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Entscheid

STAPA.2001.40

Strassenverkehrsgesetz

3. Juli 2002Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 4. August 2000, um 01.15 Uhr, fielen den Beamten einer

Polizeipatrouille zwei Personenwagen auf. Die Fahrzeuge fuhren, einen kurzen

Abstand einhaltend, relativ rasch hintereinander. Die Beamten entschlossen sich

deren Führer zu kontrollieren. Da die Polizeibeamten beim Beschuldigten F.

Alkoholgeruch feststellten, unterzogen sie ihn einem Atemlufttest, welcher mit

1.13 Promille ein positives Ergebnis zeitigte. Gemäss Gutachten des IRM der

Universität Bern hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung eine

Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.20

Gewichtspromillen führte. In der nach der Blutentnahme durchgeführten

polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, dass er in der Zeit von 21.30

Uhr bis 00.15 Uhr ca. einen Liter Bier (3 Stangen) getrunken habe. Anlässlich

der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Beschuldigte den in der

Schlussverfügung gegen ihn erhobenen Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges

in angetrunkenem Zustand anerkannt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte F. zu

einer Busse von Fr. 2‘500.-. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt im

Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel

der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Die

Strafkammer verurteilte F. in der Folge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

8 Tagen.

Erwägungen

2.

Für das Fahren in angetrunkenem Zustand sieht Art. 91

Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) als Strafe Gefängnis oder Busse

vor. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.--

auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Nach der

ständigen Praxis des Obergerichtes kann für das Fahren in angetrunkenem Zustand

nur dann alleine eine Busse ausgesprochen werden, wenn ein leichter Fall

vorliegt. Gemäss der neuen Praxis des Obergerichtes müssen für die

Qualifikation dieses Vergehens als leichter Fall kumulativ folgende Bedingungen

erfüllt sein (SOG 2000, Nr. 12):

Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2

Gewichtspromillen,

Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet

und

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten sind einwandfrei.

3.

a) Im vorliegenden Falle ist erstellt, dass der

Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,20 und höchstens 1,62

Gewichtspromillen aufwies. Die beiden Werte grenzen nur den Bereich ein, in

welchem der tatsächliche Wert sich mit Sicherheit befindet. Da keine weiteren

Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen

Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten

vom Minimalwert auszugehen.

Das Obergericht hat in SOG 2000, Nr. 12 als erste Bedingung

verlangt, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen zu

liegen habe. Diese erste Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt,

denn der Minimalwert liegt nicht unter 1,2, sondern bei 1,2 Gewichtspromillen.

Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen. Sie entspricht aber Art. 2

Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11), gemäss welchem Fahrunfähigkeit

wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn

der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr

Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer

solchen Blutalkoholkonzentration führt. Es besteht keine Veranlassung, bei der

Grenzziehung zwischen einem leichten Fall, welcher noch eine Busse als Alleinstrafe

erlaubt, und einem nicht mehr leichten Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe auszusprechen

ist, anders zu verfahren, zumal sich – hier wie bei der Grenze zur strafbaren

Angetrunkenheit - kaum lösbare Beweisfragen ergäben und dies der Rechtssicherheit

nicht diente. Demgemäss ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,20

Promillen die in SOG 2000, Nr. 12 vorgesehene Voraussetzung für einen leichten

Fall nicht mehr gegeben, was zur Feststellung führt, dass der Vorderrichter zu

Unrecht nur eine Busse ausgesprochen hat.

b) Als weitere Bedingung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte

keine Drittpersonen konkret gefährdet hat. Es muss demnach ausgeschlossen sein,

dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr

ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner

Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde. Der Begriff der unmittelbaren

Gefahr ist dabei so zu verstehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die

Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten

Rechtsgutes besteht. Es handelt sich hierbei um ein rein objektives Kriterium.

Der Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm

gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern

ausgeschlossen ist. Aus der Anzeige und dem Sachverhalt geht sodann nicht

hervor, dass der Beschuldigte andere Drittpersonen wie beispielsweise

Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte.(...)

c) Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss

schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich

jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei

sind. Das Obergericht ist von früheren Umschreibungen von Vorleben und

persönlichen Verhältnissen wie "günstig, gut, nicht zu beanstanden

etc." abgewichen und hat verlangt, es müsse unter beiden Gesichtspunkten

von einwandfrei gesprochen werden können. Die Voraussetzungen dieses

Erfordernisses in der Person des Beschuldigten wurden damit verschärft. Die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt. Er besitzt einen

guten Leumund und arbeitet seit längerem in einer anspruchsvollen Position als

Software-Ingenieur. Seine finanziellen Verhältnisse sind geregelt. Damit ist

das Erfordernis erfüllt, dass die persönlichen Verhältnisse einwandfrei sein

müssen.

Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters

wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung

und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum

Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63). Mit Ausnahme

der administrativen Massnahme im Jahre 1998, als dem Beschuldigten wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung der ausländische Führerausweis für einen Monat

entzogen wurde, ist nichts Nachteiliges in Bezug auf das Vorleben des

Beschuldigten bekannt. Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig

zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund. In diesem Rahmen bleibt

alleine das der erwähnten Administrativmassnahme zugrundeliegende Fehlverhalten

als negativer Punkt, und es stellt sich die Frage, ob dadurch nicht mehr von

einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann.

Die Administrativmassnahme beruhte nicht auf einer

Trunkenheitsfahrt. Es handelte sich aber immerhin um ein Überschreiten der

erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h, begangen auf der

Autobahn A1 im Gemeindegebiet Bern. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde

damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG

betrachtet, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich im Strafregister kein

Eintrag findet. Fest steht aber, dass dem Beschuldigten administrativ für einen

Monat der ausländische Führerausweis aberkannt wurde. In der Zeit vom 18.

September bis 17. Oktober 1998 durfte er nicht Auto fahren. Der Beschuldigte

ist demnach bereits einmal in strafrechtlich und administrativ relevanter Weise

negativ aufgefallen. Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden

Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen. Unter diesem Aspekt kann

nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Vorleben einwandfrei sei. Dies

könnte erst wieder bejaht werden, wenn die Administrativmassnahme bzw. das

frühere Delikt beträchtlich länger zurückläge, so dass dem Beschuldigten

Wohlverhalten während längerer Zeit zugestanden werden könnte. In einem

Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im

Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre

und 5 Monate zurücklag, verneint. Hier handelte es sich bei der früheren Tat zwar

nicht um ein einschlägiges Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), sondern um

eine weniger schwerwiegende Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese liegt

indessen deutlich weniger als 5 Jahre zurück, was sich auf den automobilistischen

Leumund des Beschuldigten auswirkt. Sein Vorleben kann unter diesen Umständen

nicht mehr als einwandfrei gelten. Ein leichter Fall scheidet deshalb auch aus

diesem Grunde aus, weshalb eine Freiheitsstrafe, konkret eine Gefängnisstrafe

auszusprechen ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 03. Juli 2002 (STAPA.2001.40)