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Entscheid

STAPA.2006.9

Brandstiftung

27. Februar 2008Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte verursachte in der Kantonalen

Psychiatrischen Klinik einen Zimmerbrand mit einem Schaden von Fr. 3'600.--.

Das Amtsgericht sprach ihn am 29. November 2005 wegen einfacher Brandstiftung

schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von acht

Monaten. Gegen dieses Urteil ergriff der Beschuldigte die Appellation. Die

Strafkammer spricht ihn wegen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB (geringer

Schaden) schuldig und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 3 Jahren.

Erwägungen

III.

4.

Gemäss Art. 221 Abs. 3 aStGB (Schweizerisches

Strafgesetzbuch, SR 311.0), in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung)

kann auf Gefängnis erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden

ist. Es ist zu prüfen, ob dieser privilegierte Tatbestand gegeben ist.

a) Für die Beurteilung dieser Frage ist einzig der Schaden,

der durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant.

Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid

festgehalten, dass bei einem Schaden von über Fr. 10'000.-- (total

ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE

6S.271/2005). Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin

keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal "gering"

festgesetzt. In der kantonalen Rechtsprechung finden sich Beispiele einer

Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB bei Schäden in der Grössenordnung von

einigen hundert Franken. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau ging 1990 bei

einem Schaden von Fr. 3'000.-- von einem Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes

aus. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden

von unter Fr. 5'000.-- als gering. Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete

das Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von Fr. 4'100.--

(Bruno Roelli/Petra Fleischanderl in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 23 zu Art. 221

StGB).

Im vorliegenden Fall beträgt die Schadenssumme Fr. 3'600.--

und bewegt sich damit im Rahmen der zitierten kantonalen Urteile, die allesamt

einige Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (und

der seither eingetretenen Teuerung) rechtfertigt es sich aus dieser Sicht, den

Betrag von Fr. 3'600.-- als geringen Schaden zu qualifizieren.

b) Die Lehre verlangt bei der Beurteilung der

Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des

betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen

Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB nicht ausschliesst (BSK StGB

II, a.a.O., N 22 zu Art. 221 StGB). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer

Gesamtwürdigung wohl mit zu berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende

Bedeutung zukommen kann, wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem

Gebäude durch einen Brand ein Schaden von Fr. 30'000.00 und weist das Gebäude

einen Gesamtwert von Fr. 2 Mio. auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das

Vorliegen eines geringen Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des

Gesetzgebers entsprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des

eingetretenen Schadens und dem Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im

Übrigen auch bei der Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die

Beurteilung als einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs

durch Zufügen von Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. lit. c

hiernach) und nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und Wert des Autos.

c) Die Tatbestandsvariante des Schadens eines andern stellt

im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB ein

Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung, verbunden mit

einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Zuchthaus, dar (BSK StGB II,

a.a.O., N 10 zu Art. 221 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den

Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand

unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung,

wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens

darstellt. Beim Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine

fakultative Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe

vor.

Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung einen grossen Schaden

verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren

bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre und Praxis

mehrheitlich ab einem Betrag von Fr. 10'000.-- bejaht (vgl. Philippe

Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 144 StGB; SOG 2006 Nr.

5). Schäden unter Fr. 10'000.-- gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige

Schäden und werden mit Busse oder Gefängnis zwischen drei Tagen und drei Jahren

(bzw. nach neuem Recht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)

bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221

aStGB führt zur Annahme eines geringen Schadens, solange der entsprechende

Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von Fr. 10'000.-- kommt. Nachdem dies

beim vorliegend eingetretenen Schaden von Fr. 3'600.-- nicht der Fall ist,

rechtfertigt sich auch aus dieser Sicht die Anwendung von Art. 221 Abs. 3

aStGB.

d) Ein Verweis auf die Praxis zu Art. 172ter StGB,

der den Begriff des "geringen Schadens" im Zusammenhang mit den

geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls enthält, erweist sich insofern als

problematisch, als es sich bei Art. 172ter StGB (im Gegensatz zu

Art. 221 Abs. 3 StGB) um ein Antragsdelikt mit einer obligatorischen

Strafmilderung handelt. Diese Praxis, die sich für die Annahme des geringen

Schadens auf einen Betrag von Fr. 300.00 festgelegt hat (BGE 121 IV

261.

ff.), kann deshalb nicht auf Art. 221 Abs. 3 StGB übertragen werden

(BSK StGB II, a.a.O., N 24 zu Art. 221 StGB).

e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der

eingetretene Schaden von Fr. 3'600.-- als gering zu qualifizieren ist und

sich der Beschuldigte damit i.S.v. Art. 221 Abs. 3 aStGB schuldig gemacht hat.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Februar 2008

(STAPA.2006.9)