STAPA.2004.39
Fahrlässiger, schwerer Körperverletzung
19. Januar 2006Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 15
§ 165 StPO. Das Verbot der reformatio in peius
gilt auch für den Entscheid über die Verfahrenskosten.
Sachverhalt
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte die
Beschuldigten J. und K. am 4. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung
zu vier Wochen bzw. zehn Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. A. wurde freigesprochen.
Die Prozesskosten wurden J. zu 5/10 (Fr. 3'129.20) und K. zu 3/10 (Fr.
1'877.50) auferlegt, 2/10 der Kosten (Fr. 1'251.70) wurden dem Staat
überbunden. Beide Beschuldigten appellierten gegen das Urteil. J. ist mit
seiner Appellation teilweise erfolgreich, das Strafmass wird auf fünf Tage
Gefängnis reduziert. Für K. bestätigt die Strafkammer das erstinstanzliche
Urteil.
Erwägungen
V. (…)
2.
a) Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, gilt
aufgrund der fehlenden Anschlussappellation des Oberstaatsanwalts für beide
Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nach § 165 StPO (Strafprozessordnung,
BGS 321.1). Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu
Ungunsten des Beschuldigten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert
werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt. Eine Veränderung des
angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Kostenauflage, die
Kostenhöhe und eine allfällige staatliche Entschädigung in dem Sinn, dass der
Verurteilte mehr bezahlen muss oder weniger erhält, ist für diesen ein
konkreter, tatsächlicher Nachteil (Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot
im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314). Das Verbot der
reformatio in peius gilt auch in Bezug auf die Kostenauflage (Kolly, a.a.O.;
Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,
Basel 2005, S. 478 mit Verweis auf RS 2004 Nr. 505; Niklaus Schmid:
Strafprozessrecht, Zürich 2004, S. 373). Dies bedeutet, dass die beiden
Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der
Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das
Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz
bestimmt.
b) Aufgrund des verschieden grossen Verschuldens der beiden
Beschuldigten und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Strafzumessung
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der ersten Instanz je zu einem
Drittel J. und zu zwei Dritteln K. aufzuerlegen. Dabei ist allerdings Folgendes
zu beachten: Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40. Davon in Abzug zu
bringen ist der Anteil in der Höhe von Fr. 1'251.70, der aufgrund des
erstinstanzlichen Freispruchs von A. dem Staat auferlegt wurde. Von den
verbleibenden Fr. 5'006.70 hat J. ein Drittel – ausmachend Fr. 1'668.90 – zu
bezahlen. Die anderen zwei Drittel im Betrag von Fr. 3'337.80 würden nach dem
genannten Verteiler K. auferliegen. Aufgrund des Verbots der reformatio in
peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im
Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten
Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen. Der Differenzbetrag von
Fr. 1'460.30 trägt deshalb die Staatskasse. Somit haben J. Fr. 1'668.90 und K.
Fr. 1'877.50 an die Kosten des Richteramtes Olten-Gösgen zu bezahlen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2006 (STAPA.2004.39)