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Entscheid

STAPA.2001.74

Urkundenfälschung im Amt

22. Februar 2002Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Untersuchungsrichter überwies H. wegen mehrfacher

Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, StGB) dem

Amtsgericht zur Beurteilung. H. habe namentlich widerrechtlich

Blankobeglaubigungen ausgestellt. H. erhob gegen den erstinstanzlichen

Entscheid Appellation. Die Strafkammer des Obergerichts stellte das Verfahren

ein.

Erwägungen

5.

a) Gemäss Art. 70

Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen wie die Urkundenfälschung im Amt nach zehn

Jahren. Diese Frist beginnt laut Art. 71 Abs. 1 StGB an dem Tag zu laufen, an

dem der Täter die Straftat ausführt, im vorliegenden Fall also am 9. März 1989.

Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird diese relative Verjährung durch jede

Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines

Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen, worauf die Verjährungsfrist neu zu

laufen beginnt. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall absolut verjährt,

wenn die relative Verjährungsfrist um die Hälfte ihrer Dauer überschritten ist.

Nach dem

Gesetzeswortlaut wird die relative Verjährungsfrist namentlich durch Vorladungen,

Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten

sowie jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen,

wobei gemäss der Rechtsprechung auch Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde

genügen (BGE 115 IV 99). Aus den im Gesetz aufgezählten Beispielen geht hervor,

dass nicht jede beliebige Handlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährung

unterbricht, sondern nur Untersuchungshandlungen, die dem Fortgang des

Strafverfahrens dienen und gegen aussen in Erscheinung treten. Dies ist z.B.

bei internen Vorkehrungen wie dem blossen Aktenstudium nicht der Fall, wohl

aber beim Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, bei der Ausschreibung

zur Verhaftung oder bei Zeugeneinvernahmen (Stefan Trechsel: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 72). Dabei ist zwar

nicht notwendig, dass die Untersuchungshandlungen dem Täter bekannt werden,

doch müssen sie sich auf ihn persönlich beziehen; vor der Eröffnung des

Verfahrens getroffene Massnahmen – z.B die Fahndung nach einer noch unbekannten

Täterschaft – oder Handlungen, die sich ausschliesslich gegen andere

Tatbeteiligte richten, reichen nicht aus (Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch:

Strafrecht I, Zürich 2001, S. 345). Dasselbe gilt für Verfolgungshandlungen in

einem anderen Verfahren oder wegen eines anderen Delikts (Trechsel, a.a.O., N 3

zu Art. 72).

b) Dem Beschuldigten

wird vorgehalten, er habe am 9. März 1989 eine Urkundenfälschung im Amt

begangen. Daher ist zu prüfen, ob die relative Verjährungsfrist noch vor ihrem

Ablauf am 9. März 1999 unterbrochen wurde.

Der Untersuchungsrichter

eröffnete am 28. August 1997 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten

wegen des Verdachts der Erschleichung einer Falschbeurkundung bzw. der

Teilnahme an einer Urkundenfälschung. Dieses Verfahren betraf indes nicht die Blankobeglaubigung

einer Unterschrift, sondern die Baulandfinanzierung für ein Grundstück in B..

Dasselbe gilt für das Ermittlungsverfahren vom 3. Dezember 1997, welches sich

auf die Veräusserung eines Grundstücks in R. bezog (Vorvertrag). Die Eröffnung

dieser beiden Verfahren konnte von vornherein nicht dazu führen, dass bezüglich

eines gänzlich anderen Sachverhalts die Verjährung unterbrochen wird. Am 22.

Juni 1998 eröffnete der Untersuchungsrichter ein weiteres Ermittlungsverfahren

gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der (mehrfachen) Falschbeurkundung

(resp. allenfalls Teilnahme an Urkundenfälschung). Dieses Verfahren führte in

der Folge zwar offenbar zur Schlussverfügung vom 5. März 2001; die

Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 1998 bezieht sich aber auf keinen bestimmten

Sachverhalt und konnte daher die Verjährung schon deshalb nicht unterbrechen.

Ausserdem zeitigte die Verfügung keine Aussenwirkungen. Dem Verfahrensjournal

des Untersuchungsrichters lassen sich bis am 9. März 1999 keinerlei Ermittlungshandlungen

entnehmen, welche das Verfahren fortgeführt hätten; erst am 19. August 1999

ordnete der Untersuchungsrichter an, beim Beschuldigten seien diverse Dokumente

zu edieren. Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Urteil weitere

untersuchungsrichterliche Verfügungen aus den Jahren 1995 und 1996, sieht diese

aber zu Recht als unerheblich an, betrafen sie doch ebenfalls ein anderes

Verfahren (...).

Vor dem 9. März 1999

erfolgte bloss eine einzige Untersuchungshandlung, welche den zu beurteilenden

Sachverhalt betraf: Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als

Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989.

Der Untersuchungsrichter hat aber erst nach dieser Einvernahme ein entsprechendes

Strafverfahren eingeleitet, indem er am 22. Juni 1998 das Ermittlungsverfahren

eröffnete. Polizeiliche Untersuchungshandlungen, die durchgeführt werden, bevor

beim Untersuchungsrichter in der fraglichen Angelegenheit ein Strafverfahren

anhängig ist, unterbrechen indes die Verjährung nicht (vgl. SOG 1974, Nr. 16);

zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter

ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt. Aus den Akten geht im Übrigen

auch nicht hervor, dass der Untersuchungsrichter die Polizei speziell mit der

Durchführung der besagten Einvernahme beauftragt hätte (a.a.O.). Die

polizeiliche Befragung vom 2. Juni 1998 hatte daher keinen Einfluss auf den

Lauf der Verjährung, weshalb am 9. März 1999 die ordentliche

Verfolgungsverjährung eintrat.

Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Februar 2002

(STAPA.2001.74)