Lexipedia

Entscheid

STAPA.2002.33

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

23. Dezember 2003Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Amtsgericht verurteilte die Beschuldigten A., N. und F.

unter anderem wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Geldwäscherei. Die Verurteilung beruhte hauptsächlich auf den Protokollen einer

in den Jahren 2000 und 2001 durchgeführten Telefonüberwachung. Im

Appellationsverfahren wurde eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires

Verfahren geltend gemacht und beantragt, die Protokolle der Telefonüberwachung

mangels Verwertbarkeit aus den Akten zu weisen. Die Strafkammer kommt zu dem

Ergebnis, dass die Vorgaben des Bundesgerichts erfüllt seien und die

Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten sei.

Erwägungen

III.

1.2

Dem Entscheid BGE 129 I 85 ist bezüglich der

Verwertbarkeit einer Telefonkontrolle zu entnehmen, dass sich die Rechtslage

(vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs, BÜPF, SR 780.1, am 1. Januar 2002) wie folgt darstellte:

Unabhängig vom kantonalen Prozessrecht ergibt sich

unmittelbar aus den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, dass die

Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht

nachvollziehbar sein muss. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) bzw. Art. 6 Ziff. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Anspruch auf

rechtliches Gehör, der einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten

Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1

BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das

grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen

Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt

notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren

bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar

an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten

vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert

wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder

formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren

Verwertbarkeit erheben kann (BGE, a.a.O., E. 4.1).

Für die Rechtslage unter dem BÜPF hält Thomas Hansjakob

(Kommentar zum BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 23 zu Art. 13 BÜPF) denn auch

fest, dass die Transkription von Telefonüberwachungen für die anordnende

Behörde und das Gericht nachvollziehbar sein muss. Er empfiehlt den Gerichten

daher, die Bänder mit den Aufzeichnungen herauszuverlangen. In seiner

„Checkliste für die anordnende Behörde” sieht er überdies den Erlass einer

Auswertungsverfügung an die auswertende Behörde vor, welche unter anderem die

Bezeichnung der auswertenden Personen und deren Unterrichtung über die

einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die Straffolgen nach Art. 307

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) enthalten soll (BGE, a.a.O.,

E. 4.1).

Im angeführten Bundesgerichtsentscheid rügte der

Beschwerdeführer, dass weder ersichtlich sei, wer die Telefongespräche

übersetzt bzw. die Protokolle erstellt habe, ob diese Personen Beamte seien

oder ob sie auf die Straffolgen von Art. 307 StGB für falsches Gutachten oder

falsche Übersetzung hingewiesen worden seien, wie die Protokolle zustande

gekommen seien, ob die Tonbandkassetten direkt übersetzt worden seien oder ob

zunächst Niederschriften in albanischer Sprache erstellt und diese dann

übersetzt worden seien. Damit sei die Erhebung dieser Beweismittel weder für

das Gericht noch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, weshalb sie nicht zu

seinen Lasten hätten verwertet werden dürfen (a.a.O., E. 4.2).

Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass das

Obergericht Anlass gehabt hätte, diesen (begründeten) Einwendungen Rechnung zu

tragen. Namentlich hätte es vor der Berufungsverhandlung abklären können und müssen,

wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie

diese Personen instruiert gewesen seien. Dabei hätte es genügt, den Angeklagten

über das Ergebnis der Abklärungen zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben,

allfällige Einwände zu erheben, um die Protokolle verwertbar zu machen. Das

Obergericht hätte diese entscheidenden Beweise allenfalls auch durch Anhörung

der Tonträger und deren unmittelbare Übersetzung an der Berufungsverhandlung

selber erheben können (a.a.O., E. 4.3).

1.3

Als Erstes ist festzuhalten, dass das BÜPF am 1. Januar

2002.

in Kraft trat und somit auf die vorliegenden, 2000/2001 erfolgten

Telefonüberwachungen noch nicht anwendbar ist. Gemäss § 59 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1; in der bis am 31. Juli 2005 geltende

Fassung, im Folgenden „aStPO”) kann der Untersuchungsrichter den Post-,

Telefon- und Telegraphenverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten überwachen

lassen und technische Überwachungsgeräte einsetzen lassen. Das Vorgehen gestaltet

sich derart, dass der Untersuchungsrichter der zuständigen richterlichen

Behörde – vorliegend dem Präsidenten der Anklagekammer des Obergerichts (vgl. §

54.

