SGWPE.2022.1
Wehrpflichtersatzabgabe 2020
7. November 2022Deutsch20 min
stellte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken
mit:
Präsident: Th.
Sachverhalt
A. Müller
Richter: Flury,
D. S. Müller
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGWPE.2022.1
A. Z.
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,
4509
Solothurn
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 30. April 2019 (RRB Nr. 2019/690)
wurde dem am 24. November 1991 geborenen A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer)
das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen. Der Beschwerdeführer wurde
dadurch gleichzeitig auch Schweizer Bürger sowie Bürger von X. (SO). Er
erlangte damit alle Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers.
1.2 Mit Schreiben vom
7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Militär und
Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando unter anderem über seine
Militärdienstpflicht informiert.
1.3 Mit Schreiben vom
26. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Militär und
Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando mitgeteilt, dass er im Jahr
2020 für die Rekrutierung für den Zivilschutz vorgesehen sei. Die Rekrutierung
für den Zivilschutz fand am 24. und 25. Februar 2020 statt. Aus dem
Dienstbüchlein ergeht, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung
vom 24. Februar 2020 anlässlich der Rekrutierung als tauglich für den
Schutzdienst erklärt wurde. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer laut
PISA-Auszug ab dem 25. Februar 2020 als dienstuntauglich aber
schutzdiensttauglich erklärt. Daher wurde er für den Zivilschutz in der
Funktion als Betreuer rekrutiert.
1.4 Am 1. Mai 2021
wurde dem Beschwerdeführer die provisorische Rechnung über einen Betrag von CHF
750 für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2020 zugestellt. Diese Rechnung
bezahlte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021.
1.5 Am 2. Juni 2021
stellte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn ein Gesuch um Dienstbefreiung für Behördenmitglieder. Dieses
Gesuch und damit die Dienstbefreiung wurde mit Verfügung datiert auf 10. Juni
2021 gestützt auf Art. 30 BZG (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz; Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; SR 520.1) gutgeheissen.
2.1 Mit Veranlagung
22000354 vom 27. Januar 2022 wurde seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2020 definitiv auf
CHF 1'839 festgesetzt, wobei ihm die bereits bezahlten CHF 750 angerechnet
wurden und entsprechend noch ein Betrag von CHF 1'089 geschuldet sein soll.
2.2 Gegen diese
Veranlagung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 22. Februar
2022 Einsprache bei der Wehrpflichtersatzverwaltung (Beschwerdegegnerin).
2.3 Mit
Einspracheentscheid datiert auf 2. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid wie folgt: Voraussetzung für die Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1
lit. c WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) sei unter
anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder
Zivildienstgesetzgebung, also nach Art. 17 und 18 MG (Bundesgesetz über die
Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10) bzw. Art. 13 Abs. 1
ZDG (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst; Zivildienstgesetz; SR 824.0)
i.V.m. Art. 17 und 18 MG Mangels Befreiung nach der Militär- oder
Zivildienstgesetzgebung sei eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG
vorliegend nicht möglich. Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf den
Bundesgerichtsentscheid BGE 108 Ib 15. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus,
dass die Befreiung von der Schutzdienstpflicht ersatzrechtlich keine Relevanz
habe. Diese führe nie zu einer Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG.
3.1 Am 7. April 2022
gab der Beschwerdeführer seine auf den 6. April 2022 datierte Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 zuhanden des Kantonalen Steuergerichts
bei der Post auf. Er stellt dabei folgende Anträge:
1. Der
Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz,
Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 2. März 2022 und die Veranlagung 22000354 vom
27. Januar 2022 seien aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei
festzustellen, dass der Unterzeichnende von der Ersatzabgabepflicht befreit
ist.
3.
Der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
uKuEF.
Der
Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen folgende Argumente ins Feld: Eine
Befreiung von der Ersatzpflicht infolge Befreiung von der Schutzpflicht sei in
Art. 4 WPEG nicht vorgesehen. Da Art. 4 WPEG im Zeitpunkt der Einführung der
Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach BZG (Art. 12a aBZG, Inkrafttreten
per Januar 2012) gleichlautend bereits in Kraft war (Art. 4 WPEG trat am 1.
