STAPA.2000.108
Strassenverkehrsgestz / SVG etc.
5. September 2001Deutsch2 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 14
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Der Umstand, dass der Täter
erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, noch bevor der erste
Vorfall beurteilt worden ist, schliesst nicht zwingend aus, den bedingten
Strafvollzug zu gewähren (Praxisänderung).
Sachverhalt (gekürzt):
Der Beschuldigte hatte sich u.a. des Fahrens in
angetrunkenem Zustand schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten nebst einer Busse verurteilte. Auf
die Appellation des Beschuldigten hin gewährte das Obergericht den bedingten
Strafvollzug.
Sachverhalt
7. c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen
(des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche
sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der
Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen
zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung
festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde
Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt. Gemäss einem
Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem
Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein
eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist
Erwägungen
(SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr
haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten
Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man
nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen
Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser
Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere
Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der
Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand, dass der
Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste
Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu
werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von
vornherein aus.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001
(STAPA.2000.108)