Abs. 3 aStPO) – innert 24 Stunden eine Abschrift seiner Verfügung samt den

Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung einreicht (§ 59bis

Abs. 1 aStPO).

Die Verteidigung monierte, dass die Telefonkontrolle in

einigen Fällen zeitlich vor der schriftlichen Genehmigung durch die

Anklagekammer durchgeführt worden sei. Aus den Akten geht tatsächlich hervor,

dass die Aufschaltungen zwar nach der Verfügung des Untersuchungsrichters,

teilweise jedoch vor dem Entscheid der Anklagekammer erfolgten. Weiter wurde

gerügt, dass die Telefonkontrolle teilweise nach deren verfügten Aufhebung

weitergeführt worden sei. Namentlich sei die Beendigung der Abhörung der

Telefonnummer 079 (… .. ..) am 14. November 2000 verfügt worden, wonach vom

7.

–28. Februar 2001 noch 185 Gespräche abgehört worden seien.

Gemäss § 59ter Abs. 4 aStPO hat die Anklagekammer

ihren Entscheid summarisch zu begründen und ihn dem Untersuchungsrichter innert

5.

Tagen seit Anordnung der Massnahme und im Falle der Verlängerung vor deren

Beginn zu eröffnen. Dass einzig für den Fall der Verlängerung explizit eine

Eröffnung vor deren Beginn genannt ist, lässt nur den Schluss zu, dass im Falle

der Anordnung einer Massnahme eine Aufschaltung der Telefonkontrolle vor der

Eröffnung des Genehmigungsentscheides gesetzeskonform ist. Darauf deutet auch §

59ter Abs. 2 aStPO hin, wonach die zuständige richterliche Behörde

rechtswidrige oder unangemessene Verfügungen aufzuheben hat. Folglich wurde

keine Verfahrensvorschrift verletzt.

Die Verfügung des Untersuchungsrichters bleibt höchstens 3

Monate in Kraft; der Untersuchungsrichter kann sie jeweils um weitere 3 Monate

verlängern. Er stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwendig ist

(§ 59bis Abs. 2 und 3 aStPO). Es ist dem Verteidiger darin

beizupflichten, dass Abhörungen, die nach der verfügten Beendigung erfolgen,

nicht verwertbar sind. Der praktische Ablauf der Beendigung einer Überwachung

stellt sich gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D., welcher der

Hauptsachbearbeiter des Verfahrens war, so dar, dass der Untersuchungsrichter

die Beendigung verfügt und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilt. Das UVEK informiert die Polizei

telefonisch über die Abschaltung der Überwachung, woraufhin die Leitung gekappt

wird. Dass danach noch Gespräche aufgezeichnet werden, erklärte D. damit, dass

zu einem späteren Zeitpunkt die Kontrolle der gleichen Nummer angeordnet worden

sei. Es sei unmöglich, dass es Überwachungen gebe, die nicht durch eine

Genehmigung abgedeckt seien. Die vom Verteidiger genannten 185 Gespräche

betreffen denn auch eine IMEI-Nummer, und nicht ein einziges Mal die erwähnte

Telefonnummer. Daraus ist zu folgern, dass die Telefonkontrolle gemäss den

Anforderungen der Strafprozessordnung angeordnet und beendet wurde.

1.4

In den Akten sind die Protokolle der Telefonkontrolle,

bezeichnet als „Journal”, enthalten. Darin sind unter anderem der Name der

Aktion, der überwachte Telefonanschluss, der Benützer, Datum und Uhrzeit des

Gesprächs, die Telefonnummer des anderen Gesprächsteilnehmers, der

Antennenstandort, das Kürzel des Sachbearbeiters sowie die deutsche Übersetzung

des Gesprächs – wortwörtlich oder sinngemäss – (Freitext) enthalten.

Es kann entgegen der Behauptung der Verteidigung vorerst

festgestellt werden, dass die Person des Protokollierenden anhand des

angegebenen Kürzels ohne weiteres eruierbar ist. Weiter ergibt sich aus den

heutigen übereinstimmenden und nicht anzuzweifelnden Aussagen mehrerer Zeugen

und des unbekannten Übersetzers, dass es in der Aktion M. nur einen

Albanisch-Dolmetscher gab. Dieser erschien heute als Zeuge, und es wurde der

Verteidigung die Gelegenheit eingeräumt, ihm Fragen zu stellen und Einwände

gegen dessen Person vorzubringen. Dass die Protokolle vom erstellenden Beamten

und vom Übersetzer hätten unterschrieben werden müssen, wie dies die Verteidigung

verlangt, stellt indessen eine überspitzte Forderung dar, zumal die

Identifikation der Mitwirkenden transparent ist und daneben jederzeit auf die

Originalaufnahmen zurückgegriffen werden kann. In personeller Hinsicht ist

somit das vom Bundesgericht geforderte Kriterium der Nachvollziehbarkeit klar

erfüllt.

Eine formelle „Auswertungsverfügung” an die auswertende

Behörde wird gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid für die Rechtslage

unter dem BÜPF empfohlen. Dass eine solche zwingend vorgeschrieben wäre, geht

aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Es steht der Verwertbarkeit der

Telefonkontrolle demnach nicht entgegen, dass vorliegend keine formelle

Auswertungsverfügung erlassen wurde. An dieser Stelle ist jedoch

vorwegzunehmen, dass materiell deren Vorgaben (Bezeichnung der auswertenden

Personen und der Dolmetscher bzw. die Anordnung zur Meldung dieser Personen und

deren Unterrichtung über die einschlägigen Geheimhaltungspflichten und die

Straffolgen nach Art. 307 StGB) erfüllt sind.

Weiter wurde seitens der Verteidigung gerügt, es sei

vielfach keine Zuordnung der Telefonnummern möglich, da im Journal lediglich 4

Ziffern aufgeführt seien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich gerade

bei den vorgebrachten Protokollen um die Überwachung einer IMEI-Nummer, d.h.

eines Handy-Gerätes handelt; die 4-stellige Nummer bezeichnet demgegenüber den

Anschluss des Gesprächspartners, der offenbar nicht überwacht wurde. Folglich

ist das überwachte Gerät genügend dokumentiert.

1.5

Gemäss den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen D. werden

die Protokolle wie folgt erstellt: Der Polizei werden im Verlaufe einer

Telefonkontrolle vom UVEK täglich per Fax die technischen Daten

(Antennenstandort, Gesprächspartner, Telefonnummer etc.), genannt

Teilnehmeridentifikation, übermittelt. Diese wird – abgesehen von den

Anrufversuchen und der Gesprächsdauer – von der Polizei komplett ins Journal

übernommen. Die technischen Daten vom UVEK umfassen im vorliegenden Fall ca.

20–30 Ordner und befinden sich bei der Polizei. Täglich entstehen pro

überwachtes Gerät 30 bis 40 Seiten an solchen Daten. Die Polizei verfügt über

ein spezielles Computerprogramm, das ein Sachregister auf Tonband erstellt und

jede Bewegung genau (+/- 1 Sekunde) aufzeichnet und mit dem Fax des UVEK

korrespondiert. Nachdem die Randdaten im Journal erfasst sind, erfolgt die

Übersetzung der Telefongespräche, die schriftlich auf Hochdeutsch ins Protokoll

aufgenommen wird.

Seitens der Verteidigung wird bemängelt, dass sich die

Teilnehmeridentifikation nicht in den Akten befinde. Dem ist entgegenzuhalten,

dass die vom UVEK übermittelten Daten abgesehen von Anrufversuchen und der

Gesprächsdauer nichts enthalten, was nicht auch im Journal festgehalten wäre.

Die Aufzeichnungen auf Papier sowie die Tonbänder, mithin die wesentlichen

Daten, befinden sich vollständig bei den Akten, und der Verteidigung war es

während langer Zeit möglich, darauf zu greifen. Sie hätte zudem die Möglichkeit

gehabt, den Antrag auf Erkennung der Teilnehmeridentifikation zu den Akten zu

stellen. Zumal auch nicht vorgebracht wurde, welche Relevanz den Aufzeichnungen

der Telefonierversuche zukommt, und die Gesprächsdauer leicht anhand der

Tonbänder eruiert werden kann, stellt sich die Teilnehmeridentifikation nicht

als notwendiger Aktenbestandteil zur Nachvollziehbarkeit der Telefonkontrolle

dar.

1.6

Wie oben dargelegt, verlangt das Bundesgericht, dass der

Hinweis des Übersetzers auf die Straffolgen von Art. 307 StGB ersichtlich ist.

Das Original des Formulars, mit dem der Albanisch-Übersetzer der Aktion M.

belehrt wurde, konnte nicht beigebracht werden. Es hat aus

persönlichkeitsrechtlichen Gründen keinen Eingang in die Akten gefunden, da die

damalige Version des Formulars den Namen des Dolmetschers enthielt. In den

Akten ist hingegen ein Muster des aktuellen Formulars enthalten, das inzwischen

lediglich dahingehend geändert wurde, dass der Übersetzer nur noch mit seiner

Personalnummer aufgeführt wird. Beim Albanisch-Übersetzer handelt es sich

offensichtlich um eine Person mit langjähriger Erfahrung im Übersetzen von

Telefonkontrollen, die gemäss eigener klarer Aussage vor jeder Aktion ein

Formular mit dem Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer falschen

Übersetzung unterschreiben muss. Weiter ist aufgrund der unabhängig erfolgten

überzeugenden Aussagen des Zeugen D., der die Belehrung selber vornahm, sowie

des Übersetzers davon auszugehen, dass Letzterer vor der Übersetzung des ersten

Telefongesprächs der Aktion M. belehrt wurde, indem er das übliche Formular

unterschrieb.

Die formellen Voraussetzungen zur Ernennung bzw. Belehrung

des Übersetzers divergieren, je nachdem, ob er als Sachverständiger oder als

Dolmetscher eingestuft wird. Dolmetscher sind beizuziehen, wenn Personen

einzuvernehmen sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 73 Abs. 1

StPO). Gemäss Absatz 4 der Bestimmung ist der Dolmetscher auf die Straffolgen

wissentlich falscher Übersetzung aufmerksam zu machen. Sachverständige sind

beizuziehen, wenn es besonderer Fachkenntnisse bedarf, um einen Sachverhalt

abzuklären (§ 72 Abs. 1 StPO). § 72 Abs. 3 aStPO fordert, dass das Gericht, das

den Sachverständigen ernennt, diesen auf die Straffolgen wissentlich falscher

Begutachtung aufmerksam macht, sofern diese Kenntnis nicht vorauszusetzen ist.

Anhand des Wortlautes der beiden Bestimmungen lässt sich nicht mit Sicherheit

bestimmen, ob der Übersetzer einer Telefonkontrolle als Dolmetscher oder

Sachverständiger einzustufen ist. Da dessen Aufgabe in erster Linie die

Übersetzung eines gesprochenen Textes ins Deutsche darstellt und es ansonsten

keiner besonderen Fachkenntnisse bedarf, ist er eher als Dolmetscher zu

qualifizieren. Der Übersetzer unterschrieb das Formular „Wahrheitspflicht von

Dolmetschern”, das als allgemeine Verfügung in Schriftform vom 1.

