STAPA.2003.3
Erschleichung einer falschen Beurkundung / Steuerbetrug
13. September 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 10
Art. 25 StGB, § 32 StPO. Gehilfenschaft. Verfahrenskosten. Nimmt eine Person in Kauf, dass
bei einem von ihr vermittelten Grundstückkauf eine über den beurkundeten
Kaufpreis hinausgehende Schwarzgeldzahlung erfolgte, so macht sie sich als
Gehilfe der Erschleichung einer Falschbeurkundung schuldig. Unerheblich ist
dabei, ob der Vermittler die Höhe der rechtswidrigen Zahlung kannte.
Sachverhalt
Die Schlussverfügung hält dem Beschuldigten J. vor, beim
Verkauf von Liegenschaften seien neben den verurkundeten Kaufpreisen
Schwarzgeldzahlungen geflossen. Insbesondere habe J. diese Geschäfte teilweise
vermittelt und durch die Finanzierungszusage die Leistung der
Schwarzgeldzahlung überhaupt erst ermöglicht, was als Teilnahme zu
qualifizieren sei. Die Strafkammer äussert sich in der appellierten Strafsache
namentlich zur Gehilfenschaft im Rahmen einer Falschbeurkundung.
Erwägungen
2.
d) (...) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
gilt als Hilfeleistung jeder irgendwie geartete kausale Beitrag, der die
Haupttat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders
abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Tat ohne die
Hilfeleistung unterblieben wäre. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 117 IV 188, 119 IV 292), aber die
Hilfeleistung muss weder eine „conditio sine qua non“ noch die adäquat-kausale
Ursache eines strafrechtlichen Erfolges sein (Marc Forster: Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2003, N 8 zu Art. 25 StGB). In Frage kommen folgende Formen
der Gehilfenschaft (a.a.O., N 9):
- physisch-technische Beihilfe, z.B. wenn jemand dem Täter
die Tatwaffe zur
Verfügung stellt oder während der Ausführung der Tat
„Schmiere steht“;
- intellektuelle Beihilfe, d.h. tatfördernde Ratschläge und
Anleitungen;
- psychische Beihilfe, d.h. Bestärken des Täters im
Tatentschluss.
Subjektiv will der Gehilfe die Haupttat fördern bzw. er
nimmt dies zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf (BGE 121 IV 120).
Die blosse innere Billigung der Tat indes stellt noch keine (psychische)
Gehilfenschaft dar (BGE 70 IV 19), da dies dem Täter keinen konkreten
praktischen Nutzen bringt (Marc Forster, a.a.O., N 10).
J. macht im Wesentlichen geltend, eine Bestrafung seines
Tatbeitrages würde den Kreis der strafrechtlichen Gehilfenschaft unendlich weit
ausdehnen. Er habe ja nichts anderes gemacht, als seine ordentliche
Geschäftstätigkeit auszuüben. Er habe einzig die Parteien zusammengebracht im
Bewusstsein, dass diese wohl eine Schwarzgeldzahlung vereinbaren würden. Dabei
habe er keinen Tatentschluss gefördert und in keiner Weise an der Tat
mitgewirkt. Er habe ja nicht einmal gewusst, ob dann wirklich Schwarzgeld
bezahlt worden sei. (...)
Der vorliegende Fall betrifft somit die nicht restlos
geklärte Problematik der sog. „harmlosen“ Gehilfenschaft, der Beihilfe durch
„neutrale“ berufstypische Dienstleistungen und „Alltagshandlungen“ (s. dazu
Grace Marie Luise Schild Trappe: Harmlose Gehilfenschaft?, Diss. Bern 1995, S.
8.
f.). Das Bundesgericht hat zu dieser Frage bislang noch nicht abschliessend
Stellung genommen (vgl. BGE 120 IV 265, 272 E. 2c/aa). Ein Teil der Lehre geht
das Problem über die Rechtswidrigkeit bzw. die „objektive Zurechnung“ – unter
Stichworten wie „soziale Adäquanz“ und „erlaubtes Risiko“ – an, während Schild
Trappe (a.a.O., S. 186 ff.) die „Solidarisierung mit dem Täter“ als entscheidendes
Kriterium erachtet (vgl. Übersicht bei Marc Forster, a.a.O., N 30 ff.). Als
konkrete Beispiele „harmlosen“ Verhaltens dienen in der Lehre folgende Situationen:
der Mineralwasserverkäufer weiss und nimmt in Kauf, dass der
Käufer das Wasser nicht zum Trinken verwendet, sondern mit der vollen
Glasflasche einen Menschen erschlagen will
der Bäcker weiss beim Brötchenverkauf, dass der Käufer das
Produkt vergiften und sodann seinen Gästen servieren will; (zusätz-liche
Beispiele bei Schild Trappe, a.a.O., S. 5 ff.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht immerhin
fest, dass auch ein an sich harmloses Alltagsverhalten als Gehilfenschaft
strafbar sein kann, nämlich wenn der Handelnde weiss oder damit rechnet, dass
er dadurch das deliktische Verhalten eines anderen fördert. Dies trifft z.B. in
folgenden Fällen zu:
Verkauf von Geräten, die es ermöglichen, unbefugt Abonne-mentsfernsehen
zu empfangen (BGE 114 IV 112);
Verkauf von afrikanischem Antilopenfleisch im Wissen darum,
dass es als einheimisches Wild weiterverkauft werden soll (BGE 119 IV 294).
