STAPA.2000.62
Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand / SVG; FiaZ
21. Februar 2001Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2001 Nr. 16
§ 165 StPO. Das Reformationsverbot schliesst nicht
aus, im Appellationsverfahren anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen
unbedingten Freiheitsstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit einer
Busse auszufällen.
Sachverhalt (gekürzt):
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von
drei Monaten. Auf die Appellation des Beschuldigten hin bestätigte das
Obergericht die Höhe der Freiheitsstrafe, gewährte aber den bedingten
Strafvollzug und fällte zusätzlich eine Busse von 2'500 Franken aus.
Sachverhalt
8. a) Ist im Gesetz, wie in Art. 91 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse
angedroht, so kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) in jedem Fall beide Strafen verbinden.
Es liegt zweifellos ein „schwerer Fall“ von
Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne der neuen Strafzumessungspraxis vor.
Die Prognose ist nicht vorbehaltlos gut. Das künftige Verhalten des
Beschuldigten ist deshalb mit einer Busse positiv zu beeinflussen. Für den
Vorderrichter hat sich diese Frage einer sog. „Kombistrafe“ nicht gestellt: Da
er auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt hat, blieb für eine zusätzliche
Busse praxisgemäss kein Platz. Zu prüfen ist daher, ob das Aussprechen einer
Busse verbunden mit einer bedingten Freiheitsstrafe mit dem Verbot der
reformatio in peius gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) vereinbar
ist. Nach dieser Bestimmung darf der Beschuldigte – wenn nur er allein
appelliert – im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nicht
schlechter gestellt werden.
b) Eine Schlechterstellung des Beschuldigten
liegt dann nicht vor, wenn aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz „keine
Verschärfung der Bestrafung“ resultiert (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,
Zürich 1997, N 987), wobei sich dies nach objektiven Kriterien und nicht nach
dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten entscheidet (Robert Hauser / Erhard
Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich 1999, § 98 N 4). Ob die
Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil derart abändern darf, dass sie
einerseits eine unbedingte in eine bedingte Freiheitsstrafe umwandelt, aber
andererseits neben der Freiheitsstrafe neu noch eine Busse ausspricht, ist,
Erwägungen
soweit ersichtlich, in Lehre und Rechtsprechung noch nie behandelt worden.
Keine reformatio in peius liegt gemäss der Kasuistik bei Hauser / Schweri
(a.a.O., N 14) dann vor, wenn „eine Zuchthausstrafe auf Gefängnis und Busse
abgeändert wird (ZR 79, Nr. 127; SJZ 1978, S. 167)“, oder „wenn eine
Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird“. Dasselbe gilt, wenn eine
Haftstrafe wegfällt und dafür eine Busse erhöht wird (Peter Staub: Kommentar
zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 6 zu Art. 319 BE-StPO). Aus
diesen Beispielen ist zu folgern, dass die Aussprechung einer Busse keine
Verschlechterung darstellt, wenn sich zugleich bei der Freiheitsstrafe eine
Verbesserung ergibt. Dies ist der Fall, ist doch eine bedingte Freiheitsstrafe
für den Beschuldigten günstiger als eine unbedingte.
Niklaus Schmid (in: Andreas Donatsch / Niklaus Schmid,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000) hält zwar
dafür, dass das Verschlechterungsverbot nur dann nicht gilt, wenn "anstatt
einer längeren eine kürzere Freiheitsstrafe, gekoppelt mit einer Busse,
verhängt wird, soweit die ausgesprochene Busse, gerechnet zum Umwandlungssatz
von Fr. 30.-- gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, nicht zu einer rechnerisch
höheren Strafe führt“ (a.a.O., N 9 zu § 399 ZH-StPO, mit Hinweisen in FN 43).
Diese Betrachtungsweise verkennt, dass es am Verurteilten liegt, die Busse zu
bezahlen. Eine allfällige Nichtbezahlung hätte er selber zu verantworten (oder
aber er wäre schuldlos ausser Stande, die Busse zu begleichen, was eine
Umwandlung in Haft ausschliessen würde). Es kann mit anderen Worten nicht von
einer Verschlechterung gesprochen werden, die sich unmittelbar aus dem Urteil
der Rechtsmittelinstanz ergibt (vgl. Nicolaus Bernoulli: Das Verbot der
reformatio in peius im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1953, S. 39).
Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des
Reformationsverbotes zulässig, die nun bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse
zu kombinieren, selbst wenn deren Höhe bei einer allfälligen Umwandlung zu den
Ansätzen von Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu einer insgesamt höheren als der
angefochtenen Freiheitsstrafe führen könnte.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2001
(STAPA.2000.62)