Lexipedia

Entscheid

STAPA.2006.21

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie

18. Dezember 2006Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte war grundsätzlich geständig und das

Amtsgericht sprach ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie

schuldig. Umstritten war der Beginn der Übergriffe. Das Amtsgericht hatte

alleine auf die Angaben des Opfers anlässlich der ersten und einzigen

Einvernahme abgestellt. Vor Obergericht beantragte der Verteidiger eine erneute

Einvernahme, welcher das Opfer jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2

Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) nicht zustimmte. Die Strafkammer stellt in

Bezug auf den Deliktszeitraum auf die Angaben des Beschuldigten ab, weil sie

die Verwendung der Aussagen des Opfers als einziges Beweismittel aufgrund der

nicht EMRK-konformen Befragung als unzulässig erachtete.

Erwägungen

II.

1.

b) Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des

Deliktsbeginns stützt sich alleine auf die Aussagen des Opfers, die dieses

anlässlich seiner ersten und einzigen Einvernahme vom 21. Juni 2004 in

Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hatte. Der Pflichtverteidiger wurde erst

am 28. Juni 2004 eingesetzt. Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an

der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es

möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre. Nachdem nun

aber der Verteidiger erst später bestellt wurde, hätte ihm bald einmal

Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen oder

stellen zu lassen, was jedoch unterblieb. Einzuräumen ist freilich, dass der

Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen

entsprechenden Antrag stellte. Erst am 22. Juni 2006 reichte er u.a. das Begehren

ein, das Opfer sei anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung zur

kontroversen Frage des Deliktsbeginns erneut einzuvernehmen. Dem Antrag wurde

vom Obergericht im Sinne von Art. 10c Abs. 3 OHG stattgegeben. In der Folge

liess das Opfer durch seine Rechtsvertreterin unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2

OHG mitteilen, dass es zu weiteren Aussagen nicht bereit sei. Das war sein

gutes Recht; besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im

Strafverfahren zu schützen.

Die Opferrechte dürfen jedoch zu keiner Einschränkung der

Verteidigungsrechte des Beschuldigten führen (BGE 131 I 486). Sein in Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen

zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein

Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem

Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben

wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem

Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter

zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf

daher nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt

werden. Aus diesem Grund hatte das Obergericht denn auch den vorerwähnten

Beweisantrag des Verteidigers bewilligt.

Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von

Belastungszeugen gilt jedoch uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem

streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen

oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 154). Genau dies ist hier

der Fall. Dass der sexuelle Missbrauch des Opfers bereits im Frühling 2000

begonnen haben soll, geht einzig auf dessen eigene Aussagen zurück. Auch die

Vorinstanz stützt sich ausschliesslich auf die Angaben des Opfers. Seine

Aussagen bilden in diesem Urteilspunkt das einzige Beweismittel. Aus dem

absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer

stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des

Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser

nicht gestützt darauf verurteilt werden darf. Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die

Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte

seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.).

Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von

Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des

Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden,

dem Angeschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen

nachzuweisen, und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem

Hauptbeweismittel führen, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen

Anforderungen offensichtlich nicht genügt und das daher vom Angeschuldigten

auch noch im Appellationsverfahren in Frage gestellt werden kann (Pra 2005 Nr.

45, S. 362 oben). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein

entsprechender Antrag im Appellationsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn

das Zuwarten klar rechtsmissbräuchlich erscheint. Begründet nun aber der Verteidiger,

wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm

daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz

der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn

günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte. Nachdem diese Erwartung im

vorliegenden Fall enttäuscht worden ist, ist ihm die Inanspruchnahme des seinem

Mandanten zustehenden Fragerechts nicht vorzuwerfen, handelte er dabei doch in

dessen klarem Interesse. Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag

schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr.

45, S. 359 ff.). Die Untersuchungsbehörden haben vielmehr den

Verfahrensmangel selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben,

um eine konventionskonforme Befragung des Opfers möglichst frühzeitig

durchzuführen (BGE 131 I 486). Falls es die durch das Opferhilfegesetz

geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen,

sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf

ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehen. In einer solchen

Situation ist es unzulässig, auf die frühere Aussage des Opfers abzustellen,

wenn sie das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel ist (EuGRZ 2006, S.

149). Soweit diese Aussagen also zu Lasten des Beschuldigten über dessen

Zugeständnisse hinausgehen, sind sie unbeachtlich. Damit steht fest, dass für

die Frage des Tatbeginns mangels anderer Anhaltspunkte ausschliesslich die

Darstellung des Beschuldigten massgebend ist. Dieser hatte, wie bereits bemerkt

wurde, stets behauptet, seine Verfehlungen hätten im März 2002 begonnen und

während zweier Jahre angedauert. Darauf ist im Urteil abzustellen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 2006 (STAPA.2006.21)