Januar 1980 in Kraft; Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG trat am 1. Januar 2004 in
Kraft), liege in der fehlenden Ersatzabgabebefreiung infolge
Schutzdienstbefreiung eine Gesetzeslücke vor, welche durch verfassungskonforme
Auslegung zu schliessen sei. Eine Ungleichbehandlung von militär- bzw.
ersatzdienstrechtlicher und schutzdienstrechtlicher Befreiung der Ersatzpflicht
würde vor dem verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV
(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) nicht Stand
halten. Art. 4 WPEG lasse sich verfassungskonform einzig dahingehend auslegen,
dass eine Befreiung von der Ersatzabgabepflicht auch infolge
Schutzdienstbefreiung möglich sein müsse. Zudem könne vorliegend aus
verschiedenen Gründen BGE 108 Ib 115 nicht herangezogen werden. Soweit
relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers einzugehen.
3.2
Mit Eingabe
datiert auf 27. April 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie
wiederholte weitestgehend ihre Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 2.
März 2022. Sie betonte nochmals, dass der Beschwerdeführer nie für den Militär-
oder Zivildienst rekrutiert und entsprechend auch nie eingeteilt worden sei.
Voraussetzung für eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG sei unter
anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder
Zivildienstgesetzgebung. Davon zu unterscheiden sei die vorliegend erfolgte
Dienstbefreiung von der Schutzdienstpflicht nach Art. 30 BZG, welche nie zu
einer Ersatzbefreiung führe. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe
vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Soweit relevant, ist in den
Erwägungen näher auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin einzugehen.
3.3
Mit Eingabe
datiert auf 24. Mai 2022 liess sich nach einer vom Kantonalen Steuergericht
gewährten Fristerstreckung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
vernehmen, wobei auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die ESTV
begründete diesen Antrag weitestgehend gleich wie die Beschwerdegegnerin,
unterstrich allerdings noch etwas weitergehend die Unterscheidung zwischen
Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutzdienst andererseits. Die
Kriterien für eine Differenzierung seien gegeben und das Gleichheitsgebot nach
Art. 8 BV werde folglich nicht verletzt. Im Übrigen führt die ESTV verschiedene
Bundesgerichtsurteile an, welche den Standpunkt untermauern sollen. Soweit
relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der ESTV einzugehen.
3.4
Mit Eingabe
datiert auf 15. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine
weitergehende Stellungnahme.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1.
Die
Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen
erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz
zu bestellen und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen
ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die
Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der
Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder
zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG).
Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung
können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der
kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31.
Dezember 2020 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz
im Kanton Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht
gestützt auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12)
Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an
Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer
solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich
und örtlich) zuständig ist (vgl. § 11 Einführungsgesetz über die
Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe, BGS 521.1). Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 2. März 2022 wurde mit
Postaufgabe am 7. März 2022 mittels eingeschriebener Sendung verschickt und dem
Beschwerdeführer frühestens am 8. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde datiert
auf 6. April 2022 erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die
Beschwerde am 7. April 2022 der Post aufgegeben und erfolgte somit
fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
Nach Art. 59 Abs.
1.
Satz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das
Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer,
die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom
Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59
Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer
Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche
Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu
leisten haben.
3.
Der Zivilschutz
hat seine verfassungsmässige Grundlage in Art. 61 BV, also einer anderen
Verfassungsgrundlage als der Militär- und Ersatzdienst. Der Bund kann den
Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären (vgl. Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BV).
Die Schutzdienstpflicht ist in Art. 29 ff. BZG geregelt.
4.
Art. 4 WPEG
regelt die Befreiung von der Ersatzpflicht. Unumstritten zwischen den Parteien
ist, dass Art. 4 WPEG keine Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, wenn die
betreffende Person nach der Schutzdienstgesetzgebung (Art. 30 BZG) von der
persönlichen Dienstleistung befreit ist. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht
ist demgegenüber unter anderem vorgesehen bei der Dienstbefreiung nach der
Militär- oder Zivildienstgesetzgebung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG), mit
anderen Worten formuliert also bei einer Befreiung nach Art. 17 und 18 MG
oder Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG Diese Ansicht der Parteien
deckt sich denn auch mit dem Wortlaut der Bestimmung.
5.
Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der in Art. 4 WPEG nicht
geregelten Befreiung von der Ersatzpflicht im Falle einer Schutzdienstbefreiung
nach Art. 30 BZG eine Gesetzeslücke vorliege, welche es durch
verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zu füllen gelte. Demgegenüber
vertritt die Beschwerdegegnerin und die ESTV die Ansicht, dass keine
Gesetzeslücke vorliege und der Gesetzgeber hier bewusst differenzierte
Regelungen erliess.
5.1
Es gilt daher der
Fragestellung nachzugehen, ob in Art. 4 WPEG eine vom Gericht zu füllende
Gesetzeslücke vorliegt oder nicht.
5.1.1
Eine Lücke des
Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine
gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte
Frage keine oder eine sachlich unbefriedigende Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige
Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen
einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers im Sinne
eines qualifizierten Schweigens darstellt. Erst wenn diese Frage verneint wird,
kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen
werden. Herkömmlicherweise unterscheiden die herrschende Lehre und die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei echte und unechte Lücken. Während bei
einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht
beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu
schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende
Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht
bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc
m.H.; Ulrich Häfelin et al.,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 137 ff.).
Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der
Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht
ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen
geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem
Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht
oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl.
BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Die Unterscheidung
zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer
häufiger fallen gelassen. Die Schliessung von Lücken im öffentlichen Recht wird
als zulässig erachtet, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu einem Resultat
führen würde, das den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen widerspricht. Die
Gesetzeslücke wird nach dieser Auffassung definiert als planwidrige
Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 213).
5.1.2
Ob ein
qualifiziertes Schweigen oder eine zu füllende Lücke vorliegt, ist durch
Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2). Zwar ist dabei eine historisch
orientierte Auslegung insoweit von besonderer Bedeutung, als nur sie die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien
ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung
getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt.
Eine negative Anordnung kann sich aber nicht nur anhand der Materialien
(historisches Auslegungselement) erschliessen, sondern unter Umständen auch
erst unter Beizug anderer Auslegungselemente ersichtlich werden. Das Gesetz
muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend,
dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der
Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung
zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere
Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 f. m.w.H.).
5.1.3
Das Schweigen des
Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele
Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: Es ist
möglich, dass der Gesetzgeber einen Erlass zu einem späteren Zeitpunkt
revidieren will, dass andere Vorlagen als vordringlich erachtet worden sind
oder dass die Regelung eines Aspekts der Praxis überlassen werden soll. Auch
aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht
leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine
Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür
sachliche Gründe bestehen. Die Auslegung muss zum eindeutigen Schluss führen,
dass eine Lückenfüllung unzulässig ist. Ein blosser Hinweis darauf, der
Gesetzgeber habe zurzeit, als er ein Gesetz erlassen hat, um eine Regelung in
einem anderen Bereich gewusst und diese Lösung nicht auch für den infrage
stehenden Fall vorgesehen, reicht nicht aus für die Annahme eines
qualifizierten Schweigens; es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines
solchen. Nur wo sich aus der Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Frage
bewusst offengelassen und damit negativ entschieden hat, ist es der
rechtsanwendenden Behörde untersagt, den Erlass zu "ergänzen" (vgl.
zum Ganzen: Thomas Meier, Verjährung
und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich / Basel / Genf 2013,
S. 25 f.).
5.2
Bei der
historischen Auslegung von Art. 4 WPEG ist zunächst ein Blick in die Botschaft
über die Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 (BBl
1978.
II 913 ff.) zu werfen. Mit der Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes
vom 13. September 1978 wurde Art. 4 WPEG schliesslich eingeführt und sodann -
wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst richtig ausführt - per 1.
Januar 1980 in Kraft gesetzt.
5.2.1
Die Botschaft
thematisierte den Zivilschutz und hielt unter anderem fest, dass bei Leistung
von Zivilschutzdiensttagen ein Anspruch auf eine Ermässigung des
Militärpflichtersatzes bestehe (vgl. BBl 1978 II 919). Thematisiert wurde dies
unter der Überschrift «Ersatzpflicht der Hilfsdienstpflichtigen und der
Dispositiv
vorzeitig Versetzten» (BBl 1978 II 918 ff.). Der Gesetzgeber war sich demnach
im fraglichen Gesetzgebungsprozess hinsichtlich der Ersatzpflicht von
Schutzdienstpflichtigen jedenfalls bewusst.
5.2.2 Die Botschaft
befasst sich ebenfalls mit der «Ausdehnung der Ersatzbefreiung nach Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe c MPG» (BBl 1978 II 926 f.). Ausdehnungen der
Ersatzbefreiung nach dieser Bestimmung waren offenbar immer wieder ein politisches
Thema und so wurde bei diesem Gesetzgebungsverfahren gefordert, «es seien alle
nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten vom Militärpflichtersatz zu befreien».
