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Entscheid

SGWPE.2022.4

Wehrpflichtersatzabgabe 2018

9. Januar 2023Deutsch8 min

die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 400, unter Anrechnung

Source so.ch

Steuergericht

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken

mit:

Präsident: Müller

Richter: Flury,

Roberti

Sekretär: Hatzinger

In Sachen SGWPE.2022.4

Sachverhalt

A. Z.

gegen

Wehrpflichtersatzverwaltung,

Hauptgasse 70/ Kapitelhaus,

4509

Solothurn

betreffend

Wehrpflichtersatzabgabe 2018-2020

hat das

Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Am 5. Juni 2020 eröffnete

die Wehrpflichtersatzverwaltung A. Z. die definitive Veranlagungsverfügung für

die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018 im Betrag von CHF 400, unter Anrechnung

bisheriger Zahlungen in diesem Betrag, ausmachend ein Saldo von CHF 0, am 10. Juni

2021 die definitive Veranlagung 2019 ebenfalls im Betrag von CHF 400 und

mit einem Saldo von CHF 0 sowie am 27. Januar 2022 die definitive Veranlagung

2020 ebenso im Betrag von CHF 400 mit einem Saldo von CHF 0. Mit Schreiben vom 30.

August 2022 erhob A. Z. Beschwerde bzw. Klage wegen Diskriminierung und

verlangte die Rückzahlung aller bezahlten Wehrpflichtersatzabgaben, die

komplette Befreiung davon und eine Entschädigung.

1.2 Mit 3

Einspracheentscheiden vom 12. September 2022 betreffend die Ersatzjahre 2018,

2019 und 2020 trat die Wehrpflichtersatzverwaltung jeweils auf die als

Einsprache entgegengenommene Eingabe vom 30. August 2022 nicht ein, da die

Einsprachefrist ungenutzt abgelaufen sei. Eine Revision sei auch nicht gegeben,

da keine entsprechenden Gründe vorliegen würden.

2.1 Am 7. Oktober 2022

(Postaufgabe) beantragte A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Kantonalen

Steuergericht, alle seine bezahlten Wehrpflichtersatzrechnungen rückzuerstatten

und ihn komplett von diesen Rechnungen zu befreien. Begründet wurde dieser

Antrag mit dem Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann. Danach wolle er die

Sache ans Bundesgericht weiterziehen und Beschwerde betreffend die Europäische

Menschenrechtskonvention erheben. Als Beilage hat der Beschwerdeführer den

Einspracheentscheid betreffend das Ersatzjahr 2018 eingereicht.

2.2 Mit Vernehmlassung

vom 27. Oktober 2022 hielt die Wehrpflichtersatzverwaltung (Vorinstanz) v.a.

fest, dass die drei Einsprachefristen betreffend die Ersatzjahre 2018-2020 alle

ungenutzt abgelaufen seien. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen seien

allesamt in Rechtskraft erwachsen. Eine Revision sei hier nicht gegeben, da

keine entsprechenden Gründe vorhanden seien. Das Ersatzbefreiungsgesuch des

Beschwerdeführers werde erst nach der Erledigung der vorliegenden Beschwerde

bearbeitet. Diese sei abzuweisen.

2.3 Mit Vernehmlassung

vom 1. November 2022 beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV die

Abweisung der Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen angeführt, das

Gleichstellungsgesetz sei v.a. dazu geschaffen worden, um die Situation der

Frauen zu verbessern und nicht um ihnen noch weitere Verpflichtungen

aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer verkenne die verfassungsmässige Ordnung,

wonach die Bestimmungen über gleiche Rechte von Mann und Frau sowie die

allgemeine Wehrpflicht als Verfassungsnormen gleichrangig nebeneinanderstünden.

Die auf Männer beschränkte Ersatzpflicht sei verfassungsmässig. Das

Bundesgericht habe es mehrmals abgelehnt, Männer aufgrund des Grundsatzes der

gleichen Rechte von Mann und Frau von der Ersatzpflicht zu befreien. Auch die

Europäischen Gerichte würden in der Beschränkung der Militär- und Ersatzdienstpflicht

auf Männer keinen Verstoss gegen das Prinzip der tatsächlichen Gleichstellung

von Frau und Mann sehen. Der Militärdienst für Schweizerinnen sei freiwillig. Einmal

militärdienstpflichtig, würden einer Schweizerin dieselben Rechte und Pflichten

wie den militärdienstpflichtigen Männern erwachsen. Eine Schweizerin werde aber

nicht ersatzdienstpflichtig, weil dies verfassungsrechtlich nicht vorgesehen

sei. Die Beschwerde sei unbegründet.

2.4 Dazu ist vom

Beschwerdeführer beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das

Steuergericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) können

Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Beschwerde bei

der Kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) beurteilt das Kantonale

Steuergericht (KSG) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über

öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, namentlich auch

über Wehrpflichtersatzabgaben. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und

Erwägungen

fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist für die Beurteilung sachlich

zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 30

WPEG können Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der

Ersatzpflicht innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache

bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen

bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen

sind anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde

ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid

ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

2.2

Gemäss Art. 40

WPEV (Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe, SR 661.1) zieht die

Veranlagungsbehörde oder die Rekursinstanz eine rechtskräftige Verfügung oder

einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren eines Betroffenen

in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht

werden; die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren

übersehen hat; die Behörde wesentliche Verfahrensgrundsätze, insbesondere das

Recht auf Akteneinsicht oder rechtliches Gehör, verletzt hat. Die Revision ist

hingegen ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt,

was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte

geltend machen können.

