STAPA.2000.42
Fahrlässige, schwere Körperverletzung etc.
29. August 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 4
Art. 44 OR. Fahren in angetrunkenem Zustand mit
Unfallfolge. Der verletzte Beifahrer muss mit einer Reduktion seines
Schadenersatzanspruches rechnen, wenn er trotz Kenntnis des alkoholisierten
Zustandes des Lenkers nicht angegurtet mitfährt.
Sachverhalt
L. verursachte nachts mit ihrem Auto einen Verkehrsunfall.
Dabei wurden L. und ein weiterer Insasse des Fahrzeugs verletzt. Eine Blutprobe
ergab bei der Lenkerin eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von minimal 1,3 ‰.
Der Beifahrer hatte eine BAK von 0,03 ‰. Der Gerichtspräsident erklärte in
seinem Urteil namentlich L. grundsätzlich zu 100% schadenersatzpflichtig. L.
erhob gegen diesen Entscheid Appellation. Die Strafkammer befasste sich
insbesondere mit der Haftungsquote von L. gegenüber dem Insassen.
Erwägungen
10.
c) Bei der Festlegung der Haftungsquote ist das
Selbstverschulden des Verletzten zu berücksichtigen: Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR
(Obligationenrecht, SR 220) kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder
gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen
muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.
Der Verletzte trug während der Unfallfahrt
unbestrittenermassen keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150
ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund
dieses Selbstverschuldens eine Reduktion der Haftung um 10%. Der
Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen des Sicherheitsgurts und den
erlittenen Verletzungen wird praxisgemäss vermutet, ohne dass dafür besondere unfalltechnische
oder -medizinische Untersuchungen notwendig wären (Alexandra Rumo-Jungo: Die
Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S.
153, 203 f.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn ausschliesslich
Verletzungen - z.B. an den Beinen - zur Debatte stehen, die auch beim korrekten
Tragen des Gurtes entstanden wären (a.a.O., S. 153, FN 302). Im vorliegenden
Fall stehen indes Kopfverletzungen im Vordergrund. Diese rühren eindeutig
daher, dass der Verletzte bei der Frontalkollision mit dem Baum nicht vom
Sicherheitsgurt zurückgehalten, sondern nach vorne gerissen wurde und gegen den
Dachpfosten prallte.
Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit 1,3 ‰ angetrunken
war, als es zum Unfall kam, und daher gar kein Fahrzeug mehr hätte lenken
dürfen. Der Verletzte hält zwar vor Obergericht dafür, er habe keinen Überblick
über den Alkoholkonsum der Beschuldigten gehabt. Diese sei auf der Chilbi nicht
viel bei ihm gewesen. In seiner Gegenwart habe die Beschuldigte Kaffee und
Mineralwasser getrunken, wie er selber auch. Die Zeugin R. sagte indes bei der
Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe ein bis zwei Bier getrunken. Vor
Obergericht sprach sie von zwei Bier und betonte, dass sie, ihr Freund, die
Beschuldigte und der Verletzte immer zusammen gewesen seien; es sei nur einmal
jemand Marroni holen gegangen. Als R. nach Hause fuhr, trafen die Beschuldigte
und der Verletzte den A., mit dem sie noch etwas auf dem Fest blieben. Dieser
Zeuge erklärte bei der Vorinstanz, die Beschuldigte habe eine Flasche Bier
getrunken. Vor Obergericht bekräftigte er dies und ergänzte, dass er, die
Beschuldigte und der Verletzte die ganze Zeit zusammen gewesen seien. Eventuell
sei mal jemand auf die Toilette gegangen, aber das habe höchstens zehn Minuten
gedauert. Der Vertreter des Verletzten bringt zwar vor, diese Zeugen seien
unglaubwürdig. Dem ist aber einerseits zu entgegnen, dass die Zeugen klare und
unmissverständliche Aussagen gemacht haben. Andererseits ist es eher der
Verletzte, der einen unglaubhaften Eindruck hinterlässt: Vor Obergericht gab er
an, er habe nur nichtalkoholische Getränke konsumiert, während er sich beim
Vorderrichter zunächst nicht genau erinnern konnte, was er getrunken hatte, und
dann sagte, es sei sicher nicht mehr als eine Flasche Bier gewesen. Vor diesem
Hintergrund steht fest, dass der Verletzte nie länger von der Beschuldigten
getrennt war und deshalb genau verfolgen konnte, wieviel Alkohol sie während
des Abends zu sich nahm. Zwar kann es durchaus sein, dass die Beschuldigte zwischendurch
die Toilette aufsuchte, doch liegt auf der Hand, dass sie während dieser kurzen
Zeit keine grösseren Mengen trinken konnte; auch der Verletzte musste einräumen,
die Beschuldigte sei sicher nicht lange weg gewesen. Wenn dem Verletzten aber
bewusst war, dass die Beschuldigte eine nicht unerhebliche Menge Alkohol konsumiert
hatte, so musste er – wie auch die Beschuldigte selber - damit rechnen, dass
sie in ihrer Fahrfähigkeit beeinträchtigt war. Indem er dennoch zu ihr ins Auto
stieg, nahm er die erhöhte Betriebsgefahr, welche aus ihrem alkoholisierten
Zustand resultierte, in Kauf, was eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt.
In der Praxis werden Reduktionen von einem Zehntel bis zur Hälfte vorgenommen
(BGE 84 II 296 ff.; 91 II 224 f. E. 4; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 217). Im
vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise dafür, dass der Verletzte die
Beschuldigte zur Fahrt drängte, oder dass ihm Dritte ausdrücklich von der Fahrt
mit ihr abgeraten haben (vgl. BGE 84 II 298 f. E. 3b). Deshalb ist es
angezeigt, in diesem Punkt eine Reduktion der Haftungsquote von lediglich 20%
vorzunehmen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. Mai / 29. August
2002.
(STAPA.2000.42)