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Entscheid

SKGEB.2016.8

Urteil vom 19. Januar 2017 betreffend Abwassergebühren (pdf, 102 KB) Urteil vom 19. Januar 2017 betreffend Abwassergebühren (pdf, 102 KB)

19. Januar 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1.

Mit Brief vom 1. Juli 2015 teilte die X AG der Einwohnergemeinde (EG) Y mit, dass die der Kläranlage zugeleitete Abwassermenge den Bezug der Frischwassermenge um jährlich 8‘354,8 m3 unterschreite; dies sei auf Verdunstungsverluste zurückzuführen. Die Gesellschaft beantragte, die Abwassergebühren seien entsprechend zu reduzieren. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 machte die Gemeinde das Unternehmen auf die gesetzliche Regelung aufmerksam. Danach sei v.a. auch der erforderliche Nachweis vom Benützer zu erbringen. Die im Brief vom 1. Juli 2015 angeführte Berechnung der verdunsteten Wassermenge sei für die Gemeinde nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 beantragte die Gesellschaft eine Reduktion der Abwassergebühren bzw. einen festen Abzug von 25 %, unter periodischer Abgleichung mit den Messungen. Ein erheblicher Teil der bezogenen Wassermenge werde durch die internen Prozesse verdampft und nicht der Abwasseranlage zugeführt. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 (Versand: 2.11.2016) wurde das Gesuch um Ermässigung der Anschlussgebühren unter folgenden kumulativ geltenden Bedingungen gutgeheissen: Die Vorrichtung und Messung des Abwassers wird durch die Gemeinde plombiert und abgenommen. Allfällige Kosten werden durch die Firma getragen. Die Ablesung der verbrauchten Abwassermenge erfolgt parallel zur Ablesung der Wasseruhr durch den Brunnenmeister. Die Reduktion wird erstmals für das Jahr 2017 gewährt. Grundlage bildet die erste Ablesung der Wasseruhr der plombierten Vorrichtung. Die gebührenpflichtige Abwassermenge wird um 50 % der Menge gemäss Messungen der Firma reduziert, max. jedoch um 10 % der gesamten Abwassermenge gemäss Frischwasserbezugsuhren. Für die Gemeindeverantwortlichen muss der Zutritt zu den Messanlagen jederzeit gewährleistet sein. Dazu wurde v.a. angeführt, die Verhältnismässigkeit rechtfertige eine angemessene Reduktion der Abwassergebühren im genannten Umfang von 50 % bzw.

10.

%.

2.

Gegen diesen Beschluss der EG Y erhob die X AG (Beschwerdeführerin) am 11. November 2016 Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerdeführerin beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Die EG Y habe die Abwassergebühren für 2016 angemessen zu reduzieren bzw. diese Abwassergebühren anzupassen. Die Gemeinde habe ab plombierten und von ihr abgenommenen Zähluhren für das Abwasser die tatsächlich gemessenen Beträge zu verrechnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen, dass sie weniger Wasser ins Abwasser ableite als sie Frischwasser beziehe. Dafür habe sie eigene Zähler in die Abwasserleitungen eingebaut. Dies habe sie bei einem Rundgang den Gemeindevertretern gezeigt. Für diese sei denn nachvollziehbar gewesen, dass die Abwassermenge tiefer sei als die Frischwassermenge. Die Beschwerdeführerin akzeptiere, dass die Bestimmung der Abwassermenge durch Zähluhren verlangt werde, welche die Gemeinde gesichert und plombiert habe. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachweis der Reduktion der Abwassermenge gegenüber der Frischwassermenge für 2016 mit ihren eigenen Messungen erbracht. Die Gemeinde habe daher die Abwassergebühr 2016 angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin sei für 2016 mit dem Vorschlag der Gemeinde von 50 % der von der Beschwerdeführerin gemessenen Abwassermenge, max. 10 % der Frischwassermenge einverstanden. Die Abwasserrechnungen 2016 seien dementsprechend anzupassen. Nachdem für die Bestimmung der Abwassermenge -- 2 of 7 --

3.

der Beschwerdeführerin Zähluhren montiert worden seien, gelte für die Abwassermenge der Betrag gemäss Zählerstand. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016 (Postaufgabe) beantragte die EG Y, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, da die gewährte Reduktion der Benützungsgebühren angemessen sei. Vorliegend sei ein Grossteil des Abwassers Niederschlagswasser, das von befestigten Flächen in die Kanalisation abfliesse. Dieses Niederschlagswasser mache rund 60 % der gesamten anfallenden Abwassermenge aus und belaste die Kläranlagen hydraulisch. Es sei davon auszugehen, dass das von den versiegelten Grundstücksflächen der Beschwerdeführerin in die Kläranlage fliessende Meteorwasser beträchtlich sei. Daher sei die von der Gemeinde beschlossene Ermässigung als angemessen zu erachten. Massgebend sei zudem, dass die Beschwerdeführerin … Schwermetalle einsetze, welche die Kläranlage höher belasten würden als Durchschnittsverbraucher, und damit für die Gemeinde als Betreiberin ausserordentliche Kosten verursache. Wenn tatsächlich rund 65 % des bezogenen Frischwassers in die Kläranlage eingeleitet werde (ohne Meteorwasser), sei diese Menge nicht mehr als kleiner Teil der bezogenen Frischwassermenge im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren. Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und ersuchte um deren Gutheissung. Auf die Ausführungen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Kantonale Schätzungskommission ist für die Behandlung der Eingabe zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da die Reduktion der Abwassergebühren erst ab 2017 gewährt worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Kantonale Schätzungskommission ist für die Behandlung der Eingabe zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert, da die Reduktion der Abwassergebühren erst ab 2017 gewährt worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Eine Gebühr ist das Entgelt für die Anschluss- und Benützungsmöglichkeit einer öffentlichen Erschliessungsanlage (§ 28 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren GBV, BGS 711.41). Das Gesetz unterscheidet zwischen der grundsätzlich einmaligen Anschluss- und der wiederkehrenden Benützungsgebühr (§§ 29 und 32 GBV). Vorliegend werden Benutzungsgebühren beanstandet.

2.2 Gemäss § 47 Abs. 1 GBV wird die Gebühr für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgrund des gemessenen Wasserkonsums berechnet. Nach § 8 Abs. 1 des kommunalen Reglements über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (Reglement) haben die Benützer der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eine Benützungsgebühr aufgrund des bezogenen Frischwassers zu bezahlen. Laut § 32 GBV ist die Höhe der Gebühren für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung von den Gemeinden reglementarisch festzusetzen; statuiert wird zwingend eine kommunale Regelung der Gebührenansätze. Gemäss § 8 Abs. 1 des Anhangs zum Reglement beträgt der Gebührenansatz Fr. … pro m3 an bezogenem Frischwasser. Somit sind in der Gemeinde Y die gesetzlichen Vorgaben für die Erhebung einer Abwassergebühr nach Massgabe des Wasserbezugs grundsätzlich erfüllt (vgl. auch Solothurnische Gerichtspraxis SOG 1993 Nr. 31 E. 2b).

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2.3 Ausnahmen von diesem Berechnungsgrundsatz sieht das kantonale Recht u.a. in § 47 Abs. 5 GBV für Industrie- und Gewerbebetriebe vor. Sofern nur ein kleiner Teil des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermengen eine angemessene Reduktion der Gebühr (z.B. bei Gärtnereien, Landwirtschaftsbetrieben, Kühlwasser mit direkter Ableitung in ein Gewässer u.ä.). Der erforderliche Nachweis ist vom Benützer zu erbringen. Demgegenüber findet sich keine entsprechende Ausnahmeregelung im genannten Reglement der EG Y. Dieses statuiert lediglich, dass für Gebäude, bei welchen Abwasser mit Hilfe von Meteorwasser erzeugt wird oder die Frischwassermenge nicht oder nur zum Teil gemessen werden kann, eine pauschale Gebühr pro Einwohner und Jahr bezogen wird (§ 8 Abs. 3). Das Reglement kennt damit keine Gebührenreduktion für Industrie- und Gewerbebetriebe.

