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Entscheid

SGWPE.2022.1

Wehrpflichtersatzabgabe 2020

7. November 2022Deutsch20 min

stellte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 7. November 2022

Es wirken

mit:

Präsident: Th.

Sachverhalt

A. Müller

Richter: Flury,

D. S. Müller

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGWPE.2022.1

A. Z.

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung,

Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,

4509

Solothurn

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 30. April 2019 (RRB Nr. 2019/690)

wurde dem am 24. November 1991 geborenen A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer)

das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen. Der Beschwerdeführer wurde

dadurch gleichzeitig auch Schweizer Bürger sowie Bürger von X. (SO). Er

erlangte damit alle Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers.

1.2 Mit Schreiben vom

7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Militär und

Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando unter anderem über seine

Militärdienstpflicht informiert.

1.3 Mit Schreiben vom

26. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Militär und

Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando mitgeteilt, dass er im Jahr

2020 für die Rekrutierung für den Zivilschutz vorgesehen sei. Die Rekrutierung

für den Zivilschutz fand am 24. und 25. Februar 2020 statt. Aus dem

Dienstbüchlein ergeht, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung

vom 24. Februar 2020 anlässlich der Rekrutierung als tauglich für den

Schutzdienst erklärt wurde. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer laut

PISA-Auszug ab dem 25. Februar 2020 als dienstuntauglich aber

schutzdiensttauglich erklärt. Daher wurde er für den Zivilschutz in der

Funktion als Betreuer rekrutiert.

1.4 Am 1. Mai 2021

wurde dem Beschwerdeführer die provisorische Rechnung über einen Betrag von CHF

750 für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2020 zugestellt. Diese Rechnung

bezahlte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021.

1.5 Am 2. Juni 2021

stellte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn ein Gesuch um Dienstbefreiung für Behördenmitglieder. Dieses

Gesuch und damit die Dienstbefreiung wurde mit Verfügung datiert auf 10. Juni

2021 gestützt auf Art. 30 BZG (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den

Zivilschutz; Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; SR 520.1) gutgeheissen.

2.1 Mit Veranlagung

22000354 vom 27. Januar 2022 wurde seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2020 definitiv auf

CHF 1'839 festgesetzt, wobei ihm die bereits bezahlten CHF 750 angerechnet

wurden und entsprechend noch ein Betrag von CHF 1'089 geschuldet sein soll.

2.2 Gegen diese

Veranlagung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 22. Februar

2022 Einsprache bei der Wehrpflichtersatzverwaltung (Beschwerdegegnerin).

2.3 Mit

Einspracheentscheid datiert auf 2. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdegegnerin ihren

Entscheid wie folgt: Voraussetzung für die Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1

lit. c WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) sei unter

anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder

Zivildienstgesetzgebung, also nach Art. 17 und 18 MG (Bundesgesetz über die

Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10) bzw. Art. 13 Abs. 1

ZDG (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst; Zivildienstgesetz; SR 824.0)

i.V.m. Art. 17 und 18 MG Mangels Befreiung nach der Militär- oder

Zivildienstgesetzgebung sei eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG

vorliegend nicht möglich. Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf den

Bundesgerichtsentscheid BGE 108 Ib 15. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus,

dass die Befreiung von der Schutzdienstpflicht ersatzrechtlich keine Relevanz

habe. Diese führe nie zu einer Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG.

3.1 Am 7. April 2022

gab der Beschwerdeführer seine auf den 6. April 2022 datierte Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 zuhanden des Kantonalen Steuergerichts

bei der Post auf. Er stellt dabei folgende Anträge:

1. Der

Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz,

Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 2. März 2022 und die Veranlagung 22000354 vom

27. Januar 2022 seien aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei

festzustellen, dass der Unterzeichnende von der Ersatzabgabepflicht befreit

ist.

3.

Der Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

uKuEF.

Der

Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen folgende Argumente ins Feld: Eine

Befreiung von der Ersatzpflicht infolge Befreiung von der Schutzpflicht sei in

Art. 4 WPEG nicht vorgesehen. Da Art. 4 WPEG im Zeitpunkt der Einführung der

Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach BZG (Art. 12a aBZG, Inkrafttreten

per Januar 2012) gleichlautend bereits in Kraft war (Art. 4 WPEG trat am 1.

