STAPA.2001.56
Strassenverkehrsgesetz / Fahren in angetrunkenem Zustand; Strafzumessung
19. Juni 2002Deutsch12 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 13
Art. 91 SVG, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Fahren
in angetrunkenem Zustand. Gute Prognose. Eine Trunkenheitsfahrt innert 5 Jahren
seit der letzten Verurteilung wegen derselben Tat lässt in der Regel erhebliche
Zweifel an einem radikalen Gesinnungswandel aufkommen. Bestätigung der
Rechtsprechung.
Sachverhalt
A. fuhr im Oktober 2000 mit seinem Personenwagen mit einer
Blutalkoholkonzentration von mind. 1.53 ‰, max. 2.02 ‰. Der
Amtsgerichtsstatthalter verurteilte A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Wochen. A. appellierte
mit dem Antrag, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die
Strafkammer reduziert das Strafmass.
Erwägungen
6.
b) Im Hinblick auf
das Erscheinungsbild der Tat wiegt das Verschulden schwer. A. überschritt den
gesetzlichen Grenzwert von 0,8 ‰ um beinahe das Doppelte, so dass von
vornherein kein leichter Fall mehr gegeben ist. Der Beschuldigte legte zudem
eine recht lange Strecke zurück, wobei er nicht nur ausserorts unterwegs war,
sondern auch die Stadt Solothurn durchquerte. Die Fahrt bot mit anderen Worten
eine grosse Anzahl möglicher Gefahrenquellen wie Kreuzungen etc. (BGE 104 IV
37); im Übrigen wäre der Beschuldigte sogar bis in den Leberberg weiter
gefahren, wenn er nicht in eine Kontrolle geraten wäre. Zwar kam es zu keinem
Unfall; es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte nicht
nur sich selber und seine beiden Mitfahrerinnen, sondern auch andere
Strassenverkehrsteilnehmer in erheblichem Masse gefährdete. Wohl darf man
annehmen, dass der Verkehr um 2 Uhr in der Nacht vom Sonntag auf den Montag
schwächer war als tagsüber. Dies wird aber dadurch mehr als wettgemacht, dass
angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht
alkoholisierte Lenker, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die
Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter
ist (BGE 104 IV 37 f.). Eine bestimmte Blutalkoholkonzentration muss zwar nicht
bei allen Individuen zu den gleichen Reaktionen führen. Dennoch ergibt sich aus
der wissenschaftlichen Literatur, dass sich bereits Alkoholkonzentrationen ab
0,5 ‰ auch bei trinkgewohnten und alkoholtoleranten Lenkern verhängnisvoll
auswirken können, indem sie namentlich die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit
sowie die Selbsteinschätzung und Risikofreudigkeit negativ.
Bedenklich ist auch die
Art und Weise der Tatbegehung und die Willensrichtung des Beschuldigten,
handelte dieser doch vorsätzlich: Nachdem er bereits zum Nachtessen etwas Wein
getrunken hatte, setzte er sich ans Steuer und konsumierte weitere alkoholische
Getränke, obwohl ihm bewusst war, dass er unter Umständen noch einmal mit dem
Auto fahren würde. Der Beschuldigte brachte zwar ursprünglich vor, eigentlich
hätte seine Frau die Heimfahrt übernehmen sollen. Dies vermag ihn aber nicht zu
entlasten, denn schliesslich setzte er sich dann doch selber ans Steuer, wobei
er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesem Zeitpunkt
uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Beschuldigte war sich im Übrigen
bewusst, welche Folgen das Fahren in angetrunkenem Zustand nach sich ziehen
kann, war er doch deswegen schon einmal bestraft worden: Der Gerichtspräsident
hatte ihn 1998 zu fünf Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
Fr. 1'000.-- verurteilt, weil er 1997 vorsätzlich mit 2,01 ‰ gefahren war. Der
Beschuldigte hatte damals zu Hause Rotwein getrunken; anschliessend begab er
sich nach einem Streit mit seiner Frau in ein Restaurant, wo er 1,5 l Bier und
2.
dl Weisswein konsumierte. Dennoch fühlte sich der Beschuldigte fahrtauglich
und machte sich mit dem Auto auf den Heimweg. Der Beschuldigte wusste mit anderen
Worten aus früherer Erfahrung, dass er in alkoholisiertem Zustand über keine
hinreichende Selbstkritik verfügt und sich fälschlicherweise für fahrtüchtig
halten könnte. Er setzte sich darüber aber hinweg und trat bedenkenlos die
Fahrt nach Hause an. Dies wiegt um so schwerer, als es dem Beschuldigten ohne
weiteres möglich gewesen wäre, seine Frau ans Steuer zu lassen und sich so gesetzeskonform
zu verhalten. Einfühlbare Gründe für den Alkoholkonsum, welche sich
strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte gab
zwar heute an, er sei nervös gewesen, weil seine Tochter an einem
Schönheitswettbewerb teilgenommen habe. Dies stellt aber keineswegs eine
aussergewöhnliche Versuchungssituation dar, und auch von einem besonderen sozialen
Zwang zum Trinken kann keine Rede sein.
