STAPA.2006.21
Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie
18. Dezember 2006Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 9
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Recht des
Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen
Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung
von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht durch
antizipierte Beweiswürdigung für unnötig erklärt werden.
Sachverhalt
Der Beschuldigte war grundsätzlich geständig und das
Amtsgericht sprach ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie
schuldig. Umstritten war der Beginn der Übergriffe. Das Amtsgericht hatte
alleine auf die Angaben des Opfers anlässlich der ersten und einzigen
Einvernahme abgestellt. Vor Obergericht beantragte der Verteidiger eine erneute
Einvernahme, welcher das Opfer jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2
Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) nicht zustimmte. Die Strafkammer stellt in
Bezug auf den Deliktszeitraum auf die Angaben des Beschuldigten ab, weil sie
die Verwendung der Aussagen des Opfers als einziges Beweismittel aufgrund der
nicht EMRK-konformen Befragung als unzulässig erachtete.
Erwägungen
II.
1.
b) Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des
Deliktsbeginns stützt sich alleine auf die Aussagen des Opfers, die dieses
anlässlich seiner ersten und einzigen Einvernahme vom 21. Juni 2004 in
Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hatte. Der Pflichtverteidiger wurde erst
am 28. Juni 2004 eingesetzt. Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an
der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es
möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre. Nachdem nun
aber der Verteidiger erst später bestellt wurde, hätte ihm bald einmal
Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen oder
stellen zu lassen, was jedoch unterblieb. Einzuräumen ist freilich, dass der
Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen
entsprechenden Antrag stellte. Erst am 22. Juni 2006 reichte er u.a. das Begehren
ein, das Opfer sei anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung zur
kontroversen Frage des Deliktsbeginns erneut einzuvernehmen. Dem Antrag wurde
vom Obergericht im Sinne von Art. 10c Abs. 3 OHG stattgegeben. In der Folge
liess das Opfer durch seine Rechtsvertreterin unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2
OHG mitteilen, dass es zu weiteren Aussagen nicht bereit sei. Das war sein
gutes Recht; besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im
Strafverfahren zu schützen.
Die Opferrechte dürfen jedoch zu keiner Einschränkung der
Verteidigungsrechte des Beschuldigten führen (BGE 131 I 486). Sein in Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen
zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein
Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem
Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben
wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem
Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter
zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf
daher nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt
werden. Aus diesem Grund hatte das Obergericht denn auch den vorerwähnten
Beweisantrag des Verteidigers bewilligt.
Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von
Belastungszeugen gilt jedoch uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem
streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen
oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 154). Genau dies ist hier
der Fall. Dass der sexuelle Missbrauch des Opfers bereits im Frühling 2000
begonnen haben soll, geht einzig auf dessen eigene Aussagen zurück. Auch die
Vorinstanz stützt sich ausschliesslich auf die Angaben des Opfers. Seine
Aussagen bilden in diesem Urteilspunkt das einzige Beweismittel. Aus dem
absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer
stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des
Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser
nicht gestützt darauf verurteilt werden darf. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die
Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte
seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.).
Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von
Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des
Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden,
dem Angeschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen
nachzuweisen, und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem
Hauptbeweismittel führen, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt und das daher vom Angeschuldigten
auch noch im Appellationsverfahren in Frage gestellt werden kann (Pra 2005 Nr.
45, S. 362 oben). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein
entsprechender Antrag im Appellationsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn
das Zuwarten klar rechtsmissbräuchlich erscheint. Begründet nun aber der Verteidiger,
wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm
daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz
der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn
günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte. Nachdem diese Erwartung im
vorliegenden Fall enttäuscht worden ist, ist ihm die Inanspruchnahme des seinem
Mandanten zustehenden Fragerechts nicht vorzuwerfen, handelte er dabei doch in
dessen klarem Interesse. Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag
schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr.
45, S. 359 ff.). Die Untersuchungsbehörden haben vielmehr den
Verfahrensmangel selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben,
um eine konventionskonforme Befragung des Opfers möglichst frühzeitig
durchzuführen (BGE 131 I 486). Falls es die durch das Opferhilfegesetz
geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen,
sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf
ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehen. In einer solchen
Situation ist es unzulässig, auf die frühere Aussage des Opfers abzustellen,
wenn sie das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel ist (EuGRZ 2006, S.
149). Soweit diese Aussagen also zu Lasten des Beschuldigten über dessen
Zugeständnisse hinausgehen, sind sie unbeachtlich. Damit steht fest, dass für
die Frage des Tatbeginns mangels anderer Anhaltspunkte ausschliesslich die
Darstellung des Beschuldigten massgebend ist. Dieser hatte, wie bereits bemerkt
wurde, stets behauptet, seine Verfehlungen hätten im März 2002 begonnen und
während zweier Jahre angedauert. Darauf ist im Urteil abzustellen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 2006 (STAPA.2006.21)