STAPA.2007.9
Qualifizierte Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das SVG
3. Dezember 2007Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 7
Art. 63 und 95 StGB. Der Vollzug einer unbedingten
Geldstrafe kann gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB nicht zu Gunsten einer ambulanten
Massnahme aufgeschoben werden. Müsste dem Beschuldigten ohne die ärztliche
Behandlung seiner schweren psychischen Störung eine ungünstige Prognose
gestellt werden, kann ihm jedoch der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wenn
für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt wird, sich einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Sachverhalt
Nachdem der Beschuldigte, der an einer schweren psychischen
Störung leidet, mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn von einer
stationären Radaranlage erfasst worden war, hielt er auf dem Pannenstreifen an,
demontierte das vordere Nummernschild und fuhr auf dem Pannenstreifen zurück
bis zur Radaranlage. Dort behändigte er aus seinem Fahrzeug eine Gartenhacke,
überquerte die Fahrbahn, stieg auf die Leitplanke und schlug mit der Hacke auf
die Messanlage ein. Er beschädigte bei dieser Aktion die an einem Stahlträger
auf dem Mittelstreifen montierten Kameras mit Blitzgeräten. Das Amtsgericht von
Thal-Gäu sprach den Beschuldigten am 17. November 2006 wegen dieses
Vorfalls und zwei anderer Geschehnisse der qualifizierten Sachbeschädigung, der
Geschwindigkeitsüberschreitung und weiterer Strassenverkehrsdelikte schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, aufgeschoben zu
Gunsten einer ambulanten Massnahme. Gegen dieses Urteil appellierte der
Beschuldigte ans Obergericht. Die Strafkammer bestätigt die Schuldsprüche und
verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr.
30.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 5
Jahren. Zudem wird eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, die so
lange zu dauern hat, als es ärztlich indiziert ist. Für die Probezeit wird dem
Beschuldigten die Weisung erteilt, sich dieser Massnahme zu unterziehen, und es
wird Bewährungshilfe angeordnet.
Erwägungen
III.
8.
Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, ob
dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, denn die
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges wirkt sich schwerer aus. Gemäss Art.
42.
Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) schiebt das Gericht den Vollzug
einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine
günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen,
sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese
Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(siehe Zusammenfassung in Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 8 zu Art. 42 StGB) die Tatumstände,
das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie
alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen.
In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen erfüllt; es
kommt nur eine Geldstrafe, allenfalls gemeinnützige Arbeit in Frage. Bezüglich
der gemeinnützigen Arbeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Sanktion
für berufstätige Verurteilte konzipiert worden ist (Christian Trenkel: Die
gemeinnützige Arbeit, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger:
Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum
neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 143). Für den Beschuldigten,
dem das versicherungspsychiatrische Gutachten aktuell eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert und für die Zukunft von schwankender
Arbeitsfähigkeit ausgeht, nachdem die Störungen phasenweise verlaufen würden,
ist die gemeinnützige Arbeit als Sanktion ausgeschlossen.
In subjektiver Hinsicht kann auf das psychiatrische
Gutachten verwiesen werden. Darin wird zwar die Rückfallgefahr für neuerliche
Straftaten bejaht, aber nur für den Fall, dass die Grundkrankheit des
Beschuldigten nicht behandelt wird. Oder positiv ausgedrückt: Die
Rückfallgefahr könne mittels einer geeigneten Behandlung reduziert werden.
Diese Einschätzung hat sich in der zwischenzeitlichen Deliktsfreiheit des Beschuldigten
klar manifestiert. Damit kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Strafe sei
notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und
Vergehen abzuhalten. Der Gutachter führte aus, grundsätzlich sei das
Krankheitsbild des Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch
psychotherapeutisch angehbar. Bedingung sei allerdings eine regelmässige
Behandlung und eine regelmässige Einnahme der Medikamente. Die Rückfallgefahr
könne mit einer geeigneten Therapie, am ehesten im Sinne einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung reduziert werden. Unter der Voraussetzung, dass die
ambulante Therapie, so wie vom Gutachter aufgezeigt, durchgeführt wird, kann
somit keine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist
zu gewähren.
Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von
Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass
er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit
seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1
StGB).
Diese Voraussetzungen sind gemäss Gutachten erfüllt: Der
Beschuldigte leidet unter einer bipolaren affektiven Störung, klassifiziert als
ICD-10 F31. Dies ist eine ärztlich-psychiatrische Indikation im Sinne einer
"schweren psychischen Störung". Weiter führt der Gutachter aus, die
ungenügende Behandlung dieser Störung könne zu weiteren ähnlichen Delikten
führen. Die Rückfallgefahr könne am ehesten mit einer ambulanten Behandlung
reduziert werden. Diese Ausführungen überzeugen. Es ist eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, in deren Rahmen das Krankheitsbild des
Beschuldigten sowohl pharmakotherapeutisch als auch psychotherapeutisch angegangen
werden soll.
Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die
Weisung erteilt, sich dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63
StGB zu unterziehen. Die Massnahme hat so lange zu dauern, als es ärztlich
indiziert ist. Zur Sicherung des Vollzugs dieser ambulanten Massnahme wird
Bewährungshilfe angeordnet. Da die Rückfallgefahr des Beschuldigten ohne
psychiatrische Behandlung als hoch einzustufen ist, ist die Probezeit mit dem
Zwang zum Wohlverhalten und zum Befolgen der Weisung auf 5 Jahre festzulegen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 3. Dezember 2007 (STAPA.2007.9)