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Entscheid

STAPA.2004.35

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. September 2005Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

In der Wohnung des E. wurde ein Heft sichergestellt, in dem

E. Aufzeichnungen über Geldbeträge gemacht hatte, die ihm von anderen Personen

übergeben worden waren und die er ihnen andererseits ausbezahlt hatte. Gemäss

der Zusammenstellung der Polizei hatte E. in der Zeit von Dezember 2002 bis

Ende Juni 2003 einen Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.-- entgegengenommen. Die

Geldübergaben sowohl von C. wie auch von Y. an E. blieben in den Befragungen

unbestritten. Hinsichtlich C. bestätigte E. mehrfach, davon ausgegangen zu

sein, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Er habe angenommen, dass C.

sein Geld mit Drogenhandel verdiene, da er ja Asylant gewesen sei und keine

Arbeitsbewilligung gehabt habe. C. habe das Geld aus „Sicherheitsgründen“ bei

ihm deponiert, da die Polizei die Asylunterkünfte regelmässig kontrolliere. Er

habe das als eine Hilfestellung von ihm für Freunde erachtet. Er habe dadurch

nicht in Probleme kommen wollen. Die Aufzeichnungen im Heft hätten dazu

gedient, eine Buchhaltung zu haben. Die Strafkammer spricht E. wegen Geldwäscherei

schuldig (E. III).

Der Untersuchungsrichter liess mehrere auf E. lautende Konti

bei der Schweizerischen Post, Postfinance, sperren und die entsprechenden

Guthaben beschlagnahmen, da sie möglicherweise der Einziehung nach Art. 59 StGB

(Strafgesetzbuch, SR 311.0) unterlägen. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil

vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien. Gleichzeitig

ordnete sie an, der Gesamtsaldo von Fr. 18'309.60 sei mit dem vom Beschuldigten

zu tragenden Verfahrenskostenanteil zu verrechnen. Die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn werde beauftragt und ermächtigt, bei der Postfinance zu Lasten der

oben aufgeführten Konti Fr. 7'000.-- einzufordern. Die Strafkammer erachtet

eine solche Verrechnung als unzulässig (E. IV).

Erwägungen

II.

3.

Gemäss Art. 305bis StGB macht sich wegen

Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen

herrühren.

4.

a) Der Beschuldigte hat wiederholt zugegeben, er sei davon

ausgegangen, dass es sich beim Geld von C. um Drogengeld gehandelt habe, da

dieser gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu so viel Geld zu kommen. C.

habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen

wäre. Es ging also in erster Linie darum, zu verhindern, dass die Polizei im

Rahmen ihrer regelmässigen Durchsuchungen solcher Unterkünfte auf das Geld

stossen würde. Mit der Aufbewahrung des Geldes aus dem Drogenhandel in seiner

Wohnung hat E. die geradezu klassische Tatvariante der Geldwäscherei

verwirklicht. Diese Handlung war geeignet, zu verhindern, dass die Polizei das

Geld in der Asylunterkunft auffinden konnte. Aufgrund der Höhe der übergebenen

Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit

Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR

812.

) stammen musste. Dies musste auch E. annehmen, gab er doch selber an,

er habe sich nicht erklären können, auf welche andere Weise C. zu so viel Geld

hätte kommen sollen. Damit stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Vortat,

also hier des Drogenhandels, aus dem das Geld stammen soll. Vorab ist

festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt.

Zwar waren C., E. und Y. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG,

begangen in der Zeit von 2002 bis 30. Juni 2003, vorgeworfen worden, von der

Vorinstanz indessen wurden alle drei Beschuldigten in diesem Punkt

freigesprochen; die entsprechenden Ziffern des Dispositivs sind in Rechtskraft

erwachsen. Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen,

welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat. Das

Bundesgericht hat indessen die Anforderungen an den Nachweis der Vortat gelockert

(Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich

1997, N 11 zu Art. 305bis StGB): Weder der Täter noch die genauen

Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Vorliegend steht wie ausgeführt fest,

dass die dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nur aus massivem

Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG stammen konnten. Dies war dem

Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst. Er handelte damit vorsätzlich.

