STAPA.2007.18
Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Entführung etc.
8. April 2009Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 6
Art. 49 StGB, Art. 68 aStGB. Es ist keine
Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn die aktuell zu
beurteilenden Straftaten nach dem Grundurteil erfolgt sind.
Sachverhalt
Am 15. September 2003 verurteilte das Bezirksamt Baden
den Beschuldigten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen und einer
Busse von Fr. 400.00 wegen SVG-Widerhandlungen. Am 7. April 2005 erging – als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. September 2003 – ein Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, mit welchem der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem
Diebstahl, Sachbeschädigung usw. zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten
unbedingt verurteilt wurde. Am 23. März 2007 verurteilte das Amtsgericht den
Beschuldigten wegen diversen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und
einer Busse von Fr. 1'500.00. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte
Appellation an die Strafkammer des Obergerichts. Vor der Strafkammer des
Obergerichts beantragte der Beschuldigte, er sei als teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2005 zu einer Busse
nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Die Strafkammer kommt zum Schluss, dass bei dieser Sachlage nicht eine
Zusatzstrafe, sondern eine Hauptstrafe auszufällen ist.
Erwägungen
3.
Der Beschuldigte hat
mehrere Verbrechen und Vergehen begangen, weshalb die Strafzumessung nach dem
Asperationsprinzip von Art. 68 aStGB (Strafgesetzbuch, SR 311) vorzunehmen ist,
d.h. es ist – gemessen an der abstrakten Strafdrohung – von der schwersten Tat
auszugehen und deren Dauer angemessen zu erhöhen (ebenso neu Art. 49). Dabei
kann die für das schwerste Delikt festgelegte Höchststrafe um die Hälfte erhöht
werden. Vorliegend ist die Schändung die schwerste Tat, welche mit Zuchthaus
bis zu 10 Jahren bedroht ist. Damit ist von einer maximalen Strafdrohung von 15
Jahren Zuchthaus auszugehen. (...)
Gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB hat der Richter eine
Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe begangen hat, diese Straftaten aber erst
nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit einer
Freiheitsstrafe führen. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den
Beschuldigten mit Urteil vom 7. April 2005 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe
von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erging als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksamtes Baden vom 15. September 2003 (Grundurteil). Ein Grossteil der hier
zu beurteilenden Straftaten war zwar vor diesem Zusatzurteil, aber nach dem
Grundurteil begangen worden. Eine weitere Zusatzstrafe wäre nach Rechtsprechung
nur zum Grundurteil möglich, könnte daher nur diejenigen Taten erfassen, die
hypothetisch mit diesem Grundurteil zusammen hätten mitbeurteilt werden können.
Da die hier zu beurteilenden Taten aber nach dem 15. September 2003 begangen
wurden, kann nicht eine erneute Zusatzstrafe, sondern nur eine Gesamtstrafe
ausgefällt werden (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich 2008, N 15 zu Art. 49 StGB bzw. N 21 zu Art. 68 aStGB).
Obergericht Strafkammer,
Urteil vom 8. April 2009 (STAPA.2007.18)