STAPA.2004.11
Widerhandlung gegen das BetmG; Geldwäscherei und das ANAG
7. Dezember 2005Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 9
Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Geldwäscherei.
Für einen Schuldspruch genügt die Unauffindbarkeit von deliktischen
Geldbeträgen an allen durchsuchten Orten, wenn feststeht, dass derartige Gelder
in grösseren Mengen angefallen sind.
Sachverhalt
Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten unter
anderem wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und sprach ihn vom Vorhalt der Geldwäscherei frei. Die Staatsanwaltschaft
appellierte gegen das Urteil und verlangte einen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und Geldwäscherei. Die Strafkammer
entspricht diesen Anträgen.
Erwägungen
B/1. Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 305bis
Ziff. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) wird mit Gefängnis oder Busse
bestraft, “wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie
er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren”. Der Tatbestand umschreibt
ein Delikt gegen die Rechtspflege; er zielt auf die Vereitelung der Einziehung
ab. Gefordert werden einerseits der Nachweis, dass die Vermögenswerte deliktisch
erworben worden sind, und andererseits der Nachweis der Deliktsart, von der sie
herrühren. Der Vortäter kann auch sein eigener Geldwäscher sein. Als
Tathandlung kommt jedes Verhalten in Frage, das geeignet ist, die
Herkunftsermittlung, die Auffindung oder die Einziehung der deliktisch
erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. Zusammenfassung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Praxis 2002, Nr. 220). Die Vereitelung
kann durch einen Wechsel des Wertträgers, durch Übertragung an einen Dritten,
durch Verstecken der Beute oder durch Verschiebung ins Ausland erfolgen. Das Verbergen
von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung im Sinne dieser Bestimmung. Sogar
das erneute Verstecken eines Drogenerlöses – vom Balkon in die Küche – erfüllt
den Tatbestand (BGE 119 IV 59 ff.). Auch ein Wechsel des aus der
Kleinverteilung stammenden Drogenerlöses, d.h. der Umtausch von Bargeld in
anderes Bargeld, fällt darunter (BGE 122 IV 215 f.). Eine einfache Einzahlung
auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort
ist hingegen nicht Geldwäscherei (BGE 124 IV 277).
In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass die
Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, und er muss wissen oder annehmen,
dass er mit seinem Verhalten die Einziehung vereiteln kann.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz ihrem
Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nicht dem Vorhalt in der Schlussverfügung
entspricht: Die Vorinstanz hält fest, der Beschuldigte habe die Gelder im Büro
in N. aufbewahrt, anstatt sie auf ein Bankkonto einzuzahlen. Tatsache ist aber,
dass in diesem Büro eben gerade keine Gelder – abgesehen von Fr. 435.05 –
gefunden werden konnten und deshalb davon auszugehen ist, dass diese irgendwo
sonst versteckt wurden. Der Beschuldigte wird in der untersuchungsrichterlichen
Schlussverfügung denn auch der Geldwäscherei beschuldigt, weil er Einnahmen aus
dem Drogenverkauf an einem unbekannten Ort versteckt habe, um ihre
Beschlagnahme durch den Staat zu verhindern. Er bestreitet den Vorwurf und
behauptet, dass sämtliche Einnahmen jeweils für die Bezahlung der Löhne und
Rechnungen aufgewendet worden seien. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der
Geldwäscherei mit der Begründung frei, dass die Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes nicht bewiesen sei. Nach den oben aufgeführten zwei subjektiven
Merkmalen ist diese Auffassung nicht verständlich. Der Beschuldigte wusste
besser als jeder andere um die deliktische Herkunft des Drogenerlöses. Sein
Vater war ja wegen entsprechender Aktivitäten verhaftet worden. Und er wusste,
ja beabsichtigte auch, dass der Drogenerlös der Beschlagnahme entzogen wurde.
Tatsache ist jedenfalls, dass mit Ausnahme einiger weniger
Hundert Franken, die anlässlich der Hausdurchsuchungen behändigt worden waren,
keine Geldmittel sichergestellt werden konnten. Das heisst aber nicht, dass
entsprechende Verstecke fehlten, sondern nur, dass die Gelder nicht gefunden
wurden. Genau dies ist ja das Ziel der Tatbestandserfüllung. Auch wenn also
weder der Ort der Geldwäscherei noch die Höhe des davon betroffenen Geldes
bekannt sind, schliesst das einen Schuldspruch nicht aus. Wer, wie der
Beschuldigte, in zwei Monaten mit dem Verkauf von Hanfderivaten einen Umsatz
von rund Fr. 400'000.-- macht, erzielt einen Reingewinn, der jenen anderer
Detailhandelsgeschäfte erfahrungsgemäss bei weitem übertrifft. Die Aussage des
Beschuldigten, es habe gar keinen Gewinn gegeben, da von dem eingenommenen Geld
Löhne und Rechnungen hätten bezahlt werden müssen, erscheint völlig
unglaubwürdig. Es ist absolut nicht erkennbar, wofür innerhalb von zwei Monaten
Rechnungen in dieser Grössenordnung hätten vorliegen sollen. Vielmehr war für
den Beschuldigten von vornherein klar, dass es den erzielten Gewinn dem Zugriff
der staatlichen Organe zu entziehen galt. Er machte ja kein Hehl daraus, mit
herkömmlichen Finanztransaktionen schlechte Erfahrungen gemacht und daher das
Geld nicht auf geschäftsüblichen Bank- oder Postkonten deponiert zu haben. Dies
bestätigte der Beschuldigte auch vor Obergericht, indem er ausführte, man habe
das Geld nie auf die Bank gebracht, weil bei Bankkonten das Risiko von Kontosperrungen
bestanden habe. Die Erfahrung, dass Konten gesperrt werden können, hat auch den
Beschuldigten bzw. seinen Vater veranlasst, nach anderen Möglichkeiten der
Geldaufbewahrung Ausschau zu halten. Dem Ideenreichtum sind dabei keine Grenzen
gesetzt. Der Umstand, dass der Beschuldigte über den Ort der Geldaufbewahrung
konsequent schwieg, zeigt, dass er Vorkehrungen getroffen hatte, diese Gelder
der staatlichen Vereinnahmung zu entziehen. Da sie sich nicht in Luft aufgelöst
haben, wurden sie oder ihre Surrogate zugriffssicher deponiert. Dafür spricht
auch eindeutig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte
handschriftliche Notiz von Mitarbeiter L., in welcher dieser festhielt, dass
Mitte November die Summe von Fr. 45'000.-- und Mitte Dezember die Summe von Fr.
95'000.-- benötigt werde. In der gleichen Notiz hielt L. fest, er “brauche bis
Ende Woche 10'000.--”. Der Beschuldigte sollte also Geld in der jeweiligen Höhe
aus dem Versteck liefern. Eine andere Erklärung kann ausgeschlossen werden. Aber
selbst wenn der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hätte, wäre dies keine
Entlastung. Gegenstand der Geldwäscherei sind Vermögenswerte, die aus einem
Verbrechen herrühren, vorliegend also der Drogenerlös, der mindestens
zwischengelagert wurde (BGE 119 IV 242). Es ist eben das Merkmal dieser
Straftat, dass ihr konkreter Nachweis vom Täter sehr oft durch vorbeugende
Massnahmen verunmöglicht und daher die Einziehung der Gelder von ihm vereitelt
wird. Würden in Fällen wie dem vorliegenden für eine Verurteilung direkte
Beweise verlangt, liefe dies auf eine Honorierung erfolgreicher Geldwäscherei
hinaus. Für einen Schuldspruch muss daher die Unauffindbarkeit von deliktischen
Geldbeträgen an allen Orten, die durchsucht worden sind, genügen, wenn
feststeht, dass derartige Gelder in grösseren Mengen angefallen sind. Die oben
aufgeführten Tatbestandsmerkmale sind vorliegend sowohl in objektiver als auch
in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich demnach der
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Dezember 2005 (STAPA.2004.11)