Was das Vorleben angeht,
so präsentiert sich dieses grundsätzlich als unauffällig. Der Beschuldigte
wuchs in A. auf und absolvierte eine Ausbildung. Später besuchte er noch eine
Handelsschule und bildete sich weiter. Der Leumund ist gut. Der Beschuldigte
ist seit 1978 verheiratet und hat zwei Töchter. Der Beschuldigte ist politisch
engagiert. Er führt ein geordnetes Leben. Negativ fällt lediglich die bereits
erwähnte einschlägige Vorstrafe auf, die ihn nicht von weiterer Delinquenz
abhielt.
Dem Beschuldigten ist
der Führerausweis für 14 Monate entzogen worden; er erhielt ihn nach einem Jahr
vorzeitig zurück, nachdem er einen Kurs für wiederholt alkoholauffällige
Fahrzeuglenker besucht hatte. Nach Gunther Arzt (recht 1994, S. 150) ist die
Zumessung der Strafe fehlerhaft, wenn sie die Augen von den sonstigen Übeln abwendet,
die der Staat dem Täter im Kontext mit der Straftat auferlegt. Schubarth (AJP
1994, S. 438 f.) sieht die Strafe allgemein und speziell im Strassenverkehr als
Teil eines "Sanktionenpaketes". Der Ausweisentzug ist daher zu
Gunsten des Beschuldigten in Rechnung zu stellen. Dies gilt um so mehr, als der
Beschuldigte für seine Kundenbesuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist und ihn
der Entzug daher besonders hart traf. Nachdem sich seine Frau weigerte, ihn zu
fahren, musste er einen Chauffeur engagieren, was das Unternehmen rund Fr.
10‘000.-- kostete. Der Beschuldigte betont ausserdem, dass die Tat auch
ausserhalb des Straf- und Administrativverfahrens Konsequenzen für ihn hatte:
(....). Zweifellos war es für den Beschuldigten äusserst unangenehm, im
Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit zu stehen, was sich strafmindernd
auswirkt. Überdies kam es nach der Weigerung der Ehefrau, ihn zu chauffieren,
zu einer vorübergehenden Trennung. Der Beschuldigte räumt indes ein, dass es
bereits zuvor Spannungen gegeben habe, welche zu diesem Zerwürfnis beigetragen
hätten, so dass sich hier kaum Anlass für eine Strafminderung bietet.
Zum Verhalten nach der Tat ist positiv zu vermerken, dass
der Beschuldigte seither keine neuen Straftaten mehr beging und sich im
Verfahren kooperativ zeigte. Er bedauerte seine Verfehlung aufrichtig und
erklärte in seinem Plädoyer, dass er eine Strafe verdient habe.
Bei der
Strafzumessung ist schliesslich zu berücksichtigen, dass unbedingte und bedingte
Freiheitsstrafen unterschiedlich schwer wiegen. Aus diesem Grund darf die
Entscheidung über die Gewährung des bedingten bzw. des unbedingten
Strafvollzuges nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten
werden (BGE 117 IV 106; SOG 1994, Nr. 29). Folglich ist zunächst abzuklären, ob
die Voraussetzungen gegeben sind, um den Strafvollzug aufzuschieben.
c) aa) Die objektiven
Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 StGB sind beim Beschuldigten erfüllt, musste er doch noch nie eine
Freiheitsstrafe verbüssen. Subjektiv ist eine günstige Prognose erforderlich,
d.h. Vorleben und Charakter des Beschuldigten müssen erwarten lassen, dass er
sich künftig bewährt. Zu prüfen ist somit, ob ein dauerndes und generell
rechtsgetreues Verhalten zu erwarten ist, also nicht nur während der Probezeit
und nicht nur in Bezug auf Delikte in der Art des Beurteilten. Massgebend sind
dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils.
Im Entscheid BGE 115 IV
81.
führte das Bundesgericht aus, die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
Fahren in angetrunkenem Zustand sei gegenüber einem einschlägig vorbestraften
Lenker nicht notwendigerweise ausgeschlossen. In BGE 118 IV 100 f. hielt das
Bundesgericht fest, dass Motorfahrzeugführer in der Regel eine hemmungs- und
rücksichtslose Gesinnung bekunden, wenn sie trotz des allgemein bekannten
Wissens um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und trotz häufiger und
eindringlicher Warnungen in den Medien durch Angetrunkenheit am Steuer Leben
und Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden; gleichzeitig
betonte das Bundesgericht aber, dass auch im Strassenverkehr beim Entscheid
über den bedingten Strafvollzug in erster Linie der Grundsatz der
Spezialprävention massgeblich sei. Für eine allfällige Gewährung des bedingten
Strafvollzugs seien somit auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem
Zustand die Tatumstände, das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen, d.h. es seien die gleichen
Kriterien anzuwenden wie bei anderen Delikten. Die Besonderheit des
Straftatbestandes und gegebenenfalls, dass es sich um einen Rückfall handle,
stellten nur Umstände dar, die neben anderen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen
seien. Diesbezüglich hat sich die Strafkammer des Obergerichtes der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes angeschlossen, indem es festhielt, der Entscheid über die
Prognose sei auf Grund einer umfassenden und ausgewogenen Gesamtwürdigung von
Tatumständen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; ein Rückfall innert fünf Jahren
seit einer früheren Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand stelle
allerdings ein äusserst gewichtiges Indiz für die Uneinsichtigkeit des
Fehlbaren dar, welches kaum je eine gute Prognose erlaube (SOG 1992, Nr. 21).
Schon in der früheren
Bundesgerichtspraxis taucht die Wendung auf, eine gute Prognose könne u.a. auf
einem "ernst zu nehmenden Abstinenzversprechen" beruhen (BGE 104 IV
39), während die blosse Beteuerung, auf das Fahren verzichten zu wollen, nicht
genüge (BGE 100 IV 132). Dem hat sich das Obergericht angeschlossen indem es entschied,
eine Erklärung des Täters, er trinke „im Prinzip“ nichts mehr bzw. er verzichte
"weitgehend auf Alkohol", reiche nicht aus; erforderlich sei vielmehr
ein radikaler Gesinnungswandel, der sich nach aussen manifestieren müsse (SOG
1987, Nr. 12).
bb) Nach der
geschilderten Rechtsprechung ist es fraglich, ob dem Beschuldigten eine gute
Prognose gestellt werden kann.
Der Beschuldigte ist
beruflich und gesellschaftlich integriert, geniesst einen guten Leumund und
macht einen vernünftigen Eindruck. Er weist zudem nur eine einzige Vorstrafe
auf, nämlich diejenige von 1998. Diese ist jedoch einschlägig. Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits nach etwas mehr als zwei Jahren
rückfällig wurde, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss der
obergerichtlichen Praxis, und nur wenige Wochen nach Ende der zweijährigen
Probezeit. Die bedingte Freiheitsstrafe hinterliess demnach, obwohl sie noch
mit einer Busse verbunden worden war, keinen bleibenden Eindruck. Der
Beschuldigte ist gewiss kein Alkoholiker, wie die Arztzeugnisse belegen.
Äusserst bedenklich ist allerdings, dass er in zwei Fällen ohne einen halbwegs
nachvollziehbaren Grund Alkohol konsumierte, obwohl er mit dem Auto unterwegs
war. Der heute zu beurteilende Rückfall unterscheidet sich dabei in seiner Art
kaum von der Ersttat zwei Jahre zuvor. Der Beschuldigte behauptet nicht, er sei
zum Alkoholkonsum gedrängt worden, und er befand sich auch nicht in einer
veritablen Krisen- oder Stresssituation, die ihn wider besseres Wissen zum Trinken
hätte verleiten können. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte gespannt
darauf wartete, ob seine Tochter den Schönheitswettbewerb gewinnen würde; sein
Verhalten wird dadurch aber kaum verständlicher, standen doch keine gewichtigen
Interessen auf dem Spiel. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus einem derart
banalen Anlass über die Stränge schlug, lässt vielmehr starke Zweifel an seiner
Charakterfestigkeit aufkommen.