Januar 1980 in Kraft; Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG trat am 1. Januar 2004 in

Kraft), liege in der fehlenden Ersatzabgabebefreiung infolge

Schutzdienstbefreiung eine Gesetzeslücke vor, welche durch verfassungskonforme

Auslegung zu schliessen sei. Eine Ungleichbehandlung von militär- bzw.

ersatzdienstrechtlicher und schutzdienstrechtlicher Befreiung der Ersatzpflicht

würde vor dem verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV

(Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) nicht Stand

halten. Art. 4 WPEG lasse sich verfassungskonform einzig dahingehend auslegen,

dass eine Befreiung von der Ersatzabgabepflicht auch infolge

Schutzdienstbefreiung möglich sein müsse. Zudem könne vorliegend aus

verschiedenen Gründen BGE 108 Ib 115 nicht herangezogen werden. Soweit

relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers einzugehen.

3.2

Mit Eingabe

datiert auf 27. April 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie

wiederholte weitestgehend ihre Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 2.

März 2022. Sie betonte nochmals, dass der Beschwerdeführer nie für den Militär-

oder Zivildienst rekrutiert und entsprechend auch nie eingeteilt worden sei.

Voraussetzung für eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG sei unter

anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder

Zivildienstgesetzgebung. Davon zu unterscheiden sei die vorliegend erfolgte

Dienstbefreiung von der Schutzdienstpflicht nach Art. 30 BZG, welche nie zu

einer Ersatzbefreiung führe. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe

vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Soweit relevant, ist in den

Erwägungen näher auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin einzugehen.

3.3

Mit Eingabe

datiert auf 24. Mai 2022 liess sich nach einer vom Kantonalen Steuergericht

gewährten Fristerstreckung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

vernehmen, wobei auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die ESTV

begründete diesen Antrag weitestgehend gleich wie die Beschwerdegegnerin,

unterstrich allerdings noch etwas weitergehend die Unterscheidung zwischen

Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutzdienst andererseits. Die

Kriterien für eine Differenzierung seien gegeben und das Gleichheitsgebot nach

Art. 8 BV werde folglich nicht verletzt. Im Übrigen führt die ESTV verschiedene

Bundesgerichtsurteile an, welche den Standpunkt untermauern sollen. Soweit

relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der ESTV einzugehen.

3.4

Mit Eingabe

datiert auf 15. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine

weitergehende Stellungnahme.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1.

Die

Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen

erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz

zu bestellen und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen

ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die

Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der

Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder

zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG).

Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung

können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der

kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1

i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31.

Dezember 2020 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz

im Kanton Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht

gestützt auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12)

Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an

Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer

solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich

und örtlich) zuständig ist (vgl. § 11 Einführungsgesetz über die

Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe, BGS 521.1). Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 2. März 2022 wurde mit

Postaufgabe am 7. März 2022 mittels eingeschriebener Sendung verschickt und dem

Beschwerdeführer frühestens am 8. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde datiert

auf 6. April 2022 erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die

Beschwerde am 7. April 2022 der Post aufgegeben und erfolgte somit

fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.

Nach Art. 59 Abs.

1.

Satz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das

Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer,

die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom

Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59

Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer

Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche

Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu

leisten haben.

3.

Der Zivilschutz

hat seine verfassungsmässige Grundlage in Art. 61 BV, also einer anderen

Verfassungsgrundlage als der Militär- und Ersatzdienst. Der Bund kann den

Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären (vgl. Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BV).

Die Schutzdienstpflicht ist in Art. 29 ff. BZG geregelt.

4.

Art. 4 WPEG

regelt die Befreiung von der Ersatzpflicht. Unumstritten zwischen den Parteien

ist, dass Art. 4 WPEG keine Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, wenn die

betreffende Person nach der Schutzdienstgesetzgebung (Art. 30 BZG) von der

persönlichen Dienstleistung befreit ist. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht

ist demgegenüber unter anderem vorgesehen bei der Dienstbefreiung nach der

Militär- oder Zivildienstgesetzgebung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG), mit

anderen Worten formuliert also bei einer Befreiung nach Art. 17 und 18 MG

oder Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG Diese Ansicht der Parteien

deckt sich denn auch mit dem Wortlaut der Bestimmung.

5.

Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der in Art. 4 WPEG nicht

geregelten Befreiung von der Ersatzpflicht im Falle einer Schutzdienstbefreiung

nach Art. 30 BZG eine Gesetzeslücke vorliege, welche es durch

verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zu füllen gelte. Demgegenüber

vertritt die Beschwerdegegnerin und die ESTV die Ansicht, dass keine

Gesetzeslücke vorliege und der Gesetzgeber hier bewusst differenzierte

Regelungen erliess.

