Lexipedia

Entscheid

STAPA.2007.9

Qualifizierte Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG

3. Dezember 2007Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Nachdem der Beschuldigte, der an einer schweren psychischen

Störung leidet, mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von einer

stationären Radaranlage erfasst worden war, hielt er auf dem Pannenstreifen an,

demontierte das vordere Nummernschild und fuhr auf dem Pannenstreifen zurück

bis zur Radaranlage. Dort behändigte er aus seinem Fahrzeug eine Gartenhacke,

überquerte die Fahrbahn, stieg auf die Leitplanke und schlug mit der Hacke auf

die Messanlage ein. Er beschädigte bei dieser Aktion die an einem Stahlträger

auf dem Mittelstreifen montierten Kameras mit Blitzgeräten. Das Amtsgericht von

Thal-Gäu sprach den Beschuldigten am 17. November 2006 wegen dieses

Vorfalls und zwei anderer Geschehnisse der qualifizierten Sachbeschädigung, der

Geschwindigkeitsüberschreitung und weiterer Stras­senverkehrsdelikte schuldig.

Es verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, aufgeschoben zu

Gunsten einer ambulanten Massnahme. Gegen dieses Urteil appellierte der

Beschuldigte ans Obergericht. Die Strafkammer bestätigt die Schuldsprüche und

verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr.

30.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 5

Jahren. Zudem wird eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, die so

lange zu dauern hat, als es ärztlich indiziert ist. Für die Probezeit wird dem

Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser Massnahme zu unterziehen, und es

wird Bewährungshilfe angeordnet.

Erwägungen

III.

8.

Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob

dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, denn die

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wirkt sich schwerer aus. Gemäss Art.

42.

Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) schiebt das Gericht den Vollzug

einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchs­tens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine

günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen,

sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese

Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(siehe Zusammenfassung in Günter Stratenwerth/Wolf­gang Wohlers: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 8 zu Art. 42 StGB) die Tat­umstände,

das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie

alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter

des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.

In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt; es

kommt nur eine Geldstrafe, allenfalls gemeinnützige Arbeit in Frage. Bezüglich

der gemeinnützigen Arbeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Sanktion

für berufstätige Verurteilte konzipiert worden ist (Christian Trenkel: Die

gemeinnützige Arbeit, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger:

Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum

neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 143). Für den Beschuldigten,

dem das versicherungspsychiatrische Gutachten aktuell eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert und für die Zukunft von schwankender

Arbeitsfähigkeit ausgeht, nachdem die Störungen phasenweise verlaufen würden,

ist die gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausgeschlossen.

In subjektiver Hinsicht kann auf das psychiatrische

Gutachten verwiesen werden. Darin wird zwar die Rückfallgefahr für neuerliche

Straftaten bejaht, aber nur für den Fall, dass die Grundkrankheit des

Beschuldigten nicht behandelt wird. Oder positiv ausgedrückt: Die

Rückfallgefahr könne mittels einer geeigneten Behandlung reduziert werden.

Diese Einschätzung hat sich in der zwischenzeitlichen Deliktsfreiheit des Beschuldigten

klar manifestiert. Damit kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Strafe sei

notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und

Vergehen abzuhalten. Der Gutachter führte aus, grundsätzlich sei das

Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch

psychotherapeutisch angehbar. Bedingung sei allerdings eine regelmässige

Behandlung und eine regelmässige Einnahme der Medikamente. Die Rückfallgefahr

könne mit einer geeigneten Therapie, am ehesten im Sinne einer ambulanten

psychiatrischen Behandlung reduziert werden. Unter der Voraussetzung, dass die

ambulante Therapie, so wie vom Gutachter aufgezeigt, durchgeführt wird, kann

somit keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist

zu gewähren.

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von

Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass

er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:

der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit

seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1

StGB).

Diese Voraussetzungen sind gemäss Gutachten erfüllt: Der

Beschuldigte leidet unter einer bipolaren affektiven Störung, klassifiziert als

ICD-10 F31. Dies ist eine ärztlich-psychiatrische Indikation im Sinne einer

"schweren psychischen Störung". Weiter führt der Gutachter aus, die

ungenügende Behandlung dieser Störung könne zu weiteren ähnlichen Delikten

führen. Die Rückfallgefahr könne am ehesten mit einer ambulanten Behandlung

reduziert werden. Diese Ausführungen überzeugen. Es ist eine ambulante

Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, in deren Rahmen das Krankheitsbild des

Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angegangen

werden soll.

Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die

Weisung erteilt, sich dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63

StGB zu unterziehen. Die Massnahme hat so lange zu dauern, als es ärztlich

indiziert ist. Zur Sicherung des Vollzugs dieser ambulanten Massnahme wird

Bewährungshilfe angeordnet. Da die Rückfallgefahr des Beschuldigten ohne

psychiatrische Behandlung als hoch einzustufen ist, ist die Probezeit mit dem

Zwang zum Wohlverhalten und zum Befolgen der Weisung auf 5 Jahre festzulegen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2007 (STAPA.2007.9)