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Entscheid

STAPA.2004.11

Widerhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG

7. Dezember 2005Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten unter

anderem wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittel­gesetz

und sprach ihn vom Vorhalt der Geldwäscherei frei. Die Staatsanwaltschaft

appellierte gegen das Urteil und verlangte einen Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei. Die Strafkammer

entspricht diesen Anträgen.

Erwägungen

B/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 305bis

Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) wird mit Gefängnis oder Busse

bestraft, “wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,

die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie

er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren”. Der Tatbestand umschreibt

ein Delikt gegen die Rechtspflege; er zielt auf die Vereitelung der Einziehung

ab. Gefordert werden einerseits der Nachweis, dass die Vermögenswerte deliktisch

erworben worden sind, und andererseits der Nachweis der Deliktsart, von der sie

herrühren. Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein. Als

Tathandlung kommt jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, die

Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung der deliktisch

erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Zusammenfassung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Praxis 2002, Nr. 220). Die Vereitelung

kann durch einen Wechsel des Wertträgers, durch Übertragung an einen Dritten,

durch Verstecken der Beute oder durch Verschiebung ins Ausland erfolgen. Das Verbergen

von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Bestimmung. Sogar

das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt

den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.). Auch ein Wechsel des aus der

Kleinverteilung stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in

anderes Bargeld, fällt darunter (BGE 122 IV 215 f.). Eine einfache Einzahlung

auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort

ist hingegen nicht Geldwäscherei (BGE 124 IV 277).

In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die

Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen,

dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ihrem

Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nicht dem Vorhalt in der Schlussverfügung

entspricht: Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe die Gelder im Büro

in N. aufbewahrt, anstatt sie auf ein Bankkonto einzuzahlen. Tatsache ist aber,

dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 –

gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo

sonst versteckt wurden. Der Beschuldigte wird in der untersuchungsrichterlichen

Schlussverfügung denn auch der Geldwäscherei beschuldigt, weil er Einnahmen aus

dem Drogenverkauf an einem unbekannten Ort versteckt habe, um ihre

Beschlagnahme durch den Staat zu verhindern. Er bestreitet den Vorwurf und

behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und

Rechnungen aufgewendet worden seien. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der

Geldwäscherei mit der Begründung frei, dass die Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes nicht bewiesen sei. Nach den oben aufgeführten zwei subjektiven

Merkmalen ist diese Auffassung nicht verständlich. Der Beschuldigte wusste

besser als jeder andere um die deliktische Herkunft des Drogenerlöses. Sein

Vater war ja wegen entsprechender Aktivitäten verhaftet worden. Und er wusste,

ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde.

Tatsache ist jedenfalls, dass mit Ausnahme einiger weniger

Hundert Franken, die anlässlich der Hausdurchsuchungen behändigt worden waren,

keine Geldmittel sichergestellt werden konnten. Das heisst aber nicht, dass

entsprechende Verstecke fehlten, sondern nur, dass die Gelder nicht gefunden

wurden. Genau dies ist ja das Ziel der Tatbestandserfüllung. Auch wenn also

weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes

bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus. Wer, wie der

Beschuldigte, in zwei Monaten mit dem Verkauf von Hanfderivaten einen Umsatz

von rund Fr. 400'000.-- macht, erzielt einen Reingewinn, der jenen anderer

Detailhandelsgeschäfte erfahrungsgemäss bei weitem übertrifft. Die Aussage des

Beschuldigten, es habe gar keinen Gewinn gegeben, da von dem eingenommenen Geld

Löhne und Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, erscheint völlig

unglaubwürdig. Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten

Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen. Vielmehr war für

den Beschuldigten von vornherein klar, dass es den erzielten Gewinn dem Zugriff

der staatlichen Organe zu entziehen galt. Er machte ja kein Hehl daraus, mit

herkömmlichen Finanztransaktionen schlechte Erfahrungen gemacht und daher das

Geld nicht auf geschäftsüblichen Bank- oder Postkonten deponiert zu haben. Dies

bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe

das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen

bestanden habe. Die Erfahrung, dass Konten gesperrt werden können, hat auch den

Beschuldigten bzw. seinen Vater veranlasst, nach anderen Möglichkeiten der

Geldaufbewahrung Ausschau zu halten. Dem Ideenreichtum sind dabei keine Grenzen

gesetzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte über den Ort der Geldaufbewahrung

konsequent schwieg, zeigt, dass er Vorkehrungen getroffen hatte, diese Gelder

der staatlichen Vereinnahmung zu entziehen. Da sie sich nicht in Luft aufgelöst

haben, wurden sie oder ihre Surrogate zugriffssicher deponiert. Dafür spricht

auch eindeutig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte

handschriftliche Notiz von Mitarbeiter L., in welcher dieser festhielt, dass

Mitte November die Summe von Fr. 45'000.-- und Mitte Dezember die Summe von Fr.

95'000.-- benötigt werde. In der gleichen Notiz hielt L. fest, er “brauche bis

Ende Woche 10'000.--”. Der Beschuldigte sollte also Geld in der jeweiligen Höhe

aus dem Versteck liefern. Eine andere Erklärung kann ausgeschlossen werden. Aber

selbst wenn der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hätte, wäre dies keine

Entlastung. Gegenstand der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem

Verbrechen herrühren, vorliegend also der Drogenerlös, der mindestens

zwischengelagert wurde (BGE 119 IV 242). Es ist eben das Merkmal dieser

Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende

Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt

wird. Würden in Fällen wie dem vorliegenden für eine Verurteilung direkte

Beweise verlangt, liefe dies auf eine Honorierung erfolgreicher Geldwäscherei

hinaus. Für einen Schuldspruch muss daher die Unauffindbarkeit von deliktischen

Geldbeträgen an allen Orten, die durchsucht worden sind, genügen, wenn

feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Die oben

aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend sowohl in objektiver als auch

in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich demnach der

Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 2005 (STAPA.2004.11)