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Entscheid

STAPA.2004.25

Sexuelle Handlungen mit Kindern und Exhibitionismus

10. August 2005Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte befand sich in einem Hallenbad am

Bassinrand. Dort spreizte er seine Beine und präsentierte zwei Mädchen seinen

Penis. Nachdem zwei weitere Mädchen hinzugekommen waren und die ganze Gruppe

zur Essecke gegangen war, folgte der Beschuldigte ihnen und setzte sich vis-à-vis

an einen Tisch. Er hatte eine Zeitung dabei, die er allerdings nicht wirklich

las, sondern darüber hinweg Blickkontakt zu den Mädchen suchte. Immer, wenn

diese die Blicke erwiderten, lachte er sie an und spreizte gleichzeitig bewusst

seine Beine, so dass die Mädchen seinen ganzen Penis sehen konnten, welcher aus

der Badehose heraushing. Gleichzeitig fasste er sich wiederholt über der

Badehose an das Glied. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte eindeutige

Onanierhandlungen ausgeführt oder eine Erektion gehabt hätte. Es steht auch

nicht fest, dass er sich an den nackten Penis gegriffen hat. Die Strafkammer

spricht den Beschuldigten vom Vorhalt der sexuellen Handlungen mit Kindern frei

und verurteilt ihn wegen Exhibitionismus.

Erwägungen

III.

4.

a) Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschuldigte

mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt oder ob er sich allenfalls lediglich

des Exhibitionismus gemäss Art. 194 StGB schuldig gemacht hat.

b) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB macht sich wegen

sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer ein Kind unter 16 Jahren in eine

sexuelle Handlung einbezieht. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der

Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind

Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren

sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff.

1.

StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem

äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Das subjektive

Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder

das Opfer hat, spielen bei dieser objektiven Betrachtungsweise keine Rolle (BGE

125.

IV 62). Unter „Einbeziehen” sind diejenigen Verhaltensweisen des Täters zu

verstehen, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es zu keinen körperlichen

Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt; das Kind wird bei dieser

Tatbestandsvariante vielmehr durch gezieltes Verhalten als Zuschauer oder

Zuhörer in die sexuelle Handlung einbezogen (Philipp Maier: Umschreibung von

sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich

relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, in:

AJP 11/99, S. 1'398). Der Täter muss also die Handlung bewusst vor dem Kinde

ausführen und beabsichtigen, dass dieses die Handlung wahrnimmt (Botschaft über

die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen

die Familie] vom 26. Juni 1985, BBl 1985 II 1009, S. 1067). Das Kind selber

wiederum muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes

unmittelbar sinnlich wahrnehmen; die Zuweisung eines sexuellen

Bedeutungsgehalts kann sich nur auf diejenigen Handlungen beziehen, die vom

Kind tatsächlich unmittelbar beobachtet werden konnten (BGE 129 IV 171). Es ist

jedoch nicht erforderlich, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung

begreift, d.h. es muss nicht verstehen, was der Täter mit seiner Handlung

bezweckt (Guido Jenny/Martin Schubarth/Peter Albrecht: Kommentar zum

schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle Integrität und

gegen die Familie, Bern 1997, N 15 zu Art. 187 StGB).

Da bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine

sexuelle Handlung die normale Entwicklung des Kindes weit weniger gefährdet

ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, sind im Zusammenhang

mit Abs. 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB nur diejenigen Verhaltensweisen als

sexuelle Handlungen zu bezeichnen, die eine gewisse Intensität erreichen und

damit geeignet sind, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu beeinträchtigen

(Stefania Suter-Zürcher: Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern

nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 65; Maier, a.a.O., S. 1398; Jenny/Schubarth/

Albrecht, a.a.O., N 15 zu Art. 187 StGB). Die geforderte Erheblichkeit der

Handlungen liegt vor, wenn diese eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes

wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung

beinhalten (BGE 129 IV 171). Genannt werden in diesem Zusammenhang u.a.

