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Entscheid

SKDIV.2016.1

Urteil vom 20.10.2016 betreffend Wasser-/Abwasserrechnung (pdf, 136 KB) Urteil vom 20.10.2016 betreffend Wasser-/Abwasserrechnung (pdf, 136 KB)

31. Dezember 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1. Die A AG hat ihren Sitz in X und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Werkes mit Y-bau. Aufgrund einer Zwischenablesung der beiden Wasserzähler der Liegenschaft der A AG vom 13. Januar 2015 forderte die Einwohnergemeinde (EG) X mit Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 Wasser- und Abwassergebühren von total Fr. 61‘580.60 exkl. MWST bzw. Fr. 64‘943.30 inkl. MWST. Mit Schreiben resp. Einsprache vom 22. Januar 2015 akzeptierte die Gesellschaft diese Rechnung nicht. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 wies die EG X die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Einsprecherin habe Ratenzahlungen zugesichert und auch drei Raten von total ca. Fr. 15‘000.00 bezahlt. Die Gemeinde sei zu keinen weiteren Verhandlungen mehr bereit und werde den offenen Betrag inkl. Verzugszinsen eintreiben. Der offene Posten belaufe sich abzüglich der geleisteten Raten auf Fr. 50‘070.00.

1. Die A AG hat ihren Sitz in X und bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Werkes mit Y-bau. Aufgrund einer Zwischenablesung der beiden Wasserzähler der Liegenschaft der A AG vom 13. Januar 2015 forderte die Einwohnergemeinde (EG) X mit Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 Wasser- und Abwassergebühren von total Fr. 61‘580.60 exkl. MWST bzw. Fr. 64‘943.30 inkl. MWST. Mit Schreiben resp. Einsprache vom 22. Januar 2015 akzeptierte die Gesellschaft diese Rechnung nicht. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 wies die EG X die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Einsprecherin habe Ratenzahlungen zugesichert und auch drei Raten von total ca. Fr. 15‘000.00 bezahlt. Die Gemeinde sei zu keinen weiteren Verhandlungen mehr bereit und werde den offenen Betrag inkl. Verzugszinsen eintreiben. Der offene Posten belaufe sich abzüglich der geleisteten Raten auf Fr. 50‘070.00.

2. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 gelangte die A AG (Beschwerdeführerin) an die Kantonale Schätzungskommission und beantragte, die Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 sei aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin zurückzuziehen und die Betreibung im Betreibungsregister zu löschen. Eventuell sei festzustellen, dass die Abwasserverbrauchsgebühren von Fr. 33‘026.00 nicht geschuldet seien und die Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 sei um diesen Betrag (zuzügl. 8 % MWST) auf Fr. 29‘275.20 zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur ausführlichen Beschwerdebegründung anzusetzen. Zur Kurzbegründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 sei nichtig, da sie weder als Verfügung gekennzeichnet noch von der Behörde unterzeichnet sei. Weiter sei die Erhebung der Abwassergebühren unverhältnismässig und verstosse gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Es gehe nicht um einen tatsächlichen Wasserbezug, sondern um ein Leck in der Wasserleitung, welches die Gemeinde bereits im November 2014 geortet habe. Weder sei Wasser verbraucht noch Abwasser in die Kanalisation eingeleitet worden; das Wasser sei versickert. Mit Beschwerdebegründung vom 9. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Bereits am 18. November 2014 habe die Gemeinde im Leitungsnetz der Wasserversorgung einen erhöhten Wasserverbrauch festgestellt, jedoch erst am 13. Januar 2015 sei eine Zwischenablesung der Wassermesser erfolgt. Das Abwasser sei nicht über die Zähler erfasst, sondern es seien die Zählerstände der Wassermesser übernommen worden. Das Leck habe nach dem Wassermesser, aber vor der Hausinstallation der Beschwerdeführerin liegen müssen, da diese keinen Wassereintritt in der Liegenschaft habe feststellen können. Weder im Abwasserleitungsnetz noch in der Abwasserreinigungsanlage oder in den umliegenden Gewässern habe zu Kontrollzwecken eingefärbtes Wasser gefunden werden können. Das Wasser aus dem Leck in der Wasserleitung sei ungenutzt im Untergrund versickert. In der Abwasserreinigungsanlage seien in der fraglichen Zeit keine übermässigen Schwankungen festgestellt worden. Die Ratenzahlungen seien nur vorsorglich geleistet worden, um allenfalls reduzierte Verzugszinsen leisten zu müssen. Die Parteien hätten sich weder geeinigt noch sei die Gebührenrechnung vom -- 2 of 9 --

