STAPA.2009.19
Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.
29. April 2010Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2010 Nr. 10
§ 169 bis StPO-SO. Der säumige
Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist gleich zu behandeln wie der
Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
Sachverhalt
Ein Beschuldigter hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts
Thal-Gäu Appellation erhoben. Für das Appellationsverfahren wurde von ihm ein
Kostenvorschuss verlangt. Es wurde innert Frist weder der Kostenvorschuss
bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte geltend, er habe mit dem
Beschuldigten nicht in Kontakt treten können. An der einzigen bekannten Adresse
sei die eingeschriebene Postsendung nicht angenommen worden. Es müsse
angenommen werden, dass der Beschuldigte Anspruch auf Kostenbefreiung und einen
amtlichen Verteidiger habe, ansonsten die verfassungsmässigen Rechte des
Beschuldigten nicht gewahrt würden. Die Strafkammer des Obergerichts tritt auf
die Appellation nicht ein.
Erwägungen
1.
Gemäss § 169bis der Solothurnischen
Strafprozessordnung (StPO-SO, BGS 321.1) kann die Rechtsmittelinstanz
denjenigen, der ein Rechtsmittel einlegt, zur Leistung eines Kostenvorschusses
verpflichten. Wird der Vorschuss nicht geleistet, fällt das Rechtsmittel dahin.
Der Präsident kann die bedürftige Partei auf Gesuch hin von der
Vorschusspflicht befreien. Um feststellen zu können, ob eine Partei bedürftig
ist, muss ihre finanzielle Situation abgeklärt werden. Massgebend für die
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche
Situation des Gesuchstellers, d.h. es sind nicht nur seine Einkünfte, sondern
auch seine Vermögenssituation zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie dem
Einkommen der prozessuale Zwangsbedarf gegenüber zu stellen. Die Kriterien für
die Beurteilung eines Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
unterscheiden sich demnach nicht von den Voraussetzungen für die unentgeltliche
Prozessführung als Teil der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die
unentgeltliche Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
sinngemäss (für den Verletzten explizit festgehalten in § 14 Abs. 2 und § 16
Abs. 2 StPO-SO).
Dispositiv
2. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedürftigkeit
zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller nachzuweisen
ist. Es obliegt ihm grundsätzlich, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 4P_159/2001 vom
2. August 2001). Dies bedeutet, dass der Gesuchsteller seine gesamte
wirtschaftliche Situation zur Zeit der Einreichung des Gesuchs offen legen
muss. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie Einkünfte und die
Vermögenslage des Gesuchstellers sind dementsprechend massgeblich und von der
entscheidenden Behörde zu beachten. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist eine
Voraussetzung für die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.
Ist bereits diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat das Gericht das entsprechende
Begehren abzuweisen (BGE 4P_159/2001 vom 2. August 2001). Die Substanziierungs-
und Beweisführungslast des Gesuchstellers dürfen umso strenger gehandhabt
werden, je komplexer seine (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse sind (Alfred
Bühler in: Christian Schöbi [Hrsg.]: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 149 f.).
Der Beschuldigte hat keine Belege geliefert, damit das
Gericht die geltend gemachte Bedürftigkeit überprüfen kann. Er hat damit seine
Mitwirkungspflicht verletzt und ein Desinteresse am von ihm selber ausgelösten
Appellationsverfahren manifestiert. Werden die finanziellen Verhältnisse nicht
offengelegt, kann die Bedürftigkeit vom Gericht auch nicht abgeklärt werden.
Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist damit abzuweisen.
Der säumige Beschuldigte, der die verlangten Belege zur Prüfung des Gesuches um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht einreicht, ist somit gleich zu
behandeln wie der Beschuldigte, der den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Auf die
Appellation des Beschuldigten ist folglich nicht einzutreten.
Die Argumente des amtlichen Verteidigers vermögen daran
nichts zu ändern. Der Beschuldigte war an der Verhandlung vor der Vorinstanz
nicht anwesend. Er hatte Kenntnis von der Verhandlung, verzichtete aber auf das
Erscheinen, da er den Schweizer Behörden nicht vertraute. Das erstinstanzliche
Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten rechtsgültig
zugestellt. Dieser konnte in der Folge auch fristgerecht Appellation erheben.
Es ist auch nicht so, dass § 169bis StPO-SO im
vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche Verteidiger im
Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis
StPO-SO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und
BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch
notwendig, weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen,
auch wenn er nicht kontaktiert werden könne.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die amtliche
Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt C. als amtlicher Verteidiger
bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die
Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind. Hingegen hat er sich die
Abschreibung des Appellationsverfahrens selber zuzuschreiben, in dem er sich
nicht um das durch ihn angestrebte Appellationsverfahren kümmert und den
Nachweis der Bedürftigkeit schuldig bleibt. (...)
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 29. April 2010
(STAPA.2009.19)