b) An der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der

Beschuldigte ausführen, es werde nicht bestritten, dass er entsprechende Gelder

von C. entgegengenommen und wieder zurückgegeben habe. Mit diesen Handlungen

sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe

im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274

festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten

Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung

nach Art. 305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen

Besitz bzw. das Aufbewahren gelten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 127 IV 20

bestätigt worden. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als für jemand

anderen Geld aufbewahrt. Es sei nicht erwiesen, dass er mit dem aufbewahrten

Geld Autos oder andere Dinge gekauft und damit die Herkunft des Geldes verschleiert

habe.

c) Der Beschuldigte verkennt dabei, dass in den von ihm

zitierten Urteilen die jeweilige Beziehung zwischen den Beteiligten die entscheidende

Rolle spielte. Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und

Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen

Wohnung aufbewahrt. In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte

Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres

Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt. Die dortige Vorinstanz

folgerte aus BGE 119 IV 242, dass jedenfalls das blosse Einzahlen auf ein auf

den Namen des Täters lautendes Konto weder zwingend als Geldwäscherei zu

qualifizieren noch diese Qualifikation ausgeschlossen sei, dass somit jeweils

die konkreten Umstände dafür ausschlaggebend sein dürften, ob bei einer

einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto der objektive Tatbestand erfüllt

sei. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt.

In den zitierten Fällen ging es also immer um Einzahlungen auf das persönliche

Konto bzw. um Aufbewahrung in der eigenen Wohnung des Vortäters. Das Geld

befand sich in diesen Fällen demnach jeweils noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich

des Vortäters und die Auffindung wurde nicht durch besondere Massnahmen

vereitelt. Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw.

Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden

nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson

ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben

wird. Genau dies ist aber in casu geschehen. C. übergab E. wiederholt Geld aus

dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der

Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können. Ob

E. das Geld in seiner Wohnung lediglich aufbewahrt – oder zusätzlich versteckt

hat, spielt dabei keine Rolle, da die Wohnung der Drittperson E. bereits als

solche ein Versteck darstellte. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen,

dass dieses Vorgehen geeignet war, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu

verhindern. Sowohl C. als auch E. begründen ihr Vorgehen ja gerade mit diesem

Umstand.

5.

Aufgrund der Aussagen von E. steht eindeutig fest, dass

dieser vorsätzlich gehandelt hat. Er hat damit den Tatbestand der Geldwäscherei

gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt.

IV.

3.

b) Die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur

Sicherstellung von künftigen Verfahrenskosten ist nach § 55 Abs. 3 der

solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) nur bei Personen ohne

Wohnsitz in der Schweiz zulässig. Diese Art der Beschlagnahme darf zudem nicht

mit der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 59 StGB verwechselt

werden; sie hat nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter (Robert

Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 69 N

22). Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz,

weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO

erfolgen konnte. Der Untersuchungsrichter hat denn auch in seiner Verfügung vom

20.

November 2003 die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben damit

begründet, dass diese möglicherweise nach Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3

StGB der Einziehung unterlägen. Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten

ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung

nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32). Eine Einziehung der Guthaben

ist vorliegend nicht erfolgt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich

dabei um deliktische Vermögenswerte handelt. Die entsprechenden Guthaben sind

deshalb zur Verfügung des Beschuldigten vorbehaltlos freizugeben.

c) Die Verrechnung von Geldforderungen im öffentlichen Recht

ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung

ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht.

Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt

sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern

bestehen, die Forderungen müssen gleichartig sein und die Forderung des

Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Ulrich

Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 801).

Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend

nicht erfüllt: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen

(Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Wer verrechnen will, muss

Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des

Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen

den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten

(Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches

Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397). Im

vorliegenden Fall besteht ein derartiges gegenseitiges Verhältnis jedoch

lediglich zwischen dem Beschuldigten und der Postfinance, nicht jedoch zwischen

dem Beschuldigten und dem Staat. Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben

mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich. Für die im Urteil der

Vorinstanz vorgesehene Beauftragung und Ermächtigung der Gerichtskasse, bei der

Postfinance zu Lasten der betreffenden Konti Fr. 7'000.-- direkt einzufordern,

besteht im Kanton Solothurn keine gesetzliche Grundlage. Die dem Beschuldigten

auferlegten Verfahrenskosten sind demnach auf dem ordentlichen Weg

einzutreiben.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. September 2005 (STAPA.2004.35)