STAPA.2007.7
Brandstiftung
19. September 2007Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 8
Art. 64 Abs. 1 StGB. Verwahrung. Ein wegen
Zurechnungsunfähigkeit ergangener Freispruch steht der Verwahrung nicht
entgegen (E. 3). Das Zusatzkriterium der schweren Beeinträchtigung der
physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer andern Person bezieht
sich nur auf "andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren
bedrohte" Taten, nicht auch auf die in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich
aufgelisteten Delikte (E. 4).
Sachverhalt
Das Amtsgericht sprach die Beschuldigte X. wegen
Zurechnungsunfähigkeit vom Vorwurf der Brandstiftung, evtl. versuchten
Brandstiftung, frei und ordnete an, X. habe sich einer ambulanten
therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Die Staatsanwaltschaft appellierte
gegen das Urteil, beschränkt auf die Frage der Massnahme. Die Strafkammer
ordnet die Verwahrung an.
Erwägungen
III.
3.
Für die Verwahrung ist Art. 64 StGB (Schweizerisches
Strafgesetzbuch, SR 311.0) massgebend. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ordnet
das Gericht diese Massnahme an, wenn der Täter eine der dort aufgeführten
Straftaten verübt hat. Unter diesen so genannten Katalogtaten wird auch die
Brandstiftung aufgeführt. Alternativ müssen zudem die nachstehenden Erfordernisse
erfüllt sein:
a. Auf Grund der
Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten
Lebensumstände ist ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Taten dieser Art
begeht.
b. Auf Grund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ist ernsthaft zu erwarten, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel
59.
keinen Erfolg verspricht.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall beide
erfüllt. Die Persönlichkeitsmerkmale der Beschuldigten sowie ihre gesamten
Lebensumstände lassen ernsthaft erwarten, dass sie weitere Taten dieser Art
begeht. Ihre mittelschwere Intelligenzminderung hat die geistige Entwicklung
stark behindert und sie auf dem Reifestand eines 8- bis 10-jährigen Kindes
verharren lassen. Dies sowie die ausgeprägten Verhaltensstörungen, zu der die
diagnostizierte Pyromanie massgebend beiträgt, lassen aufgrund der sich schon
seit langem manifestierenden und in jüngerer Zeit verstärkten Brandlegungstendenz
erwarten, dass sie auch in Zukunft weitere Straftaten dieser Art begehen wird.
Was die Anlasstat anbetrifft, liegt aufgrund der
festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Täterin ein rechtskräftiger
Freispruch vor. Er steht jedoch der Anordnung der Verwahrung nicht entgegen,
kann doch diese Massnahme aufgrund von Art. 19 Abs. 3 StGB auch bei fehlender
Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nach der Anklageschrift hat die Beschuldigte
im Korridor des Wohnheims einen hölzernen Bauernschrank durch Anzünden von
Textilien mit Zündhölzern mutwillig in Brand gesteckt und sich vom Brandplatz
entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern. Der Sachschaden belief sich auf
Fr. 3'013.80. Zu einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist es
jedoch nicht gekommen, weil das Feuer vorher von Drittpersonen gelöscht werden
konnte. Im Polizeibericht wird zum Brandobjekt festgestellt, der Schrank sei
für alle Hausbewohner jederzeit frei zugänglich gewesen. Es seien darin diverse
Textilien, Gegenstände aus Plastik sowie persönliche Utensilien der
Hausbewohner aufbewahrt worden. Der Schrank stehe gegenüber dem
Betreuungszimmer; hinter ihm befinde sich ein Esszimmer und nördlich davon ein
Aufenthalts- bzw. Schlafzimmer für die Bewohner. Die beiliegenden Fotos
veranschaulichen die Gefährlichkeit der damaligen Situation.
In objektiver Hinsicht ist – in altrechtlicher Terminologie
– von einem vollendeten Brandstiftungsversuch auszugehen, der als Anlasstat im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB n.F. gelten muss, hing doch der Eintritt oder Nichteintritt
des Erfolges vom blossen Zufall ab. Gemäss Anklageschrift entfernte sich X. von
der Brandstelle und gab so die Herrschaft über den Brand auf. In Anbetracht
ihrer Zurechnungsunfähigkeit war sie nicht in der Lage, die
Ausbreitungsmöglichkeiten des von ihr gelegten Feuers abzuschätzen und die
damit verbundene Gefahr für andere Menschen zu erkennen. Die Gefahrenquelle
überliess sie vielmehr sich selber, wie sie das bisher stets getan hat.
