STAPA.2002.33
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
23. Dezember 2003Deutsch18 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 13
Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 307 StGB, §§
59 Abs. 1, 72 und 73 Abs. 1 aStPO. Verwertbarkeit der Protokolle einer
Telefonüberwachung.
Sachverhalt
Das Amtsgericht verurteilte die Beschuldigten A., N. und F.
unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Geldwäscherei. Die Verurteilung beruhte hauptsächlich auf den Protokollen einer
in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Telefonüberwachung. Im
Appellationsverfahren wurde eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren geltend gemacht und beantragt, die Protokolle der Telefonüberwachung
mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Die Strafkammer kommt zu dem
Ergebnis, dass die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt seien und die
Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten sei.
Erwägungen
III.
1.2
Dem Entscheid BGE 129 I 85 ist bezüglich der
Verwertbarkeit einer Telefonkontrolle zu entnehmen, dass sich die Rechtslage
(vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs, BÜPF, SR 780.1, am 1. Januar 2002) wie folgt darstellte:
Unabhängig vom kantonalen Prozessrecht ergibt sich
unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die
Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht
nachvollziehbar sein muss. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf
rechtliches Gehör, der einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten
Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das
grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen
Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt
notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren
bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar
an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten
vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert
wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder
formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren
Verwertbarkeit erheben kann (BGE, a.a.O., E. 4.1).
Für die Rechtslage unter dem BÜPF hält Thomas Hansjakob
(Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 23 zu Art. 13 BÜPF) denn auch
fest, dass die Transkription von Telefonüberwachungen für die anordnende
Behörde und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Er empfiehlt den Gerichten
daher, die Bänder mit den Aufzeichnungen herauszuverlangen. In seiner
„Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer
Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die
Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die
einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O.,
E. 4.1).
Im angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der
Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche
übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien
oder ob sie auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder
falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande
gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob
zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann
übersetzt worden seien. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für
das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu
seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2).
Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das
Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu
tragen. Namentlich hätte es vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen,
wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie
diese Personen instruiert gewesen seien. Dabei hätte es genügt, den Angeklagten
über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben,
allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen. Das
Obergericht hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung
der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung
selber erheben können (a.a.O., E. 4.3).
1.3
Als Erstes ist festzuhalten, dass das BÜPF am 1. Januar
2002.
in Kraft trat und somit auf die vorliegenden, 2000/2001 erfolgten
Telefonüberwachungen noch nicht anwendbar ist. Gemäss § 59 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1; in der bis am 31. Juli 2005 geltende
Fassung, im Folgenden „aStPO”) kann der Untersuchungsrichter den Post-,
Telefon- und Telegraphenverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten überwachen
lassen und technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen. Das Vorgehen gestaltet
sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen
Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. §
54.
Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den
Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis
Abs. 1 aStPO).
Die Verteidigung monierte, dass die Telefonkontrolle in
einigen Fällen zeitlich vor der schriftlichen Genehmigung durch die
Anklagekammer durchgeführt worden sei. Aus den Akten geht tatsächlich hervor,
dass die Aufschaltungen zwar nach der Verfügung des Untersuchungsrichters,
teilweise jedoch vor dem Entscheid der Anklagekammer erfolgten. Weiter wurde
gerügt, dass die Telefonkontrolle teilweise nach deren verfügten Aufhebung
weitergeführt worden sei. Namentlich sei die Beendigung der Abhörung der
Telefonnummer 079 (… .. ..) am 14. November 2000 verfügt worden, wonach vom
7.
–28. Februar 2001 noch 185 Gespräche abgehört worden seien.
Gemäss § 59ter Abs. 4 aStPO hat die Anklagekammer
ihren Entscheid summarisch zu begründen und ihn dem Untersuchungsrichter innert
5.