Untersuchungsrichter erlassen und dem Übersetzer durch einen Polizeibeamten

zugänglich gemacht wurde. Folglich sind die formellen Anforderungen an die

Belehrung des Übersetzers selbst dann erfüllt, wenn man den Übersetzer gemäss

der strengeren Auffassung als Sachverständigen qualifiziert. Im Übrigen ist

aufgrund des oben Dargelegten davon auszugehen, dass die Kenntnis der

Straffolgen durch den Übersetzer aufgrund dessen Erfahrung in Telefonkontrollen

vorauszusetzen war. Auf eine Belehrung hätte somit gemäss § 72 Abs. 3 aStPO

sogar verzichtet werden können. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es sicher

genügte, dass der Übersetzer zu Beginn der Aktion auf die Straffolgen

aufmerksam gemacht wurde. Die Forderung der Verteidigung, dass die Belehrung

periodisch zu erfolgen habe, ist demgegenüber merklich überspitzt.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Belehrung des Übersetzers

gesetzeskonform durchgeführt wurde.

1.7

Durch die Verteidigung wurden die fachlichen Qualitäten

des Übersetzers kritisiert. Namentlich soll er über keine entsprechende

Ausbildung verfügen und nie im albanischen Sprachraum gelebt haben. Weiter

sollen die verschiedenen Dialekte sowie die akustisch schlechte Qualität der

Aufnahmen eine zuverlässige Übersetzung verhindern.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Übersetzer gemäss

eigenen Angaben in der Tat über keine entsprechende Ausbildung bzw. ein Diplom

verfügt. Allerdings ist er gemäss seinen glaubwürdigen Aussagen zweisprachig

aufgewachsen, d.h. er ist in der deutschen Schweiz gross geworden, seine

Muttersprache ist Albanisch; er musste zu Hause sogar Albanisch sprechen und

hatte die albanische Schule zu besuchen. Dieses Aufwachsen in einer doppelten

Sprachkultur begründet bereits eine grosse sprachliche Kompetenz. Was die

verschiedenen Dialekte betrifft, wies der Übersetzer vor Obergericht darauf

hin, dass es grosse Unterschiede gebe, vergleichbar mit den schweizerdeutschen

Dialekten, und er sehr auf den Dialekt achte. Wenn jemand aus Mazedonien komme,

könne er sagen, woher ungefähr. Seine Mutter stamme aus Mazedonien, sein Vater

aus Südserbien. Es ist demzufolge unwahrscheinlich, dass er die verschiedenen

Dialekte nicht verstand, zumal er ja auch im eigenen Elternhaus mit zwei

Dialekten umzugehen hatte.

Es wurde denn auch die Qualität der Übersetzung nie anhand

eines konkreten Beispiels bemängelt. Bereits während der Einvernahmen wurden

den Beschuldigten die Telefongespräche vorgespielt, und es erfolgte erneut eine

Übersetzung, die nicht angezweifelt wurde. Weiter wurde der Inhalt sämtlicher

Übersetzungen der an der Appellationsverhandlung vorgespielten Telefongespräche

vom Albanisch-Übersetzer des Gerichts und teilweise sogar von den Beschuldigten

selber zumindest im Wesentlichen für richtig erklärt. Wohl waren teilweise

Störgeräusche zu hören, und der Albanisch-Dolmetscher der Strafkammer äusserte,

dass die Gespräche im Obergerichtssaal schwierig zu verstehen seien. Dabei ist

zu beachten, dass dem Übersetzer die Aufnahmen bei der Polizei über Kopfhörer

abgespielt wurden und er sie bei Bedarf mehrmals anhörte. Gemäss seinen

Aussagen wurde „unverständlich“ bzw. „…“ im Protokoll vermerkt, wenn etwas

nicht verstanden wurde. Zudem wurde der Inhalt der übersetzten Telefonate durch

andere polizeitaktische Massnahmen, z.B. durch Observationen, bestätigt. Es

ergeben sich folglich keine Hinweise darauf, dass dem auch vor Obergericht sehr

kompetent wirkenden Übersetzer zum Vorwurf gemacht werden könnte, er sei für

die Übersetzung einer Telefonkontrolle nicht qualifiziert oder habe Gespräche

übersetzt, die ihm aufgrund schwieriger Dialekte oder schlechter

Tonbandaufnahmen unverständlich gewesen seien.

