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Entscheid

SKGEB.2018.1

Urteil vom 28. Juni 2018 betreffend Anschlussgebühren (pdf, 97 KB) Urteil vom 28. Juni 2018 betreffend Anschlussgebühren (pdf, 97 KB)

28. Juni 2018Deutsch8 min

Source so.ch

Erwägungen

2.

hat die Schätzungskommission den Akten entnom m en:

1. Mit Datum vom 27. September 2017 wurden der X AG durch die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde Y für ein Neubauprojekt Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle an der A-Strasse 01 und 02 Kanalisationsanschlussgebühren von insgesamt CHF 56'168.40 abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen verrechnet. Die Berechnung basierte auf der Neueinschätzung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung. In der Folge erkundigte sich der Vertreter der X AG per E-Mail bei der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Y, ob bei der Berechnung der Anschlussgebühren der Wert der abgebrochenen Liegenschaft abgezogen worden sei. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2017 wurde der X AG mitgeteilt, dass der Versicherungswert der abgebrochenen Liegenschaft nicht abgezogen worden sei. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache gegen die Gebührenrechnung gemäss Rechtsmittelbelehrung an den Gemeinderat zu erfolgen hätte. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2017 liess sich die X dahingehend verlauten, dass dies dem Gemeinderat nicht beantragt werde. Man hoffe jedoch, dass sich der Gemeinderat trotzdem nochmals Gedanken mache, wobei der Entscheid des Gemeinderates akzeptiert werde. In Reaktion auf eine zugestellte Mahnung gelangte die X AG mit Schreiben vom 31. Januar 2018 an die Einwohnergemeinde Y und verlangte sinngemäss eine Begründung dafür, dass der Versicherungswert der abgebrochenen Liegenschaft bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt worden sei. Eine entsprechende Begründung erfolgte durch das Bauamt am 5. Februar 2018. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 stellte auf erneute Vorbringen der X AG das Bauamt der Einwohnergemeinde Y in Aussicht, die Sache dem Gemeinderat vorlegen zu wollen. Mit Entscheid datierend vom 27. März 2018 hielt der Gemeinderat an der Berechnung der Anschlussgebühren fest und beschloss, dass die Rechnung vom 27. September 2017 nicht korrigiert werde.

1. Mit Datum vom 27. September 2017 wurden der X AG durch die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde Y für ein Neubauprojekt Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle an der A-Strasse 01 und 02 Kanalisationsanschlussgebühren von insgesamt CHF 56'168.40 abzüglich bereits geleisteter Akontozahlungen verrechnet. Die Berechnung basierte auf der Neueinschätzung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung. In der Folge erkundigte sich der Vertreter der X AG per E-Mail bei der Finanzverwaltung der Einwohnergemeinde Y, ob bei der Berechnung der Anschlussgebühren der Wert der abgebrochenen Liegenschaft abgezogen worden sei. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2017 wurde der X AG mitgeteilt, dass der Versicherungswert der abgebrochenen Liegenschaft nicht abgezogen worden sei. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache gegen die Gebührenrechnung gemäss Rechtsmittelbelehrung an den Gemeinderat zu erfolgen hätte. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2017 liess sich die X dahingehend verlauten, dass dies dem Gemeinderat nicht beantragt werde. Man hoffe jedoch, dass sich der Gemeinderat trotzdem nochmals Gedanken mache, wobei der Entscheid des Gemeinderates akzeptiert werde. In Reaktion auf eine zugestellte Mahnung gelangte die X AG mit Schreiben vom 31. Januar 2018 an die Einwohnergemeinde Y und verlangte sinngemäss eine Begründung dafür, dass der Versicherungswert der abgebrochenen Liegenschaft bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht berücksichtigt worden sei. Eine entsprechende Begründung erfolgte durch das Bauamt am 5. Februar 2018. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 stellte auf erneute Vorbringen der X AG das Bauamt der Einwohnergemeinde Y in Aussicht, die Sache dem Gemeinderat vorlegen zu wollen. Mit Entscheid datierend vom 27. März 2018 hielt der Gemeinderat an der Berechnung der Anschlussgebühren fest und beschloss, dass die Rechnung vom 27. September 2017 nicht korrigiert werde.

2. Dagegen gelangte die X AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. April 2018 an die Kantonale Schätzungskommission mit dem sinngemässen Begehren, der Entscheid respektive die Rechnung der Einwohnergemeinde Y (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei zu verzichten und der Gebäudeversicherungswert des abgebrochenen Gebäudes sei bei der Berechnung der Anschlussgebühren nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wird insbesondere eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorgebracht sowie der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf einige Fragen nicht hinreichend Auskunft erteilt habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. April 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.

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3 Die Schätzungskommission zieht in Erw ägung:

1. Die Kantonale Schätzungskommission ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 59 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Diese wurde form- und fristgerecht eingereicht; darauf ist einzutreten.

2. Vorliegend strittig zwischen den Parteien ist – im Kern – die Frage, ob der Versicherungswert des abgebrochenen Gebäudes bei der Berechnung der Anschlussgebühren für einen Neubau in Abzug zu bringen gewesen wären oder nicht. Die Berechnung der Anschlussgebühren basiert auf einer unstrittig gebliebenen Schätzung durch die Solothurnische Gebäudeversicherung (Anzeige vom … 2017). Die Gebührenrechnung der Beschwerdegegnerin datiert vom 27. September 2017 und enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Rechnungsstellung innert 10 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden könne. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann diese Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Hingegen hält die Beschwerdeführerin respektive deren Organ in einem E-Mail vom 18. Oktober 2018 festhalten, man werde beim Gemeinderat keinen Antrag stellen; dies nachdem die Beschwerdegegnerin im E-Mail vom 17. Oktober 2017 auf die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hatte. Der Inhalt dieser E-Mails wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, innert der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen gegen die Gebührenrechnung Einsprache erhoben zu haben. Es ist damit festzustellen, dass die Gebührenrechnung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und daher mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann.

3.

3.1. Im Rahmen einer Wiedererwägung kann die verfügende Behörde auf eine formell rechtskräftige, ursprünglich fehlerfreie Verfügung zurückkommen und eine an die veränderte Sach- oder Rechtslage angepasste neue Verfügung erlassen. Das Wiedererwägungsgesuch ist an keine Fristen gebunden. Gründe für eine Wiedererwägung sind eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann, wenn die Umstände sich seit dem Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. dazu BGE 136 II 177 E. 2.1). Wiedererwägungsgesuche können diejenigen Parteien einreichen, die zum Ergreifen eines Rechtsmittels im ursprünglichen Verfahren legitimiert waren. Nach Eingang eines Wiedererwägungsgesuchs sind vorweg Rückkommensgründe zu prüfen. Dabei trifft den Gesuchsteller die Behauptungs- und Substantiierungslast, dass ein anerkannter Rückkommensgrund vorliegt. Als Rückkommensgründe kommen insbesondere revisionsähnliche Gründe, unrichtige Rechtsanwendung, nachträgliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage und spezialgesetzliche Gründe infrage. Allerdings kann ein Rückkommensgrund wegfallen, wenn der Gesuchsteller die entsprechende Rüge in zumutbarer Weise im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können (BGE 103 Ib 87 E. 3). Denn eine Wiedererwägung soll im Sinne der Rechtssicherheit nicht dazu dienen, Versäumnisse der Parteien insbesondere hinsichtlich der Rechtsmittelfristen zu beseitigen. Da es sich um einen ausserordentlichen Rechtsbehelf handelt, sind die Gründe nur zurückhaltend anzunehmen.

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4

3.2. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Kern insbesondere geltend, dass der Versicherungswert des abgebrochenen Gebäudes bei der Berechnung der Anschlussgebühren hätte in Abzug gebracht werden müssen, was durch die Beschwerdegegnerin bestritten wird. Die Beschwerdeführerin macht entsprechend eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, welche – ohne darauf hier einzugehen – zumindest theoretisch denkbar wäre. Es handelt sich jedoch mithin um eine strittige Rechtsfrage, welche klassischerweise hätte im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels – i.e. der Einsprache oder späteren Beschwerde – vorgebracht werden können; dies wäre sodann offensichtlich zumutbar gewesen. Weitere Gründe für ein Rückkommen auf die rechtskräftige Gebührenrechnung sind nicht ersichtlich und werden überdies auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat es im angefochtenen Entscheid abgelehnt, die strittige Gebührenrechnung zu korrigieren respektive diese materiell zu prüfen. Dies entspricht der Natur nach einem Nichteintretensentscheid auf das faktische Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdegegnerin. Dieser Entscheid ist verweisend auf die obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wäre berufen gewesen, die Rügen bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Der Kantonalen Schätzungskommission bleibt es vorliegend infolge der eingetretenen Rechtskraft und mangels Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verwehrt, auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in Anwendung von §§ 3 und 149 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 900.00 festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist weder beantragt noch zuzusprechen. ****************

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5 Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 900.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Im Nam en der S chätzungs kom m is s ion Der Vizepräsident: Der Aktuar-StV: HR. Ingold D. Stämpfli Rechts m ittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Erhalt Beschwerde (im Doppel) an das Verwaltungsgericht, Amthaus, 4502 Solothurn, erhoben werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und muss unterzeichnet sein. Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an: - Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - Präsidium der EG Y (eingeschrieben) Expediert am:

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