Tagen seit Anordnung der Massnahme und im Falle der Verlängerung vor deren
Beginn zu eröffnen. Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine
Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle
der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der
Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist. Darauf deutet auch §
59ter Abs. 2 aStPO hin, wonach die zuständige richterliche Behörde
rechtswidrige oder unangemessene Verfügungen aufzuheben hat. Folglich wurde
keine Verfahrensvorschrift verletzt.
Die Verfügung des Untersuchungsrichters bleibt höchstens 3
Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate
verlängern. Er stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist
(§ 59bis Abs. 2 und 3 aStPO). Es ist dem Verteidiger darin
beizupflichten, dass Abhörungen, die nach der verfügten Beendigung erfolgen,
nicht verwertbar sind. Der praktische Ablauf der Beendigung einer Überwachung
stellt sich gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D., welcher der
Hauptsachbearbeiter des Verfahrens war, so dar, dass der Untersuchungsrichter
die Beendigung verfügt und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilt. Das UVEK informiert die Polizei
telefonisch über die Abschaltung der Überwachung, woraufhin die Leitung gekappt
wird. Dass danach noch Gespräche aufgezeichnet werden, erklärte D. damit, dass
zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle der gleichen Nummer angeordnet worden
sei. Es sei unmöglich, dass es Überwachungen gebe, die nicht durch eine
Genehmigung abgedeckt seien. Die vom Verteidiger genannten 185 Gespräche
betreffen denn auch eine IMEI-Nummer, und nicht ein einziges Mal die erwähnte
Telefonnummer. Daraus ist zu folgern, dass die Telefonkontrolle gemäss den
Anforderungen der Strafprozessordnung angeordnet und beendet wurde.
1.4
In den Akten sind die Protokolle der Telefonkontrolle,
bezeichnet als „Journal”, enthalten. Darin sind unter anderem der Name der
Aktion, der überwachte Telefonanschluss, der Benützer, Datum und Uhrzeit des
Gesprächs, die Telefonnummer des anderen Gesprächsteilnehmers, der
Antennenstandort, das Kürzel des Sachbearbeiters sowie die deutsche Übersetzung
des Gesprächs – wortwörtlich oder sinngemäss – (Freitext) enthalten.
Es kann entgegen der Behauptung der Verteidigung vorerst
festgestellt werden, dass die Person des Protokollierenden anhand des
angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar ist. Weiter ergibt sich aus den
heutigen übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen mehrerer Zeugen
und des unbekannten Übersetzers, dass es in der Aktion M. nur einen
Albanisch-Dolmetscher gab. Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der
Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände
gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten
und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, wie dies die Verteidigung
verlangt, stellt indessen eine überspitzte Forderung dar, zumal die
Identifikation der Mitwirkenden transparent ist und daneben jederzeit auf die
Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann. In personeller Hinsicht ist
somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar
erfüllt.
Eine formelle „Auswertungsverfügung” an die auswertende
Behörde wird gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Rechtslage
unter dem BÜPF empfohlen. Dass eine solche zwingend vorgeschrieben wäre, geht
aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Es steht der Verwertbarkeit der
Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle
Auswertungsverfügung erlassen wurde. An dieser Stelle ist jedoch
vorwegzunehmen, dass materiell deren Vorgaben (Bezeichnung der auswertenden
Personen und der Dolmetscher bzw. die Anordnung zur Meldung dieser Personen und
deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die
Straffolgen nach Art. 307 StGB) erfüllt sind.
Weiter wurde seitens der Verteidigung gerügt, es sei
vielfach keine Zuordnung der Telefonnummern möglich, da im Journal lediglich 4
Ziffern aufgeführt seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich gerade
bei den vorgebrachten Protokollen um die Überwachung einer IMEI-Nummer, d.h.
eines Handy-Gerätes handelt; die 4-stellige Nummer bezeichnet demgegenüber den
Anschluss des Gesprächspartners, der offenbar nicht überwacht wurde. Folglich
ist das überwachte Gerät genügend dokumentiert.