3 16. Januar 2015 anerkannt worden. Weiter sei dafür ohne Not die Betreibung eingeleitet worden. Das entsprechende Rechtsöffnungsbegehren sei rechtskräftig abgewiesen worden. Da die Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 eine Verfügung sei, hätte sie als solche bezeichnet, mit einer Begründung versehen und von der Gemeinde unterzeichnet werden müssen. All dies sei nicht der Fall. Die Rechnung sei formell fehlerhaft. Die für die fragliche Zeitperiode erhobenen Benutzungsgebühren würden die gesamten entstandenen Kosten übersteigen. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Rechnungsabschlüsse bezüglich Wasser und Abwasser der Jahre 2014 und 2015 offenzulegen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die streitige Wassermenge nicht bezogen, nicht verbraucht und auch nicht dieselbe Menge in die Kanalisation der Gemeinde eingeleitet habe; das Wasser sei im Untergrund der Liegenschaft versickert. Die Beschwerdeführerin habe nachweislich keinen Nutzen von diesem Wasser gehabt. Die Gebührenrechnung mit einem Bezug, der das Zweiundzwanzigfache des normalen Bezugs übersteige, sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Zudem wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, unverzüglich nach Feststellen des Lecks in ihrem Wasserversorgungsnetz, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, damit der entstandene Schaden nicht grösser werde. Sie habe gegen die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verstossen. Die Rechnungsstellung sei rechtswidrig. Das Leck sei im Leitungsnetz der Gemeinde nach dem Wassermesser aufgetreten. Das Wasser sei indes nicht in die Kanalisation gelangt. Der Gemeinde seien insofern keine Kosten entstanden. Die Festlegung der Abwassergebühr sei willkürlich. Ausserdem habe die Gemeinde die Beschwerdeführerin ohne Not betrieben. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2016 beantragte die EG X, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rechnung könne aufgrund des Urteils des Richteramts Z vom 17. Mai 2016 (definitive Rechtsöffnung) als Verfügung qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben am 22. Januar 2015 Einsprache erhoben. Das Treuhandbüro habe die Jahresrechnung geprüft, damit auch die Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser kontrolliert und keine Einwände gehabt. Die Wasserzähler-Messung sei nicht angezweifelt worden. Dass das Leck nach dem Wasserzähler, aber vor der Hausinstallation der Beschwerdeführerin habe liegen müssen und das Wasser damit ungenutzt im Erdboden versickert sei, könne nicht belegt werden. Bestritten würden auch die Untersuchungen mittels Wasser-Einfärbung. Der erhöhte Anfall von Sauberwasser in der Abwasserreinigungsanlage könne für die hier fragliche Menge Abwasser nicht festgestellt werden. Aus Sicht der Gemeinde sei das Wasser wegen des Lecks in der Kühlanlage der Apparate und Maschinen der Beschwerdeführerin direkt in die Kanalisation geflossen. Die Gemeinde habe sich bemüht, den Schaden gering zu halten. Der Hausmeister der Beschwerdeführerin habe die Schadenmeldung indes ignoriert. Von einer willkürlichen Festlegung der Abwassergebühr könne keine Rede sein. Dass das Abwasser der Beschwerdeführerin nicht in die Kanalisation gelangt sei, sei nicht nachgewiesen worden. Die angefochtene Gebührenrechnung sei somit rechtens. Die Beschwerdeführerin habe mit der Entrichtung von Ratenzahlungen die Schuld zudem anerkannt. Mit Stellungnahme vom 30. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Die Gemeinde sei darauf zu behaften, dass der umstrittene erhöhte Wasserverbrauch auf die Hauszuleitung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Diese habe in ihrer Liegenschaft keinen Schaden festgestellt. Mit den ersten Ratenzahlungen sei die angefochtene Gebührenrechnung nicht akzeptiert worden. Die Gemeinde habe sich mit der Einsprache vom 22. Januar 2015 -- 3 of 9 --

