STAPA.2004.25
Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus
10. August 2005Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 9
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 und 194 StGB. Abgrenzung
von Exhibitionismus und sexuellen Handlungen mit Kindern durch die
Tatbestandsvariante des Einbeziehens. Solange Manipulationen am Geschlechtsteil
lediglich Teil der exhibitionistischen Handlung darstellen, erreichen sie nicht
die in Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB geforderte Erheblichkeit. Die Möglichkeit
der Verfahrenseinstellung nach Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf
Ersttäter zugeschnitten.
Sachverhalt
Der Beschuldigte befand sich in einem Hallenbad am
Bassinrand. Dort spreizte er seine Beine und präsentierte zwei Mädchen seinen
Penis. Nachdem zwei weitere Mädchen hinzugekommen waren und die ganze Gruppe
zur Essecke gegangen war, folgte der Beschuldigte ihnen und setzte sich vis-à-vis
an einen Tisch. Er hatte eine Zeitung dabei, die er allerdings nicht wirklich
las, sondern darüber hinweg Blickkontakt zu den Mädchen suchte. Immer, wenn
diese die Blicke erwiderten, lachte er sie an und spreizte gleichzeitig bewusst
seine Beine, so dass die Mädchen seinen ganzen Penis sehen konnten, welcher aus
der Badehose heraushing. Gleichzeitig fasste er sich wiederholt über der
Badehose an das Glied. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eindeutige
Onanierhandlungen ausgeführt oder eine Erektion gehabt hätte. Es steht auch
nicht fest, dass er sich an den nackten Penis gegriffen hat. Die Strafkammer
spricht den Beschuldigten vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern frei
und verurteilt ihn wegen Exhibitionismus.
Erwägungen
III.
4.
a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschuldigte
mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt oder ob er sich allenfalls lediglich
des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB schuldig gemacht hat.
b) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine
sexuelle Handlung einbezieht. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der
Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind
Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren
sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff.
1.
StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem
äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Das subjektive
Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder
das Opfer hat, spielen bei dieser objektiven Betrachtungsweise keine Rolle (BGE
125.
IV 62). Unter „Einbeziehen” sind diejenigen Verhaltensweisen des Täters zu
verstehen, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen
Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt; das Kind wird bei dieser
Tatbestandsvariante vielmehr durch gezieltes Verhalten als Zuschauer oder
Zuhörer in die sexuelle Handlung einbezogen (Philipp Maier: Umschreibung von
sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich
relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, in:
AJP 11/99, S. 1'398). Der Täter muss also die Handlung bewusst vor dem Kinde
ausführen und beabsichtigen, dass dieses die Handlung wahrnimmt (Botschaft über
die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen
die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, S. 1067). Das Kind selber
wiederum muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes
unmittelbar sinnlich wahrnehmen; die Zuweisung eines sexuellen
Bedeutungsgehalts kann sich nur auf diejenigen Handlungen beziehen, die vom
Kind tatsächlich unmittelbar beobachtet werden konnten (BGE 129 IV 171). Es ist
jedoch nicht erforderlich, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung
begreift, d.h. es muss nicht verstehen, was der Täter mit seiner Handlung
bezweckt (Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht: Kommentar zum
schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und
gegen die Familie, Bern 1997, N 15 zu Art. 187 StGB).
Da bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine
sexuelle Handlung die normale Entwicklung des Kindes weit weniger gefährdet
ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, sind im Zusammenhang
mit Abs. 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB nur diejenigen Verhaltensweisen als
sexuelle Handlungen zu bezeichnen, die eine gewisse Intensität erreichen und
damit geeignet sind, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu beeinträchtigen
(Stefania Suter-Zürcher: Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern
nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 65; Maier, a.a.O., S. 1398; Jenny/Schubarth/
Albrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). Die geforderte Erheblichkeit der
Handlungen liegt vor, wenn diese eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes
wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung
beinhalten (BGE 129 IV 171). Genannt werden in diesem Zusammenhang u.a.
Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen, Einführen von Gegenständen in
Vagina oder Anus, Reiben von Geschlechtsteilen an den Genitalien einer
Drittperson sowie Onanieren vor dem Kind (Maier, a.a.O., S. 1398; Günter
Stratenwerth/Guido Jenny: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern
2003, § 7 N 16; BGE 129 IV 169).
c) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird
gemäss Art. 194 StGB auf Antrag bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung
vornimmt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand den
Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende deliktische
Absichten vor einer „Zielperson” zur Schau stellt. Exhibitionistisch verhält
sich also diejenige Person, die ahnungslosen Opfern ihren primären
Geschlechtsteil penetrant vorzeigt, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt
zwischen den Beteiligten kommt; sie betont dabei durch ihr Auftreten die Funktion
ihres Penis bzw. ihrer Vagina als Sexualorgan, so dass aus den gesamten Umständen
klar hervorgeht, dass ihr Verhalten einen eindeutig sexuellen Bezug hat (Maier,
a.a.O., S. 1399). Nicht strafbar sind hingegen Entblössungen ohne sexuellen Bezug,
wie beispielsweise das öffentliche Verrichten der Notdurft oder das Vorzeigen
der Sexualorgane oder des Gesässes zur Beschimpfung (Stefan Trechsel: Kurzkommentar
zum StGB, Zürich 1997, N 2 zu Art. 194 StGB).
d) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten
des Beschuldigten lediglich eine exhibitionistische Handlung darstellt oder ob
er damit bereits den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt hat,
indem er die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog. In letzterem Falle
würde Art. 194 von Art. 187 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 22 zu Art. 187
StGB). Nach den Aussagen der betroffenen Mädchen und der Zeugin A. kann gemäss
der vorangehenden Würdigung des Sachverhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass
der Beschuldigte den Mädchen sein Glied präsentiert hat. Ebenso wenig ist daran
zu zweifeln, dass seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag.
Insbesondere die vom Beschuldigten initiierte Kommunikation mit den Mädchen in
der Essecke zeigt in aller Deutlichkeit, dass er mit der Absicht handelte, dass
sein Verhalten wahrgenommen wird. Insofern kann der Straftatbestand des
Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht als erfüllt betrachtet werden. Da die Opfer im vorliegenden Fall zum
Zeitpunkt der Tat allesamt noch jünger als 16 Jahre waren, geht jedoch Art. 187
Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor, sofern das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig
den Umfang einer sexuellen Handlung im Sinne dieser Bestimmung erreicht hat.
Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte
wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine
derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten.
Nicht erstellt ist jedoch, dass eine Erektion vorgelegen hätte oder dass der Beschuldigte
eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt hätte. Insofern sind die Handlungen
nicht über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen. Sie können
deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine
ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden
Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Als
sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
wird regelmässig das Onanieren vor Kindern erachtet, während das blosse
Präsentieren des Geschlechtsteils – auch gegenüber Kindern – unter Art. 194
StGB subsumiert wird (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 258; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid:
Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382). Dies muss auch noch für Manipulationen am
Geschlechtsteil gelten, soweit sie lediglich Teil der exhibitionistischen
Handlung darstellen. Nimmt der Täter jedoch in Gegenwart von Kindern an sich
selber Manipulationen vor, welche gezielt auf die Herbeiführung einer Erektion
gerichtet sind und dementsprechend auch vom Bewegungsablauf her eindeutig den
Charakter von Onanierhandlungen haben, geht er über eine exhibitionistische
Handlung hinaus und erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Vorliegend kann dem Beschuldigten jedoch
nicht nachgewiesen werden, dass die Berührungen des Geschlechtsteils über ein
„Zurechtlegen oder -schieben” mit dem Ziel einer wirkungsvolleren Präsentation
hinausgegangen sind. Genau dies wäre aber erforderlich, wollte man die
Handlungen als erheblich und eindeutig über eine lediglich
„pädophil-orientierte” exhibitionistische Verhaltensweise (Suter-Zürcher,
a.a.O., S. 256) hinausgehend betrachten.
Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der sexuellen
Handlungen mit Kindern freizusprechen. Hingegen hat er den Tatbestand des
Exhibitionismus sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.
Da alle betroffenen Mädchen bzw. deren gesetzliche Vertreter entsprechende
Strafanträge gestellt haben, ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.
IV.
1.
a) Die Verteidigung beantragt, das Strafverfahren wegen
Exhibitionismus sei in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen, da sich
der Beschuldigte wegen seiner Neigungen bereits in therapeutischer Behandlung
befinde. Er sei demnach zu verpflichten, diese weiterzuführen und sich hierüber
periodisch auszuweisen.
b) Nach Abs. 2 von Art. 194 StGB kann das Strafverfahren
eingestellt werden, wenn sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht.
Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass Exhibitionismus ohne Zweifel
Ausdruck einer erheblichen psychopathologischen Störung ist und eine sinnvolle
Reaktion in diesem Fall nicht in Strafe, sondern im Versuch einer Therapie
bestehen sollte (Stratenwerth/ Jenny, a.a.O., § 10 N 28;
Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB). Beim Beschuldigten
handelt es sich jedoch nicht um einen Ersttäter, dem im Sinne einer Chance Gelegenheit
zu einer Therapie gegeben werden sollte, damit er sich mit seiner Neigung
erstmals unter medizinisch-psychiatrischer Betreuung vertieft auseinandersetzen
kann. Der Beschuldigte ist seit Jahren immer wieder im Bereich der
Sexualdelikte mit Kindern straffällig geworden. Er befindet sich deshalb seit
März 1997 in entsprechender Behandlung. Bis Ende 2001 besuchte er eine
Therapie. Während des Strafvollzuges erfolgte eine vollzugsbegleitende
Therapie, die bis heute andauert. Gegenwärtig besucht der Beschuldigte die
Therapiesitzungen jeweils montags im vierzehntäglichen Rhythmus. Obwohl sich
der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat fast sechs Jahre in Therapie befunden
hatte, liess er sich nicht davon abhalten, lediglich drei Monate nach der
vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an einem Montagnachmittag
ein Hallenbad aufzusuchen und erneut zu delinquieren. Der Beschuldigte kann
unter diesen Umständen die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei
gleichzeitiger Aufnahme einer Therapie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die
Regelung des Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Täter
zugeschnitten, die erstmals auffällig werden und in Bezug auf ihre Neigungen
noch nicht entsprechend therapiert worden sind. Ihnen soll der Versuch einer
Therapie ermöglicht werden, wobei die Möglichkeit der Einstellung des
Strafverfahrens bzw. dessen Durchführung, falls sich der Täter der Behandlung
entzieht, entsprechend motivierend auf den Täter wirken kann (Trechsel, a.a.O.,
N 5 zu Art. 194 StGB). Im vorliegenden Fall besucht der Beschuldigte jedoch
bereits seit Jahren eine Therapie, die offenbar bis heute noch nicht den
gewünschten Erfolg gebracht hat. Dies hängt sicherlich zu einem Grossteil damit
zusammen, dass der Beschuldigte sein Problem verdrängt und bagatellisiert.
Durch sein Abstreiten der Tat im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte
diesen Eindruck noch zusätzlich verstärkt. Würde nun das Verfahren gestützt auf
Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt, hätte er keinerlei Konsequenzen aus dem
erneuten Vorfall zu tragen, da er wie dargelegt ohnehin schon seit längerer
Zeit eine Therapie besucht. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt
sich deshalb auf, eine Strafe anstelle einer blossen Bestätigung der
gegenwärtigen Therapiesituation mit gleichzeitiger Einstellung des
Strafverfahrens auszusprechen. Dem Beschuldigten ist unmissverständlich zu
signalisieren, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall keinesfalls um
eine Bagatelle handelt, die keine Konsequenzen nach sich zieht. Es ist ihm
vielmehr klar aufzuzeigen, dass sein Verhalten, das ihm aus seiner
Vergangenheit und dem Therapieverlauf durchaus bekannt ist, unter keinen
Umständen toleriert werden kann. Eine Verfahrenseinstellung wäre somit
sicherlich das falsche Signal und würde der schon vorhandenen Bagatellisierung
durch den Beschuldigten noch zusätzlich Vorschub leisten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. August 2005 (STAPA.2004.25)