1.5
Gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D. werden
die Protokolle wie folgt erstellt: Der Polizei werden im Verlaufe einer
Telefonkontrolle vom UVEK täglich per Fax die technischen Daten
(Antennenstandort, Gesprächspartner, Telefonnummer etc.), genannt
Teilnehmeridentifikation, übermittelt. Diese wird – abgesehen von den
Anrufversuchen und der Gesprächsdauer – von der Polizei komplett ins Journal
übernommen. Die technischen Daten vom UVEK umfassen im vorliegenden Fall ca.
20–30 Ordner und befinden sich bei der Polizei. Täglich entstehen pro
überwachtes Gerät 30 bis 40 Seiten an solchen Daten. Die Polizei verfügt über
ein spezielles Computerprogramm, das ein Sachregister auf Tonband erstellt und
jede Bewegung genau (+/- 1 Sekunde) aufzeichnet und mit dem Fax des UVEK
korrespondiert. Nachdem die Randdaten im Journal erfasst sind, erfolgt die
Übersetzung der Telefongespräche, die schriftlich auf Hochdeutsch ins Protokoll
aufgenommen wird.
Seitens der Verteidigung wird bemängelt, dass sich die
Teilnehmeridentifikation nicht in den Akten befinde. Dem ist entgegenzuhalten,
dass die vom UVEK übermittelten Daten abgesehen von Anrufversuchen und der
Gesprächsdauer nichts enthalten, was nicht auch im Journal festgehalten wäre.
Die Aufzeichnungen auf Papier sowie die Tonbänder, mithin die wesentlichen
Daten, befinden sich vollständig bei den Akten, und der Verteidigung war es
während langer Zeit möglich, darauf zu greifen. Sie hätte zudem die Möglichkeit
gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu
stellen. Zumal auch nicht vorgebracht wurde, welche Relevanz den Aufzeichnungen
der Telefonierversuche zukommt, und die Gesprächsdauer leicht anhand der
Tonbänder eruiert werden kann, stellt sich die Teilnehmeridentifikation nicht
als notwendiger Aktenbestandteil zur Nachvollziehbarkeit der Telefonkontrolle
dar.
1.6
Wie oben dargelegt, verlangt das Bundesgericht, dass der
Hinweis des Übersetzers auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ersichtlich ist.
Das Original des Formulars, mit dem der Albanisch-Übersetzer der Aktion M.
belehrt wurde, konnte nicht beigebracht werden. Es hat aus
persönlichkeitsrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Akten gefunden, da die
damalige Version des Formulars den Namen des Dolmetschers enthielt. In den
Akten ist hingegen ein Muster des aktuellen Formulars enthalten, das inzwischen
lediglich dahingehend geändert wurde, dass der Übersetzer nur noch mit seiner
Personalnummer aufgeführt wird. Beim Albanisch-Übersetzer handelt es sich
offensichtlich um eine Person mit langjähriger Erfahrung im Übersetzen von
Telefonkontrollen, die gemäss eigener klarer Aussage vor jeder Aktion ein
Formular mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer falschen
Übersetzung unterschreiben muss. Weiter ist aufgrund der unabhängig erfolgten
überzeugenden Aussagen des Zeugen D., der die Belehrung selber vornahm, sowie
des Übersetzers davon auszugehen, dass Letzterer vor der Übersetzung des ersten
Telefongesprächs der Aktion M. belehrt wurde, indem er das übliche Formular
unterschrieb.
Die formellen Voraussetzungen zur Ernennung bzw. Belehrung
des Übersetzers divergieren, je nachdem, ob er als Sachverständiger oder als
Dolmetscher eingestuft wird. Dolmetscher sind beizuziehen, wenn Personen
einzuvernehmen sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 73 Abs. 1
StPO). Gemäss Absatz 4 der Bestimmung ist der Dolmetscher auf die Straffolgen
wissentlich falscher Übersetzung aufmerksam zu machen. Sachverständige sind
beizuziehen, wenn es besonderer Fachkenntnisse bedarf, um einen Sachverhalt
abzuklären (§ 72 Abs. 1 StPO). § 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das
den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher
Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist.
Anhand des Wortlautes der beiden Bestimmungen lässt sich nicht mit Sicherheit
bestimmen, ob der Übersetzer einer Telefonkontrolle als Dolmetscher oder
Sachverständiger einzustufen ist. Da dessen Aufgabe in erster Linie die
Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten
keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu
qualifizieren. Der Übersetzer unterschrieb das Formular „Wahrheitspflicht von
Dolmetschern”, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom 1.
Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten
zugänglich gemacht wurde. Folglich sind die formellen Anforderungen an die
Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss
der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert. Im Übrigen ist
aufgrund des oben Dargelegten davon auszugehen, dass die Kenntnis der
Straffolgen durch den Übersetzer aufgrund dessen Erfahrung in Telefonkontrollen
vorauszusetzen war. Auf eine Belehrung hätte somit gemäss § 72 Abs. 3 aStPO
sogar verzichtet werden können. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher
genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen
aufmerksam gemacht wurde. Die Forderung der Verteidigung, dass die Belehrung
periodisch zu erfolgen habe, ist demgegenüber merklich überspitzt.
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Belehrung des Übersetzers
gesetzeskonform durchgeführt wurde.
1.7
Durch die Verteidigung wurden die fachlichen Qualitäten
des Übersetzers kritisiert. Namentlich soll er über keine entsprechende
Ausbildung verfügen und nie im albanischen Sprachraum gelebt haben. Weiter
sollen die verschiedenen Dialekte sowie die akustisch schlechte Qualität der
Aufnahmen eine zuverlässige Übersetzung verhindern.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Übersetzer gemäss
eigenen Angaben in der Tat über keine entsprechende Ausbildung bzw. ein Diplom
verfügt. Allerdings ist er gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen zweisprachig
aufgewachsen, d.h. er ist in der deutschen Schweiz gross geworden, seine
Muttersprache ist Albanisch; er musste zu Hause sogar Albanisch sprechen und
hatte die albanische Schule zu besuchen. Dieses Aufwachsen in einer doppelten
Sprachkultur begründet bereits eine grosse sprachliche Kompetenz. Was die
verschiedenen Dialekte betrifft, wies der Übersetzer vor Obergericht darauf
hin, dass es grosse Unterschiede gebe, vergleichbar mit den schweizerdeutschen
Dialekten, und er sehr auf den Dialekt achte. Wenn jemand aus Mazedonien komme,
könne er sagen, woher ungefähr. Seine Mutter stamme aus Mazedonien, sein Vater
aus Südserbien. Es ist demzufolge unwahrscheinlich, dass er die verschiedenen
Dialekte nicht verstand, zumal er ja auch im eigenen Elternhaus mit zwei
Dialekten umzugehen hatte.
Es wurde denn auch die Qualität der Übersetzung nie anhand
eines konkreten Beispiels bemängelt. Bereits während der Einvernahmen wurden
den Beschuldigten die Telefongespräche vorgespielt, und es erfolgte erneut eine
Übersetzung, die nicht angezweifelt wurde. Weiter wurde der Inhalt sämtlicher
Übersetzungen der an der Appellationsverhandlung vorgespielten Telefongespräche
vom Albanisch-Übersetzer des Gerichts und teilweise sogar von den Beschuldigten
selber zumindest im Wesentlichen für richtig erklärt. Wohl waren teilweise
Störgeräusche zu hören, und der Albanisch-Dolmetscher der Strafkammer äusserte,
dass die Gespräche im Obergerichtssaal schwierig zu verstehen seien. Dabei ist
zu beachten, dass dem Übersetzer die Aufnahmen bei der Polizei über Kopfhörer
abgespielt wurden und er sie bei Bedarf mehrmals anhörte. Gemäss seinen
Aussagen wurde „unverständlich“ bzw. „…“ im Protokoll vermerkt, wenn etwas
nicht verstanden wurde. Zudem wurde der Inhalt der übersetzten Telefonate durch
andere polizeitaktische Massnahmen, z.B. durch Observationen, bestätigt. Es
ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr
kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für
die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche
übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter
Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien.