4 materiell gar nicht auseinandergesetzt. Ob die Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser geprüft worden seien, sei unklar. Soweit die Gemeinde die Herausgabe der diesbezüglichen Rechnungsabschlüsse verweigere, sei dies bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin biete den vollen Beweis an, dass das Wasser ungenutzt im Erdboden ihrer Liegenschaft versickert sei. Dagegen belege die Gemeinde nicht, dass das Wasser in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgetreten sei. Es sei unglaubwürdig, wenn die Gemeinde behaupte, eine zusätzliche Einleitung von über 11‘000 m3 Sauberwasser in die Abwasserreinigungsanlage sei nicht nachweisbar. Unsubstanziert sei auch die Behauptung, das Wasserleck habe sich im Bereich der wassergekühlten Apparate und Maschinen im Keller der Liegenschaft der Beschwerdeführerin feststellen lassen. Die Gemeinde könne auch nicht beweisen, dass die fragliche Wassermenge von der Beschwerdeführerin für ihren Produktionsprozess genutzt und anschliessend in die Kanalisation eingeleitet worden sei. Die Gemeinde habe zudem nichts unternommen, um den hohen Wasserverlust zu stoppen. Ausserdem sei die Erhebung einer Abwassergebühr willkürlich für eine Leistung, die wie hier nicht in Anspruch genommen worden sei. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Die Beschwerdeführerin ist durch die auferlegten Gebühren beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die Schätzungskommission ist insoweit zu deren Behandlung zuständig (vgl. § 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Soweit damit der Rückzug der fraglichen Betreibung und deren Löschung im Betreibungsregister durch die Gemeinde verlangt werden, ist auf die Eingabe indes nicht einzutreten, da die Schätzungskommission dafür nicht zuständig ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Gemäss § 3 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) haben die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (lit. a) und auch für die Benützung dieser Anlagen (lit. b) zu regeln. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b GBV festzusetzen ist (§ 32 GBV). Für die Benützung der Abwasserreinigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben; diese setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV). Gleiches gilt für die Benützung der Wasserversorgungsanlagen (§ 51 GBV).

2.2 Am 1. Januar 2003 trat nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat das Reglement der EG X über die Abwassergebühren in Kraft (Reglement; Teilrevisionen vom 23.6.2005, 1.1.2008 und 1.1.2013, jeweils vom Regierungsrat genehmigt). In dessen § 6 sind die Benützungsgebühren geregelt. Nach § 6 Abs. 1 des Reglements sind jährliche Gebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen. Über einen Zeitraum von 5 Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren insgesamt 30-50 % und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 50-70 % (§ 6 Abs. 2 Reglement). Die Grundgebühren werden pro Wohnung und -- 4 of 9 --

