STAPA.2004.35
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. September 2005Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 11
Art. 305bis und 59 StGB, § 55 Abs. 3 StPO.
Geldwäscherei. Aufbewahren von aus Betäubungsmittelhandel stammendem Geld in
der Wohnung einer Drittperson ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter.
Die Wohnung selber stellt das Versteck dar, ein zusätzliches Verstecken ist
nicht erforderlich. Die Verrechnung von Verfahrenskosten mit freizugebenden
Bankguthaben ist nicht zulässig, da Forderung und Gegenforderung nicht zwischen
den gleichen Rechtsträgern bestehen. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten zur
Sicherstellung von Verfahrenskosten ist nur bei Personen ohne Wohnsitz in der
Schweiz möglich.
Sachverhalt
In der Wohnung des E. wurde ein Heft sichergestellt, in dem
E. Aufzeichnungen über Geldbeträge gemacht hatte, die ihm von anderen Personen
übergeben worden waren und die er ihnen andererseits ausbezahlt hatte. Gemäss
der Zusammenstellung der Polizei hatte E. in der Zeit von Dezember 2002 bis
Ende Juni 2003 einen Gesamtbetrag von über Fr. 100'000.-- entgegengenommen. Die
Geldübergaben sowohl von C. wie auch von Y. an E. blieben in den Befragungen
unbestritten. Hinsichtlich C. bestätigte E. mehrfach, davon ausgegangen zu
sein, dass es sich um Drogengelder gehandelt habe. Er habe angenommen, dass C.
sein Geld mit Drogenhandel verdiene, da er ja Asylant gewesen sei und keine
Arbeitsbewilligung gehabt habe. C. habe das Geld aus „Sicherheitsgründen“ bei
ihm deponiert, da die Polizei die Asylunterkünfte regelmässig kontrolliere. Er
habe das als eine Hilfestellung von ihm für Freunde erachtet. Er habe dadurch
nicht in Probleme kommen wollen. Die Aufzeichnungen im Heft hätten dazu
gedient, eine Buchhaltung zu haben. Die Strafkammer spricht E. wegen Geldwäscherei
schuldig (E. III).
Der Untersuchungsrichter liess mehrere auf E. lautende Konti
bei der Schweizerischen Post, Postfinance, sperren und die entsprechenden
Guthaben beschlagnahmen, da sie möglicherweise der Einziehung nach Art. 59 StGB
(Strafgesetzbuch, SR 311.0) unterlägen. Die Vorinstanz legte in ihrem Urteil
vom 8. Juni 2004 fest, dass die beiden noch gesperrten Konti dem Beschuldigten
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freizugeben seien. Gleichzeitig
ordnete sie an, der Gesamtsaldo von Fr. 18'309.60 sei mit dem vom Beschuldigten
zu tragenden Verfahrenskostenanteil zu verrechnen. Die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn werde beauftragt und ermächtigt, bei der Postfinance zu Lasten der
oben aufgeführten Konti Fr. 7'000.-- einzufordern. Die Strafkammer erachtet
eine solche Verrechnung als unzulässig (E. IV).
Erwägungen
II.
3.
Gemäss Art. 305bis StGB macht sich wegen
Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren.
4.
a) Der Beschuldigte hat wiederholt zugegeben, er sei davon
ausgegangen, dass es sich beim Geld von C. um Drogengeld gehandelt habe, da
dieser gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu so viel Geld zu kommen. C.
habe ihm das Geld übergeben, da es in der Asylunterkunft nicht sicher gewesen
wäre. Es ging also in erster Linie darum, zu verhindern, dass die Polizei im
Rahmen ihrer regelmässigen Durchsuchungen solcher Unterkünfte auf das Geld
stossen würde. Mit der Aufbewahrung des Geldes aus dem Drogenhandel in seiner
Wohnung hat E. die geradezu klassische Tatvariante der Geldwäscherei
verwirklicht. Diese Handlung war geeignet, zu verhindern, dass die Polizei das
Geld in der Asylunterkunft auffinden konnte. Aufgrund der Höhe der übergebenen
Summen ergibt sich zudem klar, dass das Geld aus dem Handel mit
Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Betäubungsmittelgesetz, SR
812.
