Lexipedia

Entscheid

SGWPE.2022.2

Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020

9. Januar 2023Deutsch10 min

total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGWPE.2022.2

Sachverhalt

A. Z.

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung,

Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,

4509

Solothurn

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2018/ 2019/ 2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 26. Januar 2021

eröffnete die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive

Veranlagungsverfügung für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag

von CHF 1'494, am 28. Februar 2021 die definitive Veranlagung 2019 im Betrag

von CHF 2'091 und am 7. März 2022 die definitive Veranlagung 2020 im Betrag von

total CHF 1'730.80 (inkl. Verzugszins). Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 verlangte

A. Z. die Schliessung seiner Dossiers bei der Wehrpflichtersatzverwaltung und

die Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu Unrecht bezahlten Abgaben.

1.2 Mit 3

Einspracheentscheiden vom 3. August 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018, 2019

und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als Einsprache

entgegengenommene Eingabe vom 26. Juli 2022 nicht ein, da die Einsprachefrist

ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben, da keine

entsprechenden Gründe vorliegen würden; auch ein Bundesgerichtsurteil sei kein

Revisionsgrund.

2.1 Mit Beschwerde vom

1. September 2022 gelangte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) an das

Kantonale Steuergericht. Es wurde beantragt, die Einspracheentscheide vom 3.

August 2022 aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden. Eventualiter sei

die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2022 als Wiedererwägungsgesuch

zu qualifizieren und deshalb zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.

Zur Begründung wird v.a. ausgeführt, durch den Bundesgerichtsentscheid

2C_1005/2021 vom 26. April 2022 seien neue erhebliche Tatsachen geschaffen

worden. Dementsprechend gehe es auch hier um eine echte Rückwirkung, die laut

Bundesgericht unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe diese neue erhebliche

Tatsache im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen können, da diese erst mit

Publikmachen des Bundesgerichtsentscheids bekannt gewesen sei. Weiter hätten

sich aufgrund dieses Entscheids die Umstände seit Eröffnung der Veranlagungsverfügungen

2018-2020 wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 26.

Juli 2022 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Dieses habe die Vorinstanz zu

Unrecht als Einsprache verstanden, obwohl es sich aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers klar um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt habe. Die

Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien denn klar erfüllt.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 3. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) im

Wesentlichen fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre

2018-2020 alle ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden

Veranlagungsverfügungen seien allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision

sei hier nicht gegeben, da keine entsprechenden Gründe vorhanden seien; ein

Bundesgerichtsurteil sei kein Revisionsgrund. Der Beschwerdeführer hätte im

ordentlichen Einspracheverfahren die Veranlagungsverfügungen anfechten können;

dies habe er nicht getan. Die Beschwerde sei abzuweisen. Im Übrigen sei die Eidgenössische

Steuerverwaltung ESTV zur Vernehmlassung einzuladen.

2.3 Mit Vernehmlassung

vom 26. Oktober 2022 beantragte die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu

wird v.a. angeführt, der Beschwerdeführer hätte die Veranlagungsverfügungen für

die Ersatzjahre 2018-2020 fristgerecht anfechten können; das habe er jedoch

nicht getan, so dass diese Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Es

würden keine Revisionsgründe vorliegen; die Revision sei ausgeschlossen. Zudem

bestünden keine Gründe für die Wiedererwägung der Einspracheentscheide. Die

beiden einschlägigen Bundesgerichtsentscheide aus dem Jahr 2022 würden formell

nur das Verhältnis zwischen jenen Parteien regeln und seien ohne direkten

Einfluss auf alle hier rechtskräftigen Verfügungen.

2.4 Mit Stellungnahme

vom 18. November 2022 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er

die Verfügungen der Jahre 2018-2020 nicht hätte anfechten müssen. Zum Zeitpunkt

seiner Einbürgerung sei er bereits 30 Jahre alt gewesen und hätte im

vorliegenden Zusammenhang gar nicht berücksichtigt werden dürfen. Es wird auf

einen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 14.

Mai 2022 verwiesen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass ähnliche Fälle vom

Bundesgericht gutgeheissen würden. Das Vorgehen sei fragwürdig sowie unwürdig

und bis zur letzten Instanz zu beanstanden. Die vorliegende Beschwerde dürfe

nicht wegen Formalitäten scheitern, zumal die rückwirkende Forderung von

Ersatzabgaben zum erhobenen Zeitpunkt ungültig gewesen sei. Der Beschwerdeführer

behält sich weitere rechtliche Schritte vor.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können

Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei

der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale

Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über

öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch

über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und

fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich

zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 30

WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der

Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache

bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen

bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen

sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde

ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid

ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

2.2.1 Gemäss Art. 40

WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die

Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder

einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines

Betroffenen in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht

werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren

übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das

Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist

hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt,

was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte

geltend machen können.

2.2.2 Dementsprechend sind

bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verschiedene Voraussetzungen zu

prüfen (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.3). Der Gesuchsteller muss sich auf

eine neue Tatsache resp. ein neues Beweismittel berufen, welches dem Beweis

einer vorbestandenen Tatsache dient; diese muss überdies erheblich sein. Die

Tatsache oder das Beweismittel muss geeignet sein, die tatsächliche Grundlage

des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender Würdigung zu einer

anderen Entscheidung zu führen. Die Tatsache oder das Beweismittel muss zudem

bereits existiert haben, als die Verfügung erlassen oder der Entscheid gefällt

wurde. Die Tatsache muss sich ausserdem bis zum Zeitpunkt verwirklicht haben,

als im ordentlichen Verfahren noch tatsächliche Vorbringen bzw. die Einreichung

des Beweismittels prozessual zulässig waren. Weiter muss die Tatsache

nachträglich, d.h. erst nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein und der

Gesuchsteller konnte trotz genügender Sorgfalt die Tatsache oder das

Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen oder

einreichen.

2.2.3 Eine neuere oder

abweichende (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, welche erst nach diesem

massgeblichen Zeitpunkt ergeht, ist aufgrund der dargelegten Grundsätze keine

neue Tatsache und damit auch kein Revisionsgrund (KSG vom 19.12.2022, a.a.O.,

E. 3.4). Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass sich in der

Rechtsprechung neuere Ansichten und Grundlagen, mitunter eine andere rechtliche

Würdigung ergeben, welche die bisherige rechtliche Handhabung infrage stellt,

was insbesondere für "Leitentscheide" gilt. Für die Beurteilung der

Korrektheit einer rechtlichen Würdigung steht das ordentliche

Rechtsmittelverfahren zur Verfügung, in welchem unter Inkaufnahme der

entsprechenden prozessualen Risiken ein bindendes Urteil für den Einzelfall

erstritten werden kann.

2.3 Tritt die

Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen

Steuergericht verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Erwägungen

2.

Aufl. 2018, § 24 N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob

die Vorinstanz auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht

darauf nicht eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtiger-weise

auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu

neuem Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens

an die Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit

Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell

gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, a.a.O., E. 3.1).

3.1

Im konkreten Fall

hat der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgaben 2018-2020 bezahlt. Die

entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Dagegen hat er keine

Einsprache erhoben. Am 26. Juli 2022 verlangte der Beschwerdeführer die

Schliessung seines Dossiers und die Überweisung der Abgaben 2018-2020 wegen

eines Zeitungsartikels über einen einschlägigen Bundesgerichtsentscheid. Die

Wehrpflichtersatzverwaltung betrachtete das Schreiben als Einsprache und trat

nicht darauf ein, weil die Einsprachefrist abgelaufen und keine Revision

geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden

Beschwerde neue Tatsachen geltend. Zudem habe er nicht Einsprache erhoben,

sondern ein Wiedererwägungsgesuch gestellt.

3.2

Das Kantonale Steuergericht

kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide wie hier nur prüfen, ob

die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist; das

Steuergericht kann aber nicht materiell entscheiden (vgl. oben, E. 2.3). Im

vorliegenden Fall wurde auf die Einsprache zurecht nicht eingetreten, da diese

offensichtlich verspätet erhoben worden war (oben, E. 2.1) und keine Gründe für

die Wiederherstellung der Einsprachefrist geltend gemacht worden waren.

Fraglich ist höchstens, ob die Vorinstanz den Brief des Beschwerdeführers als

Revisionsgesuch hätte entgegennehmen (vgl. oben, E. 2.2.1 ff.) und das Gesuch

abweisen müssen.

3.3

Ein

Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die

Verwaltungsbehörde ersucht wird, auf ihre Verfügung zurückzukommen. Will eine Behörde

einem solchen Gesuch nicht entsprechen, muss dieses in eine Einsprache

umgedeutet werden, was hier geschehen ist (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016,

Art. 131 N 26). Weiter wurden im vorliegenden Fall keine

Revisionsgründe geltend gemacht. Daher ist der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz korrekt. Selbst wenn diese auf das Revisionsgesuch eingetreten wäre,

hätte es abgewiesen werden müssen, weil die neuen Tatsachen, die nachträglich

entdeckt werden, bereits zum Urteilszeitpunkt bestanden haben müssen (vgl. oben,

E. 2.2.2). Zeitungsartikel sind dabei keine neuen Tatsachen. Auch eine

geänderte Rechtsprechung, mithin z.B. ein neuer Bundesgerichtsentscheid wie

hier geltend gemacht, stellt keine neue Tatsache dar (oben, E. 2.2.3; vgl. zum

Ganzen KSG vom 3.6.2019, SGSTA.2019.18; BST.2019.16, E. 3.2 und vom 14.12.2020,

SGSTA.2020.31; BST.2020.24, E. 2; je publ. unter gerichtsentscheide.so.ch; siehe

auch Bundesgerichtsurteil BGer vom 4.6.2015, 2C_200/2014, E. 2.4.4.2). Zudem

hätte die Kritik der unzulässigen Rückwirkung (vgl. dazu Grundsätzliche

Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 19, bestätigt mit BGer vom

27.4.2022, 2C_1005/2021) bereits während der noch laufenden Rechtsmittelfrist

erhoben werden können. Was aber versäumt wurde, rechtzeitig vorzubringen, kann

nicht nachträglich mittels Revision geltend gemacht werden (vgl. oben, E. 2.2.1).

3.4

Die Beschwerde

erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen

(Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des

Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 766 festzusetzen (Grundgebühr: CHF

500; Zuschlag: CHF 266). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung

geschuldet.

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 766 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. T. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

-

Wehrpflichtersatzverwaltung

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- EStV, Sektion WpE,

Bern

Expediert am: