SGWPE.2022.4
Wehrpflichtersatzabgabe 2018
9. Januar 2023Deutsch8 min
die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 400, unter Anrechnung
Source so.ch
Steuergericht
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken
mit:
Präsident: Müller
Richter: Flury,
Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGWPE.2022.4
Sachverhalt
A. Z.
gegen
Wehrpflichtersatzverwaltung,
Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,
4509
Solothurn
betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe 2018-2020
hat das
Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Am 5. Juni 2020 eröffnete
die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive Veranlagungsverfügung für
die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 400, unter Anrechnung
bisheriger Zahlungen in diesem Betrag, ausmachend ein Saldo von CHF 0, am 10. Juni
2021 die definitive Veranlagung 2019 ebenfalls im Betrag von CHF 400 und
mit einem Saldo von CHF 0 sowie am 27. Januar 2022 die definitive Veranlagung
2020 ebenso im Betrag von CHF 400 mit einem Saldo von CHF 0. Mit Schreiben vom 30.
August 2022 erhob A. Z. Beschwerde bzw. Klage wegen Diskriminierung und
verlangte die Rückzahlung aller bezahlten Wehrpflichtersatzabgaben, die
komplette Befreiung davon und eine Entschädigung.
1.2 Mit 3
Einspracheentscheiden vom 12. September 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018,
2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als
Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 30. August 2022 nicht ein, da die
Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben,
da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden.
2.1 Am 7. Oktober 2022
(Postaufgabe) beantragte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonalen
Steuergericht, alle seine bezahlten Wehrpflichtersatzrechnungen rückzuerstatten
und ihn komplett von diesen Rechnungen zu befreien. Begründet wurde dieser
Antrag mit dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann. Danach wolle er die
Sache ans Bundesgericht weiterziehen und Beschwerde betreffend die Europäische
Menschenrechtskonvention erheben. Als Beilage hat der Beschwerdeführer den
Einspracheentscheid betreffend das Ersatzjahr 2018 eingereicht.
2.2 Mit Vernehmlassung
vom 27. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) v.a.
fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle
ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien
allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da
keine entsprechenden Gründe vorhanden seien. Das Ersatzbefreiungsgesuch des
Beschwerdeführers werde erst nach der Erledigung der vorliegenden Beschwerde
bearbeitet. Diese sei abzuweisen.
2.3 Mit Vernehmlassung
vom 1. November 2022 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die
Abweisung der Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, das
Gleichstellungsgesetz sei v.a. dazu geschaffen worden, um die Situation der
Frauen zu verbessern und nicht um ihnen noch weitere Verpflichtungen
aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verkenne die verfassungsmässige Ordnung,
wonach die Bestimmungen über gleiche Rechte von Mann und Frau sowie die
allgemeine Wehrpflicht als Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinanderstünden.
Die auf Männer beschränkte Ersatzpflicht sei verfassungsmässig. Das
Bundesgericht habe es mehrmals abgelehnt, Männer aufgrund des Grundsatzes der
gleichen Rechte von Mann und Frau von der Ersatzpflicht zu befreien. Auch die
Europäischen Gerichte würden in der Beschränkung der Militär- und Ersatzdienstpflicht
auf Männer keinen Verstoss gegen das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung
von Frau und Mann sehen. Der Militärdienst für Schweizerinnen sei freiwillig. Einmal
militärdienstpflichtig, würden einer Schweizerin dieselben Rechte und Pflichten
wie den militärdienstpflichtigen Männern erwachsen. Eine Schweizerin werde aber
nicht ersatzdienstpflichtig, weil dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen
sei. Die Beschwerde sei unbegründet.
2.4 Dazu ist vom
Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.
Das
Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können
Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei
der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale
Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über
öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch
über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und
Erwägungen
fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich
zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 30
WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der
Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache
bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen
bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen
sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde
ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid
ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.
2.2
Gemäss Art. 40
WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die
Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder
einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen
in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das
Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist
hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt,
was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte
geltend machen können.
2.3
Tritt die
Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht
verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin
Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, §
24.
N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz
auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht
eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtigerweise auf
das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem
Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die
Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit
Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell
gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.1).
3.1
Im konkreten Fall
wurden die umstrittenen Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2018-2020 am 5.
Juni 2020, 10. Juni 2021 und 27. Januar 2022 verschickt und offensichtlich
anstandslos bezahlt. Am 30. August 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz "Beschwerde/Klage" wegen Verstosses gegen das
Gleichstellungsgesetz. Er verlangte die Rückzahlung aller bisherigen Abgaben,
die Befreiung von der Abgabepflicht und eine Entschädigung. Mit Verfügung vom
12.
September 2022 trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel wegen Verspätung
nicht ein. Darauf reichte der Beschwerdeführer beim Steuergericht Beschwerde
ein wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz, ohne sich weiter zu den
Einspracheentscheiden zu äussern.
3.2
Die drei
umstrittenen Veranlagungsverfügungen wurden an den genannten Daten verschickt
und auch zugestellt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die entsprechenden
Rechnungen wurden zudem ordnungsgemäss bezahlt. Damit ist es offensichtlich und
auch nicht bestritten, dass die Einsprachen nach der diesbezüglichen 30-tägigen
Frist verspätet erhoben wurden (vgl. oben, E. 2.1). Die Vorinstanz ist daher zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten (oben, E. 2.3).
3.3
Weiter sind
Revisionsgründe nicht ersichtlich und wurden auch gar nicht geltend gemacht. Den
angeblichen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz hätte der Beschwerdeführer
auch innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend machen können (vgl. oben, E. 2.2).
Eine Revision der Einspracheentscheide kommt daher nicht in Frage.
3.4
Der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Gleichstellungsgesetz
(GlG, SR 151.1) auf die Gleichstellung der Geschlechter vorab im Arbeitsverhältnis
bezieht (vgl. Art. 2 ff. GlG). Dieses Gesetz ist daher auf die hier
streitige Wehrpflichtersatzabgabe nicht anwendbar. Vermutlich beruft sich der
Beschwerdeführer auf das verfassungsmässige Gleichstellungsgebot von Art. 8
Abs. 3 BV (Bundesverfassung, SR 101), wonach Mann und Frau
gleichberechtigt sind.
3.5
Das Bundesgericht (BGer)
hat sich in den Entscheiden vom 21. Januar 2010 (2C_221/2009, E. 2.1) und
vom 24. August 2017 (2C_1051/2016, E. 3.4) ausführlich mit der hier strittigen
Thematik auseinandergesetzt und festgehalten, dass Art. 59 BV betreffend Militär-
und Ersatzdienst regelt, dass nur Männer militärdienstpflichtig sind (vgl. Art.
59.
Abs. 1 und 2 BV). Art. 59 BV geht dem allgemeinen Art. 8 BV betreffend
Rechtsgleichheit vor. Da nur Männer obligatorisch Militärdienst leisten müssen,
ist es auch korrekt, dass nur Männer ersatzabgabepflichtig werden, wenn sie
keinen Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten. Die
Wehrpflichtersatzabgabe dient der Dienstgerechtigkeit. Wer eine Ersatzabgabe
leisten muss, ist gegenüber den Militär- oder Zivildienstleistenden nicht
diskriminiert (vgl. BGer vom 21.1.2020, a.a.O., E. 5 und vom 24.8.2017, a.a.O.,
E. 2.2.3). Rechtsungleich gegenüber den Dienstleistenden wäre es hingegen, wenn
die nichtdienstleistenden Männer von der Ersatzpflicht befreit würden. Die
Schweizer Armee beruht auf dem Milizsystem. Wenn die Geschlechter in diesem
Bereich gleichgestellt werden müssten, müssten auch die Frauen obligatorisch
Dienst leisten (vgl. auch BGer vom 21.1.2010, a.a.O., E. 6 f.); dies verlangt
der Beschwerdeführer aber nicht.
3.6
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs
(BGS 615.11) auf CHF 810 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF
60).
****************
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von
CHF 810 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im
Namen des Steuergerichts
Der
Präsident: Der Sekretär:
Dr. T. Müller W.
Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:
Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist
schriftlich zu eröffnen an:
- Beschwerdeführer
(eingeschrieben)
-
Wehrpflichtersatzverwaltung
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- EStV, Sektion WpE,
Bern
Expediert am: