STAPA.2004.51
Geldwäscherei, qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
8. Mai 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 14
§ 165 StPO, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 305bis
Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. Das Verbot der reformatio in peius bezieht
sich nur auf das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation (E. A).
Aus der Bandenmässigkeit beim Betäubungsmittelhandel darf hinsichtlich der
anschliessenden Geldwäscherei nicht automatisch auf bandenmässige Tatbegehung
geschlossen werden (E. B).
Sachverhalt
Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 8.
Oktober 2004 wurden C. und R. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei beschuldigt. Sie
sollen als Mitglied einer Bande gewerbsmässig grosse Mengen Kokain eingeführt
und gehandelt sowie die Einziehung und Auffindung des Erlöses vereitelt haben.
Das Amtsgericht sprach C. und R. am 24. November 2004 wegen eines
Verbrechens gegen das BetmG und Geldwäscherei schuldig. Hinsichtlich der
Betäubungsmitteldelikte erachtete es die Qualifikationsmerkmale des schweren
Falles und des gewerbsmässigen Handels im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und
c BetmG als erfüllt, nicht aber dasjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b.
Die Strafkammer spricht die Beschuldigten auch wegen bandenmässiger Begehung
schuldig.
Erwägungen
III.
A/3.c) Die Schlussverfügung beinhaltet den Vorhalt des
schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Bezug auf den C. und R.
gemeinsam vorgeworfenen Drogenhandel. Am Vorliegen eines schweren Falles kann
angesichts der umgesetzten Menge Kokain kein Zweifel bestehen. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die
Vorinstanz verwiesen werden. Sowohl C. als auch R. sind deshalb der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19.
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
d) In der Schlussverfügung wird beiden Beschuldigten
vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Wie bereits bemerkt,
hat das Amtsgericht dies Qualifikation nicht als gegeben erachtet und daher von
einer Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG abgesehen.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob das Obergericht auf
diesen Punkt überhaupt zurückkommen darf. Aus formeller Sicht könnte dagegen
auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen werden. Der Einwand ist indessen
unbegründet, bezieht sich doch das Verbot der reformatio in peius lediglich auf
das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation. Hier gilt, was das
Obergericht unter Berufung auf Arthur Haefliger bereits im Jahre 1987 festgestellt
hat, nämlich: Die zweite Instanz soll das Urteil der ersten Instanz verbessern,
so gut sie kann, und nicht in jeder Hinsicht durch die Schranke des “non in
peius” gehindert werden. “Die zweite Instanz soll frei nach der Wahrheit
forschen und diese feststellen können. Muss sie dabei eine schwerere Qualifikation
aussprechen, so darf und hat sie sie auszusprechen. Die Strafe soll sie aber
nicht erhöhen dürfen” (SOG 1987 Nr. 22). Das Bundesgericht, das nur zu
entscheiden hatte, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich in Willkür
verfallen sei, als es einen Entscheid des dortigen Obergerichts korrigierte,
hat dies erst kürzlich verneint und erklärt, beim Verschlechterungsverbot
handle es sich um eine auf Billigkeitsgründen beruhende Einschränkung des Offizialprinzips,
das sich nur auf diejenigen Nachteile beschränke, die geeignet seien, den
Verurteilten von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten (Pra 2001 Nr. 3).
Im angesprochenen Fall fuhr es fort: “Die Verurteilung wegen eines zusätzlichen
Straftatbestandes (hier: versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung neben der
versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) ohne Abänderung des
Strafmasses betrifft nur den Schuldspruch” (a.a.O., S. 16). Das Kassationsgericht
habe daher ohne Willkür eine Verletzung des in der kantonalen
Strafprozessordnung verankerten Verschlechterungsverbots verneinen dürfen,
“auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des
Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten
hätte”. Im vorliegenden Fall steht daher einer Überprüfung des Qualifikationsmerkmals
der Bandenmässigkeit nichts entgegen. § 165 Abs. 2 letzter Satz der
solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird dadurch nicht
verletzt. Dass eine schärfere Qualifikation keine Schlechterstellung des die
höhere Instanz anrufenden Beschuldigten bedeutet, entspricht im Übrigen
herrschender Auffassung in Lehre und Praxis (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,
Zürich 2004, N 987 S. 372; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann:
Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel etc. 2005, S. 477 ff.; Gilbert Kolly:
Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 1995, S.
294.
ff.).
Man könnte weiter einwenden, dass der vorinstanzliche
Freispruch durch den Beschuldigten mangels Beschwer gar nicht angefochten
werden konnte und daher in Rechtskraft erwachsen ist, doch gilt das oben
Gesagte auch hier. Das Obergericht kann, unter dem Vorbehalt des
Anklagegrundsatzes sowie von § 116 StPO, nicht daran gehindert werden, das
Recht richtig anzuwenden. In diesem Sinne hatte sich schon das Bundesgericht
geäussert, als es in BGE 117 IV 97 ff. festhielt: “In den Grenzen des Verbots
der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte
beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der
Sachzusammenhang erfordert.”
Der Überprüfung der vorstehenden Qualifikationsfrage stehen
demnach keine formellen Hindernisse im Wege. (…)
B/3.b) Im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung
gegen das BetmG stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldwäscherei
von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands auszugehen ist. Im
vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Schlussverfügung findet sich indes lediglich
der implizite Vorwurf der Bandenmässigkeit, indem den Beschuldigten vorgeworfen
wird, sie hätten das Geld zusammen überwiesen. Hinweise auf die übrigen
Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB fehlen, weshalb
die strenge Bindung an den Anklagegrundsatz eine entsprechende Einordnung der
Tat verbietet. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten sich
der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2
lit. b StGB schuldig gemacht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Mitglied
einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei
zusammengefunden hat, gehandelt hätten. Diese Eingrenzung macht deutlich, dass
nicht einfach vom Grundtatbestand der bandenmässigen Widerhandlung gegen das
BetmG automatisch auch hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei auf
bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden darf. Vorliegend haben sich die
Beschuldigten nicht speziell zum Zwecke der Geldwäscherei zusammengeschlossen,
sondern das Überweisen der Gelder war lediglich eine Nachtat zum Drogenhandel.
Insofern ist vorliegend nur der Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt.
Aufgrund der mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Zahlungen liegt mehrfache
Tatbegehung vor.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Mai 2006 (STAPA.2004.51)