Jedenfalls hat sie – soweit bekannt – noch nie von sich aus Löschungsversuche
unternommen. Bei dieser Sachlage könnte auch weiterhin nicht damit gerechnet
werden, dass sie sich über die Gefahren eine Brandes Rechenschaft ablegen und
aus eigenem Antrieb die Entstehung einer Feuersbrunst verhindern oder zu ihrer
Verhinderung beitragen würde (vgl. Art. 22 Abs. 2 StGB in der bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung). Es rechtfertigt sich daher, den
inkriminierten Sachverhalt einer Brandstiftung im Sinne dieser Bestimmung
gleichzustellen. Ob der Versuch einer Katalogtat als Anlasstat in jedem Falle
ausreicht, kann dahingestellt bleiben (bejahend: Christian
Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, vormals Rehberg: Strafrecht II,
Zürich 2007, S. 187).
4.
Der Tatbestandskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB ist jedoch
nicht abschliessend. Als eine die Verwahrung rechtfertigende Anlasstat kommen
im Sinne einer Auffangklausel auch "andere mit einer Höchststrafe von fünf
oder mehr Jahren bedrohte" Straftaten in Frage, dies jedoch nur, wenn der
Täter durch seine Tat "die physische, psychische oder sexuelle Integrität
einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte"
(a.a.O.). Dieses zusätzliche Kriterium könnte sich, sprachlich betrachtet, zwar
auch auf jene im Gesetz ausdrücklich aufgelisteten Straftaten beziehen. Das
würde bedeuten, dass ihr Vorliegen zusammen mit einer der unter den literae a
und b aufgeführten Prognosevoraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung
noch nicht ausreichen würde. Diese Ansicht vertritt namentlich Stratenwerth
(Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, S. 340 N
4). Sie entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den
Materialien hervorgeht. Auf sie berufen sich zwar auch Stratenwerth/Wohlers,
indem sie ausdrücklich auf die Botschaft, BBl 2005 4711, hinweisen (Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
Bern 2007, S. 246 N 3). Aus der von ihnen zitierten Stelle geht indessen das
Gegenteil hervor. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die ursprüngliche Fassung
fast vollständig ersetzt. Die heute geltende kam erst nach einigem Hin und Her
zustande und stellt einen vom Bundesrat aufgezeigten Mittelweg dar. Er schlug
sowohl eine Erweiterung als auch eine Einschränkung der umstrittenen
Auffangklausel vor, die den Katalog der Straftaten ergänzte. Danach sollten als
Anlasstaten neben den aufgezählten Delikten nicht, wie zunächst vorgesehen, nur
Verbrechen genügen, die mit einer Höchststrafe von mindestens 10 Jahren bedroht
sind, sondern schon solche, bei denen eine Höchststrafe von mindestens 5 Jahren
droht. Weiter wird in der Botschaft a.a.O. ausgeführt: "Um diese Öffnung
in Grenzen zu halten, wird die Klausel andererseits auf Verbrechen
eingeschränkt, mit denen die Täter die physische oder sexuelle Integrität ihrer
Opfer schwer beeinträchtigten oder beeinträchtigen wollten. Es geht also nicht
mehr um schwere Schädigungen schlechthin. Die Auffangklausel wird mehr oder
weniger auf Gewalt- und Sexualverbrechen eingeschränkt." Daraus erhellt
nun unmissverständlich, dass sich das Zusatzkriterium der schweren
Beeinträchtigung des Opfers oder des entsprechenden Willens des Täters nur auf
"andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte"
Taten bezieht. Die Katalogtaten sind davon ausgenommen. Wären sie es nicht,
könnte X. trotz der offenkundigen und vom psychiatrischen Gutachter eindeutig
festgestellten grossen Gefährdung, die von ihr für Drittpersonen ausgeht, nicht
verwahrt werden. Es kann nun aber nicht der Sinn dieser Sicherungsmassnahme und
ihrer präventiven Zielsetzung sein, zuzuwarten, bis X. eine Brandstiftung
verübt, welche die physische Integrität von Drittpersonen schwer
beeinträchtigt. Mit dem Verzicht auf die Verwahrung würden Menschenleben
ernsthaft aufs Spiel gesetzt.
Im vorliegenden Fall liefert nur die hier vertretene
Auslegung ein verantwortbares Ergebnis. Könnte nämlich X. nicht verwahrt
werden, bliebe sie ohne Sanktion. Beim vorliegenden Freispruch fällt eine
Strafe ohnehin ausser Betracht. Eine therapeutische Massnahme aber kommt nach
den erfolgten Darlegungen ebenfalls nicht in Frage. Verbleibt einzig die
Verwahrung, von der das Gesetz in Art. 64 Abs. 4 StGB einerseits verlangt, dass
sie die öffentliche Sicherheit gewährleistet und andererseits dem Täter
psychiatrische Betreuung gewährt, falls dies notwendig ist. Sie erfüllt also
vorliegend nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 1 StGB), sondern
ist auch die einzige Lösung, die das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung
anbietet. Damit steht auch fest, dass sie dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
Rechnung trägt. Sie ist daher anzuordnen, zumal die Möglichkeiten des Vollzugs
(Art. 56 Abs. 3 lit. c StGB) in der Strafanstalt Y. gegeben sind. (…)
Obergericht Strafkammer; Urteil vom 19. September 2007 (STAPA.2007.7)