5 pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb erhoben (§ 6 Abs. 3 Reglement). Die Abwasser-Grundgebühr beträgt vorliegend Fr. 150.00 (Werk) und Fr. 40.00 (Betriebswohnung; vgl. § 2 Abs. 1 der Gebührenordnung zum Reglement). Die Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben; vorbehalten bleibt § 7 betreffend Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (§ 6 Abs. 4 Reglement). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich unbestrittenermassen um einen Kleineinleiter nach § 7 Abs. 3 des Reglements, so dass die Benützungsgebühren aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben werden. Die Abwasser-Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 2.80 pro m3 Wasserverbrauch (§ 2 Abs. 1 Gebührenordnung). Weiter sind in § 18 des Wasserreglements (genehmigt durch die Gemeindeversammlung am …; RRB Nr. … vom …) und § 11 des Reglements über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; Teilrevisionen vom 23.6.2005, 1.1.2008 und 1.1.2013, jeweils vom Regierungsrat genehmigt) die Gebühren für den Wasserbezug und die Benützung der Wasserversorgungsanlagen geregelt. Nach § 11 Abs. 1 GBV werden die Grund- und Verbrauchsgebühren jährlich festgelegt. Die Wasser-Grundgebühr beträgt vorliegend ebenfalls Fr. 150.00 (Werk) und Fr. 40.00 (Betriebswohnung; vgl. § 11 Abs. 2 GBV). Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 2.40 pro m3 Wasserverbrauch (§ 11 Abs. 2 GBV). Schliesslich umfasst nach § 16 des Wasserreglements das Wasserleitungsnetz öffentliche Leitungen, private Hauszuleitungen und Hausinstallationen. Als Hauszuleitung gelten die Leitungen von der Haupt- oder Erschliessungsleitung bis und mit dem Wassermesser (§ 19 Abs. 1 Wasserreglement). Der Unterhalt, ausgenommen Wassermesser, ist Sache des Eigentümers (§ 19 Abs. 2 Wasserreglement).

3. Die Beschwerdeführerin macht zuerst formelle Mängel geltend. So sei die Gebührenrechnung vom 16. Januar 2015 nicht als Verfügung bezeichnet, nicht unterzeichnet und auch nicht begründet worden. Sie sei in dieser Form nichtig.

3.1 Verfügungen sind Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (§ 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11). Sie sind als solche zu bezeichnen (§ 19 Abs. 2 VRG) und den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 Abs. 1 VRG). Von Verfügungen als Rechtsakte sind die Realakte abzugrenzen. Diese sind auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtet und begründen keine Rechte und Pflichten von Privaten. Zu den Realakten gehören auch Rechnungsstellungen gegenüber Privaten; Rechnungen sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rzn. 874c und 878).

3.2 Zwar weist die fragliche Rechnung in verschiedener Hinsicht nicht die Voraussetzungen einer Verfügung auf; es fehlt die Bezeichnung als Verfügung, das Schreiben ist als „Zwischenablesung per 13.01.2015“ bezeichnet; in der Rechtsmittelbelehrung ist von Rechnung die Rede. Wie gesehen, handelt es sich bei einer Rechnung um einen Realakt gestützt auf das kommunale Reglement und damit um eine nicht hoheitliche Verwaltungstätigkeit, bei der vorab kein Subordinationsverhältnis vorliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 23 ff.). Mithin geht es bei der Rechnungsstellung um Massenverwaltung, wobei die Bezeichnung des Dokuments nicht massgeblich sein kann. Ziel ist die Bezahlung einer Gebühr und damit ein tatsächlicher, nicht ein rechtlicher Erfolg; Rechtswirkungen werden -- 5 of 9 --

6 nicht unmittelbar bewirkt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rzn. 874c und 878). Dennoch ist die Rechtsmittelbelehrung in der Rechnung nicht zu beanstanden, ermöglicht dies doch eine Überprüfung bzw. die Gewährleistung des Rechtsschutzes. Auch lässt sich der Rechnung entnehmen, wofür der Rechnungsbetrag geschuldet ist. Insofern liegen keine formellen Mängel vor, welche die Rechnung geradezu als nichtig erscheinen liessen.

3.3 Daran ändert auch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (VWBES.2012.62), publ. in SOG 2012 Nr. 17, nichts. Darin wurde die Frage offen gelassen, ob nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderats die vom Gesetz geforderte Verfügung über die dort streitige Anschlussgebühr sei, welche bei der Schätzungskommission anfechtbar sei und rechtskräftig werden könne. Würde insofern davon ausgegangen, dass die Eröffnung der Rechnung mangelhaft wäre, darf der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil entstehen. Diese akzeptierte die fragliche Rechnung nicht mit Schreiben vom 22. Januar 2015, welches letztlich auch die Gemeinde als Einsprache behandelte; dies nicht zuletzt auch aufgrund des Urteils des Richteramts Z vom 17. Mai 2016, wonach die Rechnung als Verfügung qualifiziert werden könne. Nach dem Gesagten ist hier keine Nichtigkeit anzunehmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4. Soweit die Beschwerdeführerin materiell geltend macht, die Gebühr sei unverhältnismässig bzw. nicht geschuldet, sind ihre Einwände ebenfalls unbegründet.

