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Entscheid

SKDIV.2017.2

Urteil vom 22. November 2017 betreffend Wasserrechnung (pdf, 111 KB) Urteil vom 22. November 2017 betreffend Wasserrechnung (pdf, 111 KB)

22. November 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1. Mit Wasserrechnung 2016 vom 6. Juni 2017 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) X von der A GmbH für die Rechnungsperiode vom 26. April 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Abwasser-Grundgebühr pro Gewerbe von Fr. 91.90 (inkl. 8 % MWST) und eine Wasser-Grundgebühr pro Gewerbe von Fr. 47.65 (inkl. 2,5 % MWST), total Fr. 139.55. Gegen diese Wasserrechnung erhob die Gesellschaft am 9. Juni 2017 Einsprache. Die GmbH sei eine Sitzgesellschaft im eigenen Haushalt. Es gebe keine Person, die für die Gesellschaft arbeite, welche nicht in diesem Haushalt wohne. Es gebe keinen Anschluss, der nicht bereits zuvor vorhanden gewesen sei und es werde kein Liter Wasser verbraucht, welcher nicht über die Wasserrechnung des Haushalts abgegolten worden sei. Eine Mehrfachverrechnung für eine identische Leistung sei ausgeschlossen; das sehe wohl auch das einschlägige Gemeindereglement nicht vor. Die Gebührenpflicht wurde denn bestritten. Im Übrigen habe auch die Billag im gleichen Kontext auf eine solche Doppelverrechnung verzichtet. Mit Entscheid vom 9. August 2017 wies die EG X die Einsprache ab. Die Wasserrechnung 2016 bleibe unverändert; der Betrag von Fr. 139.55 sei weiterhin geschuldet und in 14 Tagen fällig. Dazu wurde v.a. angeführt, der Sitz der Gesellschaft sei in X, der eigentliche Betrieb werde indes in Y geführt. Es gehe nicht um eine blosse Sitzgesellschaft. An der Einspracheverhandlung vom 9. August 2017 sei an der Einsprache festgehalten worden. Der Gesellschaft sei aber am 6. September 2016 mitgeteilt worden, dass sie die Voraussetzungen zur Verrechnung der streitigen Grundgebühren erfülle aufgrund der einschlägigen Gemeindereglemente. Ein Gebührenverzicht sei nicht vorgesehen.

1. Mit Wasserrechnung 2016 vom 6. Juni 2017 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) X von der A GmbH für die Rechnungsperiode vom 26. April 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Abwasser-Grundgebühr pro Gewerbe von Fr. 91.90 (inkl. 8 % MWST) und eine Wasser-Grundgebühr pro Gewerbe von Fr. 47.65 (inkl. 2,5 % MWST), total Fr. 139.55. Gegen diese Wasserrechnung erhob die Gesellschaft am 9. Juni 2017 Einsprache. Die GmbH sei eine Sitzgesellschaft im eigenen Haushalt. Es gebe keine Person, die für die Gesellschaft arbeite, welche nicht in diesem Haushalt wohne. Es gebe keinen Anschluss, der nicht bereits zuvor vorhanden gewesen sei und es werde kein Liter Wasser verbraucht, welcher nicht über die Wasserrechnung des Haushalts abgegolten worden sei. Eine Mehrfachverrechnung für eine identische Leistung sei ausgeschlossen; das sehe wohl auch das einschlägige Gemeindereglement nicht vor. Die Gebührenpflicht wurde denn bestritten. Im Übrigen habe auch die Billag im gleichen Kontext auf eine solche Doppelverrechnung verzichtet. Mit Entscheid vom 9. August 2017 wies die EG X die Einsprache ab. Die Wasserrechnung 2016 bleibe unverändert; der Betrag von Fr. 139.55 sei weiterhin geschuldet und in 14 Tagen fällig. Dazu wurde v.a. angeführt, der Sitz der Gesellschaft sei in X, der eigentliche Betrieb werde indes in Y geführt. Es gehe nicht um eine blosse Sitzgesellschaft. An der Einspracheverhandlung vom 9. August 2017 sei an der Einsprache festgehalten worden. Der Gesellschaft sei aber am 6. September 2016 mitgeteilt worden, dass sie die Voraussetzungen zur Verrechnung der streitigen Grundgebühren erfülle aufgrund der einschlägigen Gemeindereglemente. Ein Gebührenverzicht sei nicht vorgesehen.