) stammen musste. Dies musste auch E. annehmen, gab er doch selber an,
er habe sich nicht erklären können, auf welche andere Weise C. zu so viel Geld
hätte kommen sollen. Damit stellt sich die Frage nach dem Nachweis der Vortat,
also hier des Drogenhandels, aus dem das Geld stammen soll. Vorab ist
festzustellen, dass es kein rechtskräftiges Urteil über diese Vortaten gibt.
Zwar waren C., E. und Y. qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG,
begangen in der Zeit von 2002 bis 30. Juni 2003, vorgeworfen worden, von der
Vorinstanz indessen wurden alle drei Beschuldigten in diesem Punkt
freigesprochen; die entsprechenden Ziffern des Dispositivs sind in Rechtskraft
erwachsen. Der Grund für den Freispruch lag in den nicht erfüllten Anforderungen,
welchen eine Schlussverfügung als Anklageschrift zu genügen hat. Das
Bundesgericht hat indessen die Anforderungen an den Nachweis der Vortat gelockert
(Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich
1997, N 11 zu Art. 305bis StGB): Weder der Täter noch die genauen
Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Vorliegend steht wie ausgeführt fest,
dass die dem Beschuldigten zur Aufbewahrung übergebenen Gelder nur aus massivem
Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG stammen konnten. Dies war dem
Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst. Er handelte damit vorsätzlich.
b) An der Hauptverhandlung vor Obergericht liess der
Beschuldigte ausführen, es werde nicht bestritten, dass er entsprechende Gelder
von C. entgegengenommen und wieder zurückgegeben habe. Mit diesen Handlungen
sei aber der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Das Bundesgericht habe
im nicht publizierten Entscheid 6S.595/1999 mit Verweis auf BGE 124 IV 274
festgehalten, wenn eine einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort keine Tathandlung
nach Art. 305bis StGB sei, müsse dies erst recht für den blossen
Besitz bzw. das Aufbewahren gelten. Diese Rechtsprechung sei in BGE 127 IV 20
bestätigt worden. Der Beschuldigte habe nichts weiter gemacht, als für jemand
anderen Geld aufbewahrt. Es sei nicht erwiesen, dass er mit dem aufbewahrten
Geld Autos oder andere Dinge gekauft und damit die Herkunft des Geldes verschleiert
habe.
c) Der Beschuldigte verkennt dabei, dass in den von ihm
zitierten Urteilen die jeweilige Beziehung zwischen den Beteiligten die entscheidende
Rolle spielte. Im Entscheid 6S.595/1999 wurde das Geld von der Freundin und
Konkubinatspartnerin des Vortäters in Besitz genommen und in der gemeinsamen
Wohnung aufbewahrt. In BGE 124 IV 274 hatte die der Geldwäscherei beschuldigte
Person neben ihrem eigenen Anteil an der Verbrechensbeute auch denjenigen ihres
Komplizen auf ihr gewöhnliches Bankkonto einbezahlt. Die dortige Vorinstanz
folgerte aus BGE 119 IV 242, dass jedenfalls das blosse Einzahlen auf ein auf
den Namen des Täters lautendes Konto weder zwingend als Geldwäscherei zu
qualifizieren noch diese Qualifikation ausgeschlossen sei, dass somit jeweils
die konkreten Umstände dafür ausschlaggebend sein dürften, ob bei einer
einfachen Einzahlung von Bargeld auf ein Konto der objektive Tatbestand erfüllt
sei. Diese Auffassung wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid bestätigt.