2.4 Gemäss § 1 GBV gilt diese unter Vorbehalt von § 2 GBV für alle Gemeinden. Nach § 2 GBV können die Gemeinden neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen u.a. auch von der GBV abweichende Berechnungsgrundlagen zur Berechnung der Gebühr erlassen, wobei die von § 47 Abs. 1 und § 51 GBV vorgesehene Aufteilung der Benützungsgebühr in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr zwingend ist (§ 2 lit. c GBV; vgl. auch SOG 1993 Nr. 31 E. 2c). Es handelt sich bei sämtlichen Bestimmungen in § 47 GBV um Berechnungsgrundlagen, da diese darüber Auskunft geben, auf welcher Basis die Gebühren berechnet werden. Falls eine Gemeinde eigene, davon abweichende Berechnungsgrundlagen festgelegt hat, ersetzen diese demnach die kantonale Regelung gemäss § 47 GBV.

2.5 Die Gemeinde Y erhebt gemäss ihrem Reglement (in Anlehnung an die kantonale Verordnung) wie gesehen grundsätzlich eine wasserabhängige Abwassergebühr und kennt gemäss § 8 in ihrem Reglement gebührenmässige Ausnahmeregelungen für laufende Brunnen (Fr. … pro Jahr) und Gebäude mit Abwassererzeugung durch Meteorwasser oder nicht messbarer Frischwassermenge. § 47 GBV erwähnt die laufenden Brunnen, nicht aber die Regelung betreffend die Gebäude. Indem die Gemeinde in ihrem Reglement die kantonale Regelung bestätigte und an sich keine eigene Regelung entwickelte, hat sie demnach auch keine eigenen, abweichenden Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren gemäss § 2 lit. c GBV geschaffen. Somit ist vorliegend § 47 GBV anwendbar. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, um der Beschwerdeführerin die Abwassergebühr zu reduzieren. Davon gehen denn auch beide Parteien aus.

3.1 Laut dem angefochtenen Entscheid rechtfertigen die Verhältnisse eine angemessene Reduktion der Abwassergebühren im Sinne von § 47 GBV. Die Gemeinde erachtet es als angemessen, die gebührenpflichtige Abwassermenge um 50 % der Menge gemäss den Messungen der Beschwerdeführerin zu reduzieren, max. jedoch um 10 % der gesamten Abwassermenge gemäss den Frischwasserbezugsuhren. Damit ist die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde grundsätzlich einverstanden. Sie verlangt jedoch eine solche Reduktion bereits für das Jahr 2016. Dagegen gewährte die Gemeinde die erwähnte Reduktion erstmals für das Jahr 2017. Grundlage bildet nach dem Entscheid der Gemeinde die erste Ablesung der plombierten Vorrichtung. Aufgrund der Angaben und Unterlagen ist indessen nicht ersichtlich, weshalb die fragliche Reduktion nicht bereits im Jahr 2016 gelten soll. Auch gemäss den Erwägungen der Gemeinde hat die Beschwerdeführerin als Benützerin den erforderlichen Nachweis im Sinne von § 47 Abs. 5 GBV erbracht. Der Rundgang im Betrieb der Beschwerdeführerin habe gezeigt, dass der Einwand bezüglich Verdampfung nachvollziehbar sei. Das Prozess-- 4 of 7 --

5 wasser werde in einer internen Anlage aufbereitet, bevor es dann schubweise als Batch abgepumpt werde. Um die effektiv in die öffentliche Kanalisation eingeleitete Wassermenge feststellen zu können, seien durch den Betreiber Induktionsmessuhren nach den Aufbereitungsanlagen installiert worden. Diese würden die in die Kanalisation abgepumpte Wassermenge messen. Der Vorschlag der Gemeinde erscheint demnach aufgrund der Unterlagen und Angaben, insbesondere auch der Messergebnisse der Beschwerdeführerin, für das Jahr 2016 als sachgerecht bzw. angemessen, zumal für dieses Jahr noch keine plombierten resp. abgenommenen Vorrichtungen vorhanden sind. Die Beschwerde ist damit insoweit begründet und die Abwassergebühren sind bereits für das Jahr 2016 gemäss dem Vorschlag der Gemeinde zu reduzieren (50 % der gemessenen Abwassermenge bzw. max. 10 % der Frischwassermenge).

