STAPA.2001.74
Urkundenfälschung im Amt
22. Februar 2002Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 9
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Unterbrechung der
Verfolgungsverjährung.
Sachverhalt
Der Untersuchungsrichter überwies H. wegen mehrfacher
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Strafgesetzbuch, StGB) dem
Amtsgericht zur Beurteilung. H. habe namentlich widerrechtlich
Blankobeglaubigungen ausgestellt. H. erhob gegen den erstinstanzlichen
Entscheid Appellation. Die Strafkammer des Obergerichts stellte das Verfahren
ein.
Erwägungen
5.
a) Gemäss Art. 70
Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen wie die Urkundenfälschung im Amt nach zehn
Jahren. Diese Frist beginnt laut Art. 71 Abs. 1 StGB an dem Tag zu laufen, an
dem der Täter die Straftat ausführt, im vorliegenden Fall also am 9. März 1989.
Gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird diese relative Verjährung durch jede
Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung eines
Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen, worauf die Verjährungsfrist neu zu
laufen beginnt. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall absolut verjährt,
wenn die relative Verjährungsfrist um die Hälfte ihrer Dauer überschritten ist.
Nach dem
Gesetzeswortlaut wird die relative Verjährungsfrist namentlich durch Vorladungen,
Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen, Anordnung von Gutachten
sowie jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid unterbrochen,
wobei gemäss der Rechtsprechung auch Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde
genügen (BGE 115 IV 99). Aus den im Gesetz aufgezählten Beispielen geht hervor,
dass nicht jede beliebige Handlung einer Strafverfolgungsbehörde die Verjährung
unterbricht, sondern nur Untersuchungshandlungen, die dem Fortgang des
Strafverfahrens dienen und gegen aussen in Erscheinung treten. Dies ist z.B.
bei internen Vorkehrungen wie dem blossen Aktenstudium nicht der Fall, wohl
aber beim Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, bei der Ausschreibung
zur Verhaftung oder bei Zeugeneinvernahmen (Stefan Trechsel: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 72). Dabei ist zwar
nicht notwendig, dass die Untersuchungshandlungen dem Täter bekannt werden,
doch müssen sie sich auf ihn persönlich beziehen; vor der Eröffnung des
Verfahrens getroffene Massnahmen – z.B die Fahndung nach einer noch unbekannten
Täterschaft – oder Handlungen, die sich ausschliesslich gegen andere
Tatbeteiligte richten, reichen nicht aus (Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch:
Strafrecht I, Zürich 2001, S. 345). Dasselbe gilt für Verfolgungshandlungen in
einem anderen Verfahren oder wegen eines anderen Delikts (Trechsel, a.a.O., N 3
zu Art. 72).
b) Dem Beschuldigten
wird vorgehalten, er habe am 9. März 1989 eine Urkundenfälschung im Amt
begangen. Daher ist zu prüfen, ob die relative Verjährungsfrist noch vor ihrem
Ablauf am 9. März 1999 unterbrochen wurde.
Der Untersuchungsrichter
eröffnete am 28. August 1997 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten
wegen des Verdachts der Erschleichung einer Falschbeurkundung bzw. der
Teilnahme an einer Urkundenfälschung. Dieses Verfahren betraf indes nicht die Blankobeglaubigung
einer Unterschrift, sondern die Baulandfinanzierung für ein Grundstück in B..
Dasselbe gilt für das Ermittlungsverfahren vom 3. Dezember 1997, welches sich
auf die Veräusserung eines Grundstücks in R. bezog (Vorvertrag). Die Eröffnung
dieser beiden Verfahren konnte von vornherein nicht dazu führen, dass bezüglich
eines gänzlich anderen Sachverhalts die Verjährung unterbrochen wird. Am 22.
Juni 1998 eröffnete der Untersuchungsrichter ein weiteres Ermittlungsverfahren
gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der (mehrfachen) Falschbeurkundung
(resp. allenfalls Teilnahme an Urkundenfälschung). Dieses Verfahren führte in
der Folge zwar offenbar zur Schlussverfügung vom 5. März 2001; die
Eröffnungsverfügung vom 22. Juni 1998 bezieht sich aber auf keinen bestimmten
Sachverhalt und konnte daher die Verjährung schon deshalb nicht unterbrechen.
Ausserdem zeitigte die Verfügung keine Aussenwirkungen. Dem Verfahrensjournal
des Untersuchungsrichters lassen sich bis am 9. März 1999 keinerlei Ermittlungshandlungen
entnehmen, welche das Verfahren fortgeführt hätten; erst am 19. August 1999
ordnete der Untersuchungsrichter an, beim Beschuldigten seien diverse Dokumente
zu edieren. Die Vorinstanz erwähnt in ihrem Urteil weitere
untersuchungsrichterliche Verfügungen aus den Jahren 1995 und 1996, sieht diese
aber zu Recht als unerheblich an, betrafen sie doch ebenfalls ein anderes
Verfahren (...).
Vor dem 9. März 1999
erfolgte bloss eine einzige Untersuchungshandlung, welche den zu beurteilenden
Sachverhalt betraf: Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als
Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989.
Der Untersuchungsrichter hat aber erst nach dieser Einvernahme ein entsprechendes
Strafverfahren eingeleitet, indem er am 22. Juni 1998 das Ermittlungsverfahren
eröffnete. Polizeiliche Untersuchungshandlungen, die durchgeführt werden, bevor
beim Untersuchungsrichter in der fraglichen Angelegenheit ein Strafverfahren
anhängig ist, unterbrechen indes die Verjährung nicht (vgl. SOG 1974, Nr. 16);
zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter
ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt. Aus den Akten geht im Übrigen
auch nicht hervor, dass der Untersuchungsrichter die Polizei speziell mit der
Durchführung der besagten Einvernahme beauftragt hätte (a.a.O.). Die
polizeiliche Befragung vom 2. Juni 1998 hatte daher keinen Einfluss auf den
Lauf der Verjährung, weshalb am 9. März 1999 die ordentliche
Verfolgungsverjährung eintrat.
Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Februar 2002
(STAPA.2001.74)