2.3

Tritt die

Vorinstanz wie hier auf eine Einsprache nicht ein, bleibt es dem Kantonalen Steuergericht

verwehrt, die Sache materiell zu prüfen (vgl. Martin

Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. Aufl. 2018, §

24.

N 18). Das Steuergericht kann in diesem Fall nur prüfen, ob die Vorinstanz

auf die Einsprache hätte eintreten müssen oder ob diese zu Recht darauf nicht

eingetreten ist. Kommt das Steuergericht zum Schluss, dass richtigerweise auf

das Rechtsmittel hätte eingetreten werden müssen, weist es die Sache zu neuem

Entscheid resp. zur Durchführung des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens an die

Vorinstanz zurück. Der sich daraus ergebende Entscheid kann wiederum mit

Beschwerde oder Rekurs angefochten und zu diesem Zeitpunkt materiell

gerichtlich überprüft werden (KSG vom 19.12.2022, SGWPE.2022.3, E. 3.1).

3.1

Im konkreten Fall

wurden die umstrittenen Veranlagungsverfügungen für die Jahre 2018-2020 am 5.

Juni 2020, 10. Juni 2021 und 27. Januar 2022 verschickt und offensichtlich

anstandslos bezahlt. Am 30. August 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz "Beschwerde/Klage" wegen Verstosses gegen das

Gleichstellungsgesetz. Er verlangte die Rückzahlung aller bisherigen Abgaben,

die Befreiung von der Abgabepflicht und eine Entschädigung. Mit Verfügung vom

12.

September 2022 trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel wegen Verspätung

nicht ein. Darauf reichte der Beschwerdeführer beim Steuergericht Beschwerde

ein wegen Verstosses gegen das Gleichstellungsgesetz, ohne sich weiter zu den

Einspracheentscheiden zu äussern.

3.2

Die drei

umstrittenen Veranlagungsverfügungen wurden an den genannten Daten verschickt

und auch zugestellt. Diese Verfügungen sind rechtskräftig. Die entsprechenden

Rechnungen wurden zudem ordnungsgemäss bezahlt. Damit ist es offensichtlich und

auch nicht bestritten, dass die Einsprachen nach der diesbezüglichen 30-tägigen

Frist verspätet erhoben wurden (vgl. oben, E. 2.1). Die Vorinstanz ist daher zu

Recht nicht auf die Einsprache eingetreten (oben, E. 2.3).

3.3

Weiter sind

Revisionsgründe nicht ersichtlich und wurden auch gar nicht geltend gemacht. Den

angeblichen Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz hätte der Beschwerdeführer

auch innerhalb der Rechtsmittelfrist geltend machen können (vgl. oben, E. 2.2).

Eine Revision der Einspracheentscheide kommt daher nicht in Frage.

3.4

Der

Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich das Gleichstellungsgesetz

(GlG, SR 151.1) auf die Gleichstellung der Geschlechter vorab im Arbeitsverhältnis

bezieht (vgl. Art. 2 ff. GlG). Dieses Gesetz ist daher auf die hier

streitige Wehrpflichtersatzabgabe nicht anwendbar. Vermutlich beruft sich der

Beschwerdeführer auf das verfassungsmässige Gleichstellungsgebot von Art. 8

Abs. 3 BV (Bundesverfassung, SR 101), wonach Mann und Frau

gleichberechtigt sind.

3.5

Das Bundesgericht (BGer)

hat sich in den Entscheiden vom 21. Januar 2010 (2C_221/2009, E. 2.1) und

vom 24. August 2017 (2C_1051/2016, E. 3.4) ausführlich mit der hier strittigen

Thematik auseinandergesetzt und festgehalten, dass Art. 59 BV betreffend Militär-

und Ersatzdienst regelt, dass nur Männer militärdienstpflichtig sind (vgl. Art.

59.

Abs. 1 und 2 BV). Art. 59 BV geht dem allgemeinen Art. 8 BV betreffend

Rechtsgleichheit vor. Da nur Männer obligatorisch Militärdienst leisten müssen,

ist es auch korrekt, dass nur Männer ersatzabgabepflichtig werden, wenn sie

keinen Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst leisten. Die

Wehrpflichtersatzabgabe dient der Dienstgerechtigkeit. Wer eine Ersatzabgabe

leisten muss, ist gegenüber den Militär- oder Zivildienstleistenden nicht

diskriminiert (vgl. BGer vom 21.1.2020, a.a.O., E. 5 und vom 24.8.2017, a.a.O.,

E. 2.2.3). Rechtsungleich gegenüber den Dienstleistenden wäre es hingegen, wenn

die nichtdienstleistenden Männer von der Ersatzpflicht befreit würden. Die

Schweizer Armee beruht auf dem Milizsystem. Wenn die Geschlechter in diesem

Bereich gleichgestellt werden müssten, müssten auch die Frauen obligatorisch

Dienst leisten (vgl. auch BGer vom 21.1.2010, a.a.O., E. 6 f.); dies verlangt

der Beschwerdeführer aber nicht.

3.6

Die Beschwerde

erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist somit abzuweisen.

4.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen

(Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs

(BGS 615.11) auf CHF 810 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF

60).

****************

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von

CHF 810 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im

Namen des Steuergerichts

Der

Präsident: Der Sekretär:

Dr. T. Müller W.

Hatzinger

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse:

Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat

die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist

schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer

(eingeschrieben)

-

Wehrpflichtersatzverwaltung

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- EStV, Sektion WpE,

Bern

Expediert am: