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Entscheid

STAPA.2009.19

Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.

29. April 2010Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Ein Beschuldigter hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts

Thal-Gäu Appellation erhoben. Für das Appellationsverfahren wurde von ihm ein

Kostenvorschuss verlangt. Es wurde innert Frist weder der Kostenvorschuss

bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, er habe mit dem

Beschuldigten nicht in Kontakt treten können. An der einzigen bekannten Adresse

sei die eingeschriebene Postsendung nicht angenommen worden. Es müsse

angenommen werden, dass der Beschuldigte Anspruch auf Kostenbefreiung und einen

amtlichen Verteidiger habe, ansonsten die verfassungsmässigen Rechte des

Beschuldigten nicht gewahrt würden. Die Strafkammer des Obergerichts tritt auf

die Appellation nicht ein.

Erwägungen

1.

Gemäss § 169bis der Solothurnischen

Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) kann die Rechtsmittelinstanz

denjenigen, der ein Rechtsmittel einlegt, zur Leistung eines Kostenvorschusses

verpflichten. Wird der Vorschuss nicht geleistet, fällt das Rechtsmittel dahin.

Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der

Vorschusspflicht befreien. Um feststellen zu können, ob eine Partei bedürftig

ist, muss ihre finanzielle Situation abgeklärt werden. Massgebend für die

Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche

Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern

auch seine Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie dem

Einkommen der prozessuale Zwangsbedarf gegenüber zu stellen. Die Kriterien für

die Beurteilung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

unterscheiden sich demnach nicht von den Voraussetzungen für die unentgeltliche

Prozessführung als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die

unentgeltliche Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung

sinngemäss (für den Verletzten explizit festgehalten in § 14 Abs. 2 und § 16

Abs. 2 StPO-SO).

Dispositiv

2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit

zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen

ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P_159/2001 vom

2. August 2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte

wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen

muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die

Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der

entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine

Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.

Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende

Begehren abzuweisen (BGE 4P_159/2001 vom 2. August 2001). Die Substanziierungs-

und Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt

werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred

Bühler in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,

unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f.).

Der Beschuldigte hat keine Belege geliefert, damit das

Gericht die geltend gemachte Bedürftigkeit überprüfen kann. Er hat damit seine

Mitwirkungspflicht verletzt und ein Desinteresse am von ihm selber ausgelösten

Appellationsverfahren manifestiert. Werden die finanziellen Verhältnisse nicht

offengelegt, kann die Bedürftigkeit vom Gericht auch nicht abgeklärt werden.

Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit abzuweisen.

Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist somit gleich zu

behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die

Appellation des Beschuldigten ist folglich nicht einzutreten.

Die Argumente des amtlichen Verteidigers vermögen daran

nichts zu ändern. Der Beschuldigte war an der Verhandlung vor der Vorinstanz

nicht anwesend. Er hatte Kenntnis von der Verhandlung, verzichtete aber auf das

Erscheinen, da er den Schweizer Behörden nicht vertraute. Das erstinstanzliche

Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten rechtsgültig

zugestellt. Dieser konnte in der Folge auch fristgerecht Appellation erheben.

Es ist auch nicht so, dass § 169bis StPO-SO im

vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche Verteidiger im

Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis

StPO-SO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und

BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch

notwendig, weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen,

auch wenn er nicht kontaktiert werden könne.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die amtliche

Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger

bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die

Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind. Hingegen hat er sich die

Abschreibung des Appellationsverfahrens selber zuzuschreiben, in dem er sich

nicht um das durch ihn angestrebte Appellationsverfahren kümmert und den

Nachweis der Bedürftigkeit schuldig bleibt. (...)

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. April 2010

(STAPA.2009.19)