SGWPE.2022.2
Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020
9. Januar 2023Deutsch10 min
total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGWPE.2022.2
Sachverhalt
A. Z.
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,
4509
Solothurn
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 26. Januar 2021
eröffnete die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive
Veranlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag
von CHF 1'494, am 28. Februar 2021 die definitive Veranlagung 2019 im Betrag
von CHF 2'091 und am 7. März 2022 die definitive Veranlagung 2020 im Betrag von
total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte
A. Z. die Schliessung seiner Dossiers bei der Wehrpflichtersatzverwaltung und
die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu Unrecht bezahlten Abgaben.
1.2 Mit 3
Einspracheentscheiden vom 3. August 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019
und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache
entgegengenommene Eingabe vom 26. Juli 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist
ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine
entsprechenden Gründe vorliegen würden; auch ein Bundesgerichtsurteil sei kein
Revisionsgrund.
2.1 Mit Beschwerde vom
1. September 2022 gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das
Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3.
August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch
zu qualifizieren und deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.
Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, durch den Bundesgerichtsentscheid
2C_1005/2021 vom 26. April 2022 seien neue erhebliche Tatsachen geschaffen
worden. Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut
Bundesgericht unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe diese neue erhebliche
Tatsache im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen können, da diese erst mit
Publikmachen des Bundesgerichtsentscheids bekannt gewesen sei. Weiter hätten
sich aufgrund dieses Entscheids die Umstände seit Eröffnung der Veranlagungsverfügungen
2018-2020 wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26.
Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses habe die Vorinstanz zu
Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien denn klar erfüllt.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 3. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) im
Wesentlichen fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre
2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden
Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision
sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien; ein
Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer hätte im
ordentlichen Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügungen anfechten können;
dies habe er nicht getan. Die Beschwerde sei abzuweisen. Im Übrigen sei die Eidgenössische
Steuerverwaltung ESTV zur Vernehmlassung einzuladen.
2.3 Mit Vernehmlassung
vom 26. Oktober 2022 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu
wird v.a. angeführt, der Beschwerdeführer hätte die Veranlagungsverfügungen für
die Ersatzjahre 2018-2020 fristgerecht anfechten können; das habe er jedoch
nicht getan, so dass diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es
würden keine Revisionsgründe vorliegen; die Revision sei ausgeschlossen. Zudem
bestünden keine Gründe für die Wiedererwägung der Einspracheentscheide. Die
beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022 würden formell
nur das Verhältnis zwischen jenen Parteien regeln und seien ohne direkten
Einfluss auf alle hier rechtskräftigen Verfügungen.
2.4 Mit Stellungnahme
vom 18. November 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er
die Verfügungen der Jahre 2018-2020 nicht hätte anfechten müssen. Zum Zeitpunkt
seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im
vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wird auf
einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14.
Mai 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ähnliche Fälle vom
Bundesgericht gutgeheissen würden. Das Vorgehen sei fragwürdig sowie unwürdig
und bis zur letzten Instanz zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde dürfe
nicht wegen Formalitäten scheitern, zumal die rückwirkende Forderung von
Ersatzabgaben zum erhobenen Zeitpunkt ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer
behält sich weitere rechtliche Schritte vor.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können
Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei
der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale
Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über
öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch
über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und
fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich
zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 30
WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der
Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache
bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen
bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen
sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde
ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid
ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
2.2.1 Gemäss Art. 40
WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die
Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder
einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines
Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das
Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist
hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt,
was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können.
2.2.2 Dementsprechend sind
bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verschiedene Voraussetzungen zu
prüfen (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.3). Der Gesuchsteller muss sich auf
eine neue Tatsache resp. ein neues Beweismittel berufen, welches dem Beweis
einer vorbestandenen Tatsache dient; diese muss überdies erheblich sein. Die
Tatsache oder das Beweismittel muss geeignet sein, die tatsächliche Grundlage
des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer
anderen Entscheidung zu führen. Die Tatsache oder das Beweismittel muss zudem
bereits existiert haben, als die Verfügung erlassen oder der Entscheid gefällt
wurde. Die Tatsache muss sich ausserdem bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben,
als im ordentlichen Verfahren noch tatsächliche Vorbringen bzw. die Einreichung
des Beweismittels prozessual zulässig waren. Weiter muss die Tatsache
nachträglich, d.h. erst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein und der
Gesuchsteller konnte trotz genügender Sorgfalt die Tatsache oder das
Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen oder
einreichen.
