Lexipedia

Entscheid

STAPA.2004.51

Geldwäscherei, qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

8. Mai 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 8.

Oktober 2004 wurden C. und R. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei beschuldigt. Sie

sollen als Mitglied einer Bande gewerbsmässig grosse Mengen Kokain eingeführt

und gehandelt sowie die Einziehung und Auffindung des Erlöses vereitelt haben.

Das Amtsgericht sprach C. und R. am 24. November 2004 wegen eines

Verbrechens gegen das BetmG und Geldwäscherei schuldig. Hinsichtlich der

Betäubungs­mitteldelikte erachtete es die Qualifikationsmerkmale des schweren

Falles und des gewerbsmässigen Handels im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und

c BetmG als erfüllt, nicht aber dasjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b.

Die Strafkammer spricht die Beschuldigten auch wegen bandenmässiger Begehung

schuldig.

Erwägungen

III.

A/3.c) Die Schlussverfügung beinhaltet den Vorhalt des

schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Bezug auf den C. und R.

gemeinsam vorgeworfenen Drogenhandel. Am Vorliegen eines schweren Falles kann

angesichts der umgesetzten Menge Kokain kein Zweifel bestehen. Es kann

diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die

Vorinstanz verwiesen werden. Sowohl C. als auch R. sind deshalb der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.

19.

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

d) In der Schlussverfügung wird beiden Beschuldigten

vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Wie bereits bemerkt,

hat das Amtsgericht dies Qualifikation nicht als gegeben erachtet und daher von

einer Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG abgesehen.

Es stellt sich zunächst die Frage, ob das Obergericht auf

diesen Punkt überhaupt zurückkommen darf. Aus formeller Sicht könnte dagegen

auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen werden. Der Einwand ist indessen

unbegründet, bezieht sich doch das Verbot der reformatio in peius lediglich auf

das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation. Hier gilt, was das

Obergericht unter Berufung auf Arthur Haefliger bereits im Jahre 1987 festgestellt

hat, nämlich: Die zweite Instanz soll das Urteil der ersten Instanz verbessern,

so gut sie kann, und nicht in jeder Hinsicht durch die Schranke des “non in

peius” gehindert werden. “Die zweite Instanz soll frei nach der Wahrheit

forschen und diese feststellen können. Muss sie dabei eine schwerere Qualifikation

aussprechen, so darf und hat sie sie auszusprechen. Die Strafe soll sie aber

nicht erhöhen dürfen” (SOG 1987 Nr. 22). Das Bundesgericht, das nur zu

entscheiden hatte, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich in Willkür

verfallen sei, als es einen Entscheid des dortigen Obergerichts korrigierte,

hat dies erst kürzlich verneint und erklärt, beim Verschlechterungsverbot

handle es sich um eine auf Billigkeitsgründen beruhende Einschränkung des Offizialprinzips,

das sich nur auf diejenigen Nachteile beschränke, die geeignet seien, den

Verurteilten von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten (Pra 2001 Nr. 3).

Im angesprochenen Fall fuhr es fort: “Die Verurteilung wegen eines zusätzlichen

Straftatbestandes (hier: versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung neben der

versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) ohne Abänderung des

Strafmasses betrifft nur den Schuldspruch” (a.a.O., S. 16). Das Kassationsgericht

habe daher ohne Willkür eine Verletzung des in der kantonalen

Strafprozessordnung verankerten Verschlechterungsverbots verneinen dürfen,

“auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des

Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten

hätte”. Im vorliegenden Fall steht daher einer Überprüfung des Qualifikationsmerkmals

der Bandenmässigkeit nichts entgegen. § 165 Abs. 2 letzter Satz der

solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird dadurch nicht

verletzt. Dass eine schärfere Qualifikation keine Schlech­terstellung des die

höhere Instanz anrufenden Beschuldigten bedeutet, entspricht im Übrigen

herrschender Auffassung in Lehre und Praxis (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht,

Zürich 2004, N 987 S. 372; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann:

Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel etc. 2005, S. 477 ff.; Gilbert Kolly:

Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 1995, S.

294.

ff.).

Man könnte weiter einwenden, dass der vorinstanzliche

Freispruch durch den Beschuldigten mangels Beschwer gar nicht angefochten

werden konnte und daher in Rechtskraft erwachsen ist, doch gilt das oben

Gesagte auch hier. Das Obergericht kann, unter dem Vorbehalt des

Anklagegrundsatzes sowie von § 116 StPO, nicht daran gehindert werden, das

Recht richtig anzuwenden. In diesem Sinne hatte sich schon das Bundesgericht

geäussert, als es in BGE 117 IV 97 ff. festhielt: “In den Grenzen des Verbots

der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte

beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der

Sachzusammenhang erfordert.”

Der Überprüfung der vorstehenden Qualifikationsfrage stehen

demnach keine formellen Hindernisse im Wege. (…)

B/3.b) Im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung

gegen das BetmG stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldwäscherei

von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands auszugehen ist. Im

vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Schlussverfügung findet sich indes lediglich

der implizite Vorwurf der Bandenmässigkeit, indem den Beschuldigten vorgeworfen

wird, sie hätten das Geld zusammen überwiesen. Hinweise auf die übrigen

Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB fehlen, weshalb

die strenge Bindung an den Anklagegrundsatz eine entsprechende Einordnung der

Tat verbietet. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten sich

der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2

lit. b StGB schuldig gemacht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Mitglied

einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei

zusammengefunden hat, gehandelt hätten. Diese Eingrenzung macht deutlich, dass

nicht einfach vom Grundtatbestand der bandenmässigen Widerhandlung gegen das

BetmG automatisch auch hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei auf

bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden darf. Vorliegend haben sich die

Beschuldigten nicht speziell zum Zwecke der Geldwäscherei zusammengeschlossen,

sondern das Überweisen der Gelder war lediglich eine Nachtat zum Drogenhandel.

Insofern ist vorliegend nur der Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt.

Aufgrund der mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Zahlungen liegt mehrfache

Tatbegehung vor.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Mai 2006 (STAPA.2004.51)