SKDIV.2018.1
Urteil vom 28. Juni 2018 betreffend Wasserrechnung 2016 (pdf, 94 KB) Urteil vom 28. Juni 2018 betreffend Wasserrechnung 2016 (pdf, 94 KB)
28. Juni 2018Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2018 Es wirken mit: Vizepräsident: Ingold, Richter: Lindenberger, Boss Aktuar-StV.: Stämpfli In Sachen S KDIV.2018.1 X gegen Gem einde Y betreffend Was s errechnung 2016 S chätzungs kommis s ion
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Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1. Mit Rechnung unbekannten Datums der Gemeinde Y wurden X für den Wasserverbrauch pro 2016 CHF 7'490.00 in Rechnung gestellt. Dagegen gelangte X mit Einsprache vom 7. August 2017 an den Gemeinderat und beantragte sinngemäss, die Rechnung für den Wasserverbrauch sei angemessen zu reduzieren. Zur Begründung führte X offenbar sinngemäss aus, dass er krankheitsbedingt sehr selten in Y sei und daher ein derart hoher Wasserverbrauch nicht sein könne. Mit Entscheid vom 14. November 2017 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y aufgrund der ungeklärten Umstände respektive den deutlichen Abweichungen vom Normverbrauch für den Wasserverbrauch 2016 total CHF 3'240.00 in Rechnung zu stellen, was X mit korrigierter Rechnung am 2. Februar 2018 im Sinne eines Einspracheentscheids eröffnet worden ist.
1. Mit Rechnung unbekannten Datums der Gemeinde Y wurden X für den Wasserverbrauch pro 2016 CHF 7'490.00 in Rechnung gestellt. Dagegen gelangte X mit Einsprache vom 7. August 2017 an den Gemeinderat und beantragte sinngemäss, die Rechnung für den Wasserverbrauch sei angemessen zu reduzieren. Zur Begründung führte X offenbar sinngemäss aus, dass er krankheitsbedingt sehr selten in Y sei und daher ein derart hoher Wasserverbrauch nicht sein könne. Mit Entscheid vom 14. November 2017 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Y aufgrund der ungeklärten Umstände respektive den deutlichen Abweichungen vom Normverbrauch für den Wasserverbrauch 2016 total CHF 3'240.00 in Rechnung zu stellen, was X mit korrigierter Rechnung am 2. Februar 2018 im Sinne eines Einspracheentscheids eröffnet worden ist.
2. Dagegen gelangte X (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Februar 2018 an die Kantonale Schätzungskommission mit dem sinngemässen Begehren, die Rechnung der Gemeinde Y (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben und die Forderung für den Wasserverbrauch angemessen zu reduzieren. Zur Begründung wird dargelegt, dass der in Rechnung gestellte Betrag keinesfalls korrekt sein könne. Es sei ein Rätsel, wie die Wasseruhr den abgelesenen Wert anzeigen könne. Im Jahr 2016 sei keinesfalls diese Menge Wasser bezogen worden. Der Wasserverbrauch sei 2016 sogar reduziert worden, da das Haus in Y aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr derart intensiv bewohnt werde. Die Wasseruhr und die Leitungen seien kontrolliert worden und es habe kein Defekt festgestellt werden können. Die Gemeinde Y schliesst mit Vernehmlassung vom 12. März 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1. Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Diese wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist einzutreten.
2.
2.1. Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien die Höhe der Forderung für im Jahre 2016 bezogenes Frischwasser über das öffentliche Netz strittig. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Menge des bezogenen Wassers keinesfalls plausibel sein könne. Die Beschwerdegegnerin stellt sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf den Standpunkt, dass die Wasseruhr überprüft worden sei, wobei kein Mangel habe festgestellt werden können, und sogar ersetzt worden sei, wobei nach dem Ersatz wieder erhebliche Wassermengen gemessen worden seien.
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2.2 Strittig sind damit die wiederkehrenden Wasserbezugsgebühren, welche als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben gehören. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen. Im Bereich des Wasserbezugs wird – mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren hingegen sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Versorgungsanlage. Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Ausserhalb der Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV verankerten Legalitätsprinzips. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip insbesondere im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen. Das Äquivalenzprinzip demgegenüber stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar; es hat demnach Verfassungsrang. Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsgebühren ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu.
2.3. Strittig im vorliegenden Fall ist die Höhe der variablen Kosten des Wasserbezugs, konkret die Menge des bezogenen Wassers. Verbrauchsgebühren werden – insbesondere auch aus Praktikabilitätsüberlegungen – beim Bezüger anhand von entsprechenden technischen Vorrichtungen gemessen. Dies ist – wie auch im vorliegenden Fall – normalerweise derart ausgestaltet, dass in der Liegenschaft des Bezügers eine Wasseruhr angebracht wird, welche bei der Hauptzuleitung aus dem öffentlichen Netz den Wasserverbrauch misst. Dieser Messstelle kommt insofern auch Bedeutung zu, dass ein unbeabsichtigter Wasserverlust vor dieser Messung durch den Werkeigentümer respektive die öffentliche Hand zu tragen sind, für den Wasserverbrauch ab der Hauszuleitung und innerhalb der Liegenschaft jedoch die Bezüger verantwortlich sind. Diskussionsbedarf besteht einzig dann, wenn sich objektive Hinweise darauf ergeben, dass die technische Vorrichtung zur Messung des Wasserzuflusses einen Defekt aufweisen könnte und damit der gemessene Wert nicht korrekt sein könnte. Dies wird im vorliegenden Fall auch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Objektive Hinweise jedoch auf einen solchen Defekt ergeben sich nicht. So wurde die Wasseruhr einer technischen Prüfung unterzogen wobei festgestellt werden konnte, dass diese korrekt funktioniert. Auch nach dem Ersatz der Wasseruhr, welcher offenbar dennoch vorgenommen worden ist, reduzierte sich der gemessene Wasserverbrauch nicht. Es ergeben sich somit keine objektiven Anhaltspunkte darauf, dass die gemessene Menge einem der Beschwerdegegnerin zurechenbaren Umstand zuzuschreiben ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die dafür verantwortlichen Umstände nach der Mengenmessung zu suchen sind, folglich also in der Hausverteilung. Nachdem folglich mit höchster Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die zugeflossene Wassermenge korrekt gemessen worden ist, sich zumindest für das Gegenteil keine objektiven -- 3 of 5 --
4 Anhaltspunkte finden lassen, erweisen sich die in Rechnung gestellten Gebühren mindestens in der durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids geltend gemachten Höhe als gerechtfertigt.
3. Die Beschwerde erweist sich nach Gesagtem als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 700.00 festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin war im Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Praxisgemäss ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. **************** -- 4 of 5 --
5 Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Vizepräsident: Der Aktuar-StV: HR. Ingold D. Stämpfli Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der Gemeinde Y (eingeschrieben) Expediert am:
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