Beischlaf und beischlafsähnliche Handlungen, Einführen von Gegenständen in

Vagina oder Anus, Reiben von Geschlechtsteilen an den Genitalien einer

Drittperson sowie Onanieren vor dem Kind (Maier, a.a.O., S. 1398; Günter

Stratenwerth/Guido Jenny: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern

2003, § 7 N 16; BGE 129 IV 169).

c) Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse wird

gemäss Art. 194 StGB auf Antrag bestraft, wer eine exhibitionistische Handlung

vornimmt. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass jemand den

Geschlechtsteil aus sexuellen Motiven, aber ohne weitergehende deliktische

Absichten vor einer „Zielperson” zur Schau stellt. Exhibitionistisch verhält

sich also diejenige Person, die ahnungslosen Opfern ihren primären

Geschlechtsteil penetrant vorzeigt, ohne dass es zu einem körperlichen Kontakt

zwischen den Beteiligten kommt; sie betont dabei durch ihr Auftreten die Funktion

ihres Penis bzw. ihrer Vagina als Sexualorgan, so dass aus den gesamten Umständen

klar hervorgeht, dass ihr Verhalten einen eindeutig sexuellen Bezug hat (Maier,

a.a.O., S. 1399). Nicht strafbar sind hingegen Entblössungen ohne sexuellen Bezug,

wie beispielsweise das öffentliche Verrichten der Notdurft oder das Vorzeigen

der Sexualorgane oder des Gesässes zur Beschimpfung (Stefan Trechsel: Kurzkommentar

zum StGB, Zürich 1997, N 2 zu Art. 194 StGB).

d) Vorliegend stellt sich nun die Frage, ob das Verhalten

des Beschuldigten lediglich eine exhibitionistische Handlung darstellt oder ob

er damit bereits den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt hat,

indem er die Kinder in eine sexuelle Handlung einbezog. In letzterem Falle

würde Art. 194 von Art. 187 StGB konsumiert (Trechsel, a.a.O., N 22 zu Art. 187

StGB). Nach den Aussagen der betroffenen Mädchen und der Zeugin A. kann gemäss

der vorangehenden Würdigung des Sachverhaltes kein Zweifel daran bestehen, dass

der Beschuldigte den Mädchen sein Glied präsentiert hat. Ebenso wenig ist daran

zu zweifeln, dass seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag.

Insbesondere die vom Beschuldigten initiierte Kommunikation mit den Mädchen in

der Essecke zeigt in aller Deutlichkeit, dass er mit der Absicht handelte, dass

sein Verhalten wahrgenommen wird. Insofern kann der Straftatbestand des

Exhibitionismus ohne weiteres sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Hinsicht als erfüllt betrachtet werden. Da die Opfer im vorliegenden Fall zum

Zeitpunkt der Tat allesamt noch jünger als 16 Jahre waren, geht jedoch Art. 187

Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor, sofern das Verhalten des Beschuldigten gleichzeitig

den Umfang einer sexuellen Handlung im Sinne dieser Bestimmung erreicht hat.

Gemäss dem vorstehend festgestellten Sachverhalt hat sich der Beschuldigte

wiederholt über der Badehose im Genitalbereich berührt, während er die Beine

derart gespreizt hat, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnten.

Nicht erstellt ist jedoch, dass eine Erektion vorgelegen hätte oder dass der Beschuldigte

eindeutige Onanierhandlungen ausgeführt hätte. Insofern sind die Handlungen

nicht über ein Präsentieren des Geschlechtsteils hinausgegangen. Sie können

deshalb nicht als erheblich in dem Sinne qualifiziert werden, dass sie eine

ähnlich intensive Beteiligung der Kinder wie bei den anderen beiden

Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung hervorgerufen hätten. Als

sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB

wird regelmässig das Onanieren vor Kindern erachtet, während das blosse

Präsentieren des Geschlechtsteils – auch gegenüber Kindern – unter Art. 194

StGB subsumiert wird (Suter-Zürcher, a.a.O., S. 258; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid:

Strafrecht III, Zürich 1997, S. 382). Dies muss auch noch für Manipulationen am

Geschlechtsteil gelten, soweit sie lediglich Teil der exhibitionistischen

Handlung darstellen. Nimmt der Täter jedoch in Gegenwart von Kindern an sich

selber Manipulationen vor, welche gezielt auf die Herbeiführung einer Erektion

gerichtet sind und dementsprechend auch vom Bewegungsablauf her eindeutig den

Charakter von Onanierhandlungen haben, geht er über eine exhibitionistische

Handlung hinaus und erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Vorliegend kann dem Beschuldigten jedoch

nicht nachgewiesen werden, dass die Berührungen des Geschlechtsteils über ein

„Zurechtlegen oder -schieben” mit dem Ziel einer wirkungsvolleren Präsentation

hinausgegangen sind. Genau dies wäre aber erforderlich, wollte man die

Handlungen als erheblich und eindeutig über eine lediglich

„pädophil-orientierte” exhibitionistische Verhaltensweise (Suter-Zürcher,

a.a.O., S. 256) hinausgehend betrachten.

Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der sexuellen

Handlungen mit Kindern freizusprechen. Hingegen hat er den Tatbestand des

Exhibitionismus sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt.

Da alle betroffenen Mädchen bzw. deren gesetzliche Vertreter entsprechende

Strafanträge gestellt haben, ist der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.

IV.

1.

a) Die Verteidigung beantragt, das Strafverfahren wegen

Exhibitionismus sei in Anwendung von Art. 194 Abs. 2 StGB einzustellen, da sich

der Beschuldigte wegen seiner Neigungen bereits in therapeutischer Behandlung

befinde. Er sei demnach zu verpflichten, diese weiterzuführen und sich hierüber

periodisch auszuweisen.

b) Nach Abs. 2 von Art. 194 StGB kann das Strafverfahren

eingestellt werden, wenn sich der Täter einer ärztlichen Behandlung unterzieht.

Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass Exhibitionismus ohne Zweifel

Ausdruck einer erheblichen psychopathologischen Störung ist und eine sinnvolle

Reaktion in diesem Fall nicht in Strafe, sondern im Versuch einer Therapie

bestehen sollte (Stratenwerth/ Jenny, a.a.O., § 10 N 28;

Jenny/Schubarth/Albrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 194 StGB). Beim Beschuldigten

handelt es sich jedoch nicht um einen Ersttäter, dem im Sinne einer Chance Gelegenheit

zu einer Therapie gegeben werden sollte, damit er sich mit seiner Neigung

erstmals unter medizinisch-psychiatrischer Betreuung vertieft auseinandersetzen

kann. Der Beschuldigte ist seit Jahren immer wieder im Bereich der

Sexualdelikte mit Kindern straffällig geworden. Er befindet sich deshalb seit

März 1997 in entsprechender Behandlung. Bis Ende 2001 besuchte er eine

Therapie. Während des Strafvollzuges erfolgte eine vollzugsbegleitende

Therapie, die bis heute andauert. Gegenwärtig besucht der Beschuldigte die

Therapiesitzungen jeweils montags im vierzehntäglichen Rhythmus. Obwohl sich

der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat fast sechs Jahre in Therapie befunden

hatte, liess er sich nicht davon abhalten, lediglich drei Monate nach der

vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug an einem Montagnachmittag

ein Hallenbad aufzusuchen und erneut zu delinquieren. Der Beschuldigte kann

unter diesen Umständen die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei

gleichzeitiger Aufnahme einer Therapie nicht für sich in Anspruch nehmen. Die

Regelung des Art. 194 Abs. 2 StGB ist vom Normzweck her auf Täter

zugeschnitten, die erstmals auffällig werden und in Bezug auf ihre Neigungen

noch nicht entsprechend therapiert worden sind. Ihnen soll der Versuch einer

Therapie ermöglicht werden, wobei die Möglichkeit der Einstellung des

Strafverfahrens bzw. dessen Durchführung, falls sich der Täter der Behandlung

entzieht, entsprechend motivierend auf den Täter wirken kann (Trechsel, a.a.O.,

N 5 zu Art. 194 StGB). Im vorliegenden Fall besucht der Beschuldigte jedoch

bereits seit Jahren eine Therapie, die offenbar bis heute noch nicht den

gewünschten Erfolg gebracht hat. Dies hängt sicherlich zu einem Grossteil damit

zusammen, dass der Beschuldigte sein Problem verdrängt und bagatellisiert.

Durch sein Abstreiten der Tat im vorliegenden Verfahren hat der Beschuldigte

diesen Eindruck noch zusätzlich verstärkt. Würde nun das Verfahren gestützt auf

Art. 194 Abs. 2 StGB eingestellt, hätte er keinerlei Konsequenzen aus dem

erneuten Vorfall zu tragen, da er wie dargelegt ohnehin schon seit längerer

Zeit eine Therapie besucht. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt

sich deshalb auf, eine Strafe anstelle einer blossen Bestätigung der

gegenwärtigen Therapiesituation mit gleichzeitiger Einstellung des

Strafverfahrens auszusprechen. Dem Beschuldigten ist unmissverständlich zu

signalisieren, dass es sich beim hier zu beurteilenden Vorfall keinesfalls um

eine Bagatelle handelt, die keine Konsequenzen nach sich zieht. Es ist ihm

vielmehr klar aufzuzeigen, dass sein Verhalten, das ihm aus seiner

Vergangenheit und dem Therapieverlauf durchaus bekannt ist, unter keinen

Umständen toleriert werden kann. Eine Verfahrenseinstellung wäre somit

sicherlich das falsche Signal und würde der schon vorhandenen Bagatellisierung

durch den Beschuldigten noch zusätzlich Vorschub leisten.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. August 2005 (STAPA.2004.25)