4.1 Die Beschwerdeführerin moniert, es gehe um ein Leck in der Wasserleitung und nicht um einen tatsächlichen Wasserbezug. Unbestrittenermassen stellte die Gemeinde am 18. November 2014 im Wasserleitungsnetz einen erhöhten Verbrauch fest. Am 13. Januar 2015 erfolgte eine Zwischenablesung der Wasserzähler der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 13. Januar 2015. Zwar wurde diese Messung aufgrund der Angaben und Unterlagen mengenmässig nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund des hohen Verbrauchs von 11‘636 m3 fragt sich aber, ob nicht eine Prüfung der Wasseruhren bzw. deren Ausbau angezeigt gewesen wäre (vgl. § 32 Wasserreglement). Indessen leitete die Gemeinde aufgrund der Angaben und Unterlagen ohne Verzug entsprechende Prüfungen ein und informierte die Beschwerdeführerin unverzüglich, nachdem diese Prüfungen die Ursache für den hohen Wasserverbrauch im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ergeben hatten. Dass die Gemeinde nichts unternommen habe, um den Schaden zu mindern, ist nicht erkennbar. Die notwendigen Abklärungen wurden aufgrund der Angaben und Unterlagen fristgerecht eingeleitet und das Leck wurde offensichtlich auch gefunden. Dieses ist denn unbestrittenermassen auf die Hauszuleitung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Der Unterhalt der Hauszuleitung ist wie gesehen (vgl. oben, E. 2.2 am Ende) Sache der Beschwerdeführerin. Diese hat aber auf die Schadenmeldung der Gemeinde offenbar nicht sogleich reagiert. Der gemessene Wasserverbrauch ist mengenmässig wie gesagt unbestritten. Die Wassermenge gilt denn als bezogen. Die umstrittene Wasserrechnung ist insofern nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis würden im Übrigen auch ein Augenschein oder eine Parteibefragung nichts ändern.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Äquivalenzprinzips; die Gebührenrechnung sei mit Blick auf den übermässigen Wasserbezug unverhältnismässig. Dies gelte auch für die Erhebung der Abwassergebühren.

4.2.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 des eidg. Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der

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7 Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren und anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Vorgabe obliegt die Ausgestaltung der Abgaberegelung den Kantonen und Gemeinden. Neben periodischen Benützungsgebühren wird vom Grundeigentümer vielfach ein einmaliger Anschlussbeitrag (Vorzugslast) oder eine einmalige Anschlussgebühr erhoben; diese letztere kann auch zusätzlich zu bereits entrichteten Erschliessungsbeiträgen erhoben werden. Die einmaligen Beiträge und Gebühren dienen zur Deckung der Erstellungskosten, während die periodischen Benützungsgebühren primär die Betriebsund Unterhaltskosten decken sollen.

4.2.2 Das Gewässerschutzgesetz verlangt nicht, dass die Wasser- und Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv bezogenen Menge Frischwasser oder zur produzierten Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Anlagen ein Zusammenhang bestehen. Die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Frischwassermenge oder zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass die Benützungsgebühr einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung hat, d.h. die erhobene Gebühr darf nicht einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 128 I 46 E. 4a). Die Abgabe muss überdies dem Gleichbehandlungsgebot standhalten und darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht begründen lassen (BGE 125 I 1 E. 2b).

