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Entscheid

STAPA.2007.18

Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.

8. April 2009Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 15. September 2003 verurteilte das Bezirksamt Baden

den Beschuldigten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer

Busse von Fr. 400.00 wegen SVG-Widerhandlungen. Am 7. April 2005 erging – als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2003 – ein Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem

Diebstahl, Sachbeschädigung usw. zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten

unbedingt verurteilt wurde. Am 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den

Beschuldigten wegen diversen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und

einer Busse von Fr. 1'500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte

Appellation an die Strafkammer des Obergerichts. Vor der Strafkammer des

Obergerichts beantragte der Beschuldigte, er sei als teilweise Zusatzstrafe zum

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2005 zu einer Busse

nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass bei dieser Sachlage nicht eine

Zusatzstrafe, sondern eine Hauptstrafe auszufällen ist.

Erwägungen

3.

Der Beschuldigte hat

mehrere Verbrechen und Vergehen begangen, weshalb die Strafzumessung nach dem

Asperationsprinzip von Art. 68 aStGB (Strafgesetzbuch, SR 311) vorzunehmen ist,

d.h. es ist – gemessen an der abstrakten Strafdrohung – von der schwersten Tat

auszugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen (ebenso neu Art. 49). Dabei

kann die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe um die Hälfte erhöht

werden. Vorliegend ist die Schändung die schwerste Tat, welche mit Zuchthaus

bis zu 10 Jahren bedroht ist. Damit ist von einer maximalen Strafdrohung von 15

Jahren Zuchthaus auszugehen. (...)

Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine

Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst

nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer

Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den

Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe

von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier

zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem

Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung

nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die

hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können.

Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen

wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe

ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB).

Obergericht Strafkammer,

Urteil vom 8. April 2009 (STAPA.2007.18)