1.8

Der Ablauf der Übersetzung stellt sich anhand der

glaubwürdigen Zeugenaussagen des Zeugen D. bzw. des unbekannten Übersetzers so

dar, dass Letzterer das Telefongespräch hörte, die Übersetzung auf

Schweizerdeutsch mündlich äusserte und der Polizeibeamte diese auf Hochdeutsch

eintippte. Gemäss der jeweiligen Entscheidung des Sachbearbeiters erfolgte eine

wortwörtliche Übersetzung oder eine zusammengefasste Wiedergabe des Gesprochenen.

Teilweise enthalten die Protokolle Klammerbemerkungen, die gemäss den Aussagen

des unbekannten Übersetzers von den Gesprächsteilnehmern so nicht ausgesprochen

wurden, sondern sichere Folgerungen des Übersetzers aus dem gesamten

Zusammenhang der Gespräche darstellen.

Seitens der Verteidigung wurde bemängelt, dass keine

Niederschrift des Gesprochenen in albanischer Sprache vorliege. Dazu ist

wiederum zu bemerken, dass im Falle von Unklarheiten ohne weiteres auf die

Tonbandaufzeichnungen zurückgegriffen werden konnte, so dass die Übersetzung

transparent ist. Dass der Gesprächsinhalt nicht schriftlich in der

Originalsprache vorliegt, steht der vom Bundesgericht geforderten

Nachvollziehbarkeit demnach nicht im Wege.

Hinsichtlich der teilweise zusammengefassten Wiedergabe der

Gespräche ist festzuhalten, dass durch diese Vorgehensweise eine gewisse Triage

erfolgte, die angesichts des enormen Ausmasses an Gesprächen durchaus Sinn

macht. Dass Belangloses zusammengefasst ins Protokoll aufgenommen wird, muss im

Ermessen der Untersuchungsbehörden liegen und beeinträchtigt die

Vollständigkeit der Telefonkontrolle nicht. Auch hier ist wiederum zu gewahren,

dass im Falle von Unklarheiten die Tonbänder zur Verfügung stehen. Es kann

somit auf eine nachvollziehbare und rekonstruierbare Art mit den

Zusammenfassungen umgegangen werden. Dieses Vorgehen ist demzufolge nicht zu

beanstanden.

Die Klammerbemerkungen im Freitext stellen Interpretationen

des Übersetzers dar, die klar vom übrigen Text abgegrenzt sind. Dahinter steht

die legitime Absicht, dem Leser das Verständnis zu erleichtern. Diese

Verfahrensweise deutet nicht darauf hin, dass der Übersetzer mit Vorurteilen

belastet war. Der Umgang mit den Anmerkungen in Klammern ist indessen

Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Gericht.

1.9

Die Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgte auf

mehreren Ebenen. Massgebliche Erkenntnisse ergaben sich durch gezielte

polizeitaktische Massnahmen (Festnahmen, Sicherstellungen, Observationen), die

aufgrund der abgehörten Telefongespräche durchgeführt wurden und die

Stimmenzuordnung ermöglichten respektive später bestätigten. Weiter wurden in

Einzelfällen die Namen der betreffenden Personen durch Mitbeteiligte genannt.

Im Zuge der Einvernahmen erkannten teilweise sogar die Beschuldigten selber die

Stimmen der anderen Beteiligten, selten sogar ihre eigene Stimme. Letzteres

jedoch nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um unverfängliche Gespräche

handelte. A. erkannte seine Stimme bereits bei der Polizei. Vor Obergericht

wurden ihm mehrere Telefongespräche vorgespielt; in einigen davon erkannte er

seine eigene Stimme. Diese wurde beispielsweise auch von N., F. und anderen

überwachten Personen identifiziert. N. stritt zwar beharrlich ab, seine eigene

Stimme in den Gesprächen zu erkennen, doch wurde auch sie von anderen erkannt,

so von seinem Bruder F. und einer weiteren Person. Bezüglich F. rügte die

Verteidigung, dessen Name komme in der Telefonkontrolle nie vor. Hingegen

tauche ein ähnlich klingender Name häufig auf, der aber nicht derjenige von F.

sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass F. nach Abspielen mehrerer