1.8
Der Ablauf der Übersetzung stellt sich anhand der
glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen D. bzw. des unbekannten Übersetzers so
dar, dass Letzterer das Telefongespräch hörte, die Übersetzung auf
Schweizerdeutsch mündlich äusserte und der Polizeibeamte diese auf Hochdeutsch
eintippte. Gemäss der jeweiligen Entscheidung des Sachbearbeiters erfolgte eine
wortwörtliche Übersetzung oder eine zusammengefasste Wiedergabe des Gesprochenen.
Teilweise enthalten die Protokolle Klammerbemerkungen, die gemäss den Aussagen
des unbekannten Übersetzers von den Gesprächsteilnehmern so nicht ausgesprochen
wurden, sondern sichere Folgerungen des Übersetzers aus dem gesamten
Zusammenhang der Gespräche darstellen.
Seitens der Verteidigung wurde bemängelt, dass keine
Niederschrift des Gesprochenen in albanischer Sprache vorliege. Dazu ist
wiederum zu bemerken, dass im Falle von Unklarheiten ohne weiteres auf die
Tonbandaufzeichnungen zurückgegriffen werden konnte, so dass die Übersetzung
transparent ist. Dass der Gesprächsinhalt nicht schriftlich in der
Originalsprache vorliegt, steht der vom Bundesgericht geforderten
Nachvollziehbarkeit demnach nicht im Wege.
Hinsichtlich der teilweise zusammengefassten Wiedergabe der
Gespräche ist festzuhalten, dass durch diese Vorgehensweise eine gewisse Triage
erfolgte, die angesichts des enormen Ausmasses an Gesprächen durchaus Sinn
macht. Dass Belangloses zusammengefasst ins Protokoll aufgenommen wird, muss im
Ermessen der Untersuchungsbehörden liegen und beeinträchtigt die
Vollständigkeit der Telefonkontrolle nicht. Auch hier ist wiederum zu gewahren,
dass im Falle von Unklarheiten die Tonbänder zur Verfügung stehen. Es kann
somit auf eine nachvollziehbare und rekonstruierbare Art mit den
Zusammenfassungen umgegangen werden. Dieses Vorgehen ist demzufolge nicht zu
beanstanden.
Die Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen
des Übersetzers dar, die klar vom übrigen Text abgegrenzt sind. Dahinter steht
die legitime Absicht, dem Leser das Verständnis zu erleichtern. Diese
Verfahrensweise deutet nicht darauf hin, dass der Übersetzer mit Vorurteilen
belastet war. Der Umgang mit den Anmerkungen in Klammern ist indessen
Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Gericht.
1.9
Die Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgte auf
mehreren Ebenen. Massgebliche Erkenntnisse ergaben sich durch gezielte
polizeitaktische Massnahmen (Festnahmen, Sicherstellungen, Observationen), die
aufgrund der abgehörten Telefongespräche durchgeführt wurden und die
Stimmenzuordnung ermöglichten respektive später bestätigten. Weiter wurden in
Einzelfällen die Namen der betreffenden Personen durch Mitbeteiligte genannt.