5.1

Es gilt daher der

Fragestellung nachzugehen, ob in Art. 4 WPEG eine vom Gericht zu füllende

Gesetzeslücke vorliegt oder nicht.

5.1.1

Eine Lücke des

Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine

gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte

Frage keine oder eine sachlich unbefriedigende Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige

Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen

einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers im Sinne

eines qualifizierten Schweigens darstellt. Erst wenn diese Frage verneint wird,

kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen

werden. Herkömmlicherweise unterscheiden die herrschende Lehre und die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei echte und unechte Lücken. Während bei

einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht

beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu

schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende

Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht

bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc

m.H.; Ulrich Häfelin et al.,

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 137 ff.).

Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der

Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht

ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen

geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem

Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht

oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl.

BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Die Unterscheidung

zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer

häufiger fallen gelassen. Die Schliessung von Lücken im öffentlichen Recht wird

als zulässig erachtet, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu einem Resultat

führen würde, das den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen widerspricht. Die

Gesetzeslücke wird nach dieser Auffassung definiert als planwidrige

Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 213).

5.1.2

Ob ein

qualifiziertes Schweigen oder eine zu füllende Lücke vorliegt, ist durch

Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2). Zwar ist dabei eine historisch

orientierte Auslegung insoweit von besonderer Bedeutung, als nur sie die

Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien

ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung

getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt.

Eine negative Anordnung kann sich aber nicht nur anhand der Materialien

(historisches Auslegungselement) erschliessen, sondern unter Umständen auch

erst unter Beizug anderer Auslegungselemente ersichtlich werden. Das Gesetz

muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn

und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer

teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat

sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm

darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte

Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das

Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich

ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu

unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend,

dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der

Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung

zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere

Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 f. m.w.H.).

5.1.3

Das Schweigen des

Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele

Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: Es ist

möglich, dass der Gesetzgeber einen Erlass zu einem späteren Zeitpunkt

revidieren will, dass andere Vorlagen als vordringlich erachtet worden sind

oder dass die Regelung eines Aspekts der Praxis überlassen werden soll. Auch

aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht

leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine

Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür

sachliche Gründe bestehen. Die Auslegung muss zum eindeutigen Schluss führen,

dass eine Lückenfüllung unzulässig ist. Ein blosser Hinweis darauf, der

Gesetzgeber habe zurzeit, als er ein Gesetz erlassen hat, um eine Regelung in

einem anderen Bereich gewusst und diese Lösung nicht auch für den infrage

stehenden Fall vorgesehen, reicht nicht aus für die Annahme eines

qualifizierten Schweigens; es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines

solchen. Nur wo sich aus der Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Frage

bewusst offengelassen und damit negativ entschieden hat, ist es der

rechtsanwendenden Behörde untersagt, den Erlass zu "ergänzen" (vgl.

zum Ganzen: Thomas Meier, Verjährung

und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich / Basel / Genf 2013,

S. 25 f.).

5.2

Bei der

historischen Auslegung von Art. 4 WPEG ist zunächst ein Blick in die Botschaft

über die Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 (BBl

1978.

II 913 ff.) zu werfen. Mit der Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes

vom 13. September 1978 wurde Art. 4 WPEG schliesslich eingeführt und sodann -

wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst richtig ausführt - per 1.

Januar 1980 in Kraft gesetzt.

5.2.1

Die Botschaft

thematisierte den Zivilschutz und hielt unter anderem fest, dass bei Leistung

von Zivilschutzdiensttagen ein Anspruch auf eine Ermässigung des

Militärpflichtersatzes bestehe (vgl. BBl 1978 II 919). Thematisiert wurde dies

unter der Überschrift «Ersatzpflicht der Hilfsdienstpflichtigen und der

Dispositiv

vorzeitig Versetzten» (BBl 1978 II 918 ff.). Der Gesetzgeber war sich demnach

im fraglichen Gesetzgebungsprozess hinsichtlich der Ersatzpflicht von

Schutzdienstpflichtigen jedenfalls bewusst.

5.2.2 Die Botschaft

befasst sich ebenfalls mit der «Ausdehnung der Ersatzbefreiung nach Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe c MPG» (BBl 1978 II 926 f.). Ausdehnungen der

Ersatzbefreiung nach dieser Bestimmung waren offenbar immer wieder ein politisches

Thema und so wurde bei diesem Gesetzgebungsverfahren gefordert, «es seien alle

nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten vom Militärpflichtersatz zu befreien».

