STAPA.2003.29
Sexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung
28. Oktober 2004Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 13
Art. 187 und 189 StGB. Strukturelle Gewalt durch
eine Bezugsperson. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind kann zugleich eine
sexuelle Nötigung darstellen. Im konkreten Fall wurde der Beschuldigte, der
über längere Zeit ein Nachbarskind missbraucht hat, wegen Erfüllung
beider Tatbestände verurteilt.
3. b) Zwischen Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit
Kindern) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) besteht nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung echte Idealkonkurrenz, da zwei verschiedene Rechtsgüter
betroffen sind (Philipp Maier in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar
zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 57 zu Art. 189 StGB).
c) Das Bundesgericht hielt in BGE 128 IV 97 ff. Folgendes
fest: Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR
311.0) begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
Die Aufzählung der Nötigungsmittel ist nicht abschliessend. Im Gegensatz zum
früheren Recht (Art. 188 aStGB) setzt eine sexuelle Nötigung nicht mehr die
Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche
Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97). Die sexuellen Nötigungstatbestände
verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte
und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei
stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar,
dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben
kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet; es kann vielmehr
genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter solchen Umständen aus anderen
Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die
sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte "strukturelle
Gewalt" erscheinen lassen (BGE 124 IV 158 f.). Ob die tatsächlichen Verhältnisse
die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich
erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände
entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die
sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154). Das
Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist,
bleibt aber letztlich unbestimmbar, weshalb diese Norm vorsichtig auszulegen
ist. Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner
kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer
Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein.
Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird
körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt
die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der
betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale
wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen
psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es
ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird
namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in
Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar
zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits
die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die
alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren
und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt
zu erfüllen. Eine Tatbestandsmässigkeit setzt aber jedenfalls voraus, dass
unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Kindes verständlich erscheint
(BGE 124 IV 159 f.). (...)
d) Die Familien B (mit dem Beschuldigten B.) und O (mit dem
Opfer O.) waren Nachbarn in Z. Im Sommer 1999 wurde die Mutter von O. krank
(Gehirntumor). Bereits kurze Zeit später, nämlich im Oktober 1999, starb sie.
Der Vater war alleine überfordert mit den drei Kindern. O. hat sehr unter dem
Tod der Mutter gelitten. Sie war damals erst knapp 8 ½ Jahre alt. Der
Schilderung der Grossmutter ist zu entnehmen, dass es die Kinder eigentlich
nicht sehr schön hatten zu Hause. Sie wurden häufig angeschrien. Sie hatten
schulische Probleme und mussten den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in
Anspruch nehmen (auch wegen des bevorstehenden Tods der Mutter). Im Juni 2000 lernte
der Vater eine andere Frau kennen. Diese zog dann in der Familie ein, war aber
schon bald mit den Kindern überfordert und zog im April 2001 wieder aus. Wegen
eines Streits durften die Kinder auch während mehrerer Monate ihre Grosseltern
nicht mehr besuchen. Der Schilderung der Grossmutter ist auch zu entnehmen,
dass der Vater und auch seine Freundin nicht viel Verständnis für die Kinder
hatten. Angeblich wollte der Vater sogar, dass die Kinder in ein Heim kommen.
Sachverhalt
B. selber sagte, dass er Kinder sehr gerne habe. Eine
mögliche Erklärung für das Vorgefallene sah er allenfalls im Tod der Mutter von
O., da die Kinder danach etwas "verschüpft" gewesen seien. Heute
führte er auch aus, er denke nicht, dass sich die Vorfälle ereignet hätten,
wenn die Mutter von O. nicht gestorben wäre. Er stellte selber fest, O. habe
Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, als ihre Mutter gestorben sei. Die
sexuellen Handlungen begannen kurz nach dem Tod der Mutter von O. Der Umstand,
dass Y., das Patenkind der Ehefrau von B., sich wehren konnte (B. wollte auch,
dass es ihm die Härchen zeigt), ist ein Indiz, dass sich O. unter den gegebenen
schwierigen Umständen nicht wehren konnte. B. war offenbar in dieser schweren
Zeit die einzige Bezugsperson für das Kind. Der KJPD berichtet, dass die Zeit
nach dem Tod der Mutter für die beiden älteren Kinder O sehr belastend gewesen
sei. Nach Beurteilung des KJPD hat B. die Hilflosigkeit, Unsicherheit und
Bedürftigkeit von O. ausgenützt. Nach Aussagen von O. hat B. ihr auch gedroht,
es passiere etwas, falls sie die Vorfälle jemandem erzähle. O. hat jedenfalls
Angst vor dem Beschuldigten. Diese Aussage bzw. dieses Schreiben widerspricht
aber eigentlich den Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hat. Danach hat
B. gesagt, sie könne es schon erzählen. O. hat dann erzählt, sie habe dem
Bruder den Vibrator gezeigt, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge. Die
Freundin des Vaters bezeichnete O. nämlich als Lügnerin. Bis dahin hat sich O.
nicht getraut, die Vorfälle jemandem anzuvertrauen. Erst als sie faktisch einen
Beweis in Form eines "Gummipenis" hatte, wollte sie diesen dem Bruder
Erwägungen
zeigen, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge.
Unter diesen gesamten Umständen muss festgestellt werden,
dass B. die Situation des erst 8 ½ bis 9 Jahre alten Kindes ausgenutzt hat. O.
hat nach dem Tod ihrer Mutter Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, wie
der Beschuldigte richtig erkannt hatte. Die Mutter als nächste Bezugsperson war
weggefallen und der Vater sowie seine neue Freundin waren offensichtlich mit
der Situation überfordert. Zudem durfte O. während einer Zeit lang auch die
Grosseltern nicht mehr besuchen, was faktisch dazu führte, dass der Nachbar B.
zur einzigen wirklichen Bezugsperson für O. wurde. In der Folge besuchte sie
ihn auch fast täglich. Auf der Suche nach Zuneigung und einem Halt war O. in
emotionaler und sozialer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig und seinen
Bedürfnissen mehr oder weniger ausgeliefert. Dabei ist auch nicht zu vergessen,
dass O. mit nur 8 ½ resp. 9 Jahren noch extrem jung war und deshalb um so mehr
eine Bezugs- und Vertrauensperson brauchte. Diese Abhängigkeit und Bedürftigkeit
von O. hat der Beschuldigte ausgenutzt. O. konnte sich gegen die Übergriffe
nicht wehren. Dies wusste B. auch. Anders kann man sich nicht erklären, weshalb
er die Dreistigkeit besass, dem Mädchen auf dem Sofa den Finger in die Scheide
zu stecken, währenddem ihr Bruder daneben sass und die übrigen Leute sich in
der Küche derselben Wohnung aufhielten. Der psychische Druck auf O. durch die
emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein. Sie wollte nicht
noch einmal eine nahe Bezugsperson verlieren. Ausserdem war der Beschuldigte
der beste Freund ihres Vaters, was das Mädchen wiederum davon abgehalten haben
dürfte, etwas Schlechtes über ihn beim Vater zu erzählen. Unter diesen
Umständen war der relevante psychische Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
gegeben und der Beschuldigte hat sich auch der mehrfachen sexuellen Nötigung
gegenüber O. schuldig gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Oktober 2004 (STAPA.2003.29)