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Entscheid

STAPA.2003.32

Raub etc.

20. Januar 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte G. bettelte A. um Geld an. Als A. ihm

nichts geben wollte, schlug G. sie von hinten auf den Kopf und ins Gesicht, so

dass A. zu Boden fiel. Die Strafkammer sprach G. insbesondere der einfachen

Körperverletzung schuldig.

Erwägungen

7.

Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich

einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit

Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem

Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes Tatmittel ist nicht erforderlich.

Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung der Gesundheit. Dieser Begriff

umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Gesundheit. Wer

gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft

(Art. 126 Abs. 1 StGB).

Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose

Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.

Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen der körperlichen Integrität,

welche nicht „schwer“ sind im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr

blosse Tätlichkeiten, also namentlich das „Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen

und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos

völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge,

Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden,

ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose

Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung

einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher

Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder

Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung gegeben“ (BGE 103 IV 70).

Manifestiert sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in

Prellungen, Quetschungen und Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit

von Art. 126 StGB nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41).

Überschritten ist die Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der

Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV

81, 92 IV 22, 99 IV 255, 106 IV 248, 107 IV 13). „Körperverletzung“ ist ein

unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren

Instanzen grundsätzlich einen erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der

Feststellung des Sachverhaltes darf sich der Richter auf sein Erfahrungswissen

berufen (BGE 107 IV 43, 119 IV 2, 119 IV 27, 126 IV 272).

Zwischen der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und der

einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht nach der

Systematik des Gesetzes der privilegierte leichte Fall der einfachen

Körperverletzung im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dessen Abgrenzung vom

Grunddelikt ist schwierig. Die Lehrmeinungen zur Frage, ob ein leichter Fall

nach objektiven Kriterien (z.B. nach dem Grade der Verletzungen: BJM 1982, S.

326.

f.) oder subjektiv, also nach dem Verschulden, zu beurteilen sei, sind

geteilt. Während letztere Auffassung von Noll vertreten wird (Peter Noll:

Strafrecht BT I, Zürich 1983, S. 42), wenden sich Rehberg/Schmid (Strafrecht

III, Zürich 1994, S. 29) und der Basler Kommentar (N 9 zu Art. 123 StGB) gegen

diese Ansicht. Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 119 IV 25 ff. noch

offen, sprach sich aber später dahin aus, dass für die Beantwortung der

Abgrenzungsfrage sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu

berücksichtigen seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht

massgeblich. Werde diese Grenze von der Tätlichkeit zur Körperverletzung nur

knapp überschritten, sei dies klares Indiz dafür, dass es sich unter objektiven

Gesichtspunkten um einen leichten Fall handle. Es bleibe dann zu prüfen, ob

auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne des privilegierten

Tatbestandes zu bewerten seien (SJZ 2001, S. 256 f. und 516 f.). (...).

G. versetzte A. einen Schlag an den Kopf, der sie zu Boden

warf. Als sichtbare Verletzung wies sie gemäss Polizeianzeige ein blaues Auge

auf, zusätzlich blutete sie nach eigenen Angaben nach dem Schlag aus der Nase.

Ein Arztzeugnis liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Opfer vom Schlag

unmittelbar zu Boden geworfen wurde, muss es sich um einen wuchtigen Schlag

gehandelt haben, was auch das Hämatom um das Auge erklärt. Wie das Opfer vor

Obergericht glaubwürdig ausgeführt hat, verursachte insbesondere die

Nasenprellung starke Schmerzen und dies während längerer Zeit. Deshalb sah sich

A. doch noch veranlasst, den Arzt zwecks genauer Abklärung aufzusuchen. Dazu

kam ein Trauma, das sie über Monate belastet hat. Die Handlung von G. kann

angesichts dieser Folgen des Schlages zusammen mit der Verteidigung nicht mehr

nur als Tätlichkeit qualifiziert werden, sondern ist als einfache Körperverletzung

zu beurteilen. Während rein von dem Verletzungserfolg her noch ein leichter

Fall angenommen werden könnte, gilt dies nicht in Bezug auf die übrigen Umstände

der Tat: G. schlug grundlos von hinten das Opfer, das ihm vorher hatte helfen

wollen und nur durch das Drängen des nachmaligen Täters davon abgelassen hatte.

Dieses Vorgehen ist verwerflich, weshalb insgesamt kein leichter Fall

angenommen werden kann.

Wer seinem Opfer einen solchen Schlag versetzt, nimmt die

vorliegend verursachten Verletzungen zumindest in Kauf und handelt damit

eventualvorsätzlich. Da der notwendige Strafantrag vorliegt, ist G.

dementsprechend der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1

StGB für schuldig zu befinden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Januar 2004 (STAPA.2003.32)