Lexipedia

Entscheid

STAPA.2004.39

Fahrlässiger, schwerer Körperverletzung

19. Januar 2006Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte die

Beschuldigten J. und K. am 4. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung

zu vier Wochen bzw. zehn Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. A. wurde freigesprochen.

Die Prozesskosten wurden J. zu 5/10 (Fr. 3'129.20) und K. zu 3/10 (Fr.

1'877.50) auferlegt, 2/10 der Kosten (Fr. 1'251.70) wurden dem Staat

überbunden. Beide Beschuldigten appellierten gegen das Urteil. J. ist mit

seiner Appellation teilweise erfolgreich, das Strafmass wird auf fünf Tage

Gefängnis reduziert. Für K. bestätigt die Strafkammer das erstinstanzliche

Urteil.

Erwägungen

V. (…)

2.

a) Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, gilt

aufgrund der fehlenden Anschlussappellation des Oberstaatsanwalts für beide

Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nach § 165 StPO (Strafprozessordnung,

BGS 321.1). Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu

Ungunsten des Beschuldigten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert

werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt. Eine Veränderung des

angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Kostenauflage, die

Kostenhöhe und eine allfällige staatliche Entschädigung in dem Sinn, dass der

Verurteilte mehr bezahlen muss oder weniger erhält, ist für diesen ein

konkreter, tatsächlicher Nachteil (Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot

im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314). Das Verbot der

reformatio in peius gilt auch in Bezug auf die Kostenauflage (Kolly, a.a.O.;

Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,

Basel 2005, S. 478 mit Verweis auf RS 2004 Nr. 505; Niklaus Schmid:

Strafprozessrecht, Zürich 2004, S. 373). Dies bedeutet, dass die beiden

Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der

Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das

Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz

bestimmt.

b) Aufgrund des verschieden grossen Verschuldens der beiden

Beschuldigten und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Strafzumessung

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der ersten Instanz je zu einem

Drittel J. und zu zwei Dritteln K. aufzuerlegen. Dabei ist allerdings Folgendes

zu beachten: Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40. Davon in Abzug zu

bringen ist der Anteil in der Höhe von Fr. 1'251.70, der aufgrund des

erstinstanzlichen Freispruchs von A. dem Staat auferlegt wurde. Von den

verbleibenden Fr. 5'006.70 hat J. ein Drittel – ausmachend Fr. 1'668.90 – zu

bezahlen. Die anderen zwei Drittel im Betrag von Fr. 3'337.80 würden nach dem

genannten Verteiler K. auferliegen. Aufgrund des Verbots der reformatio in

peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im

Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten

Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen. Der Differenzbetrag von

Fr. 1'460.30 trägt deshalb die Staatskasse. Somit haben J. Fr. 1'668.90 und K.

Fr. 1'877.50 an die Kosten des Richteramtes Olten-Gösgen zu bezahlen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2006 (STAPA.2004.39)