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Entscheid

STAPA.2000.108

Strassenverkehrsgestz / SVG etc.

5. September 2001Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

7. c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen

(des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche

sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der

Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen

zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung

festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde

Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt. Gemäss einem

Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem

Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein

eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist

Erwägungen

(SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr

haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten

Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man

nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen

Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser

Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere

Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der

Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand, dass der

Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste

Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu

werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von

vornherein aus.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001

(STAPA.2000.108)