Hierzu dann das Fazit in der Botschaft: «Aber selbst wenn eine Ausdehnung der
Ersatzbefreiung auf alle nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten nicht
verfassungswidrig wäre, hätte diese Lösung doch zu weitgehende Folgen, als dass
sie in Friedenszeiten eingeführt werden könnte. Von den rund 400 000
Ersatzpflichtigen würden 30 500 ersatzfrei» (BBl 1978 II 927). Wer genau also
von der Ersatzpflicht befreit wurde, war ein vom Gesetzgeber ganz sorgfältig
austarierter, bewusster Entscheid. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran,
dass auch über die generelle Befreiung der Invaliden von der Ersatzpflicht
lange Zeit debattiert wurde (vgl. BBl 1993 II 730 ff.) und im heute geltenden
Art. 4 WPEG im Abs. 1 mit den Buchstaben abis und ater
zwei Sonderbestimmungen enthält. Dies spricht eher für qualifiziertes
Schweigen.
5.3 Art. 4 Abs. 1 lit.
c WPEG gilt es hinsichtlich der sich hier stellenden Frage sodann in
systematischer Hinsicht auszulegen.
5.3.1 In systematischer
Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass einerseits der Militär- und
Ersatzdienst (Art. 59 BV) und andererseits der Zivilschutz (Art. 61 BV) bereits
auf unterschiedliche Verfassungsgrundlagen basieren. Beide Bestimmungen gehören
in der Systematik der BV in deren 2. Abschnitt «Sicherheit, Landesverteidigung,
Zivilschutz» unter dem 2. Kapitel betreffend «Zuständigkeiten». Art. 59 BV
betreffend Militär- und Ersatzdienst ist dabei unter den Abschnittsteil
«Landesverteidigung» zu subsumieren, während Art. 61 BV (betreffend
Zivilschutz) unter den Abschnittsteil «Zivilschutz» fällt.
5.3.2 Aufgrund der
unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen sind konsequenterweise auch die
gesetzlichen Grundlagen mit dem MG und dem ZDG für den Militär- und
Ersatzdienst einerseits sowie dem BZG für den Zivilschutzdienst andererseits
voneinander losgelöst.
5.3.3 In systematischer
Hinsicht ist hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen weiter festzuhalten,
dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Militär- und Ersatzdienst (Art.
17 und 18 MG sowie Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG) einerseits,
sowie die Voraussetzungen für die Befreiung vom Zivilschutzdienst (Art. 30 BZG)
nicht identisch sind.
5.3.4 Die von der
Verfassung über die Gesetzgebung hin systematisch stets klare Trennung von
Militär- und Ersatzdienst einerseits und Zivilschutzdienst andererseits,
spricht auch dafür, dass der Gesetzgeber auch in der WPEG zwischen diesen
Dienstleistungen trennen wollte. Indem der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. c
WPEG also die Befreiung des Zivilschutzdienstes nicht aufführt, ist basierend
auf der systematischen Gesetzesauslegung von einem qualifizierten Schweigen
auszugehen.
5.4 Bei der
teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG hinsichtlich der sich
hier stellenden Frage gilt es Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Beim Militär- und
Ersatzdienst steht - wie schon aufgrund der Systematik ergeht - die Landesverteidigung
im Vordergrund. Die schweizerische Militärdienstpflicht wird durch persönliche
Militär- oder Zivildienstleistung oder alternativ durch die Entrichtung der
Wehrpflichtersatzabgabe erfüllt. Der Wehrpflichtersatzabgabe wird daher die
Form der subsidiären Wehrpflichterfüllung zuerkannt (vgl. Art. 59 Abs. 3 Satz 1
BV). Die Ersatzpflicht ist Ausfluss der Nichterfüllung der persönlichen
Dienstpflicht und ist eine Ersatzabgabe. Voraussetzung ist demnach die
Militärdienstpflicht. Nicht geleisteter Militärdienst und nicht geleisteter
Zivildienst lösen die Pflicht zur Leistung von Wehrpflichtersatz aus.
5.4.2 Im Weiteren ist es
Ziel und Zweck des Zivilschutzes, zivile Personen und Güter vor den
Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen (vgl. Art. 61 Abs. 1 BV).
5.4.3 Sinn und Zweck
von Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits sind
unterschiedlich. Diese sachliche Unterscheidung schlägt sich denn auch in der
Gesetzgebung nieder. Es geht um unterschiedliche Formen von Dienstleistungen,
wobei auch deren Ausgestaltung gänzlich unterschiedlich ist, während Militär-
und Ersatzdienst über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als insgesamt
möglichst gleichwertige Dienstleistungen ausgestaltet wurden. So sieht
beispielsweise Art. 1 ZDG vor, dass Militärdienstpflichtige, die den
Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen
länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten. Art. 8 Abs. 1 ZDG
präzisiert sodann, dass der Zivildienst 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer
der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung
dauert. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die verfassungsmässig
vorgegebene Gleichwertigkeit von Militär- und Ersatzdienst (Zivildienst) dies
entsprechend abgebildet. Demgegenüber ist die Dauer der Schutzdienstpflicht
nach Art. 31 BZG vollkommen losgelöst vom Militär- oder Ersatzdienst.
5.4.4 Die, wie
dargestellt, gänzlich unterschiedliche Ziele verfolgenden und unterschiedlich
ausgestalteten Dienstleistungen werden sodann konsequenterweise auch bei der
Wehrpflichtersatzabgabe unterschiedlich behandelt. Nach Art. 1 WPEG haben
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz
in Geld zu leisten. Der Zivilschutz wird hier - genauso wie in Art. 4 Abs. 1
lit. c WPEG - nicht erwähnt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG sind die
Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem
Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten weder in einer
Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind,
ersatzpflichtig. Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die
keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf
die Rekrutierung folgt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 WPEG) und für Ersatzpflichtige
nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die Zivilschutzdienste leisten, beginnt die
Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die
Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 WPEG). Das
WPEG unterscheidet damit an verschiedenerlei Stellen ganz bewusst und gestützt
auf die sachlichen Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst einerseits
sowie Zivilschutz andererseits.
5.4.5 Daraus kann nur
folgen, dass die auf sachlichen Gründen basierende Unterscheidung zwischen
Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits auch in
Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde. Es
liegt demnach klarerweise ein qualifiziertes Schweigen vor.
5.5 Ungleichbehandlung
von Personen, die nach der Militär- und Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen
Dienstleistung befreit wurden, mit Personen, die nach der
Zivilschutzgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden,
hinsichtlich der Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 4 WPEG basiert somit
auf sachlichen Gründen. Es liegt also auch keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV vor.
5.6 Die von den
Parteien thematisierten Urteile des Bundesgerichts (BGer, BGE 108 Ib 115 vom 9.
Juli 1982; BGer 2A.236/1998 vom 23. August 1999; BGer 2A.300/2003 vom 24.
Februar 2004) betreffen zwar allesamt ebenfalls Fragen zur Befreiung von der
Ersatzpflicht. Allerdings sind die Sachverhalte jeweils massgeblich anders
gelagert und betreffen daher nicht die sich hier konkret stellende Frage. Rechtsprechung,
welche sich mit der vorliegenden Fragestellung befasst, liess sich nicht
finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der sich hier stellenden
Frage soweit ersichtlich keine. Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden
Erwägungen nicht näher auf die Rechtsprechung einzugehen.
5.7 Die unter Beizug
aller Auslegungselemente und damit unter Berücksichtigung des
Methodenpluralismus vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG führt
zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die vorliegende Frage bewusst offengelassen
hat. Mit anderen Worten formuliert hat der Gesetzgeber also für die Regelung
der Befreiung von der Ersatzpflicht in Art. 4 WPEG diejenigen Personen, welche
nach der Zivilschutzgesetzgebung von der Dienstleistung befreit sind, bewusst
weggelassen. Es ist damit der rechtsanwendenden Behörde als auch dem Kantonalen
Steuergericht untersagt, den Erlass, namentlich Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG, zu
ergänzen.
5.8 Die Anträge 1 und
2 des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen.
6. Der Antrag 3 des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem
Hintergrund obsolet.
7. Damit unterliegt
der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen vollumfänglich. Bei diesem
Verfahrensausgang sind ihm daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 31
Abs. 2 WPEG). Diese sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m.
§ 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF
1'092 (Grundgebühr: CHF 1’000; Zuschlag: CHF 92) festzusetzen. Eine
Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
8. Die Beschwerde ist
somit vollumfänglich, also hinsichtlich der Anträge 1 bis 4, abzuweisen und dem
Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen.
****************
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF
1'092 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
-
Wehrpflichtersatzverwaltung
- KStA, Recht und
Aufsicht
- Finanzdepartement
- EStV, Sektion WPE,
Bern
Expediert am: