SKGEB.2017.3
Urteil vom 29. Juni 2017 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren (pdf, 97 KB) Urteil vom 29. Juni 2017 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren (pdf, 97 KB)
29. Juni 2017Deutsch8 min
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SKGEB.2017.3.doc Urteil vom 29. Juni 2017 Es wirken mit: Vizepräsident: Ingold Richter: Gerber, Nadig Aktuar-StV.: Stämpfli In Sachen S KGEB.2017.3 A + B gegen Einw ohnergem einde X betreffend Kanalis ations ans chlus s gebühr S chätzungs kommis s ion
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Erwägungen
2.
hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:
1. Am 22. April 2014 wurde durch die zuständige Baubehörde der Einwohnergemeinde X, A + B die Baubewilligung für einen Gartenpavillon – auf der Basis eines benutzten Fasnachtswagens – erteilt. Gleichzeitig wurde durch die Einwohnergemeinde X eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 405.00 verrechnet. Dagegen gelangten A + B mit Einsprache an den Gemeinderat, welcher in der Folge die Gebührenrechnung aufhob, jedoch festhielt, dass sollte der Pavillon bis 31. Mai 2016 noch immer auf dem Grundstück stehen, die Baukommission beauftragt werde, die Gebührenpflicht erneut zu prüfen. In Nachachtung des Entscheids des Gemeinderats wurde A + B mit Datum vom 31. August 2016 erneut eine Rechnung für Kanalisationsanschlussgebühren in gleicher Höhe zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 9. September 2016 erneut Einsprache erhoben wurde. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde X wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen ab; hingegen wurde der Rechnungsbetrag infolge falscher Angaben der Dachflächen auf nunmehr CHF 276.50 reduziert.
1. Am 22. April 2014 wurde durch die zuständige Baubehörde der Einwohnergemeinde X, A + B die Baubewilligung für einen Gartenpavillon – auf der Basis eines benutzten Fasnachtswagens – erteilt. Gleichzeitig wurde durch die Einwohnergemeinde X eine Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 405.00 verrechnet. Dagegen gelangten A + B mit Einsprache an den Gemeinderat, welcher in der Folge die Gebührenrechnung aufhob, jedoch festhielt, dass sollte der Pavillon bis 31. Mai 2016 noch immer auf dem Grundstück stehen, die Baukommission beauftragt werde, die Gebührenpflicht erneut zu prüfen. In Nachachtung des Entscheids des Gemeinderats wurde A + B mit Datum vom 31. August 2016 erneut eine Rechnung für Kanalisationsanschlussgebühren in gleicher Höhe zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 9. September 2016 erneut Einsprache erhoben wurde. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde X wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. Februar 2017 im Wesentlichen ab; hingegen wurde der Rechnungsbetrag infolge falscher Angaben der Dachflächen auf nunmehr CHF 276.50 reduziert.
2. Dagegen gelangten A + B (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2017 an die Kantonale Schätzungskommission mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid des Gemeinderats der Einwohnergemeinde X vom 27. Februar 2017 sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr sei zu verzichten. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass es sich beim realisierten Pavillon um eine Fahrnisbaute handle, welche nicht der Kanalisation angeschlossen sei. Die öffentliche Erschliessungsanlage werde daher gar nicht in Anspruch genommen. Überdies sei beim Bau des Einfamilienhauses bereits eine Anschlussgebühr auf der Basis des Gebäudeversicherungswerts bezahlt worden. Die Gebäudeversicherungssumme sei durch den Pavillon nicht erhöht worden, da dieser als Fahrnisbaute nicht bei der obligatorischen Gebäudeversicherung versichert werden könne. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Dachfläche berechnet worden sei. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Gebühren seien gemäss dem bestehenden Abwassergebührenreglement, die dazugehörende Tarifordnung sowie die Verfügung vom 30. Mai 2014 und 27. Februar 2017 erhoben worden. Daran werde festgehalten. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 17. April 2017 an den gestellten Anträgen fest. **************** -- 2 of 5 --
3 Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:
1. Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Diese wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist einzutreten.
2.
2.1. Vorliegend strittig ist die Pflicht zur Entrichtung einer Kanalisationsanschlussgebühr für den durch die Beschwerdeführer erstellten und durch die Baubehörde der Einwohnergemeinde X bewilligten Pavillon, welcher auf einem früher genutzten Fasnachtswagen basiert. Die Beschwerdeführer stellen sich insbesondere auf den Standpunkt, der Pavillon sei nach wie vor nicht angeschlossen, belaste demnach die öffentliche Erschliessungsanlage nicht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die entsprechende Anschlussgebühr aus dem kommunalen Reglement ergebe und daher korrekt sei.
2.2. Gemäss § 109 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation Gebühren zu erheben. Dabei haben die Gemeinden die Grundlagen der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV; BGS 711.41) zu beachten. Nach § 28 Abs. 1 GBV haben die Grundeigentümer und Benützer für die Benützung der öffentlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung Anschluss- und Benützungsgebühren zu entrichten. Diese dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass sich die Anlagen selbst erhalten (Deckung der Kosten der Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw.; § 28 Abs.
2 GBV). Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (§ 29 Abs. 1 GBV). Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Die Einwohnergemeinde X hat von der Möglichkeit einer Abweichung Gebrauch gemacht und stellt bei der Berechnung der Anschlussgebühren auf die Nutzfläche ab. Konkret wird pro Quadratmeter überdachter Nutzfläche eine Anschlussgebühr von CHF 25.00 erhoben, sofern das Dachwasser nicht über eine private, bewilligte Versickerungsanlage abgeleitet oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird (Ziffer 2.1. der Tarifordnung zum Abwassergebührenreglement der Einwohnergemeinde X).
2.3. In Erwägung zu ziehen ist sodann bei der Belastung mit Gebühren das Äquivalenzprinzip. Dieses stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 132 II 371 E. 2.1). Die einmalige Anschlussgebühr für Wasser und Abwasser bildet als Verwaltungsgebühr die Gegenleistung des Bauherrn / Grundeigentümers für die Gewährung des Anschlusses der Baute an die vom Gemeinwesen erstellten und betriebenen Versorgungsanlagen. Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfen sich Anschlussgebühren nach dem Mass des Vorteils richten, welcher dem Grundeigentümer aus der Wasserversorgung des Gebäudes -- 3 of 5 --
4 erwächst. Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht notwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss jeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden. Bei Wohnbauten bringt der Gebäudeversicherungswert oder ein anderer vergleichbarer Wert der angeschlossenen Liegenschaft diesen Vorteil regelmässig zuverlässig zum Ausdruck, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme der Versorgungsnetze abgestellt werden müsste. Das Äquivalenzprinzip ist in § 31 GBV explizit festgehalten. Es fordert im Einzelfall eine Ermässigung der Gebühr, wenn die Bemessung der Gebühren auf der Grundlage der Verordnung bzw. des Gemeindereglements zu offensichtlich unangemessenen Beträgen führt, insbesondere wenn die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht. Bei § 31 GBV handelt es sich in der Tat um ein Korrektiv, um eine Ausnahmeregelung, die restriktiv zu handhaben ist (SOG 1990 Nr. 43).
2.4. Aus Gesagtem ergibt sich mit Blick auf die vorliegend zu entscheidende Frage, dass die Erhebung einer Anschlussgebühr gemäss PBG und GBV den Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Erschliessungsnetz voraussetzt. Von nichts anderem geht denn auch das kommunale Reglement aus, wonach zur Deckung der für die Abwasseranlagen getätigten Investitionskosten für jeden Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Anschlussgebühr zu bezahlen sei. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, warum eine kommunale Regelung in diesem Punkt von den kantonal vorgegebenen gesetzlichen Grundlagen abweichen sollte oder überhaupt abweichen könnte. Es handelt sich vorliegend mithin um eine Fahrnisbaute ohne Fundament und ohne Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz. Es ist deshalb keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet. Der Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge aufzuheben.
3. Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als begründet und ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 276.50 sind diese in Anwendung von §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 400.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt, ist entsprechend nicht zuzusprechen. **************** -- 4 of 5 --
5 Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gemeinderats der Einwohnergemeinde X vom 27. Februar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass für den gemäss Baugesuch Nr. 08/2014 erstellten Pavillon keine Kanalisationsanschlussgebühr geschuldet ist.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Vizepräsident: Der Aktuar-StV: H.-R. Ingold D. Stämpfli Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführer (eingeschrieben) - Präsidium der EG X (eingeschrieben) Expediert am:
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