Hierzu dann das Fazit in der Botschaft: «Aber selbst wenn eine Ausdehnung der

Ersatzbefreiung auf alle nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten nicht

verfassungswidrig wäre, hätte diese Lösung doch zu weitgehende Folgen, als dass

sie in Friedenszeiten eingeführt werden könnte. Von den rund 400 000

Ersatzpflichtigen würden 30 500 ersatzfrei» (BBl 1978 II 927). Wer genau also

von der Ersatzpflicht befreit wurde, war ein vom Gesetzgeber ganz sorgfältig

austarierter, bewusster Entscheid. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran,

dass auch über die generelle Befreiung der Invaliden von der Ersatzpflicht

lange Zeit debattiert wurde (vgl. BBl 1993 II 730 ff.) und im heute geltenden

Art. 4 WPEG im Abs. 1 mit den Buchstaben abis und ater

zwei Sonderbestimmungen enthält. Dies spricht eher für qualifiziertes

Schweigen.

5.3 Art. 4 Abs. 1 lit.

c WPEG gilt es hinsichtlich der sich hier stellenden Frage sodann in

systematischer Hinsicht auszulegen.

5.3.1 In systematischer

Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass einerseits der Militär- und

Ersatzdienst (Art. 59 BV) und andererseits der Zivilschutz (Art. 61 BV) bereits

auf unterschiedliche Verfassungsgrundlagen basieren. Beide Bestimmungen gehören

in der Systematik der BV in deren 2. Abschnitt «Sicherheit, Landesverteidigung,

Zivilschutz» unter dem 2. Kapitel betreffend «Zuständigkeiten». Art. 59 BV

betreffend Militär- und Ersatzdienst ist dabei unter den Abschnittsteil

«Landesverteidigung» zu subsumieren, während Art. 61 BV (betreffend

Zivilschutz) unter den Abschnittsteil «Zivilschutz» fällt.

5.3.2 Aufgrund der

unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen sind konsequenterweise auch die

gesetzlichen Grundlagen mit dem MG und dem ZDG für den Militär- und

Ersatzdienst einerseits sowie dem BZG für den Zivilschutzdienst andererseits

voneinander losgelöst.

5.3.3 In systematischer

Hinsicht ist hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen weiter festzuhalten,

dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Militär- und Ersatzdienst (Art.

17 und 18 MG sowie Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG) einerseits,

sowie die Voraussetzungen für die Befreiung vom Zivilschutzdienst (Art. 30 BZG)

nicht identisch sind.

5.3.4 Die von der

Verfassung über die Gesetzgebung hin systematisch stets klare Trennung von

Militär- und Ersatzdienst einerseits und Zivilschutzdienst andererseits,

spricht auch dafür, dass der Gesetzgeber auch in der WPEG zwischen diesen

Dienstleistungen trennen wollte. Indem der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. c

WPEG also die Befreiung des Zivilschutzdienstes nicht aufführt, ist basierend

auf der systematischen Gesetzesauslegung von einem qualifizierten Schweigen

auszugehen.

5.4 Bei der

teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG hinsichtlich der sich

hier stellenden Frage gilt es Folgendes festzuhalten:

5.4.1 Beim Militär- und

Ersatzdienst steht - wie schon aufgrund der Systematik ergeht - die Landesverteidigung

im Vordergrund. Die schweizerische Militärdienstpflicht wird durch persönliche

Militär- oder Zivildienstleistung oder alternativ durch die Entrichtung der

Wehrpflichtersatzabgabe erfüllt. Der Wehrpflichtersatzabgabe wird daher die

Form der subsidiären Wehrpflichterfüllung zuerkannt (vgl. Art. 59 Abs. 3 Satz 1

BV). Die Ersatzpflicht ist Ausfluss der Nichterfüllung der persönlichen

Dienstpflicht und ist eine Ersatzabgabe. Voraussetzung ist demnach die

Militärdienstpflicht. Nicht geleisteter Militärdienst und nicht geleisteter

Zivildienst lösen die Pflicht zur Leistung von Wehrpflichtersatz aus.

5.4.2 Im Weiteren ist es

Ziel und Zweck des Zivilschutzes, zivile Personen und Güter vor den

Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen (vgl. Art. 61 Abs. 1 BV).

