STAPA.2003.32
Raub etc.
20. Januar 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 11
Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 126 StGB. Abgrenzung
zwischen einer Tätlichkeit, einer einfachen Körperverletzung und einem leichten
Fall einer einfachen Körperverletzung.
Sachverhalt
Der Beschuldigte G. bettelte A. um Geld an. Als A. ihm
nichts geben wollte, schlug G. sie von hinten auf den Kopf und ins Gesicht, so
dass A. zu Boden fiel. Die Strafkammer sprach G. insbesondere der einfachen
Körperverletzung schuldig.
Erwägungen
7.
Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich
einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Er wird, auf Antrag, mit
Gefängnis bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem
Ermessen mildern (Abs. 2). Ein bestimmtes Tatmittel ist nicht erforderlich.
Praktisch im Vordergrund steht die Schädigung der Gesundheit. Dieser Begriff
umfasst nicht nur die körperliche, sondern auch die geistige Gesundheit. Wer
gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft
(Art. 126 Abs. 1 StGB).
Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose
Angriff auf die körperliche Integrität. Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.
Art. 123 StGB dagegen erfasst alle Verletzungen der körperlichen Integrität,
welche nicht „schwer“ sind im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr
blosse Tätlichkeiten, also namentlich das „Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen
und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos
völlig ausheilender Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge,
Stösse und dergleichen hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden,
ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose
Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung
einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher
Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder
Betäubungszustand) ist eine Körperverletzung gegeben“ (BGE 103 IV 70).
Manifestiert sich der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit lediglich in
Prellungen, Quetschungen und Kratzwunden, bestimmt sich die Abgrenzung zur Tätlichkeit
von Art. 126 StGB nach dem Mass des verursachten Schmerzes (BGE 107 IV 41).
Überschritten ist die Grenze zur Gesundheitsschädigung jedenfalls bei der
Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen (BGE 74 IV
81, 92 IV 22, 99 IV 255, 106 IV 248, 107 IV 13). „Körperverletzung“ ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Das Bundesgericht billigt deshalb den unteren
Instanzen grundsätzlich einen erheblichen Ermessensspielraum zu, bei der
Feststellung des Sachverhaltes darf sich der Richter auf sein Erfahrungswissen
berufen (BGE 107 IV 43, 119 IV 2, 119 IV 27, 126 IV 272).
Zwischen der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und der
einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB steht nach der
Systematik des Gesetzes der privilegierte leichte Fall der einfachen
Körperverletzung im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung. Dessen Abgrenzung vom
Grunddelikt ist schwierig. Die Lehrmeinungen zur Frage, ob ein leichter Fall
nach objektiven Kriterien (z.B. nach dem Grade der Verletzungen: BJM 1982, S.
326.
f.) oder subjektiv, also nach dem Verschulden, zu beurteilen sei, sind
geteilt. Während letztere Auffassung von Noll vertreten wird (Peter Noll:
Strafrecht BT I, Zürich 1983, S. 42), wenden sich Rehberg/Schmid (Strafrecht
III, Zürich 1994, S. 29) und der Basler Kommentar (N 9 zu Art. 123 StGB) gegen
diese Ansicht. Das Bundesgericht liess diese Frage in BGE 119 IV 25 ff. noch
offen, sprach sich aber später dahin aus, dass für die Beantwortung der
Abgrenzungsfrage sämtliche objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu
berücksichtigen seien, der Verletzungserfolg allein sei dafür nicht
massgeblich. Werde diese Grenze von der Tätlichkeit zur Körperverletzung nur
knapp überschritten, sei dies klares Indiz dafür, dass es sich unter objektiven
Gesichtspunkten um einen leichten Fall handle. Es bleibe dann zu prüfen, ob
auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne des privilegierten
Tatbestandes zu bewerten seien (SJZ 2001, S. 256 f. und 516 f.). (...).
G. versetzte A. einen Schlag an den Kopf, der sie zu Boden
warf. Als sichtbare Verletzung wies sie gemäss Polizeianzeige ein blaues Auge
auf, zusätzlich blutete sie nach eigenen Angaben nach dem Schlag aus der Nase.
Ein Arztzeugnis liegt nicht vor. Im Hinblick darauf, dass das Opfer vom Schlag
unmittelbar zu Boden geworfen wurde, muss es sich um einen wuchtigen Schlag
gehandelt haben, was auch das Hämatom um das Auge erklärt. Wie das Opfer vor
Obergericht glaubwürdig ausgeführt hat, verursachte insbesondere die
Nasenprellung starke Schmerzen und dies während längerer Zeit. Deshalb sah sich
A. doch noch veranlasst, den Arzt zwecks genauer Abklärung aufzusuchen. Dazu
kam ein Trauma, das sie über Monate belastet hat. Die Handlung von G. kann
angesichts dieser Folgen des Schlages zusammen mit der Verteidigung nicht mehr
nur als Tätlichkeit qualifiziert werden, sondern ist als einfache Körperverletzung
zu beurteilen. Während rein von dem Verletzungserfolg her noch ein leichter
Fall angenommen werden könnte, gilt dies nicht in Bezug auf die übrigen Umstände
der Tat: G. schlug grundlos von hinten das Opfer, das ihm vorher hatte helfen
wollen und nur durch das Drängen des nachmaligen Täters davon abgelassen hatte.
Dieses Vorgehen ist verwerflich, weshalb insgesamt kein leichter Fall
angenommen werden kann.
Wer seinem Opfer einen solchen Schlag versetzt, nimmt die
vorliegend verursachten Verletzungen zumindest in Kauf und handelt damit
eventualvorsätzlich. Da der notwendige Strafantrag vorliegt, ist G.
dementsprechend der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
StGB für schuldig zu befinden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 20. Januar 2004 (STAPA.2003.32)