Im Zuge der Einvernahmen erkannten teilweise sogar die Beschuldigten selber die
Stimmen der anderen Beteiligten, selten sogar ihre eigene Stimme. Letzteres
jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um unverfängliche Gespräche
handelte. A. erkannte seine Stimme bereits bei der Polizei. Vor Obergericht
wurden ihm mehrere Telefongespräche vorgespielt; in einigen davon erkannte er
seine eigene Stimme. Diese wurde beispielsweise auch von N., F. und anderen
überwachten Personen identifiziert. N. stritt zwar beharrlich ab, seine eigene
Stimme in den Gesprächen zu erkennen, doch wurde auch sie von anderen erkannt,
so von seinem Bruder F. und einer weiteren Person. Bezüglich F. rügte die
Verteidigung, dessen Name komme in der Telefonkontrolle nie vor. Hingegen
tauche ein ähnlich klingender Name häufig auf, der aber nicht derjenige von F.
sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass F. nach Abspielen mehrerer
Telefongespräche vor der Polizei aussagte, er spreche mit seinem Bruder N. In
den entsprechenden Journalen wird er mit dem ähnlich klingenden Namen
aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass mit Letzterem jeweils F.
gemeint war. Weiter erfolgte die Stimmenzuordnung durch das mehrfache Abspielen
der Gespräche anhand der immer gleich oder ähnlich klingenden Stimmen der
Beteiligten. Sowohl der unbekannte Übersetzer als auch die drei Zeugen von der
Polizei sagten unabhängig und übereinstimmend aus, man erkenne die Stimmen nach
längerem Abhören der Gespräche. Die wenigen Abspielungen im akustisch
unvorteilhaften Gerichtssaal liessen sogar für den Laien eine Unterscheidung
der verschiedenen Stimmen zu. Darüber hinaus standen dem Übersetzer zur
Identifikation der Stimmen weitere Anhaltspunkte zur Verfügung, beispielsweise
in den Gesprächen genannte Namen, der gesprochene Dialekt oder mehrfach
verwendete Floskeln. Aufgrund der Menge an übersetzten Gesprächen, welche der
Übersetzer in seiner Muttersprache zu hören bekam, erscheint die korrekte
Zuordnung der Stimmen unzweifelhaft. Konkrete Einwendungen wurden denn auch
seitens der Beschuldigten nicht erhoben; meist wurde einfach nur gesagt, man
erkenne seine Stimme nicht. Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der
Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt. Es ergeben sich
aufgrund des oben Dargelegten denn auch keine Hinweise, dass eine fehlerhafte
Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgt sein könnte, zumal die
Beschuldigten mit Hilfe der Telefonkontrolle zuletzt während einer Übergabe
verhaftet werden konnten.
Die Beteiligten sind im Journal häufig unter einem anderen
als ihrem eigenen Namen aufgeführt, was seitens der Verteidigung bemängelt
wird. So wird A. „E.” genannt. Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig
vom Verfahrensstadium erklärt: Der Überwachte mit der immer gleichen Stimme sei
zu Beginn der Ermittlungen von der Polizei „E.” genannt worden, was nicht
bedeute, dass dieser Name gefallen sein müsse. Die Bezeichnung „E.” sei
beibehalten worden, auch wenn die Stimme mit der Zeit A. habe zugeordnet werden
können. Weiter rügt die Verteidigung, N. erscheine auch nach Bekanntwerden
seines Namens im Journal als „unbekannter M.”. Gemäss den schlüssigen
Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name
im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person
bekannt wird. Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich demnach als
unbegründet.
1.10
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die
Telefonkontrolle als nachvollziehbar erweist. Die Tonbänder standen der
Verteidigung über Monate hinweg und anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht offen, und die relevanten Daten und Übersetzungen sind vollständig
in den Akten enthalten. Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle
ist somit aktenmässig belegt. Die letzten Unklarheiten, insbesondere betreffend
die Person des Übersetzers und dessen Belehrung über die Straffolgen gemäss
Art. 307 StGB sowie die Stimmenzuordnung der Beschuldigten, konnten anlässlich
der Appellationsverhandlung ausgeräumt werden. Folglich sind die Vorgaben des
Bundesgerichts erfüllt, womit gleichzeitig gesagt ist, dass die
Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten ist.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Dezember 2003
(STAPA.2002.33)
Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden und
Nichtigkeitsbeschwerden der Beschuldigten A. und N. am 3. Mai 2005 abgewiesen.