2. Gegen diesen Entscheid reichte die A GmbH (Beschwerdeführerin) am 21. August 2017 bei der Kantonalen Schätzungskommission Beschwerde ein. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, ihr Reglement über die Wasserversorgung bzw. dessen Interpretation entsprechend anzupassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen was folgt festgehalten: Der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verursacher- und das Kostendeckungsprinzip. Er ignoriere den Nutzen und das Interesse der gebührenpflichtigen Person. Die Beschwerdeführerin nehme weder einen zusätzlichen Nutzen noch eine zusätzliche Dienstleistung in Anspruch. Die Gemeinde verstecke sich hinter dem Reglement. Auch die Billag habe auf die zusätzliche Verrechnung der Radio- und Fernsehempfangsgebühr an die Beschwerdeführerin verzichtet. Es gebe somit keine zusätzliche Nutzung. Die private Abdeckung der Kosten decke offensichtlich die erbrachten Leistungen. Es bestehe keine Basis für doppelte Gebühren. Mit Stellungnahme vom 31. August 2017 hielt die EG X fest, dass die einschlägigen Reglemente bei einer identischen Geschäfts- und Privatadresse keine Regelung betreffend Gebührenreduktion vorsehen würden. Es seien jährliche Benützungsgebühren zu bezahlen. Diese Regelung sei auch anwendbar auf die Verrechnung der Wassergebühren. Die Grundgebühren würden pro Wohnung und pro Betrieb erhoben. Es bestehe kein Handlungsspielraum; dies auch im Sinne der Gleichbehandlung aller Einwohner. Die Reglemente würden überarbeitet und an die neueste Gesetzgebung angepasst; wann dies der Fall sei, könne heute nicht gesagt werden. Die Gemeinde ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

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3 Mit Replik vom 12. September 2017 machte die Beschwerdeführerin v.a. geltend, die Gemeinde nehme nicht Stellung zum eigentlichen Grund und Anliegen der Beschwerde. Der Inhalt bzw. die Interpretation der Reglemente widerspreche übergeordneten Normen. Mit der zusätzlich erhobenen Gebühr verletze die Gemeinde das Verursacher- und das Kostendeckungsprinzip. Ohne eine zusätzliche Leistung zu erbringen resp. ohne einen zusätzlichen Nutzen zu gewähren, werde eine Gebühr für eine bereits vollumfänglich abgegoltene Leistung erhoben. Der Gemeinde entstehe gar kein zusätzlicher Aufwand. Für eine absolut unveränderte Leistung werde eine doppelte und über das Kostendeckungsprinzip hinausgehende Gebühr erhoben. Im Sinne der Gebührenprinzipien und der Wahrung der Interessen der gebührenpflichtigen Personen wurde um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Beschwerde vom 21. August 2017 betreffend Grundgebühren Wasser und Abwasser ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Schätzungskommission ist zu deren Behandlung zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch die auferlegten Gebühren beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.1 Gemäss § 3 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) haben die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (lit. a) und auch für die Benützung dieser Anlagen (lit. b) zu regeln. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b GBV festzusetzen ist (§ 32 GBV). Für die Benützung der Abwasserreinigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben; diese setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV). Gleiches gilt für die Benützung der Wasserversorgungen (§ 51 GBV; vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2005 Nr. 16).

