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Entscheid

STAPA.2000.62

Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand / SVG; FiaZ

21. Februar 2001Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

8. a) Ist im Gesetz, wie in Art. 91 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse

angedroht, so kann der Richter gemäss Art. 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) in jedem Fall beide Strafen verbinden.

Es liegt zweifellos ein „schwerer Fall“ von

Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinne der neuen Strafzumessungspraxis vor.

Die Prognose ist nicht vorbehaltlos gut. Das künftige Verhalten des

Beschuldigten ist deshalb mit einer Busse positiv zu beeinflussen. Für den

Vorderrichter hat sich diese Frage einer sog. „Kombistrafe“ nicht gestellt: Da

er auf eine unbedingte Freiheitsstrafe erkannt hat, blieb für eine zusätzliche

Busse praxisgemäss kein Platz. Zu prüfen ist daher, ob das Aussprechen einer

Busse verbunden mit einer bedingten Freiheitsstrafe mit dem Verbot der

reformatio in peius gemäss § 165 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) vereinbar

ist. Nach dieser Bestimmung darf der Beschuldigte – wenn nur er allein

appelliert – im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Urteil der Vorinstanz nicht

schlechter gestellt werden.

b) Eine Schlechterstellung des Beschuldigten

liegt dann nicht vor, wenn aus dem Urteil der Rechtsmittelinstanz „keine

Verschärfung der Bestrafung“ resultiert (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,

Zürich 1997, N 987), wobei sich dies nach objektiven Kriterien und nicht nach

dem subjektiven Empfinden des Beschuldigten entscheidet (Robert Hauser / Erhard

Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Zürich 1999, § 98 N 4). Ob die

Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil derart abändern darf, dass sie

einerseits eine unbedingte in eine bedingte Freiheitsstrafe umwandelt, aber

andererseits neben der Freiheitsstrafe neu noch eine Busse ausspricht, ist,

Erwägungen

soweit ersichtlich, in Lehre und Rechtsprechung noch nie behandelt worden.

Keine reformatio in peius liegt gemäss der Kasuistik bei Hauser / Schweri

(a.a.O., N 14) dann vor, wenn „eine Zuchthausstrafe auf Gefängnis und Busse

abgeändert wird (ZR 79, Nr. 127; SJZ 1978, S. 167)“, oder „wenn eine

Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wird“. Dasselbe gilt, wenn eine

Haftstrafe wegfällt und dafür eine Busse erhöht wird (Peter Staub: Kommentar

zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, N 6 zu Art. 319 BE-StPO). Aus

diesen Beispielen ist zu folgern, dass die Aussprechung einer Busse keine

Verschlechterung darstellt, wenn sich zugleich bei der Freiheitsstrafe eine

Verbesserung ergibt. Dies ist der Fall, ist doch eine bedingte Freiheitsstrafe

für den Beschuldigten günstiger als eine unbedingte.

Niklaus Schmid (in: Andreas Donatsch / Niklaus Schmid,

Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000) hält zwar

dafür, dass das Verschlechterungsverbot nur dann nicht gilt, wenn "anstatt

einer längeren eine kürzere Freiheitsstrafe, gekoppelt mit einer Busse,

verhängt wird, soweit die ausgesprochene Busse, gerechnet zum Umwandlungssatz

von Fr. 30.-- gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, nicht zu einer rechnerisch

höheren Strafe führt“ (a.a.O., N 9 zu § 399 ZH-StPO, mit Hinweisen in FN 43).

Diese Betrachtungsweise verkennt, dass es am Verurteilten liegt, die Busse zu

bezahlen. Eine allfällige Nichtbezahlung hätte er selber zu verantworten (oder

aber er wäre schuldlos ausser Stande, die Busse zu begleichen, was eine

Umwandlung in Haft ausschliessen würde). Es kann mit anderen Worten nicht von

einer Verschlechterung gesprochen werden, die sich unmittelbar aus dem Urteil

der Rechtsmittelinstanz ergibt (vgl. Nicolaus Bernoulli: Das Verbot der

reformatio in peius im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1953, S. 39).

Es ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des

Reformationsverbotes zulässig, die nun bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse

zu kombinieren, selbst wenn deren Höhe bei einer allfälligen Umwandlung zu den

Ansätzen von Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu einer insgesamt höheren als der

angefochtenen Freiheitsstrafe führen könnte.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 21. Februar 2001

(STAPA.2000.62)