SKGEB.2017.1
Urteil vom 29. Juni 2017 betreffend Grundgebühren Wasser/Abwasser (pdf, 102 KB) Urteil vom 29. Juni 2017 betreffend Grundgebühren Wasser/Abwasser (pdf, 102 KB)
29. Juni 2017Deutsch10 min
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SKGEB.2017.1.docx S chätzungs kommis s ion Urteil vom 29. Juni 2017 Es wirken mit: Präsident: Frey Richter: Brunner, Lindenberger Aktuar: Hatzinger In Sachen S KGEB.2017.1 A + B gegen Einw ohnergem einde X betreffend Grundgebühren Was s er/Abw as s er
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Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1.
Mit Wasser- und Gebührenrechnung 2016 vom 23. November 2016 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) X vom C in X bzw. von A + B den Betrag von Fr. 3’960.15 für die Liegenschaften A-strasse 001 und 002 für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016. Aufgrund der Akten retournierte A diese Rechnung an die EG X und machte geltend, die Reiterstube sei im Jahr 2016 nicht vermietet gewesen. Sinngemäss beanstandete er die Grundgebühren Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung für die Reiterstube in Höhe von Fr. 90.-, Fr. 120.- und Fr. 50.-. Der Betrag von total Fr. 260.- sei abzuziehen, womit sich ein Betrag von total Fr. 3‘700.15 ergebe. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. Januar 2017, mitgeteilt am 4. Februar 2017, wurde die Einsprache abgewiesen. A + B wurden Wassergebühren und weitere Gebühren 2016 für den Betrieb C von total Fr. 3‘960.15 in Rechnung gestellt. Der Verzugszins wurde ab 23. November 2016 erhoben. Dazu wurde v.a. angeführt, die Grundgebühr sei im Sinne einer verbrauchsunabhängigen Bereitstellungsgebühr auch dann geschuldet, wenn kein oder nur wenig Frischwasser bezogen bzw. Abwasser generiert werde. Da die Nutzungsintensität keine Rolle spiele, sei es auch nicht massgebend, ob die Anlage selbst- oder fremdgenutzt werde. Selbst bei einer fehlenden Vermietung dürfte eine gewisse minimale Menge an Abfall anfallen, womit auch die diesbezügliche Gebühr von Fr. 50.- ohne weiteres angemessen sei.
2. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderates betreffend Grundgebühren Wasser und Abwasser gelangten A + B (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 an die Kantonale Schätzungskommission. Es sei nicht zulässig, eine Grundgebühr von über Fr. 1‘500.- zu erheben auf ein Objekt, das nicht genutzt werde und weder Wasser benötige noch Abwasser produziere. Ferner werde eine Abwasserverbrauchsgebühr von Fr. 677.25 für das Büro und die übrige Anlage berechnet. Dort sei aber kein Wasseranschluss vorhanden, weshalb auch keine Gebühr erhoben werden könne. Die Beschwerdeführer ersuchten um Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Auf entsprechende Verfügung der Schätzungskommission vom 22. Februar 2017, bis zum 16. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen, beantragte die EG X mit Vernehmlassung vom 21. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da die beiden Gebäude des Pferdezuchtbetriebs an die Hochdruckwasserversorgung der Gemeinde und an die Kanalisation angeschlossen seien, seien die Grundgebühren Wasser und Abwasser geschuldet. Die grundsätzlich fremdvermietete Reiterstube als Restaurantbetrieb sei separat gebührenpflichtig. Dabei gehe es um eine verbrauchsunabhängige Bereitstellungsgebühr. In Bezug auf den Einwand betreffend Abwasserverbrauchsgebühr sei die Beschwerde unzulässig. Diese Gebühr sei auf der bezogenen Menge zu erheben. Wo das Wasser in den Liegenschaften der Beschwerdeführer genau bezogen werde, sei für die Gemeinde unerheblich. Zu dieser Vernehmlassung ist von den Beschwerdeführern bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr eingelangt.
2. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderates betreffend Grundgebühren Wasser und Abwasser gelangten A + B (Beschwerdeführer) am 15. Februar 2017 an die Kantonale Schätzungskommission. Es sei nicht zulässig, eine Grundgebühr von über Fr. 1‘500.- zu erheben auf ein Objekt, das nicht genutzt werde und weder Wasser benötige noch Abwasser produziere. Ferner werde eine Abwasserverbrauchsgebühr von Fr. 677.25 für das Büro und die übrige Anlage berechnet. Dort sei aber kein Wasseranschluss vorhanden, weshalb auch keine Gebühr erhoben werden könne. Die Beschwerdeführer ersuchten um Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Auf entsprechende Verfügung der Schätzungskommission vom 22. Februar 2017, bis zum 16. März 2017 eine Vernehmlassung einzureichen, beantragte die EG X mit Vernehmlassung vom 21. März 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Da die beiden Gebäude des Pferdezuchtbetriebs an die Hochdruckwasserversorgung der Gemeinde und an die Kanalisation angeschlossen seien, seien die Grundgebühren Wasser und Abwasser geschuldet. Die grundsätzlich fremdvermietete Reiterstube als Restaurantbetrieb sei separat gebührenpflichtig. Dabei gehe es um eine verbrauchsunabhängige Bereitstellungsgebühr. In Bezug auf den Einwand betreffend Abwasserverbrauchsgebühr sei die Beschwerde unzulässig. Diese Gebühr sei auf der bezogenen Menge zu erheben. Wo das Wasser in den Liegenschaften der Beschwerdeführer genau bezogen werde, sei für die Gemeinde unerheblich. Zu dieser Vernehmlassung ist von den Beschwerdeführern bei der Schätzungskommission keine Stellungnahme mehr eingelangt.
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3 Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1.1 Die Beschwerde vom 15. Februar 2017 betreffend Grundgebühren Wasser und Abwasser ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Schätzungskommission ist zu deren Behandlung zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch die auferlegten Gebühren beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2 Da die Gemeinde die Vernehmlassung nicht innert Frist eingereicht und auch keine Gründe vorgebracht hat, weshalb die Frist nicht eingehalten wurde, kann die Vernehmlassung nicht berücksichtigt werden.
2.1 Gemäss § 3 der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) haben die Gemeinden in einem Reglement die Gebührenansätze für den Anschluss an die Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung (lit. a) und auch für die Benützung dieser Anlagen (lit. b) zu regeln. Zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten für die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b GBV festzusetzen ist (§ 32 GBV). Für die Benützung der Abwasserreinigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben; diese setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV). Bei privaten Wasserversorgungen wird auf den Wasserzins abgestellt, der anhand des geschätzten oder gemessenen Verbrauchs zu bezahlen wäre (§ 47 Abs. 3 GBV; vgl. zum Ganzen auch Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2005 Nr. 16 E. 2a).
2.2 Am 15. Juni 2016 beschloss die Gemeindeversammlung von X ihr Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (Regl.; vom Regierungsrat genehmigt am
6.3.2017 mit RRB Nr. 417). In dessen §§ 6 ff. sind die Abwasserbeseitigungsanlagen geregelt. Die Abwasser-Benützungsgebühr besteht aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr (§ 8 Abs. 1 Regl.). Die Grundgebühr beträgt nach § 8 Abs. 2 Regl. pro Haushalt und Industrie- oder Gewerbebetrieb Fr. 120.- bzw. Fr. 80.- bei Versickerung des Oberflächenwassers (Stand 1. Juli 2016). Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Grundgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 100.- bis Fr. 150.- bzw. von Fr. 60.- bis Fr. 120.- bei Versickerung des Oberflächenwassers anzupassen. Gemäss § 8 Abs. 3 Regl. wird die Verbrauchsgebühr pro Haushalt und Industrie- oder Gewerbebetrieb auf Fr. 2.15 pro m3 bzw. auf Fr.
1.45 pro m3 bei Versickerung des Oberflächenwassers festgelegt (Stand 1. Juli 2016). Der Gemeinderat wird ermächtigt, innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 1.80 bis Fr. 2.50 bzw. von Fr. 1.20 bis Fr. 1.80 pro m3 bei Versickerung des Oberflächenwassers anzupassen. Die Wasserversorgungsanlagen sind in den §§ 9 ff. Regl. geregelt. Auch die Wasser-Benützungsgebühr setzt sich aus der Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen (§ 11 Abs. 1 Regl.). Die Grundgebühr wird nach § 11 Abs. 2 Regl. auf Fr. 90.- pro Haushalt oder Gewerbe- und Industriebetrieb festgelegt (Stand 1. Juli 2016). Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Grundgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. 60.- bis Fr. 150.pro Haushalt oder Gewerbe- und Industriebetrieb anzupassen. Die Verbrauchsgebühr pro Haushalt oder Gewerbe- und Industriebetrieb wird auf Fr. 1.- pro m3 festgelegt (Stand 1. Juli 2016). Der Gemeinderat hat die Kompetenz, die Verbrauchsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von Fr. -.70 bis Fr. 1.50 pro m3 anzupassen. Der jeweils gültige Ansatz -- 3 of 6 --
4 steht im Gebührentarif (vgl. zum Ganzen altes Reglement vom 18. Dezember 2001, gültig bis 30.6.2016, § 6 ff., insbes. § 8 und § 9 ff., insbes. § 11; Gebührentarif der EG X vom 27.6.2007, Ziffn. 803 f. und 903 f.).
3.1 Im vorliegenden Fall sind zuerst die Grundgebühren Wasser und Abwasser bestritten. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (SOG 2005 Nr. 16 E. 2b). Bei der Abwasserentsorgung entfällt ein Grossteil der Aufwendungen auf die Erstellung der Anlagen, wofür allerdings von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. Ähnlich verhält es sich bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit von Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen decken die Grundgebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren. Die Grundgebühr soll als Bereitstellungsgebühr berücksichtigen, wie viel Abwasser von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte. Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung allerdings bereits durch die einmaligen Beiträge oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben (SOG 2005 Nr. 16 E. 2b mit Hinw. auf BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004). Das von der EG X erlassene Reglement, welches sich auf § 118 PBG und § 2 GBV stützt, entspricht diesen Grundsätzen und ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführer sind unbegründet. Jeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die beiden betreffenden Liegenschaften der Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen an die Kanalisation der Gemeinde und auch an deren Hochdruck-Wasserversorgung angeschlossen. Wie die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, ist die Grundgebühr im Sinne einer verbrauchsunabhängigen Bereitstellungsgebühr auch dann geschuldet, wenn kein oder nur wenig Frischwasser bezogen bzw. Abwasser generiert wird. Da die Nutzungsintensität im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist, ist es auch nicht relevant, ob die Anlage selbst- oder fremdgenutzt ist. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
3.2 Die Beschwerdeführer rügen sodann die Abwasserverbrauchsgebühr von Fr. 677.25. Aufgrund zweier vorgängiger Beschwerdeverfahren (SKGEB.2014.6 und SKGEB.2014.7 bzw. VWBES.2015.113 und VWBES.2015.114) wird der Betrieb der Beschwerdeführer aus einer privaten Quelle versorgt (Y Wassergenossenschaft). Gemäss der vorliegend umstrittenen Rechnung vom 8. Dezember 2016 beträgt der Wasserverbrauch aus der Wasserversorgung der Gemeinde nur 1 m3 (Zähler Nr. 10775463). Entsprechend ist die Abwassermenge ebenfalls 1 m3. Die Beschwerdeführer haben für die beiden Y-Leitungen unbestrittenermassen zwei Zähler einbauen lassen (Nrn. 5423765 und 5425044), welche den Y-Wasserbezug messen. Auf der bezogenen Wassermenge erhebt die Gemeinde die Abwasserverbrauchsgebühr. Auch wenn die Bezeichnung „Abwasserverbrauchsgebühren Büro“ -- 4 of 6 --
5 in der umstrittenen Rechnung unzutreffend sein mag, ändert dies nichts daran, dass auf dem bezogenen Wasser gemäss Zähler Nr. 5425044 Abwasserverbrauchsgebühren geschuldet sind. Die Höhe der Wasser- bzw. Abwassermenge von 315 m3 ist dabei nicht bestritten. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf Fr. 600.festzusetzen. ****************
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6 Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Präsident: Der Aktuar: M. Frey W. Hatzinger Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der EG X (eingeschrieben) Expediert am:
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