4.2.3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben erwähnten rechtlichen Grundlagen (vgl. E. 2.1 f.) nicht zu erkennen, dass die Berechnung der Wasserversorgungs- resp. der Abwasserentsorgungsgebühren stossend oder inadäquat ist. Wie gesehen, ist der gemäss Zählerstand gemessene Wasserbezug korrekt erfasst worden. Die bezogene Wassermenge ist entsprechend dem kommunalen Gebührenreglement zu begleichen. Gleichzeitig gilt dieses Wasser, wie zu sehen ist, auch als den gemeindeeigenen Entsorgungsanlagen zugeführt, weshalb zudem hierfür die gemäss Reglement geltenden Gebühren zu erheben sind. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist nicht erkennbar. Auch nicht erkennbar ist, dass die Rechnung gekürzt werden müsste aufgrund eines Verschuldens der Gemeinde. Wie ausgeführt, wurden nach der ersten Feststellung eines erhöhten Wasserverbrauchs entsprechende Prüfungen eingeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde umgehend informiert. Die Gemeinde hat wie gesagt fristgerecht gehandelt. Ein Verschulden liegt nicht vor. Ein Augenschein oder eine Parteibefragung würden im Übrigen auch nichts ändern. Eine Reduktion der Gebührenrechnung ist demnach nicht gerechtfertigt.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es sei kein Abwasser eingeleitet worden, sondern das Wasser sei versickert. Davon kann aufgrund der Angaben und Unterlagen wohl ausgegangen werden; mithin geht es hier offenbar um Reinabwasser (vgl. § 14 des kommunalen Reglements über die Abwasserbeseitigung). Insofern kann sich fragen, weshalb die Gemeinde nicht auf die Erhebung der Abwassergebühren verzichtet hat bzw. weshalb die verlangten Gebühren nicht in diesem Umfang reduziert werden können. Jedoch kann eine solche Gebührenreduktion gerade auch bei einem Gewerbebetrieb wie der Beschwerdeführerin nur erfolgen, sofern eine Sickeranlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens geprüft und bewilligt worden ist; jede Versickerungsanlage braucht eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung (vgl. Merkblatt des Amtes für Umwelt zur Versickerung und Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser, unter www.so.ch). Dies ist hier aufgrund der eingereichten Akten indes nicht der Fall, zumindest liegen entsprechenden -- 7 of 9 --

8 baubewilligten Pläne nicht vor. Daran ändert nichts, dass das Wasser ungenutzt versickert und nicht in die Kanalisation eingeleitet worden sein mag. Demnach ergibt sich, dass auch die Abwassergebühr geschuldet ist. Willkür kann nach dem Gesagten nicht vorliegen. Die beantragte Zeugenbefragung würde im Ergebnis auch nichts ändern.

4.3 Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, die erhobenen Benützungsgebühren würden die gesamten entstandenen Kosten übersteigen; dies widerspreche dem Kostendeckungsprinzip. Wie gesehen (vgl. oben, E. 2.2), soll gemäss dem kommunalen Reglement über einen Zeitraum von 5 Jahren der Anteil der Verbrauchsgebühren nicht mehr als 50-70 % der gesamten Einnahmen (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) ausmachen. Dass durch die umstrittene Gebühr für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 13. Januar 2015 das Kostendeckungsprinzip verletzt worden sei, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht erkennbar. Eine Parteibefragung würde im Übrigen auch nichts ändern.

4.4 Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen infolge der Ratenzahlungen (total rund Fr. 15‘000.00) die Gebührenschuld (ca. Fr. 65‘000.00) anerkannt habe, ist zwar bestritten worden, deutet aber auch darauf hin, dass sie die Gebühren ursprünglich bezahlen und nicht nur einen allfälligen Verzugszins reduzieren wollte.

5. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit sie zulässig ist, und damit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. An diesem Ergebnis würden wie gesehen auch ein Augenschein und eine Befragung der Parteien oder von Zeugen nichts ändern.

6. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 1'500.00 (§§ 3 und 149 des Gebührentarifs, BGS 615.11). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten. Dagegen obsiegt zwar die Gemeinde; diese ist aber nicht anwaltlich vertreten und zudem ist die diesbezügliche Praxis der Schätzungskommission besonders zurückhaltend, so dass auch der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. **************** -- 8 of 9 --

9 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Vertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG X (eingeschrieben) Expediert am: Das vorliegende Urteil wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt (Urteil VWBES.2016.432).

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