STAPA.2001.40
Strassenverkehrsgesetz
3. Juli 2002Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 12
Art. 91 Abs. 1 SVG. Fahren in angetrunkenem
Zustand. Strafzumessung. Ausschluss des leichten Falles (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Sachverhalt
Am 4. August 2000, um 01.15 Uhr, fielen den Beamten einer
Polizeipatrouille zwei Personenwagen auf. Die Fahrzeuge fuhren, einen kurzen
Abstand einhaltend, relativ rasch hintereinander. Die Beamten entschlossen sich
deren Führer zu kontrollieren. Da die Polizeibeamten beim Beschuldigten F.
Alkoholgeruch feststellten, unterzogen sie ihn einem Atemlufttest, welcher mit
1.13 Promille ein positives Ergebnis zeitigte. Gemäss Gutachten des IRM der
Universität Bern hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung eine
Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.20
Gewichtspromillen führte. In der nach der Blutentnahme durchgeführten
polizeilichen Befragung gab der Beschuldigte an, dass er in der Zeit von 21.30
Uhr bis 00.15 Uhr ca. einen Liter Bier (3 Stangen) getrunken habe. Anlässlich
der vorinstanzlichen Verhandlung hatte der Beschuldigte den in der
Schlussverfügung gegen ihn erhobenen Vorhalt des Führens eines Motorfahrzeuges
in angetrunkenem Zustand anerkannt. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte F. zu
einer Busse von Fr. 2‘500.-. Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt im
Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel
der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Die
Strafkammer verurteilte F. in der Folge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
8 Tagen.
Erwägungen
2.
Für das Fahren in angetrunkenem Zustand sieht Art. 91
Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) als Strafe Gefängnis oder Busse
vor. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.--
auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Nach der
ständigen Praxis des Obergerichtes kann für das Fahren in angetrunkenem Zustand
nur dann alleine eine Busse ausgesprochen werden, wenn ein leichter Fall
vorliegt. Gemäss der neuen Praxis des Obergerichtes müssen für die
Qualifikation dieses Vergehens als leichter Fall kumulativ folgende Bedingungen
erfüllt sein (SOG 2000, Nr. 12):
Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2
Gewichtspromillen,
Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet
und
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten sind einwandfrei.
3.
a) Im vorliegenden Falle ist erstellt, dass der
Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,20 und höchstens 1,62
Gewichtspromillen aufwies. Die beiden Werte grenzen nur den Bereich ein, in
welchem der tatsächliche Wert sich mit Sicherheit befindet. Da keine weiteren
Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen
Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten
vom Minimalwert auszugehen.
Das Obergericht hat in SOG 2000, Nr. 12 als erste Bedingung
verlangt, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen zu
liegen habe. Diese erste Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt,
denn der Minimalwert liegt nicht unter 1,2, sondern bei 1,2 Gewichtspromillen.
Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen. Sie entspricht aber Art. 2
Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11), gemäss welchem Fahrunfähigkeit
wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn
der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr
Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer
solchen Blutalkoholkonzentration führt. Es besteht keine Veranlassung, bei der
Grenzziehung zwischen einem leichten Fall, welcher noch eine Busse als Alleinstrafe
erlaubt, und einem nicht mehr leichten Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe auszusprechen
ist, anders zu verfahren, zumal sich – hier wie bei der Grenze zur strafbaren
Angetrunkenheit - kaum lösbare Beweisfragen ergäben und dies der Rechtssicherheit
nicht diente. Demgemäss ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,20
Promillen die in SOG 2000, Nr. 12 vorgesehene Voraussetzung für einen leichten
Fall nicht mehr gegeben, was zur Feststellung führt, dass der Vorderrichter zu
Unrecht nur eine Busse ausgesprochen hat.
b) Als weitere Bedingung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte
keine Drittpersonen konkret gefährdet hat. Es muss demnach ausgeschlossen sein,
dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr
ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner
Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde. Der Begriff der unmittelbaren
Gefahr ist dabei so zu verstehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten
Rechtsgutes besteht. Es handelt sich hierbei um ein rein objektives Kriterium.
Der Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm
gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern
ausgeschlossen ist. Aus der Anzeige und dem Sachverhalt geht sodann nicht
hervor, dass der Beschuldigte andere Drittpersonen wie beispielsweise
Fussgänger oder andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte.(...)
c) Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss
schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich
jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei
sind. Das Obergericht ist von früheren Umschreibungen von Vorleben und
persönlichen Verhältnissen wie "günstig, gut, nicht zu beanstanden
etc." abgewichen und hat verlangt, es müsse unter beiden Gesichtspunkten
von einwandfrei gesprochen werden können. Die Voraussetzungen dieses
Erfordernisses in der Person des Beschuldigten wurden damit verschärft. Die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt. Er besitzt einen
guten Leumund und arbeitet seit längerem in einer anspruchsvollen Position als
Software-Ingenieur. Seine finanziellen Verhältnisse sind geregelt. Damit ist
das Erfordernis erfüllt, dass die persönlichen Verhältnisse einwandfrei sein
müssen.
Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters
wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung
und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum
Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63). Mit Ausnahme
der administrativen Massnahme im Jahre 1998, als dem Beschuldigten wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung der ausländische Führerausweis für einen Monat
entzogen wurde, ist nichts Nachteiliges in Bezug auf das Vorleben des
Beschuldigten bekannt. Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig
zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund. In diesem Rahmen bleibt
alleine das der erwähnten Administrativmassnahme zugrundeliegende Fehlverhalten
als negativer Punkt, und es stellt sich die Frage, ob dadurch nicht mehr von
einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann.
Die Administrativmassnahme beruhte nicht auf einer
Trunkenheitsfahrt. Es handelte sich aber immerhin um ein Überschreiten der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h, begangen auf der
Autobahn A1 im Gemeindegebiet Bern. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde
damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG
betrachtet, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich im Strafregister kein
Eintrag findet. Fest steht aber, dass dem Beschuldigten administrativ für einen
Monat der ausländische Führerausweis aberkannt wurde. In der Zeit vom 18.
September bis 17. Oktober 1998 durfte er nicht Auto fahren. Der Beschuldigte
ist demnach bereits einmal in strafrechtlich und administrativ relevanter Weise
negativ aufgefallen. Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden
Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen. Unter diesem Aspekt kann
nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Vorleben einwandfrei sei. Dies
könnte erst wieder bejaht werden, wenn die Administrativmassnahme bzw. das
frühere Delikt beträchtlich länger zurückläge, so dass dem Beschuldigten
Wohlverhalten während längerer Zeit zugestanden werden könnte. In einem
Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im
Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre
und 5 Monate zurücklag, verneint. Hier handelte es sich bei der früheren Tat zwar
nicht um ein einschlägiges Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), sondern um
eine weniger schwerwiegende Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese liegt
indessen deutlich weniger als 5 Jahre zurück, was sich auf den automobilistischen
Leumund des Beschuldigten auswirkt. Sein Vorleben kann unter diesen Umständen
nicht mehr als einwandfrei gelten. Ein leichter Fall scheidet deshalb auch aus
diesem Grunde aus, weshalb eine Freiheitsstrafe, konkret eine Gefängnisstrafe
auszusprechen ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 03. Juli 2002 (STAPA.2001.40)