweizer war

und dass er im Jahr 2018 (ebenso wie in den Jahren zuvor seit seiner

Einbürgerung) weder Militär- noch Ersatzdienst geleistet hat. Die

grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet

hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten.

3. Schweizer, die

Erwägungen

weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund

erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59

Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch

persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz

in Geld zu leisten haben. Nach Art. 2 Abs. 1 WPEG sind Wehrpflichtige mit

Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem

Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer

Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht

unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst

nicht leisten (lit. c). Beginn und Dauer der Ersatzpflicht sind allerdings

gesetzlich beschränkt. Laut Art. 3 Abs. 1 WPEG beginnt die Ersatzpflicht

frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr

vollendet, und sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37.

Altersjahr vollendet. So sieht dies die vorgenannte, aktuell in Kraft stehende

Gesetzesbestimmung vor, wobei diese erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten

ist.

In seiner vor

dem 1. Januar 2019 geltenden Version (mit Stand am 1. Januar 2011; nachfolgend

«aWPEG» genannt) lautete Art. 3 aWPEG wie folgt: Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang

des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs.

1.

aWPEG). Die Ersatzpflicht dauert (nach Art. 3 Abs. 2 aWPEG) für nicht in

einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht

unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30.

Altersjahr vollenden (lit. a) und für in einer Formation der Armee eingeteilte

oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende

des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (lit. b).

Genau hier liegt

der entscheidende Streitpunkt: Uneinig sind sich die Parteien über Fragen zur

Dauer der Militärdienst- respektive Ersatzpflicht und zur Frage der Rückwirkung

res-pektive zum Zeitpunkt der Veranlagung. Die verschiedenen Positionen der

Parteien können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

3.1

Der

Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass die Ersatzabgabepflicht

nicht im MG geregelt sei, sondern im WPEG. Für das hier fragliche Jahr 2018

seien sodann die Regelungen nach aWPEG massgebend. Da er gestützt auf Art. 3

aWPEG im Jahr 2018 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt und nicht der

Zivildienstpflicht unterstellt war sowie sein 30. Altersjahr bereits vollendet

hatte (Beschwerdeführer geb. am 20. August 1981), hätte für das gesamte

Ersatzjahr 2018 keine Ersatzpflicht bestanden und es müssten somit für das Jahr

2018.

auch keine Ersatzabgaben bezahlt werden. Die angefochtene Veranlagung für

das Ersatzjahr 2018 basiere auf dem erst ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen

WPEG, konkret Art. 3 Abs. 1 WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle. Eine

Rückwirkung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wobei der

Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Aussagen von einzelnen

(Bundes-)Parlamentarierinnen und Parlamentarier verweist. Zudem macht der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch weitere Ausführungen zu seinem

Standpunkt der unzulässigen Rückwirkung. Weiter reichert er seine Ausführungen

mit Hinweisen auf das Legalitätsprinzip (namentlich Art. 5 BV) und mit

verschiedenen, vergleichsweise herangezogenen Beispielen an. Zudem weist der Beschwerdeführer

auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin.

3.2

Demgegenüber

argumentieren die Beschwerdegegnerin und die ESTV im Wesentlichen wie folgt: Schweizer

Bürger würden in der Schweiz sämtliche bürgerlichen Rechte geniessen und entsprechend

auch Pflichten unterliegen. Eine dieser Pflichten sei die Erfüllung der

Wehrpflicht und der vorliegend zu beurteilende Dauersachverhalt sei die

Erfüllung der Wehrpflicht. Diese sei eine Bürgerpflicht und primär durch

persönliche Dienstleistung oder subsidiär durch die Entrichtung der

Wehrpflichtersatzabgabe zu erfüllen. Durch das Erreichen eines bestimmten

Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt. Dazu führen die Beschwerdegegnerin

und die ESTV sodann näher aus, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee

(WEA) einerseits das MG und davon abgeleitet andererseits auch das WPEG

Änderungen erfahren hätten. Ein entscheidender Revisionspunkt habe dabei die

Dauer der Ersatzpflicht gebildet. Während das revidierte MG am 1. Januar 2018

in Kraft getreten sei, sei die Änderung des WPEG am 1. Januar 2019 in Kraft

getreten und werde erstmals auf die Ersatzabgabe 2018 angewendet. Konkret hätte

nach altrechtlicher Regelung bis Ende 2017 die Wehrdienstpflicht für Angehörige

der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30.

Altersjahr vollendeten (Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG, MG in seiner vor dem 1.

Januar 2018 geltenden Version mit Stand am 1. September 2017; nachfolgend «aMG»

genannt) gedauert. Bis Ende 2018 hätte Art. 3 aWPEG in Übereinstimmung mit Art.

13.

aMG für die Leistung der Ersatzabgabe eine Altersgrenze von 30 Jahren

vorgesehen, unabhängig davon, ob die elf Ersatzabgaben bis dahin bezahlt worden

waren. Die Dienstleistungspflicht für Angehörige der Mannschaft und

Unteroffiziere dauere seit dem 1. Januar 2018 neu bis zum Ende des 12. Jahres

nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 MG). Da die Rekrutenschule bis

spätestens im 25. Altersjahr zu vollenden sei (Art. 49 MG), begründe dies eine

Militärdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 37. Altersjahr.

Konsequenterweise sei denn auch Art. 3 WPEG angepasst worden, indem die

Ersatzpflicht neu längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr

vollende, dauere. Die Beschwerdegegnerin und die ESTV machen weiter geltend,

dass die Frage, ob der Dienstpflichtige seine persönliche, primäre jährliche

Dienstpflicht erfüllt habe, sich jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres

zeige. Folglich könne erst im Folgejahr über eine mögliche Ersatzpflicht des

Vorjahres entschieden werden. Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der

Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die

neuen ersatzrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 WPEG), in Kraft seit 1.

Januar 2019, kämen daher erstmals im Veranlagungsjahr 2019 für das

vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen. Die Rechtsanwendung im konkreten

Fall sei daher korrekt erfolgt und zu schützen.

4.

Einen ähnlichen

Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.

Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit

Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021. In diesem St. Galler-Fall

wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer

ab 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet. Die St. Galler

Verwaltungsrekurskommission begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die

Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze

erfüllt werden. Die im St. Galler-Fall im Jahr 2011 eingebürgerte Person mit

Jahrgang 1986 vollendete im Jahr der Einbürgerung bereits das 25. Altersjahr

und wurde deshalb nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert (vgl. Art. 9 Abs.

3.

aMG). Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete diese Person dann aber

Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG und Art. 3 aWPEG), konkret

also für die Jahre 2012 bis 2016. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum

Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war. "Dafür,

dass die erfüllte Dienst- und damit auch die erfüllte Ersatzabgabepflicht mit

der nachträglichen Erhöhung der Altersgrenze auf 37 Jahre wiederauflebt, findet

sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage. Eine zulässige, echte

Rückwirkung müsste sich in einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung

manifestieren. Sowohl das MG als auch das WEPG enthalten keine entsprechenden

(Übergangs-)Bestimmungen, wonach Personen, welche die Dienst- bzw. Abgabepflicht

nach bisherigem Recht erfüllt haben und bei Inkrafttreten der Normen noch nicht

37.

Jahre alt sind, neu wieder dienst- oder abgabepflichtig werden. Ohne eine

entsprechende Bestimmung erweist sich eine Rückwirkung als unzulässig,

insbesondere im Abgaberecht, wo das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage

(Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht ist, dessen

Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden

kann (BGE 132 II 371 mit Hinweisen; vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c)."

Gegen den

Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission erhob die ESTV allerdings

Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_504/2020). Mit Urteil vom 17.

August 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wegen

einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Damit hat das Bundesgericht zwar nicht

materiell entschieden. Der St. Galler Entscheid ist indes rechtskräftig.

5.

Das vorgenannte

Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überzeugt grundsätzlich.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981 im Jahr 2013

eingebürgert, also in dem Jahr, in welchem er sein 32. Altersjahr vollendete.

Er fiel also mit der Einbürgerung bereits aus der für die Dauer der

Ersatzpflicht massgebenden Altersspanne nach Art. 3 aWPEG und leistete somit

niemals eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die im grundsätzlich nachvollziehbaren

St. Galler-Entscheid gemachten Überlegungen können also auch analog auf den

vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher

begründet.

6.

An diesem

Ergebnis vermögen auch zwei Aspekte, die allenfalls für die Beschwerdegegnerin

bzw. die ESTV sprechen könnten, nichts zu ändern.

6.1

In der Botschaft

des Bundesrates vom 6. September 2017 zur Änderung des WPEG (BBl 2017 6191 ff.)

heisst es unter Ziffer 1.4: "Die Inkraftsetzung der geplanten

Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr

nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und

Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das

Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen

nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen." Dies spricht zwar für

die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der ESTV in Zusammenhang mit dem

Zeitpunkt der Veranlagung nach Art. 25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz

Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3

Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme. Allerdings

dürfte auch dies nur in den Fällen massgebend sein, wo die

Ersatzabgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alterserhöhung die

bisherige Grenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, da in solchen Fällen

auf Verhältnisse abgestellt wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts

entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl.

St. Galler-Urteil, E. 4c am Schluss, mit Verweis auf BGE 126 V 134, E. 4a;

siehe auch oben, E. 4). Im vorliegenden Fall war die bisherige Altersgrenze -

wie dargestellt - allerdings schon vor der Einbürgerung erreicht, weshalb es

sich vorliegend nicht um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt und die

Beschwerde gutzuheissen ist.

6.2

Rechtspolitisch

sorgte die sich im vorliegenden Fall stellende Frage ebenfalls für

Diskussionsstoff. Am 10. Juni 2020 reichte Nationalrat Mathias Reynard (SP)

eine Motion (Curia Vista 20.3578) ein, mit welcher der Bundesrat beauftragt

werden sollte, eine Übergangsbestimmung in das WPEG aufzunehmen, um

klarzustellen, dass die Änderung nicht für vor 1989 geborene Bürger gilt, die

am 1. Januar 2019 bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren. Der

Bundesrat sah allerdings keinen sachlichen Grund für diese Forderung. Die

Motion wurde im Rat soweit ersichtlich noch nicht behandelt (vgl. unter parlament.ch).

Rechtspolitisch (de lege ferenda) ist die vorliegende Fragestellung also noch offen.

Dies kann hier aber wie gesagt auch nicht zu einem anderen Resultat führen.

7.

Infolge Gutheissung

der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die

Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer

nicht beantragt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Sistierung des

vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen

und der Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 17. Juli

2020 sowie deren Veranlagungsverfügung (Veranlagung 20008203) vom 9. Juni 2020 werden

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2018

keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet und ihm die gestützt auf die

provisorische Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2020 bezahlten CHF 400.-

zurückzuerstatten sind.

3. Es werden weder Gerichtskosten

erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

-

Wehrpflichtersatzverwaltung

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- EStV, Sektion WpE,

Bern

Expediert am:

Die von der Eidg.

Steuerverwaltung gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde

wurde mit Urteil 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 abgewiesen.