5.4.3 Sinn und Zweck

von Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits sind

unterschiedlich. Diese sachliche Unterscheidung schlägt sich denn auch in der

Gesetzgebung nieder. Es geht um unterschiedliche Formen von Dienstleistungen,

wobei auch deren Ausgestaltung gänzlich unterschiedlich ist, während Militär-

und Ersatzdienst über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als insgesamt

möglichst gleichwertige Dienstleistungen ausgestaltet wurden. So sieht

beispielsweise Art. 1 ZDG vor, dass Militärdienstpflichtige, die den

Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen

länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten. Art. 8 Abs. 1 ZDG

präzisiert sodann, dass der Zivildienst 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer

der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung

dauert. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die verfassungsmässig

vorgegebene Gleichwertigkeit von Militär- und Ersatzdienst (Zivildienst) dies

entsprechend abgebildet. Demgegenüber ist die Dauer der Schutzdienstpflicht

nach Art. 31 BZG vollkommen losgelöst vom Militär- oder Ersatzdienst.

5.4.4 Die, wie

dargestellt, gänzlich unterschiedliche Ziele verfolgenden und unterschiedlich

ausgestalteten Dienstleistungen werden sodann konsequenterweise auch bei der

Wehrpflichtersatzabgabe unterschiedlich behandelt. Nach Art. 1 WPEG haben

Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch

persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz

in Geld zu leisten. Der Zivilschutz wird hier - genauso wie in Art. 4 Abs. 1

lit. c WPEG - nicht erwähnt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG sind die

Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem

Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten weder in einer

Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind,

ersatzpflichtig. Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die

keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf

die Rekrutierung folgt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 WPEG) und für Ersatzpflichtige

nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die Zivilschutzdienste leisten, beginnt die

Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die

Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 WPEG). Das

WPEG unterscheidet damit an verschiedenerlei Stellen ganz bewusst und gestützt

auf die sachlichen Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst einerseits

sowie Zivilschutz andererseits.

5.4.5 Daraus kann nur

folgen, dass die auf sachlichen Gründen basierende Unterscheidung zwischen

Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits auch in

Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde. Es

liegt demnach klarerweise ein qualifiziertes Schweigen vor.

5.5 Ungleichbehandlung

von Personen, die nach der Militär- und Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen

Dienstleistung befreit wurden, mit Personen, die nach der

Zivilschutzgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden,

hinsichtlich der Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 4 WPEG basiert somit

auf sachlichen Gründen. Es liegt also auch keine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV vor.

5.6 Die von den

Parteien thematisierten Urteile des Bundesgerichts (BGer, BGE 108 Ib 115 vom 9.

Juli 1982; BGer 2A.236/1998 vom 23. August 1999; BGer 2A.300/2003 vom 24.

Februar 2004) betreffen zwar allesamt ebenfalls Fragen zur Befreiung von der

Ersatzpflicht. Allerdings sind die Sachverhalte jeweils massgeblich anders

gelagert und betreffen daher nicht die sich hier konkret stellende Frage. Rechtsprechung,

welche sich mit der vorliegenden Fragestellung befasst, liess sich nicht

finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der sich hier stellenden

Frage soweit ersichtlich keine. Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden

Erwägungen nicht näher auf die Rechtsprechung einzugehen.

5.7 Die unter Beizug

aller Auslegungselemente und damit unter Berücksichtigung des

Methodenpluralismus vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG führt

zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die vorliegende Frage bewusst offengelassen

hat. Mit anderen Worten formuliert hat der Gesetzgeber also für die Regelung

der Befreiung von der Ersatzpflicht in Art. 4 WPEG diejenigen Personen, welche

nach der Zivilschutzgesetzgebung von der Dienstleistung befreit sind, bewusst

weggelassen. Es ist damit der rechtsanwendenden Behörde als auch dem Kantonalen

Steuergericht untersagt, den Erlass, namentlich Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG, zu

ergänzen.

5.8 Die Anträge 1 und

2 des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen.

6. Der Antrag 3 des

Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem

Hintergrund obsolet.

7. Damit unterliegt

der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen vollumfänglich. Bei diesem

Verfahrensausgang sind ihm daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 31

Abs. 2 WPEG). Diese sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m.

§ 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF

1'092 (Grundgebühr: CHF 1’000; Zuschlag: CHF 92) festzusetzen. Eine

Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

8. Die Beschwerde ist

somit vollumfänglich, also hinsichtlich der Anträge 1 bis 4, abzuweisen und dem

Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen.

****************

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF

1'092 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

-

Wehrpflichtersatzverwaltung

- KStA, Recht und

Aufsicht

- Finanzdepartement

- EStV, Sektion WPE,

Bern

Expediert am: