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Entscheid

STAPA.2001.56

Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung

19. Juni 2002Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. fuhr im Oktober 2000 mit seinem Personenwagen mit einer

Blutalkoholkonzentration von mind. 1.53 ‰, max. 2.02 ‰. Der

Amtsgerichtsstatthalter verurteilte A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen. A. appellierte

mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die

Strafkammer reduziert das Strafmass.

Erwägungen

6.

b) Im Hinblick auf

das Erscheinungsbild der Tat wiegt das Verschulden schwer. A. überschritt den

gesetzlichen Grenzwert von 0,8 ‰ um beinahe das Doppelte, so dass von

vornherein kein leichter Fall mehr gegeben ist. Der Beschuldigte legte zudem

eine recht lange Strecke zurück, wobei er nicht nur ausserorts unterwegs war,

sondern auch die Stadt Solothurn durchquerte. Die Fahrt bot mit anderen Worten

eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV

37); im Übrigen wäre der Beschuldigte sogar bis in den Leberberg weiter

gefahren, wenn er nicht in eine Kontrolle geraten wäre. Zwar kam es zu keinem

Unfall; es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte nicht

nur sich selber und seine beiden Mitfahrerinnen, sondern auch andere

Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdete. Wohl darf man

annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag

schwächer war als tagsüber. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, dass

angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht

alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die

Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter

ist (BGE 104 IV 37 f.). Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration muss zwar nicht

bei allen Individuen zu den gleichen Reaktionen führen. Dennoch ergibt sich aus

der wissenschaftlichen Literatur, dass sich bereits Alkoholkonzentrationen ab

0,5 ‰ auch bei trinkgewohnten und alkoholtoleranten Lenkern verhängnisvoll

auswirken können, indem sie namentlich die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit

sowie die Selbsteinschätzung und Risikofreudigkeit negativ.

Bedenklich ist auch die

Art und Weise der Tatbegehung und die Willensrichtung des Beschuldigten,

handelte dieser doch vorsätzlich: Nachdem er bereits zum Nachtessen etwas Wein

getrunken hatte, setzte er sich ans Steuer und konsumierte weitere alkoholische

Getränke, obwohl ihm bewusst war, dass er unter Umständen noch einmal mit dem

Auto fahren würde. Der Beschuldigte brachte zwar ursprünglich vor, eigentlich

hätte seine Frau die Heimfahrt übernehmen sollen. Dies vermag ihn aber nicht zu

entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei

er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt

uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Beschuldigte war sich im Übrigen

bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen

kann, war er doch deswegen schon einmal bestraft worden: Der Gerichtspräsident

hatte ihn 1998 zu fünf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von

Fr. 1'000.-- verurteilt, weil er 1997 vorsätzlich mit 2,01 ‰ gefahren war. Der

Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken; anschliessend begab er

sich nach einem Streit mit seiner Frau in ein Restaurant, wo er 1,5 l Bier und

2.

dl Weisswein konsumierte. Dennoch fühlte sich der Beschuldigte fahrtauglich

und machte sich mit dem Auto auf den Heimweg. Der Beschuldigte wusste mit anderen

Worten aus früherer Erfahrung, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine

hinreichende Selbstkritik verfügt und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig

halten könnte. Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die

Fahrt nach Hause an. Dies wiegt um so schwerer, als es dem Beschuldigten ohne

weiteres möglich gewesen wäre, seine Frau ans Steuer zu lassen und sich so gesetzeskonform

zu verhalten. Einfühlbare Gründe für den Alkoholkonsum, welche sich

strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab

zwar heute an, er sei nervös gewesen, weil seine Tochter an einem

Schönheitswettbewerb teilgenommen habe. Dies stellt aber keineswegs eine

aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen

Zwang zum Trinken kann keine Rede sein.

Was das Vorleben angeht,

so präsentiert sich dieses grundsätzlich als unauffällig. Der Beschuldigte

wuchs in A. auf und absolvierte eine Ausbildung. Später besuchte er noch eine

Handelsschule und bildete sich weiter. Der Leumund ist gut. Der Beschuldigte

ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Töchter. Der Beschuldigte ist politisch

engagiert. Er führt ein geordnetes Leben. Negativ fällt lediglich die bereits

erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz

abhielt.

Dem Beschuldigten ist

der Führerausweis für 14 Monate entzogen worden; er erhielt ihn nach einem Jahr

vorzeitig zurück, nachdem er einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige

Fahrzeuglenker besucht hatte. Nach Gunther Arzt (recht 1994, S. 150) ist die

Zumessung der Strafe fehlerhaft, wenn sie die Augen von den sonstigen Übeln abwendet,

die der Staat dem Täter im Kontext mit der Straftat auferlegt. Schubarth (AJP

1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als

Teil eines "Sanktionenpaketes". Der Ausweisentzug ist daher zu

Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der

Beschuldigte für seine Kundenbesuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihn

der Entzug daher besonders hart traf. Nachdem sich seine Frau weigerte, ihn zu

fahren, musste er einen Chauffeur engagieren, was das Unternehmen rund Fr.

10‘000.-- kostete. Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch

ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte:

(....). Zweifellos war es für den Beschuldigten äusserst unangenehm, im

Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit zu stehen, was sich strafmindernd

auswirkt. Überdies kam es nach der Weigerung der Ehefrau, ihn zu chauffieren,

zu einer vorübergehenden Trennung. Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es

bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen

hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet.

Zum Verhalten nach der Tat ist positiv zu vermerken, dass

der Beschuldigte seither keine neuen Straftaten mehr beging und sich im

Verfahren kooperativ zeigte. Er bedauerte seine Verfehlung aufrichtig und

erklärte in seinem Plädoyer, dass er eine Strafe verdient habe.

Bei der

Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte

Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf die

Entscheidung über die Gewährung des bedingten bzw. des unbedingten

Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten

werden (BGE 117 IV 106; SOG 1994, Nr. 29). Folglich ist zunächst abzuklären, ob

die Voraussetzungen gegeben sind, um den Strafvollzug aufzuschieben.

c) aa) Die objektiven

Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1

Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine

Freiheitsstrafe verbüssen. Subjektiv ist eine günstige Prognose erforderlich,

d.h. Vorleben und Charakter des Beschuldigten müssen erwarten lassen, dass er

sich künftig bewährt. Zu prüfen ist somit, ob ein dauerndes und generell

rechtsgetreues Verhalten zu erwarten ist, also nicht nur während der Probezeit

und nicht nur in Bezug auf Delikte in der Art des Beurteilten. Massgebend sind

dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils.

Im Entscheid BGE 115 IV

81.

führte das Bundesgericht aus, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

Fahren in angetrunkenem Zustand sei gegenüber einem einschlägig vorbestraften

Lenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. In BGE 118 IV 100 f. hielt das

Bundesgericht fest, dass Motorfahrzeugführer in der Regel eine hemmungs- und

rücksichtslose Gesinnung bekunden, wenn sie trotz des allgemein bekannten

Wissens um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und trotz häufiger und

eindringlicher Warnungen in den Medien durch Angetrunkenheit am Steuer Leben

und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden; gleichzeitig

betonte das Bundesgericht aber, dass auch im Strassenverkehr beim Entscheid

über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der

Spezialprävention massgeblich sei. Für eine allfällige Gewährung des bedingten

Strafvollzugs seien somit auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem

Zustand die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen, d.h. es seien die gleichen

Kriterien anzuwenden wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des

Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle,

stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen

seien. Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die

Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von

Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; ein Rückfall innert fünf Jahren

seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stelle

allerdings ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des

Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaube (SOG 1992, Nr. 21).

Schon in der früheren

Bundesgerichtspraxis taucht die Wendung auf, eine gute Prognose könne u.a. auf

einem "ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen" beruhen (BGE 104 IV

39), während die blosse Beteuerung, auf das Fahren verzichten zu wollen, nicht

genüge (BGE 100 IV 132). Dem hat sich das Obergericht angeschlossen indem es entschied,

eine Erklärung des Täters, er trinke „im Prinzip“ nichts mehr bzw. er verzichte

"weitgehend auf Alkohol", reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr

ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG

1987, Nr. 12).

bb) Nach der

geschilderten Rechtsprechung ist es fraglich, ob dem Beschuldigten eine gute

Prognose gestellt werden kann.

Der Beschuldigte ist

beruflich und gesellschaftlich integriert, geniesst einen guten Leumund und

macht einen vernünftigen Eindruck. Er weist zudem nur eine einzige Vorstrafe

auf, nämlich diejenige von 1998. Diese ist jedoch einschlägig. Erschwerend

kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als zwei Jahren

rückfällig wurde, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss der

obergerichtlichen Praxis, und nur wenige Wochen nach Ende der zweijährigen

Probezeit. Die bedingte Freiheitsstrafe hinterliess demnach, obwohl sie noch

mit einer Busse verbunden worden war, keinen bleibenden Eindruck. Der

Beschuldigte ist gewiss kein Alkoholiker, wie die Arztzeugnisse belegen.

Äusserst bedenklich ist allerdings, dass er in zwei Fällen ohne einen halbwegs

nachvollziehbaren Grund Alkohol konsumierte, obwohl er mit dem Auto unterwegs

war. Der heute zu beurteilende Rückfall unterscheidet sich dabei in seiner Art

kaum von der Ersttat zwei Jahre zuvor. Der Beschuldigte behauptet nicht, er sei

zum Alkoholkonsum gedrängt worden, und er befand sich auch nicht in einer

veritablen Krisen- oder Stresssituation, die ihn wider besseres Wissen zum Trinken

hätte verleiten können. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte gespannt

darauf wartete, ob seine Tochter den Schönheitswettbewerb gewinnen würde; sein

Verhalten wird dadurch aber kaum verständlicher, standen doch keine gewichtigen

Interessen auf dem Spiel. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus einem derart

banalen Anlass über die Stränge schlug, lässt vielmehr starke Zweifel an seiner

Charakterfestigkeit aufkommen.

Der Beschuldigte

erklärte heute, ein weiterer Rückfall werde gewiss nicht vorkommen. Er verweist

dazu einmal auf den einjährigen Entzug des Führerausweises, der ihm grosse

Probleme bereitet habe. In der Tat ist der Beschuldigte von seiner beruflichen

Situation her besonders entzugsempfindlich. Dies war allerdings bereits damals

der Fall, als ihm der Führerausweis nach der ersten Trunkenheitsfahrt für drei

Monate entzogen worden war. Dennoch vermochte diese Administrativmassnahme den

Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut unter Alkoholeinfluss ein Auto zu

lenken, so dass auch vom zweiten Entzug, selbst wenn dieser länger ausfiel,

keine durchschlagende Wirkung erwartet werden darf. Was andererseits den

Medienrummel angeht, der sich nach dem Rückfall abspielte, so liess dieser den

Beschuldigten sicher nicht kalt. Dabei handelt es sich aber um ein einmaliges,

abgeschlossenes Vorkommnis, das sich bei einem erneuten Rückfall kaum

wiederholen würde; bezeichnenderweise zeigen die Medien am vorliegenden

Appellationsverfahren bereits kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund lässt

sich schwerlich behaupten, die Angst vor öffentlicher Anprangerung sorge dafür,

dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalte. Abschliessend ist zur

Frage der Tatfolgen darauf hinzuweisen, dass ein Unfall anlässlich einer

Trunkenheitsfahrt, zumal wenn er zu Verletzungen des Täters führt, geeignet

ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. An einem solchen eindrücklichen

Vorkommnis fehlt es aber im Fall des Beschuldigten, der anlässlich einer

Routinekontrolle ertappt wurde.

Der Beschuldigte bringt weiter vor, er trinke nun keinen

Alkohol mehr, wenn er das Auto dabei habe. Seine guten Absichten sollen zwar

nicht in Abrede gestellt werden. Rein verbale Beteuerungen dieser Art genügen

indes nicht. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte bereits anlässlich

seiner ersten Verurteilung einsichtig zeigte, ohne dass dies den Rückfall

verhindert hätte. Die veränderte Einstellung muss vielmehr dokumentiert werden.

Abgesehen von einem endgültigen Verzicht auf den Führerausweis, was beim

Beschuldigten aus beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, kann dies vor allem

durch eine dauernde und umfassende Abstinenzverpflichtung geschehen. Eine

solche ist der Beschuldigte nicht eingegangen. Er verweist zwar auf den Kurs

für wiederholt alkoholauffällige Lenker, der ihm viel gebracht habe. Der Besuch

dieses Kurses ist gewiss sinnvoll und strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings

kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen

zukommen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte diesen Kurs nicht zuletzt auch deshalb

absolvierte, um die Entzugsdauer zu verkürzen. Die Bedeutung des Kurses im

Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu relativieren. Demnach bestehen keine ausreichenden

Hinweise für einen grundlegenden Gesinnungswandel des Beschuldigten in Bezug

auf seine Trink- und Fahrgewohnheiten. Zwar sind durchaus positive Ansätze

vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer

stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht. Dies vermag aber die

Zweifel an seinen Bewährungsaussichten nicht zu zerstreuen. Sowohl die Ersttat

von 1997 als auch der Rückfall 2000 beruhen nicht auf einer blossen

Unvorsichtigkeit, sondern der Beschuldigte handelte in beiden Fällen

vorsätzlich. Der Rückfall ereignete sich nicht in einer Ausnahmesituation; der

Beschuldigte besuchte vielmehr ein Lokal, wo er ohne besondere Versuchung und

ohne äusseren Druck erneut „abstürzte“. Dies macht deutlich, dass der

Beschuldigte Schwierigkeiten hat, seine guten Absichten langfristig in die Tat

umzusetzen. Der Rückfall erscheint mit anderen Worten nicht als eine einmalige,

persönlichkeitsfremde Entgleisung, und es besteht nicht genügend Gewähr dafür,

dass der Beschuldigte sich künftig des Alkohols enthalten wird, wenn er ein Auto

lenken will oder muss.

d) Eine Würdigung der Gesamtumstände führt somit aus

spezialpräventiven Überlegungen zur Gewissheit, dass nur eine unbedingte

Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig davon überzeugen kann, dass sich

Alkohol und Autofahren nicht vereinbaren lassen. Eine Dauer von sieben Wochen,

wie vom Vorderrichter verhängt, erscheint aber als zu hoch. Zu berücksichtigen

ist einerseits, dass sich der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil,

d.h. seit mehr als einem Jahr, nichts mehr zu Schulden kommen liess.

Andererseits finden die Blossstellung des Beschuldigten durch die Berichterstattung

in den Medien sowie der Besuch des Kurses für wiederholt alkoholauffällige

Lenker im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Angemessen ist in Berücksichtigung

aller Strafzumessungsfaktoren eine Gefängnisstrafe von fünf Wochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Juni 2002 (STAPA.2001.56)