STAPA.2006.9
Brandstiftung
27. Februar 2008Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 10
Art. 221 Abs. 3 (a)StGB. Brandstiftung.
Ein Schaden von Fr. 3'600.-- ist gering im Sinne des privilegierten
Tatbestandes von Absatz 3.
Sachverhalt
Der Beschuldigte verursachte in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik einen Zimmerbrand mit einem Schaden von Fr. 3'600.--.
Das Amtsgericht sprach ihn am 29. November 2005 wegen einfacher Brandstiftung
schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von acht
Monaten. Gegen dieses Urteil ergriff der Beschuldigte die Appellation. Die
Strafkammer spricht ihn wegen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB (geringer
Schaden) schuldig und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
Erwägungen
III.
4.
Gemäss Art. 221 Abs. 3 aStGB (Schweizerisches
Strafgesetzbuch, SR 311.0), in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung)
kann auf Gefängnis erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden
ist. Es ist zu prüfen, ob dieser privilegierte Tatbestand gegeben ist.
a) Für die Beurteilung dieser Frage ist einzig der Schaden,
der durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant.
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid
festgehalten, dass bei einem Schaden von über Fr. 10'000.-- (total
ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE
6S.271/2005). Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin
keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal "gering"
festgesetzt. In der kantonalen Rechtsprechung finden sich Beispiele einer
Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB bei Schäden in der Grössenordnung von
einigen hundert Franken. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau ging 1990 bei
einem Schaden von Fr. 3'000.-- von einem Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes
aus. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete im Jahr 1981 einen Schaden
von unter Fr. 5'000.-- als gering. Als nicht mehr geringen Schaden bezeichnete
das Obergericht Luzern im Jahr 1988 eine Schadenssumme von Fr. 4'100.--
(Bruno Roelli/Petra Fleischanderl in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.]: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2007, N 23 zu Art. 221
StGB).
Im vorliegenden Fall beträgt die Schadenssumme Fr. 3'600.--
und bewegt sich damit im Rahmen der zitierten kantonalen Urteile, die allesamt
einige Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (und
der seither eingetretenen Teuerung) rechtfertigt es sich aus dieser Sicht, den
Betrag von Fr. 3'600.-- als geringen Schaden zu qualifizieren.
b) Die Lehre verlangt bei der Beurteilung der
Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des
betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen
Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB nicht ausschliesst (BSK StGB
II, a.a.O., N 22 zu Art. 221 StGB). Dieses Kriterium ist im Rahmen einer
Gesamtwürdigung wohl mit zu berücksichtigen, ohne dass ihm jedoch entscheidende
Bedeutung zukommen kann, wie folgendes Beispiel zeigt: Entsteht an einem
Gebäude durch einen Brand ein Schaden von Fr. 30'000.00 und weist das Gebäude
einen Gesamtwert von Fr. 2 Mio. auf, müsste angesichts dieses Verhältnisses das
Vorliegen eines geringen Schadens bejaht werden, was nicht der Meinung des
Gesetzgebers entsprechen kann. Das Verhältnis zwischen der Höhe des
eingetretenen Schadens und dem Gesamtwert des betroffenen Objektes spielt im
Übrigen auch bei der Sachbeschädigung keine Rolle: So bestimmt sich etwa die
Beurteilung als einfache oder qualifizierte Sachbeschädigung eines teuren PWs
durch Zufügen von Kratzern nach der absoluten Höhe des Schadens (vgl. lit. c
hiernach) und nicht nach dem Verhältnis zwischen Schaden und Wert des Autos.
c) Die Tatbestandsvariante des Schadens eines andern stellt
im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte des 7. Titels des StGB ein
Verletzungsdelikt bzw. den Sonderfall einer Sachbeschädigung, verbunden mit
einer hohen Mindeststrafandrohung von einem Jahr Zuchthaus, dar (BSK StGB II,
a.a.O., N 10 zu Art. 221 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb ein Blick auf den
Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB; dieser Tatbestand
unterscheidet zwischen der einfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung,
wobei entscheidendes Abgrenzungskriterium die Höhe des verursachten Schadens
darstellt. Beim Eintritt eines grossen Schadens sieht Art. 144 Abs. 3 StGB eine
fakultative Strafschärfung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
vor.
Der Täter, der durch eine Sachbeschädigung einen grossen Schaden
verursacht, kann somit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren
bestraft werden. Dabei wird ein grosser Schaden in Lehre und Praxis
mehrheitlich ab einem Betrag von Fr. 10'000.-- bejaht (vgl. Philippe
Weissenberger in: BSK StGB II, a.a.O., N 58 ff. zu Art. 144 StGB; SOG 2006 Nr.
5). Schäden unter Fr. 10'000.-- gelten damit als mittelgrosse oder geringfügige
Schäden und werden mit Busse oder Gefängnis zwischen drei Tagen und drei Jahren
(bzw. nach neuem Recht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)
bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Eine Übertragung dieser Praxis auf Art. 221
aStGB führt zur Annahme eines geringen Schadens, solange der entsprechende
Betrag nicht in die Nähe des Grenzwertes von Fr. 10'000.-- kommt. Nachdem dies
beim vorliegend eingetretenen Schaden von Fr. 3'600.-- nicht der Fall ist,
rechtfertigt sich auch aus dieser Sicht die Anwendung von Art. 221 Abs. 3
aStGB.
d) Ein Verweis auf die Praxis zu Art. 172ter StGB,
der den Begriff des "geringen Schadens" im Zusammenhang mit den
geringfügigen Vermögensdelikten ebenfalls enthält, erweist sich insofern als
problematisch, als es sich bei Art. 172ter StGB (im Gegensatz zu
Art. 221 Abs. 3 StGB) um ein Antragsdelikt mit einer obligatorischen
Strafmilderung handelt. Diese Praxis, die sich für die Annahme des geringen
Schadens auf einen Betrag von Fr. 300.00 festgelegt hat (BGE 121 IV
261.
ff.), kann deshalb nicht auf Art. 221 Abs. 3 StGB übertragen werden
(BSK StGB II, a.a.O., N 24 zu Art. 221 StGB).
e) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
eingetretene Schaden von Fr. 3'600.-- als gering zu qualifizieren ist und
sich der Beschuldigte damit i.S.v. Art. 221 Abs. 3 aStGB schuldig gemacht hat.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 27. Februar 2008
(STAPA.2006.9)