Lexipedia

Entscheid

STAPA.2000.42

Fahrlässige, schwere Körperverletzung etc.

29. August 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

L. verursachte nachts mit ihrem Auto einen Verkehrsunfall.

Dabei wurden L. und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs verletzt. Eine Blutprobe

ergab bei der Lenkerin eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von minimal 1,3 ‰.

Der Beifahrer hatte eine BAK von 0,03 ‰. Der Gerichtspräsident erklärte in

seinem Urteil namentlich L. grundsätzlich zu 100% schadenersatzpflichtig. L.

erhob gegen diesen Entscheid Appellation. Die Strafkammer befasste sich

insbesondere mit der Haftungsquote von L. gegenüber dem Insassen.

Erwägungen

10.

c) Bei der Festlegung der Haftungsquote ist das

Selbstverschulden des Verletzten zu berücksichtigen: Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR

(Obligationenrecht, SR 220) kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder

gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen

muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.

Der Verletzte trug während der Unfallfahrt

unbestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150

ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund

dieses Selbstverschuldens eine Reduktion der Haftung um 10%. Der

Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und den

erlittenen Verletzungen wird praxisgemäss vermutet, ohne dass dafür besondere unfalltechnische

oder -medizinische Untersuchungen notwendig wären (Alexandra Rumo-Jungo: Die

Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S.

153, 203 f.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn ausschliesslich

Verletzungen - z.B. an den Beinen - zur Debatte stehen, die auch beim korrekten

Tragen des Gurtes entstanden wären (a.a.O., S. 153, FN 302). Im vorliegenden

Fall stehen indes Kopfverletzungen im Vordergrund. Diese rühren eindeutig

daher, dass der Verletzte bei der Frontalkollision mit dem Baum nicht vom

Sicherheitsgurt zurückgehalten, sondern nach vorne gerissen wurde und gegen den

Dachpfosten prallte.

Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit 1,3 ‰ angetrunken

war, als es zum Unfall kam, und daher gar kein Fahrzeug mehr hätte lenken

dürfen. Der Verletzte hält zwar vor Obergericht dafür, er habe keinen Überblick

über den Alkoholkonsum der Beschuldigten gehabt. Diese sei auf der Chilbi nicht

viel bei ihm gewesen. In seiner Gegenwart habe die Beschuldigte Kaffee und

Mineralwasser getrunken, wie er selber auch. Die Zeugin R. sagte indes bei der

Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe ein bis zwei Bier getrunken. Vor

Obergericht sprach sie von zwei Bier und betonte, dass sie, ihr Freund, die

Beschuldigte und der Verletzte immer zusammen gewesen seien; es sei nur einmal

jemand Marroni holen gegangen. Als R. nach Hause fuhr, trafen die Beschuldigte

und der Verletzte den A., mit dem sie noch etwas auf dem Fest blieben. Dieser

Zeuge erklärte bei der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eine Flasche Bier

getrunken. Vor Obergericht bekräftigte er dies und ergänzte, dass er, die

Beschuldigte und der Verletzte die ganze Zeit zusammen gewesen seien. Eventuell

sei mal jemand auf die Toilette gegangen, aber das habe höchstens zehn Minuten

gedauert. Der Vertreter des Verletzten bringt zwar vor, diese Zeugen seien

unglaubwürdig. Dem ist aber einerseits zu entgegnen, dass die Zeugen klare und

unmissverständliche Aussagen gemacht haben. Andererseits ist es eher der

Verletzte, der einen unglaubhaften Eindruck hinterlässt: Vor Obergericht gab er

an, er habe nur nichtalkoholische Getränke konsumiert, während er sich beim

Vorderrichter zunächst nicht genau erinnern konnte, was er getrunken hatte, und

dann sagte, es sei sicher nicht mehr als eine Flasche Bier gewesen. Vor diesem

Hintergrund steht fest, dass der Verletzte nie länger von der Beschuldigten

getrennt war und deshalb genau verfolgen konnte, wieviel Alkohol sie während

des Abends zu sich nahm. Zwar kann es durchaus sein, dass die Beschuldigte zwischendurch

die Toilette aufsuchte, doch liegt auf der Hand, dass sie während dieser kurzen

Zeit keine grösseren Mengen trinken konnte; auch der Verletzte musste einräumen,

die Beschuldigte sei sicher nicht lange weg gewesen. Wenn dem Verletzten aber

bewusst war, dass die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert

hatte, so musste er – wie auch die Beschuldigte selber - damit rechnen, dass

sie in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt war. Indem er dennoch zu ihr ins Auto

stieg, nahm er die erhöhte Betriebsgefahr, welche aus ihrem alkoholisierten

Zustand resultierte, in Kauf, was eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt.

In der Praxis werden Reduktionen von einem Zehntel bis zur Hälfte vorgenommen

(BGE 84 II 296 ff.; 91 II 224 f. E. 4; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 217). Im

vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise dafür, dass der Verletzte die

Beschuldigte zur Fahrt drängte, oder dass ihm Dritte ausdrücklich von der Fahrt

mit ihr abgeraten haben (vgl. BGE 84 II 298 f. E. 3b). Deshalb ist es

angezeigt, in diesem Punkt eine Reduktion der Haftungsquote von lediglich 20%

vorzunehmen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Mai / 29. August

2002.

(STAPA.2000.42)