3.2 Indem die Beschwerdeführerin einwendet, die Abwasserverbrauchsgebühr sei als Kausalabgabe an die Inanspruchnahme der Abwasserwerke gebunden, macht sie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend. Dieses besagt, dass die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen soll. Die Gebührenerhebung ist nach sachlich haltbaren Kriterien auszugestalten. Es ist zulässig, bei der Abgabenerhebung nach schematischen aufgrund von Durchschnittserfahrungen aufgestellten Massstäben vorzugehen (z.B. bereits BGE 106 Ia 241 E. 3b; SOG 1993 Nr. 31 E. 3a mit Hinweis). Wie gesehen, hat die Gemeinde der Reduktion grundsätzlich zugestimmt (ab 2017). Die Vorrichtung zur Messung des Abwassers wird unbestrittenermassen durch sie plombiert und abgenommen. Indem Messuhren installiert werden und die Ablesung der verbrauchten Abwassermenge parallel zur Ablesung der Wasseruhr erfolgt, was ebenfalls nicht bestritten worden ist, kann die fragliche Reduktion für das Jahr 2017 aber aufgrund von effektiven Zahlen und muss nicht gemäss dem Vorschlag der Gemeinde erfolgen. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als begründet und die tatsächlich gemessenen Beträge sind ab plombierten und von der Gemeinde abgenommenen Zähluhren für das Abwasser zu verrechnen. Im Übrigen ist auch nicht bestritten, dass allfällige Kosten der Plombierung und Abnahme der Abwasser-Messvorrichtungen durch die Beschwerdeführerin getragen werden und der Zutritt zu den Messanlagen für die verantwortlichen Personen der Gemeinde jederzeit gewährleistet sein muss.

3.3 Soweit die Gemeinde geltend macht, dass ein Grossteil des Abwassers Niederschlagswasser sei, welches von den befestigten Flächen in die Kanalisation abfliesse, ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Anteil des Niederschlagswassers hier nicht massgebend sein kann. Aus dem Reglement der Gemeinde ergibt sich im vorliegenden Zusammenhang keine Bestimmung betreffend eine Benützungsgebühr für Niederschlagswasser (vgl. oben, E. 2.3; siehe aber SOG 1993 Nr. 31 E. 3b). Dieses ist wohl bereits bei der einmaligen Anschlussgebühr berücksichtigt worden und kann vorliegend bei der wiederkehrenden Abwasserbenützungsgebühr nicht nochmals verrechnet werden (vgl. oben, E. 2.1). Dass die Beschwerdeführerin die Kläranlage höher als ein Durchschnittsverbraucher belasten und dadurch ausserordentliche Kosten verursachen würde, ist aufgrund der Unterlagen nicht ersichtlich. Zudem ist im Reglement der Gemeinde auch keine Bestimmung vorhanden, wonach bei besonders grosser Verschmutzung des Abwassers die Gebühren angemessen zu erhöhen wären (vgl. § 47 Abs. 4 GBV). Ausserdem ist die fragliche Reduktion gemäss dem Vorschlag der Gemeinde wie gesehen angemessen. Dieser Ansicht ist an sich auch die Beschwerdeführerin, hält sich doch in ihrer Replik u.a. fest, dass die Reduktion der Abwassergebühren nur im Rahmen der belegten Mindermenge an Abwasser beantragt werde. Für das Jahr 2016 ist denn ausgehend von den Messungen der Be-- 5 of 7 --

6 schwerdeführerin eine ermessensweise Reduktion vorzunehmen, da die Abwasseruhren noch nicht eingebaut, plombiert und von der Gemeinde abgenommen worden sind. Ab 2017 ist dies indes laut angefochtenem Entscheid der Fall und es kann eine Reduktion der Abwassergebühren aufgrund der tatsächlich ins Abwasser eingeleiteten Menge erfolgen. Diese Mengen entsprechen dann vollumfänglich dem Äquivalenzprinzip. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gemeinde die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 1‘100.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. ****************

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7 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.- werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG Y (eingeschrieben) Expediert am:

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