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Entscheid

STAPA.2003.29

Sexuelle Handlung mit Kind, sexuelle Nötigung

28. Oktober 2004Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

B. selber sagte, dass er Kinder sehr gerne habe. Eine

mögliche Erklärung für das Vorgefallene sah er allenfalls im Tod der Mutter von

O., da die Kinder danach etwas "verschüpft" gewesen seien. Heute

führte er auch aus, er denke nicht, dass sich die Vorfälle ereignet hätten,

wenn die Mutter von O. nicht gestorben wäre. Er stellte selber fest, O. habe

Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, als ihre Mutter gestorben sei. Die

sexuellen Handlungen begannen kurz nach dem Tod der Mutter von O. Der Umstand,

dass Y., das Patenkind der Ehefrau von B., sich wehren konnte (B. wollte auch,

dass es ihm die Härchen zeigt), ist ein Indiz, dass sich O. unter den gegebenen

schwierigen Umständen nicht wehren konnte. B. war offenbar in dieser schweren

Zeit die einzige Bezugsperson für das Kind. Der KJPD berichtet, dass die Zeit

nach dem Tod der Mutter für die beiden älteren Kinder O sehr belastend gewesen

sei. Nach Beurteilung des KJPD hat B. die Hilflosigkeit, Unsicherheit und

Bedürftigkeit von O. ausgenützt. Nach Aussagen von O. hat B. ihr auch gedroht,

es passiere etwas, falls sie die Vorfälle jemandem erzähle. O. hat jedenfalls

Angst vor dem Beschuldigten. Diese Aussage bzw. dieses Schreiben widerspricht

aber eigentlich den Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hat. Danach hat

B. gesagt, sie könne es schon erzählen. O. hat dann erzählt, sie habe dem

Bruder den Vibrator gezeigt, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge. Die

Freundin des Vaters bezeichnete O. nämlich als Lügnerin. Bis dahin hat sich O.

nicht getraut, die Vorfälle jemandem anzuvertrauen. Erst als sie faktisch einen

Beweis in Form eines "Gummipenis" hatte, wollte sie diesen dem Bruder

Erwägungen

zeigen, damit jemand wisse, dass sie nicht lüge.

Unter diesen gesamten Umständen muss festgestellt werden,

dass B. die Situation des erst 8 ½ bis 9 Jahre alten Kindes ausgenutzt hat. O.

hat nach dem Tod ihrer Mutter Zuneigung gesucht und einen Halt gebraucht, wie

der Beschuldigte richtig erkannt hatte. Die Mutter als nächste Bezugsperson war

weggefallen und der Vater sowie seine neue Freundin waren offensichtlich mit

der Situation überfordert. Zudem durfte O. während einer Zeit lang auch die

Grosseltern nicht mehr besuchen, was faktisch dazu führte, dass der Nachbar B.

zur einzigen wirklichen Bezugsperson für O. wurde. In der Folge besuchte sie

ihn auch fast täglich. Auf der Suche nach Zuneigung und einem Halt war O. in

emotionaler und sozialer Hinsicht vom Beschuldigten abhängig und seinen

Bedürfnissen mehr oder weniger ausgeliefert. Dabei ist auch nicht zu vergessen,

dass O. mit nur 8 ½ resp. 9 Jahren noch extrem jung war und deshalb um so mehr

eine Bezugs- und Vertrauensperson brauchte. Diese Abhängigkeit und Bedürftigkeit

von O. hat der Beschuldigte ausgenutzt. O. konnte sich gegen die Übergriffe

nicht wehren. Dies wusste B. auch. Anders kann man sich nicht erklären, weshalb

er die Dreistigkeit besass, dem Mädchen auf dem Sofa den Finger in die Scheide

zu stecken, währenddem ihr Bruder daneben sass und die übrigen Leute sich in

der Küche derselben Wohnung aufhielten. Der psychische Druck auf O. durch die

emotionale Abhängigkeit muss ausserordentlich gewesen sein. Sie wollte nicht

noch einmal eine nahe Bezugsperson verlieren. Ausserdem war der Beschuldigte

der beste Freund ihres Vaters, was das Mädchen wiederum davon abgehalten haben

dürfte, etwas Schlechtes über ihn beim Vater zu erzählen. Unter diesen

Umständen war der relevante psychische Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

gegeben und der Beschuldigte hat sich auch der mehrfachen sexuellen Nötigung

gegenüber O. schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Oktober 2004 (STAPA.2003.29)