2.2 Am 21. September 2006 beschloss die Gemeindeversammlung von X ihre Reglemente über die Wasserversorgung (Regl. Wasser) und die Abwasserbeseitigung (Regl. Abwasser; beide Regl. vom Regierungsrat genehmigt am 3.4.2007 mit RRB Nr. 2007/…). Danach wird zur Deckung der jährlichen Betriebskosten eine jährliche Verbrauchsgebühr je bezogenen m3 Wasser in Rechnung gestellt (§ 50 Abs. 1 Regl. Wasser; § 5 Abs. 7 Regl. Abwasser). Die Grundgebühr Wasser beträgt Fr. 70.- pro Wohnung, pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb und pro Jahr (§ 2 Abs. 1 der Gebührenordnung der Wasserversorgung, Beschluss der Gemeindeversammlung vom 13.12.2006; vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 2007/… vom 3.4.2007). Gemäss § 1 des Reglements über die Abwassergebühren & Gebührenverordnung (Regl. Gebühren; Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24.10.2002 und 12.12.2002; vom Regierungsrat genehmigt am 19.11.2002 bzw. 27.1.2003) finanziert die Gemeinde die öffentliche Abwasserbeseitigung u.a. durch die Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren). Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die Kosten für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, inkl. die Kosten für die -- 3 of 7 --

4 Verwaltung der Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des GEP, den Verursachern überbunden werden (§ 2 Abs. 1 Regl. Gebühren). Zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten Investitionen gemäss § 5 Abs. 1 (Anschlussgebühren) sowie zur Deckung der übrigen Kosten gemäss § 2 Abs. 1, sind jährliche Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen; die Grundgebühren werden pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb erhoben (§ 6 Abs. 1 und 3 Regl. Gebühren). Nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung (Anhang zum Regl. über die Abwassergebühren vom 24.10.2002; Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24.10.2002; vom Regierungsrat genehmigt am 19.11.2002 mit RRB Nr. ….) beträgt die Grundgebühr Abwasser Fr. 135.- pro Wohnung und Jahr sowie für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenfalls Fr. 135.- pro Jahr.

3. Im vorliegenden Fall sind die Grundgebühren Wasser und Abwasser streitig.

3.1 Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (SOG 2005 Nr. 16 E. 2b). Bei der Abwasserentsorgung entfällt ein Grossteil der Aufwendungen auf die Erstellung der Anlagen, wofür allerdings von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. Ähnlich verhält es sich bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit von Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen decken die Grundgebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren. Die Grundgebühr soll als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung allerdings bereits durch die einmaligen Beiträge oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben (SOG 2005 Nr. 16 E. 2b mit Hinw. auf BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004).

3.2 Die von der EG X genannten Reglemente, die sich namentlich auf das Planungs- und Baugesetz (PBG; BGS 711.1) und die GBV stützen, entsprechen prinzipiell diesen Grundsätzen und sind daher im Prinzip nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Jeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Gemeinde stellt die Kapazitäten für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht nur für den Wohnraum der Gesellschafter der Beschwerdeführerin zur Verfügung, sondern auch für den offensichtlich in der gleichen Liegenschaft gelegenen Geschäftsraum der Beschwerdeführerin. Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, geht es hier nicht um eine reine Sitzgesellschaft ohne gewerblichen Betrieb, sondern um einen Online-Shop für Zbedarf. Auch wenn das Lager und der Versandort sich in Y befinden, erfolgt der Handel offenbar vom Sitz der Gesellschaft in X aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Voraussetzungen zur Verrechnung der Grundgebühren Wasser und Abwasser zulasten der Beschwerdeführerin als erfüllt angesehen hat. Das ergibt sich aus den oben erwähnten Reglementen (vgl. E. 2.2). Diese sehen bei identischer Wohn- und Geschäftsadresse keine Gebüh-- 4 of 7 --

5 renreduktion oder gar einen Verzicht vor. Da die Nutzungsintensität im vorliegenden Zusammenhang massgebend ist, sind die Grundgebühren pro Wohnung und pro Betrieb zu erheben. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

3.3 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Sie macht v.a. geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Verursacherund Kostendeckungsprinzip. Zudem wird eine Anpassung des Wasserreglements verlangt.