Zuerst ist festzuhalten, dass die Vermittlungstätigkeit von
J. den Vertragsabschluss (...) erleichterte, denn ohne J. hätte der Verkäufer
A. einen anderen Vermittler suchen oder selber mit dem Käufer R. in Verbindung
treten müssen. Der Ablauf wäre also ohne die Mitwirkung von J. ein anderer
gewesen, so dass dieser die von A. und R. begangene Erschleichung einer
falschen Beurkundung gefördert hat. Dabei spielt es wie erwähnt keine Rolle, ob
das inkriminierte Geschäft ohne den Tatbeitrag von J. gescheitert wäre, oder ob
A. problemlos einen anderen Helfer gefunden hätte (s. Marc Forster, a.a.O., N
33). Die zuvor aufgelisteten Urteile und Lehrbuchbeispiele zeigen nun, dass das
Verhalten von J., nämlich die Weitergabe einer Aufforderung des Verkäufers,
Schwarzgeld zu zahlen, an den potentiellen Käufer, keinesfalls eine
unverdächtige berufstypische Dienstleistung darstellt: Möglicherweise gehört es
zwar noch zum Berufsalltag eines Bankangestellten, zwischen den Parteien eines
Liegenschaftsgeschäftes zu vermitteln; dabei Aufforderungen zu einem verbotenen
Tun weiterzugeben, ist aber unter keinen Umständen mehr berufs- oder
sozialadäquat. Der „deliktische Sinnbezug“ dieses Tatbeitrages (Marc Forster,
a.a.O., N 40 f.) liegt vielmehr auf der Hand, denn der an R. übermittelte
Wunsch von A., einen Teil des Kaufpreises nicht zu verurkunden, beinhaltet
zwangsläufig die Begehung einer Straftat. Diese Konstellation ist nicht anders
zu beurteilen als der Sachverhalt in BGE 78 IV 6 ff.: Dort hatte der wegen
Gehilfenschaft Verurteilte eine schwangere Frau mit einem Vermittler in
Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse eines Abtreibers bekannt
gegeben und sie diesem empfohlen hatte. Auch dieser Gehilfe brachte also Leute
zusammen, obwohl dies nur im Hinblick auf einen illegalen Zweck – hier eine
Abtreibung – einen Sinn ergab. J. half also nicht einfach nur bei der Anbahnung
eines gewöhnlichen Grundstücksgeschäftes, sondern er vermittelte zwischen zwei
Parteien im Bewusstsein, dass diese aller Voraussicht nach eine zusätzliche
Zahlung über den öffentlich beurkundeten Kaufpreis hinaus vereinbaren würden.
Die Bereitschaft des R. zu solchen Schwarzgeldgeschäften war J. bestens
bekannt, wie aus diversen anderen Fällen, die Gegenstand des Strafverfahrens
bildeten, hervorgeht. Folglich musste J. mit der Erschleichung einer falschen
Beurkundung und deren Förderung durch seine Dienstleistung rechnen, was er zumindest
in Kauf nahm. Unerheblich ist, dass J. gegenüber beiden Parteien festhielt, er
wolle mit den Verhandlungen über die genaue Höhe des Schwarzgeldbetrages nichts
zu tun haben. Diese Distanzierung hat nicht mehr Bedeutung als eine
Mentalreservation und vermag am Eventualvorsatz nichts zu ändern; da J. die
Erschleichung einer Falschbeurkundung (...) als möglich ansah, sich aber
gleichwohl so verhielt, dass er diese Tat förderte, kann er sich nicht darauf
berufen, er sei eigentlich gegen solche Schwarzgeldgeschäfte gewesen. (...)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 13. September 2003 (STAPA.2003.3)