Telefongespräche vor der Polizei aussagte, er spreche mit seinem Bruder N. In

den entsprechenden Journalen wird er mit dem ähnlich klingenden Namen

aufgeführt. Daraus kann geschlossen werden, dass mit Letzterem jeweils F.

gemeint war. Weiter erfolgte die Stimmenzuordnung durch das mehrfache Abspielen

der Gespräche anhand der immer gleich oder ähnlich klingenden Stimmen der

Beteiligten. Sowohl der unbekannte Übersetzer als auch die drei Zeugen von der

Polizei sagten unabhängig und übereinstimmend aus, man erkenne die Stimmen nach

längerem Abhören der Gespräche. Die wenigen Abspielungen im akustisch

unvorteilhaften Gerichtssaal liessen sogar für den Laien eine Unterscheidung

der verschiedenen Stimmen zu. Darüber hinaus standen dem Übersetzer zur

Identifikation der Stimmen weitere Anhaltspunkte zur Verfügung, beispielsweise

in den Gesprächen genannte Namen, der gesprochene Dialekt oder mehrfach

verwendete Floskeln. Aufgrund der Menge an übersetzten Gesprächen, welche der

Übersetzer in seiner Muttersprache zu hören bekam, erscheint die korrekte

Zuordnung der Stimmen unzweifelhaft. Konkrete Einwendungen wurden denn auch

seitens der Beschuldigten nicht erhoben; meist wurde einfach nur gesagt, man

erkenne seine Stimme nicht. Auch wurde von der Verteidigung eine Analyse der

Stimmen auf technischem Wege – zu Recht – nicht beantragt. Es ergeben sich

aufgrund des oben Dargelegten denn auch keine Hinweise, dass eine fehlerhafte

Identifikation der Gesprächsteilnehmer erfolgt sein könnte, zumal die

Beschuldigten mit Hilfe der Telefonkontrolle zuletzt während einer Übergabe

verhaftet werden konnten.

Die Beteiligten sind im Journal häufig unter einem anderen

als ihrem eigenen Namen aufgeführt, was seitens der Verteidigung bemängelt

wird. So wird A. „E.” genannt. Dieser Umstand wurde vom Zeugen D. als abhängig

vom Verfahrensstadium erklärt: Der Überwachte mit der immer gleichen Stimme sei

zu Beginn der Ermittlungen von der Polizei „E.” genannt worden, was nicht

bedeute, dass dieser Name gefallen sein müsse. Die Bezeichnung „E.” sei

beibehalten worden, auch wenn die Stimme mit der Zeit A. habe zugeordnet werden

können. Weiter rügt die Verteidigung, N. erscheine auch nach Bekanntwerden

seines Namens im Journal als „unbekannter M.”. Gemäss den schlüssigen

Erklärungen des Zeugen D. liegt dieser Umstand darin begründet, dass der Name

im Gesprächskopf auch dann beibehalten wird, wenn die entsprechende Person

bekannt wird. Die Einwendungen der Verteidigung erweisen sich demnach als

unbegründet.

1.10

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich die

Telefonkontrolle als nachvollziehbar erweist. Die Tonbänder standen der

Verteidigung über Monate hinweg und anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht offen, und die relevanten Daten und Übersetzungen sind vollständig

in den Akten enthalten. Das Zustandekommen der Protokolle der Telefonkontrolle

ist somit aktenmässig belegt. Die letzten Unklarheiten, insbesondere betreffend

die Person des Übersetzers und dessen Belehrung über die Straffolgen gemäss

Art. 307 StGB sowie die Stimmenzuordnung der Beschuldigten, konnten anlässlich

der Appellationsverhandlung ausgeräumt werden. Folglich sind die Vorgaben des

Bundesgerichts erfüllt, womit gleichzeitig gesagt ist, dass die

Telefonkontrolle als Beweismittel zu verwerten ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 23. Dezember 2003

(STAPA.2002.33)

Das Bundesgericht hat die staatsrechtlichen Beschwerden und

Nichtigkeitsbeschwerden der Beschuldigten A. und N. am 3. Mai 2005 abgewiesen.