3.3.1 Zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der entsprechenden Einrichtung muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Dass Benützungsgebühren wie hier einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip und auch aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. Dabei hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (vgl. SOG 2007 Nr. 11 E. 2; 2005 Nr. 16 E. 2b). Hier geht es wie gesehen nicht um eine blosse Sitzgesellschaft ohne weitere unternehmerische Aktivitäten in der Gemeinde. Die Beschwerdeführerin ist an ihrem Sitz in X offensichtlich unternehmerisch tätig. Ausgehend vom Verursacherprinzip sind in den einschlägigen Reglementen der Gemeinde die streitigen Grundgebühren Wasser und Abwasser festgelegt, die auch von einem Betrieb wie der Beschwerdeführerin zu entrichten sind, welche die betreffende Infrastruktur der Gemeinde benützt. Die Beschwerdeführerin hat in X wie gesagt nicht nur ihren blossen Sitz, sondern sie benützt auch die kommunale Infrastruktur Wasser und Abwasser. Sie schuldet daher die entsprechenden Grundgebühren. Daran ändert nichts, dass die am gleichen Ort gelegenen Wohnräume der Gesellschafter der Beschwerdeführerin bereits mit diesen Gebühren belastet wurden. Die Beschwerdeführerin ist wie gesehen keine blosse Sitzgesellschaft, sondern sie bezieht wohl auch Wasser und generiert entsprechend Abwasser. Im Übrigen ist die Grundgebühr als verbrauchsunabhängige Bereitstellungsgebühr auch dann geschuldet, wenn kein oder nur wenig Wasser bezogen bzw. Abwasser generiert wird. Ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip ist demnach nicht erkennbar.

3.3.2 Weiter soll nach dem Kostendeckungsprinzip der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen. Dieses Prinzip findet indes bloss dann Anwendung, wenn keine bzw. keine genügend bestimmte formell gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Das Kostendeckungsprinzip gilt zudem für Benutzungsgebühren grundsätzlich nicht bzw. bloss beschränkt. Es darf sich ein Überschuss ergeben; es dürfen Reserven gebildet werden (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid VGE vom 24.5.2017, VWBES.2016.432, E. 5.1 und 5.3). Ausserdem konkretisiert das Äquivalenzprinzip das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Das Prinzip verlangt, dass die Benützungsgebühr einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung hat, d.h. die erhobene Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. VGE vom 24.5.2017, a.a.O. E. 5.1 und 5.4). Die von der Gemeinde verlangten Gebühren erscheinen nicht als besonders teuer; sie sind nicht übersetzt. Die Abgabe muss überdies dem Gleichbehandlungsgebot standhalten; sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht begründen lassen (BGE 125 I 1 E. 2b). Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Dass die Billag auf eine zusätzliche Verrechnung der Radio- und TV-Empfangsgebühren an die Beschwerdeführerin verzichtet hat, kann im Übrigen auch nichts ändern, da beim Radio- und Fernsehempfang andere Voraussetzungen gelten.

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3.3.3 Schliesslich kann der Antrag der Beschwerdeführerin, die Gemeinde sei anzuweisen, ihr Reglement über die Wasserversorgung entsprechend anzupassen, nicht weiter geprüft werden. Eine Anpassung obliegt allein der Gemeinde. Die Schätzungskommission ist nicht befugt, einer Gemeinde solche Vorschriften aufzuerlegen bzw. sie mit einer Reglements-Revision zu beauftragen. Wenn die Beschwerdeführerin eine solche Anpassung als notwendig erachtet, haben ihre Gesellschafter sich mittels politischen Instrumenten an die Gemeinde zu wenden (vgl. §§ 42 ff. Gemeindegesetz, BGS 131.1). Die vorliegende Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung (VGE vom 27.7.2015, VWBES.2015.113, E. 3.3). Im Übrigen will die Gemeinde die betreffenden Reglemente offensichtlich überarbeiten. Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Diese sind gestützt auf die §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 300.- festzusetzen. ****************

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7 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG X (eingeschrieben) Expediert am:

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