2.2.3 Eine neuere oder
abweichende (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, welche erst nach diesem
massgeblichen Zeitpunkt ergeht, ist aufgrund der dargelegten Grundsätze keine
neue Tatsache und damit auch kein Revisionsgrund (KSG vom 19.12.2022, a.a.O.,
E. 3.4). Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich in der
Rechtsprechung neuere Ansichten und Grundlagen, mitunter eine andere rechtliche
Würdigung ergeben, welche die bisherige rechtliche Handhabung infrage stellt,
was insbesondere für "Leitentscheide" gilt. Für die Beurteilung der
Korrektheit einer rechtlichen Würdigung steht das ordentliche
Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, in welchem unter Inkaufnahme der
entsprechenden prozessualen Risiken ein bindendes Urteil für den Einzelfall
erstritten werden kann.
2.3 Tritt die
Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen
Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Erwägungen
2.
Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob
die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht
darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtiger-weise
auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu
neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens
an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit
Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell
gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.1).
3.1
Im konkreten Fall
hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt. Die
entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Dagegen hat er keine
Einsprache erhoben. Am 26. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer die
Schliessung seines Dossiers und die Überweisung der Abgaben 2018-2020 wegen
eines Zeitungsartikels über einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid. Die
Wehrpflichtersatzverwaltung betrachtete das Schreiben als Einsprache und trat
nicht darauf ein, weil die Einsprachefrist abgelaufen und keine Revision
geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden
Beschwerde neue Tatsachen geltend. Zudem habe er nicht Einsprache erhoben,
sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.
3.2
Das Kantonale Steuergericht
kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wie hier nur prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist; das
Steuergericht kann aber nicht materiell entscheiden (vgl. oben, E. 2.3). Im
vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese
offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für
die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren.
Fraglich ist höchstens, ob die Vorinstanz den Brief des Beschwerdeführers als
Revisionsgesuch hätte entgegennehmen (vgl. oben, E. 2.2.1 ff.) und das Gesuch
abweisen müssen.
3.3
Ein
Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die
Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Will eine Behörde
einem solchen Gesuch nicht entsprechen, muss dieses in eine Einsprache
umgedeutet werden, was hier geschehen ist (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,
Art. 131 N 26). Weiter wurden im vorliegenden Fall keine
Revisionsgründe geltend gemacht. Daher ist der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz korrekt. Selbst wenn diese auf das Revisionsgesuch eingetreten wäre,
hätte es abgewiesen werden müssen, weil die neuen Tatsachen, die nachträglich
entdeckt werden, bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben müssen (vgl. oben,
E. 2.2.2). Zeitungsartikel sind dabei keine neuen Tatsachen. Auch eine
geänderte Rechtsprechung, mithin z.B. ein neuer Bundesgerichtsentscheid wie
hier geltend gemacht, stellt keine neue Tatsache dar (oben, E. 2.2.3; vgl. zum
Ganzen KSG vom 3.6.2019, SGSTA.2019.18; BST.2019.16, E. 3.2 und vom 14.12.2020,
SGSTA.2020.31; BST.2020.24, E. 2; je publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; siehe
auch Bundesgerichtsurteil BGer vom 4.6.2015, 2C_200/2014, E. 2.4.4.2). Zudem
hätte die Kritik der unzulässigen Rückwirkung (vgl. dazu Grundsätzliche
Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 19, bestätigt mit BGer vom
27.4.2022, 2C_1005/2021) bereits während der noch laufenden Rechtsmittelfrist
erhoben werden können. Was aber versäumt wurde, rechtzeitig vorzubringen, kann
nicht nachträglich mittels Revision geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.2.1).
3.4
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des
Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 766 festzusetzen (Grundgebühr: CHF
500; Zuschlag: CHF 266). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung
geschuldet.
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 766 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. T. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
-
Wehrpflichtersatzverwaltung
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- EStV, Sektion WpE,
Bern
Expediert am: