SGWPE.2020.1
Wehrpflichtersatzabgabe 2018
25. Oktober 2021Deutsch15 min
datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 25. Oktober 2021
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: D.
S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGWPE.2020.1
A. Y
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,
4509
Solothurn
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2018
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 3. September
2013 wurde der am 20. August 1981 geborene A. Y (nachfolgend Beschwerdeführer)
eingebürgert. Der Beschwerdeführer erlangte damit alle Rechte und Pflichten
eines Schweizer Bürgers.
1.2 Im Jahr 2018 wurde
der Beschwerdeführer im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst.
Laut PISA wurde der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 von der Rekrutierung
befreit. Grundlage dafür bildet laut PISA Art. 9 Abs. 2 MG (Bundesgesetz über
die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10). Die Befreiung
von der Rekrutierung gestützt auf die vorgenannte gesetzliche Grundlage wurde
auch im Dienstbüchlein mit Datum vom 3. September 2013 so festgehalten. Der
Beschwerdeführer leistete unumstrittenermassen weder im Jahr 2018 noch in den
Jahren zuvor je Militär- noch Ersatzdienst.
1.3 Am 17. Januar 2020
schickte die Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem
Beschwerdeführer eine provisorische Rechnung über CHF 400.- für die
Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018. Diese provisorische Rechnung bezahlte
der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 vollumfänglich.
1.4 Mit
Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018
definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-. Von dieser
Wehrpflichtersatzabgabe wurden die vom Beschwerdeführer gestützt auf die
provisorische Rechnung bezahlten CHF 400.- in Abzug gebracht und es wurde
gleichzeitig mit der Veranlagung vom 9. Juni 2020 der noch verbleibende
Differenzbetrag von CHF 6'212.- dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
1.5 Mit Schreiben
datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung
vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe;
SR 661) Einsprache.
1.6 Mit
Einspracheentscheid datiert auf 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 ab.
2.1 Gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben datiert auf 13. August 2020 (Postaufgabe am 14. August 2020)
Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Beschwerdeführer stellte
dabei folgende Anträge:
"1. Der Eingang
diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt. (a.y@gmx.ch)
2. Veranlagung
20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu
beseitigen.
3. Die bereits
getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"
2.2 Mit Verfügung vom
19. August 2020 schickte das Kantonale Steuergericht eine Kopie der Beschwerde
an die Beschwerdegegnerin und lud diese zu einer Vernehmlassung ein. Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ebenfalls eröffnet,
womit (der prozessuale) Antrag 1 des Beschwerdeführers als erledigt erachtet
werden kann.
Die
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden
Antrag: "Die Beschwerde ist abzuweisen." Zudem wurde von der
Beschwerdegegnerin der folgende Verfahrensantrag gestellt: "Wir bitten
Sie, nach Artikel 37 Absatz 3 WPEV, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe
Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen."
2.3 Gestützt auf den
Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin lud das Kantonale Steuergericht mit
Verfügung vom 3. September 2020 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu
ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.
Innert einer
einmal erstreckten Frist reichte sodann auch die ESTV eine auf 21. Oktober 2020
datierte Vernehmlassung ein. Dabei beantragte die ESTV genauso wie die
Beschwerdegegnerin "Abweisung der Beschwerde".
2.4 Mit Eingabe
datiert auf 12. November 2020 (Postaufgabe am 13. November 2020) nutzte der
Beschwerdeführer die Gelegenheit, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
vom 31. August 2020 und zur Vernehmlassung der ESTV vom 21. Oktober 2020
Stellung zu nehmen. Seine bereits in der Beschwerde vom 13. August 2020
gestellten, materiellen Anträge wiederholte er in seiner Stellungnahme,
nämlich:
"1. Veranlagung
20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu
beseitigen.
2. Die bereits
getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)"
2.5 Mit Verfügung vom
2. Juni 2021 wurde das Verfahren sistiert bis zur Publikation des Urteils des
Bundesgerichts im Verfahren 2C_504/2020, da dort ein ähnlicher Sachverhalt zu
beurteilen war.
Mit Urteil vom
17. August 2021 (2C_504/2020) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in
jenem Verfahren wegen eines Formfehlers nicht ein.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Die
Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen
erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz
zu bestellen hat und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu
bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die
Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in
welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder
zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG).
Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der
(Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der
Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission
angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der
Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2018 beim
Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton
Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht gestützt
auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12)
Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an
Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer
solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich
und örtlich) zuständig ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
datiert auf 17. Juli 2020. Die Beschwerde erfolgte schriftlich, also
formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 14. Juli 2020 der Post aufgegeben
und erfolgte somit auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht das betreffende
Urteil 2C_504/2020 am 17. August 2021 gefällt hat.
2. Nach Art. 59 Abs.
1 Satz 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101)
und ebenso nach Art. 2 Abs. 1 MG ist jeder Schweizer verpflichtet,
Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art.
59 Abs. 1 Satz 2 BV).
Vom
Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt ist, dass er im Jahr 2018 Schweizer war
und dass er im Jahr 2018 (ebenso wie in den Jahren zuvor seit seiner
Einbürgerung) weder Militär- noch Ersatzdienst geleistet hat. Die
grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet
hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten.
3. Schweizer, die
Erwägungen
weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund
erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59
Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz
in Geld zu leisten haben. Nach Art. 2 Abs. 1 WPEG sind Wehrpflichtige mit
Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem
Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer
Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht
unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst
nicht leisten (lit. c). Beginn und Dauer der Ersatzpflicht sind allerdings
gesetzlich beschränkt. Laut Art. 3 Abs. 1 WPEG beginnt die Ersatzpflicht
frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr
vollendet, und sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37.
Altersjahr vollendet. So sieht dies die vorgenannte, aktuell in Kraft stehende
Gesetzesbestimmung vor, wobei diese erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten
ist.
In seiner vor
dem 1. Januar 2019 geltenden Version (mit Stand am 1. Januar 2011; nachfolgend
«aWPEG» genannt) lautete Art. 3 aWPEG wie folgt: Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang
des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs.
1.
aWPEG). Die Ersatzpflicht dauert (nach Art. 3 Abs. 2 aWPEG) für nicht in
einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht
unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30.
Altersjahr vollenden (lit. a) und für in einer Formation der Armee eingeteilte
oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende
des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (lit. b).
Genau hier liegt
der entscheidende Streitpunkt: Uneinig sind sich die Parteien über Fragen zur
Dauer der Militärdienst- respektive Ersatzpflicht und zur Frage der Rückwirkung
res-pektive zum Zeitpunkt der Veranlagung. Die verschiedenen Positionen der
Parteien können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:
3.1
Der
Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass die Ersatzabgabepflicht
nicht im MG geregelt sei, sondern im WPEG. Für das hier fragliche Jahr 2018
seien sodann die Regelungen nach aWPEG massgebend. Da er gestützt auf Art. 3
aWPEG im Jahr 2018 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt und nicht der
Zivildienstpflicht unterstellt war sowie sein 30. Altersjahr bereits vollendet
hatte (Beschwerdeführer geb. am 20. August 1981), hätte für das gesamte
Ersatzjahr 2018 keine Ersatzpflicht bestanden und es müssten somit für das Jahr
2018.
auch keine Ersatzabgaben bezahlt werden. Die angefochtene Veranlagung für
das Ersatzjahr 2018 basiere auf dem erst ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen
WPEG, konkret Art. 3 Abs. 1 WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle. Eine
Rückwirkung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wobei der
Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Aussagen von einzelnen
(Bundes-)Parlamentarierinnen und Parlamentarier verweist. Zudem macht der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch weitere Ausführungen zu seinem
Standpunkt der unzulässigen Rückwirkung. Weiter reichert er seine Ausführungen
mit Hinweisen auf das Legalitätsprinzip (namentlich Art. 5 BV) und mit
verschiedenen, vergleichsweise herangezogenen Beispielen an. Zudem weist der Beschwerdeführer
auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin.
3.2
Demgegenüber
argumentieren die Beschwerdegegnerin und die ESTV im Wesentlichen wie folgt: Schweizer
Bürger würden in der Schweiz sämtliche bürgerlichen Rechte geniessen und entsprechend
auch Pflichten unterliegen. Eine dieser Pflichten sei die Erfüllung der
Wehrpflicht und der vorliegend zu beurteilende Dauersachverhalt sei die
Erfüllung der Wehrpflicht. Diese sei eine Bürgerpflicht und primär durch
persönliche Dienstleistung oder subsidiär durch die Entrichtung der
Wehrpflichtersatzabgabe zu erfüllen. Durch das Erreichen eines bestimmten
Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt. Dazu führen die Beschwerdegegnerin
und die ESTV sodann näher aus, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee
(WEA) einerseits das MG und davon abgeleitet andererseits auch das WPEG
Änderungen erfahren hätten. Ein entscheidender Revisionspunkt habe dabei die
Dauer der Ersatzpflicht gebildet. Während das revidierte MG am 1. Januar 2018
in Kraft getreten sei, sei die Änderung des WPEG am 1. Januar 2019 in Kraft
getreten und werde erstmals auf die Ersatzabgabe 2018 angewendet. Konkret hätte
nach altrechtlicher Regelung bis Ende 2017 die Wehrdienstpflicht für Angehörige
der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30.
Altersjahr vollendeten (Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG, MG in seiner vor dem 1.
Januar 2018 geltenden Version mit Stand am 1. September 2017; nachfolgend «aMG»
genannt) gedauert. Bis Ende 2018 hätte Art. 3 aWPEG in Übereinstimmung mit Art.
13.
aMG für die Leistung der Ersatzabgabe eine Altersgrenze von 30 Jahren
vorgesehen, unabhängig davon, ob die elf Ersatzabgaben bis dahin bezahlt worden
waren. Die Dienstleistungspflicht für Angehörige der Mannschaft und
Unteroffiziere dauere seit dem 1. Januar 2018 neu bis zum Ende des 12. Jahres
nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 MG). Da die Rekrutenschule bis
spätestens im 25. Altersjahr zu vollenden sei (Art. 49 MG), begründe dies eine
Militärdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 37. Altersjahr.
Konsequenterweise sei denn auch Art. 3 WPEG angepasst worden, indem die
Ersatzpflicht neu längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr
vollende, dauere. Die Beschwerdegegnerin und die ESTV machen weiter geltend,
dass die Frage, ob der Dienstpflichtige seine persönliche, primäre jährliche
Dienstpflicht erfüllt habe, sich jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres
zeige. Folglich könne erst im Folgejahr über eine mögliche Ersatzpflicht des
Vorjahres entschieden werden. Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der
Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die
neuen ersatzrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 WPEG), in Kraft seit 1.
Januar 2019, kämen daher erstmals im Veranlagungsjahr 2019 für das
vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen. Die Rechtsanwendung im konkreten
Fall sei daher korrekt erfolgt und zu schützen.
4.
Einen ähnlichen
Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit
Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021. In diesem St. Galler-Fall
wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet. Die St. Galler
Verwaltungsrekurskommission begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die
Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze
erfüllt werden. Die im St. Galler-Fall im Jahr 2011 eingebürgerte Person mit
Jahrgang 1986 vollendete im Jahr der Einbürgerung bereits das 25. Altersjahr
und wurde deshalb nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert (vgl. Art. 9 Abs.
3.
aMG). Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete diese Person dann aber
Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG und Art. 3 aWPEG), konkret
also für die Jahre 2012 bis 2016. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum
Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war. "Dafür,
dass die erfüllte Dienst- und damit auch die erfüllte Ersatzabgabepflicht mit
der nachträglichen Erhöhung der Altersgrenze auf 37 Jahre wiederauflebt, findet
sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage. Eine zulässige, echte
Rückwirkung müsste sich in einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung
manifestieren. Sowohl das MG als auch das WEPG enthalten keine entsprechenden
(Übergangs-)Bestimmungen, wonach Personen, welche die Dienst- bzw. Abgabepflicht
nach bisherigem Recht erfüllt haben und bei Inkrafttreten der Normen noch nicht
37.
Jahre alt sind, neu wieder dienst- oder abgabepflichtig werden. Ohne eine
entsprechende Bestimmung erweist sich eine Rückwirkung als unzulässig,
insbesondere im Abgaberecht, wo das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage
(Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht ist, dessen
Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden
kann (BGE 132 II 371 mit Hinweisen; vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c)."
Gegen den
Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission erhob die ESTV allerdings
Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_504/2020). Mit Urteil vom 17.
August 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wegen
einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Damit hat das Bundesgericht zwar nicht
materiell entschieden. Der St. Galler Entscheid ist indes rechtskräftig.
5.
Das vorgenannte
Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überzeugt grundsätzlich.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981 im Jahr 2013
eingebürgert, also in dem Jahr, in welchem er sein 32. Altersjahr vollendete.
Er fiel also mit der Einbürgerung bereits aus der für die Dauer der
Ersatzpflicht massgebenden Altersspanne nach Art. 3 aWPEG und leistete somit
niemals eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die im grundsätzlich nachvollziehbaren
St. Galler-Entscheid gemachten Überlegungen können also auch analog auf den
vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher
begründet.
6.
An diesem
Ergebnis vermögen auch zwei Aspekte, die allenfalls für die Beschwerdegegnerin
bzw. die ESTV sprechen könnten, nichts zu ändern.
6.1
In der Botschaft
des Bundesrates vom 6. September 2017 zur Änderung des WPEG (BBl 2017 6191 ff.)
heisst es unter Ziffer 1.4: "Die Inkraftsetzung der geplanten
Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr
nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und
Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das
Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen
nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen." Dies spricht zwar für
die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der ESTV in Zusammenhang mit dem
Zeitpunkt der Veranlagung nach Art. 25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz
Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3
Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme. Allerdings
dürfte auch dies nur in den Fällen massgebend sein, wo die
Ersatzabgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alterserhöhung die
bisherige Grenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, da in solchen Fällen
auf Verhältnisse abgestellt wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl.
St. Galler-Urteil, E. 4c am Schluss, mit Verweis auf BGE 126 V 134, E. 4a;
siehe auch oben, E. 4). Im vorliegenden Fall war die bisherige Altersgrenze -
wie dargestellt - allerdings schon vor der Einbürgerung erreicht, weshalb es
sich vorliegend nicht um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt und die
Beschwerde gutzuheissen ist.
6.2
Rechtspolitisch
sorgte die sich im vorliegenden Fall stellende Frage ebenfalls für
Diskussionsstoff. Am 10. Juni 2020 reichte Nationalrat Mathias Reynard (SP)
eine Motion (Curia Vista 20.3578) ein, mit welcher der Bundesrat beauftragt
werden sollte, eine Übergangsbestimmung in das WPEG aufzunehmen, um
klarzustellen, dass die Änderung nicht für vor 1989 geborene Bürger gilt, die
am 1. Januar 2019 bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren. Der
Bundesrat sah allerdings keinen sachlichen Grund für diese Forderung. Die
Motion wurde im Rat soweit ersichtlich noch nicht behandelt (vgl. unter parlament.ch).
Rechtspolitisch (de lege ferenda) ist die vorliegende Fragestellung also noch offen.
Dies kann hier aber wie gesagt auch nicht zu einem anderen Resultat führen.
7.
Infolge Gutheissung
der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die
Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer
nicht beantragt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen
und der Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 17. Juli
2020 sowie deren Veranlagungsverfügung (Veranlagung 20008203) vom 9. Juni 2020 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2018
keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet und ihm die gestützt auf die
provisorische Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2020 bezahlten CHF 400.-
zurückzuerstatten sind.
3. Es werden weder Gerichtskosten
erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
-
Wehrpflichtersatzverwaltung
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- EStV, Sektion WpE,
Bern
Expediert am:
Die von der Eidg.
Steuerverwaltung gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 abgewiesen.