In den zitierten Fällen ging es also immer um Einzahlungen auf das persönliche
Konto bzw. um Aufbewahrung in der eigenen Wohnung des Vortäters. Das Geld
befand sich in diesen Fällen demnach jeweils noch im unmittelbaren Herrschaftsbereich
des Vortäters und die Auffindung wurde nicht durch besondere Massnahmen
vereitelt. Es versteht sich von selbst, dass dadurch das Auffinden bzw.
Einziehen der betreffenden Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden
nicht in gleichem Masse erschwert wird, wie wenn das Geld einer Drittperson
ohne direkte oder nähere Beziehung zum Vortäter zur Aufbewahrung übergeben
wird. Genau dies ist aber in casu geschehen. C. übergab E. wiederholt Geld aus
dem Drogenhandel zur Aufbewahrung in dessen Wohnung, weil das Geld in der
Asylunterkunft im Falle einer Polizeikontrolle hätte gefunden werden können. Ob
E. das Geld in seiner Wohnung lediglich aufbewahrt – oder zusätzlich versteckt
hat, spielt dabei keine Rolle, da die Wohnung der Drittperson E. bereits als
solche ein Versteck darstellte. Es kann denn auch kein Zweifel daran bestehen,
dass dieses Vorgehen geeignet war, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu
verhindern. Sowohl C. als auch E. begründen ihr Vorgehen ja gerade mit diesem
Umstand.
5.
Aufgrund der Aussagen von E. steht eindeutig fest, dass
dieser vorsätzlich gehandelt hat. Er hat damit den Tatbestand der Geldwäscherei
gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt.
IV.
3.
b) Die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur
Sicherstellung von künftigen Verfahrenskosten ist nach § 55 Abs. 3 der
solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) nur bei Personen ohne
Wohnsitz in der Schweiz zulässig. Diese Art der Beschlagnahme darf zudem nicht
mit der Einziehung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 59 StGB verwechselt
werden; sie hat nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter (Robert
Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, § 69 N
22). Im vorliegenden Fall verzeichnet der Beschuldigte Wohnsitz in der Schweiz,
weshalb keine Beschlagnahme von Vermögenswerten im Sinne von § 55 Abs. 3 StPO
erfolgen konnte. Der Untersuchungsrichter hat denn auch in seiner Verfügung vom
20.
November 2003 die Beschlagnahme der entsprechenden Guthaben damit
begründet, dass diese möglicherweise nach Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3
StGB der Einziehung unterlägen. Eine derartige Beschlagnahme von Vermögenswerten
ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung
nicht gegeben sind (Hauser/Schweri, a.a.O., N 32). Eine Einziehung der Guthaben
ist vorliegend nicht erfolgt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass es sich
dabei um deliktische Vermögenswerte handelt. Die entsprechenden Guthaben sind
deshalb zur Verfügung des Beschuldigten vorbehaltlos freizugeben.
c) Die Verrechnung von Geldforderungen im öffentlichen Recht
ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht durch eine besondere gesetzliche Regelung
ausgeschlossen ist. Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht.
Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt
sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern
bestehen, die Forderungen müssen gleichartig sein und die Forderung des
Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Ulrich
Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 801).
Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend
nicht erfüllt: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen
(Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Wer verrechnen will, muss
Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des
Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen
den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten
(Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397). Im
vorliegenden Fall besteht ein derartiges gegenseitiges Verhältnis jedoch
lediglich zwischen dem Beschuldigten und der Postfinance, nicht jedoch zwischen
dem Beschuldigten und dem Staat. Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben
mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich. Für die im Urteil der
Vorinstanz vorgesehene Beauftragung und Ermächtigung der Gerichtskasse, bei der
Postfinance zu Lasten der betreffenden Konti Fr. 7'000.-- direkt einzufordern,
besteht im Kanton Solothurn keine gesetzliche Grundlage. Die dem Beschuldigten
auferlegten Verfahrenskosten sind demnach auf dem ordentlichen Weg
einzutreiben.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. September 2005 (STAPA.2004.35)