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Entscheid

STAPA.2007.7

Brandstiftung

19. September 2007Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Amtsgericht sprach die Beschuldigte X. wegen

Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der Brandstiftung, evtl. versuchten

Brandstiftung, frei und ordnete an, X. habe sich einer ambulanten

therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft appellierte

gegen das Urteil, beschränkt auf die Frage der Massnahme. Die Strafkammer

ordnet die Verwahrung an.

Erwägungen

III.

3.

Für die Verwahrung ist Art. 64 StGB (Schweizerisches

Strafgesetzbuch, SR 311.0) massgebend. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet

das Gericht diese Massnahme an, wenn der Täter eine der dort aufgeführten

Straftaten verübt hat. Unter diesen so genannten Katalogtaten wird auch die

Brandstiftung aufgeführt. Alternativ müssen zudem die nachstehenden Erfordernisse

erfüllt sein:

a. Auf Grund der

Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten

Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art

begeht.

b. Auf Grund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel

59.

keinen Erfolg verspricht.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall beide

erfüllt. Die Persönlichkeitsmerkmale der Beschuldigten sowie ihre gesamten

Lebensumstände lassen ernsthaft erwarten, dass sie weitere Taten dieser Art

begeht. Ihre mittelschwere Intelligenzminderung hat die geistige Entwicklung

stark behindert und sie auf dem Reifestand eines 8- bis 10-jährigen Kindes

verharren lassen. Dies sowie die ausgeprägten Verhaltensstörungen, zu der die

diagnostizierte Pyromanie massgebend beiträgt, lassen aufgrund der sich schon

seit langem manifestierenden und in jüngerer Zeit verstärkten Brandlegungstendenz

erwarten, dass sie auch in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begehen wird.

Was die Anlasstat anbetrifft, liegt aufgrund der

festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Täterin ein rechtskräftiger

Freispruch vor. Er steht jedoch der Anordnung der Verwahrung nicht entgegen,

kann doch diese Massnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender

Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nach der Anklageschrift hat die Beschuldigte

im Korridor des Wohnheims einen hölzernen Bauernschrank durch Anzünden von

Textilien mit Zündhölzern mutwillig in Brand gesteckt und sich vom Brandplatz

entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern. Der Sachschaden belief sich auf

Fr. 3'013.80. Zu einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist es

jedoch nicht gekommen, weil das Feuer vorher von Drittpersonen gelöscht werden

konnte. Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei

für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen. Es seien darin diverse

Textilien, Gegenstände aus Plastik sowie persönliche Utensilien der

Hausbewohner aufbewahrt worden. Der Schrank stehe gegenüber dem

Betreuungszimmer; hinter ihm befinde sich ein Esszimmer und nördlich davon ein

Aufenthalts- bzw. Schlafzimmer für die Bewohner. Die beiliegenden Fotos

veranschaulichen die Gefährlichkeit der damaligen Situation.

In objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie

– von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im

Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB n.F. gelten muss, hing doch der Eintritt oder Nichteintritt

des Erfolges vom blossen Zufall ab. Gemäss Anklageschrift entfernte sich X. von

der Brandstelle und gab so die Herrschaft über den Brand auf. In Anbetracht

ihrer Zurechnungsunfähigkeit war sie nicht in der Lage, die

Ausbreitungsmöglichkeiten des von ihr gelegten Feuers abzuschätzen und die

damit verbundene Gefahr für andere Menschen zu erkennen. Die Gefahrenquelle

überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat.

Jedenfalls hat sie – soweit bekannt – noch nie von sich aus Löschungsversuche

unternommen. Bei dieser Sachlage könnte auch weiterhin nicht damit gerechnet

werden, dass sie sich über die Gefahren eine Brandes Rechenschaft ablegen und

aus eigenem Antrieb die Entstehung einer Feuersbrunst verhindern oder zu ihrer

Verhinderung beitragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB in der bis zum 31.

Dezember 2006 geltenden Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den

inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung

gleichzustellen. Ob der Versuch einer Katalogtat als Anlasstat in jedem Falle

ausreicht, kann dahingestellt bleiben (bejahend: Christian

Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, vormals Rehberg: Strafrecht II,

Zürich 2007, S. 187).

4.

Der Tatbestandskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB ist jedoch

nicht abschliessend. Als eine die Verwahrung rechtfertigende Anlasstat kommen

im Sinne einer Auffangklausel auch "andere mit einer Höchststrafe von fünf

oder mehr Jahren bedrohte" Straftaten in Frage, dies jedoch nur, wenn der

Täter durch seine Tat "die physische, psychische oder sexuelle Integrität

einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte"

(a.a.O.). Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar

auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen. Das

würde bedeuten, dass ihr Vorliegen zusammen mit einer der unter den literae a

und b aufgeführten Prognosevoraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung

noch nicht ausreichen würde. Diese Ansicht vertritt namentlich Stratenwerth

(Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 340 N

4). Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den

Materialien hervorgeht. Auf sie berufen sich zwar auch Stratenwerth/Wohlers,

indem sie ausdrücklich auf die Botschaft, BBl 2005 4711, hinweisen (Günter

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

Bern 2007, S. 246 N 3). Aus der von ihnen zitierten Stelle geht indessen das

Gegenteil hervor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprüngliche Fassung

fast vollständig ersetzt. Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her

zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar. Er schlug

sowohl eine Erweiterung als auch eine Einschränkung der umstrittenen

Auffangklausel vor, die den Katalog der Straftaten ergänzte. Danach sollten als

Anlasstaten neben den aufgezählten Delikten nicht, wie zunächst vorgesehen, nur

Verbrechen genügen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 10 Jahren bedroht

sind, sondern schon solche, bei denen eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren

droht. Weiter wird in der Botschaft a.a.O. ausgeführt: "Um diese Öffnung

in Grenzen zu halten, wird die Klausel andererseits auf Verbrechen

eingeschränkt, mit denen die Täter die physische oder sexuelle Integrität ihrer

Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es geht also nicht

mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel wird mehr oder

weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen eingeschränkt." Daraus erhellt

nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren

Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf

"andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte"

Taten bezieht. Die Katalogtaten sind davon ausgenommen. Wären sie es nicht,

könnte X. trotz der offenkundigen und vom psychiatrischen Gutachter eindeutig

festgestellten grossen Gefährdung, die von ihr für Drittpersonen ausgeht, nicht

verwahrt werden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und

ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung

verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer

beeinträchtigt. Mit dem Verzicht auf die Verwahrung würden Menschenleben

ernsthaft aufs Spiel gesetzt.

Im vorliegenden Fall liefert nur die hier vertretene

Auslegung ein verantwortbares Ergebnis. Könnte nämlich X. nicht verwahrt

werden, bliebe sie ohne Sanktion. Beim vorliegenden Freispruch fällt eine

Strafe ohnehin ausser Betracht. Eine therapeutische Massnahme aber kommt nach

den erfolgten Darlegungen ebenfalls nicht in Frage. Verbleibt einzig die

Verwahrung, von der das Gesetz in Art. 64 Abs. 4 StGB einerseits verlangt, dass

sie die öffentliche Sicherheit gewährleis­tet und andererseits dem Täter

psychiatrische Betreuung gewährt, falls dies notwendig ist. Sie erfüllt also

vorliegend nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 StGB), sondern

ist auch die einzige Lösung, die das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung

anbietet. Damit steht auch fest, dass sie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

Rechnung trägt. Sie ist daher anzuordnen, zumal die Möglichkeiten des Vollzugs

(Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB) in der Strafanstalt Y. gegeben sind. (…)

Obergericht Strafkammer; Urteil vom 19. September 2007 (STAPA.2007.7)