Der Beschuldigte
erklärte heute, ein weiterer Rückfall werde gewiss nicht vorkommen. Er verweist
dazu einmal auf den einjährigen Entzug des Führerausweises, der ihm grosse
Probleme bereitet habe. In der Tat ist der Beschuldigte von seiner beruflichen
Situation her besonders entzugsempfindlich. Dies war allerdings bereits damals
der Fall, als ihm der Führerausweis nach der ersten Trunkenheitsfahrt für drei
Monate entzogen worden war. Dennoch vermochte diese Administrativmassnahme den
Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut unter Alkoholeinfluss ein Auto zu
lenken, so dass auch vom zweiten Entzug, selbst wenn dieser länger ausfiel,
keine durchschlagende Wirkung erwartet werden darf. Was andererseits den
Medienrummel angeht, der sich nach dem Rückfall abspielte, so liess dieser den
Beschuldigten sicher nicht kalt. Dabei handelt es sich aber um ein einmaliges,
abgeschlossenes Vorkommnis, das sich bei einem erneuten Rückfall kaum
wiederholen würde; bezeichnenderweise zeigen die Medien am vorliegenden
Appellationsverfahren bereits kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund lässt
sich schwerlich behaupten, die Angst vor öffentlicher Anprangerung sorge dafür,
dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalte. Abschliessend ist zur
Frage der Tatfolgen darauf hinzuweisen, dass ein Unfall anlässlich einer
Trunkenheitsfahrt, zumal wenn er zu Verletzungen des Täters führt, geeignet
ist, eine abschreckende Wirkung zu entfalten. An einem solchen eindrücklichen
Vorkommnis fehlt es aber im Fall des Beschuldigten, der anlässlich einer
Routinekontrolle ertappt wurde.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, er trinke nun keinen
Alkohol mehr, wenn er das Auto dabei habe. Seine guten Absichten sollen zwar
nicht in Abrede gestellt werden. Rein verbale Beteuerungen dieser Art genügen
indes nicht. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschuldigte bereits anlässlich
seiner ersten Verurteilung einsichtig zeigte, ohne dass dies den Rückfall
verhindert hätte. Die veränderte Einstellung muss vielmehr dokumentiert werden.
Abgesehen von einem endgültigen Verzicht auf den Führerausweis, was beim
Beschuldigten aus beruflichen Gründen nicht in Frage kommt, kann dies vor allem
durch eine dauernde und umfassende Abstinenzverpflichtung geschehen. Eine
solche ist der Beschuldigte nicht eingegangen. Er verweist zwar auf den Kurs
für wiederholt alkoholauffällige Lenker, der ihm viel gebracht habe. Der Besuch
dieses Kurses ist gewiss sinnvoll und strafmindernd zu berücksichtigen. Allerdings
kann ihm nicht das gleiche Gewicht wie einem formellen Abstinenzversprechen
zukommen. Ausserdem darf nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte diesen Kurs nicht zuletzt auch deshalb
absolvierte, um die Entzugsdauer zu verkürzen. Die Bedeutung des Kurses im
Rahmen der Gesamtwürdigung ist daher zu relativieren. Demnach bestehen keine ausreichenden
Hinweise für einen grundlegenden Gesinnungswandel des Beschuldigten in Bezug
auf seine Trink- und Fahrgewohnheiten. Zwar sind durchaus positive Ansätze
vorhanden, indem der Beschuldigte sich der Problematik von Alkohol am Steuer
stärker bewusst ist und sich um mehr Vorsicht bemüht. Dies vermag aber die
Zweifel an seinen Bewährungsaussichten nicht zu zerstreuen. Sowohl die Ersttat
von 1997 als auch der Rückfall 2000 beruhen nicht auf einer blossen
Unvorsichtigkeit, sondern der Beschuldigte handelte in beiden Fällen
vorsätzlich. Der Rückfall ereignete sich nicht in einer Ausnahmesituation; der
Beschuldigte besuchte vielmehr ein Lokal, wo er ohne besondere Versuchung und
ohne äusseren Druck erneut „abstürzte“. Dies macht deutlich, dass der
Beschuldigte Schwierigkeiten hat, seine guten Absichten langfristig in die Tat
umzusetzen. Der Rückfall erscheint mit anderen Worten nicht als eine einmalige,
persönlichkeitsfremde Entgleisung, und es besteht nicht genügend Gewähr dafür,
dass der Beschuldigte sich künftig des Alkohols enthalten wird, wenn er ein Auto
lenken will oder muss.
d) Eine Würdigung der Gesamtumstände führt somit aus
spezialpräventiven Überlegungen zur Gewissheit, dass nur eine unbedingte
Freiheitsstrafe den Beschuldigten nachhaltig davon überzeugen kann, dass sich
Alkohol und Autofahren nicht vereinbaren lassen. Eine Dauer von sieben Wochen,
wie vom Vorderrichter verhängt, erscheint aber als zu hoch. Zu berücksichtigen
ist einerseits, dass sich der Beschuldigte seit dem vorinstanzlichen Urteil,
d.h. seit mehr als einem Jahr, nichts mehr zu Schulden kommen liess.
Andererseits finden die Blossstellung des Beschuldigten durch die Berichterstattung
in den Medien sowie der Besuch des Kurses für wiederholt alkoholauffällige
Lenker im vorinstanzlichen Urteil keine Erwähnung. Angemessen ist in Berücksichtigung
aller Strafzumessungsfaktoren eine Gefängnisstrafe von fünf Wochen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Juni 2002 (STAPA.2001.56)